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Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung)

Geltender Text a fecha 2016-05-01

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 8 Absatz 8, 9 Absatz 2, 10 Absatz 3,

14 Absatz 4, 15, 24 Absatz 2, 25 Absatz 4, 26, 29 Absatz 2, 30 Absatz 3,

31 Absätze 2 und 3, 36 Absatz 3, 42, 50 Absatz 2, 54, 59 Absatz 6 und 60 Absatz 1

1 (Transplantationsgesetz), des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

2 2. … 3. die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen;

2 Für den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation gelten:

3 die Artikel 2, 19, 26, 37–44, 48, 49 und 56; a.

4 b. zusätzlich die Artikel 13, 14 Absätze 2 und 3 sowie 15 a , wenn die Organe, Gewebe und Zellen vor der Übertragung aufbereitet werden.

3 Für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, die für die Herstellung autogener Transplantatprodukte verwendet werden, gelten die Artikel 2, 48 und 49, für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, die für die Herstellung allo-

5 gener Transplantatprodukte verwendet werden, zusätzlich die Artikel 2–12.

6 Begriffe Art. 2

1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

7 c. Transplantatprodukte: 1. Produkte, die aus menschlichen Organen, Geweben oder Zellen bestehen oder solche enthalten, wobei die Organe, Gewebe oder Zellen: – substanziell bearbeitet wurden oder – nicht dazu bestimmt sind, bei der empfangenden Person dieselbe Funktion wie bei der spendenden Person auszuüben, 2. Produkte, die aus tierischen Organen, Geweben oder Zellen bestehen oder solche enthalten;

8 d. substanzielle Bearbeitung: 1. die Vermehrung von Zellen über eine Zellkultur, 2. die genetische Modifikation von Zellen, 3. die Differenzierung oder Aktivierung von Zellen.

2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung vom

9 20. September 2013 über klinische Versuche. 2. Kapitel: Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen 1. Abschnitt: Einbezug der nächsten Angehörigen oder von Vertrauenspersonen in die Entscheidfindung

Art. 3 Nächste Angehörige

Nächste Angehörige nach Artikel 8 Absatz 8 des Transplantationsgesetzes sind:

Art. 4 Fehlen einer dokumentierten Zustimmung oder Ablehnung

1 Liegt keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung vor, so muss mindestens eine Person aus dem Kreis der nächsten Angehörigen angefragt werden, ob ihr eine Erklärung der verstorbenen Person zur Spende bekannt ist oder ob sie Personen bezeichnen kann, denen eine solche Erklärung bekannt ist.

2 Werden mehrere nächste Angehörige angefragt und sind ihnen unterschiedliche Erklärungen zur Spende bekannt, so gilt die aktuellste.

3 Eine Erklärung der verstorbenen Person zur Spende kann auch mitteilen, wer das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Art. 5 Entscheid der nächsten Angehörigen

1 Zum Entscheid befugt ist, wer mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war und das 16. Altersjahr vollendet hat. Die anfragende Person hat dies durch Befragung der nächsten Angehörigen festzustellen.

2 Die anfragende Person kann, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, davon ausgehen, dass die folgenden Personen der Reihe nach mit der verstorbenen Person am engsten verbunden waren, wenn sie mit dieser bis zu deren Tod einen regelmässigen persönlichen Kontakt gepflegt haben:

3 Gibt es mehrere nächste Angehörige nach Absatz 1, so ist die Entnahme zulässig wenn:

Art. 6 Vertrauensperson

1 Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann eine Vertrauensperson nach Artikel 8 Absatz 6 des Transplantationsgesetzes bestimmen.

2 Hat die verstorbene Person mehrere Personen ihres Vertrauens bestimmt, so ist die Entnahme zulässig, wenn:

Art. 7 Feststellung des Todes

Der Tod ist nach den Richtlinien gemäss Anhang 1 Ziffer 1 festzustellen.

Art. 8 Dauer der vorbereitenden medizinischen Massnahmen

Vorbereitende medizinische Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes dürfen nach dem Tod der Patientin oder des Patienten während längstens 72 Stunden durchgeführt werden. 3. Kapitel: Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei lebenden Personen

Art. 9 Information der Lebendspenderin oder des Lebendspenders

1 Ärztinnen oder Ärzte, die Organe, Gewebe oder Zellen entnehmen, müssen die für eine Spende in Frage kommende Person vor der Entnahme in mündlicher und schriftlicher Form umfassend und verständlich informieren.

2 Sie informieren die Person namentlich über:

3 Sie müssen der für eine Spende in Frage kommenden Person eine angemessene Bedenkzeit für den Entscheid einräumen.

4 Sie müssen den Ablauf der Information dokumentieren und die Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren.

Art. 10 Abklärung betreffend Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit

der Lebendspende

1 Einer lebenden Person dürfen Organe, Gewebe oder Zellen nur entnommen werden, wenn eine unabhängige und in solchen Abklärungen erfahrene Fachperson sich vergewissert hat, dass die Spende freiwillig und unentgeltlich erfolgt.

2 Die Fachperson muss die Abklärung dokumentieren und die Unterlagen getrennt von der Krankengeschichte während zehn Jahren aufbewahren.

3 Wird die für eine Lebendspende in Frage kommende Person als Spenderin oder als Spender abgelehnt, so hat sie das Recht, eine Zweitmeinung einzuholen.

Art. 11 Versicherungsschutz

1 Wer einer lebenden Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, muss sicherstellen, dass für diese Person mindestens für die Dauer von 12 Monaten ab der Entnahme ein Versicherungsvertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom

10 2. April 1908 besteht für die Risiken Tod und Invalidität, die als Folge der Entnahme eintreten.

2 Im Todesfall beträgt die Versicherungsleistung 250 000 Franken. Anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen.

3 Für den Invaliditätsfall ist eine Summe von 250 000 Franken zu versichern. Die Versicherungsleistung ist nach den Bestimmungen über die Bemessung der Integri-

11 tätsentschädigung nach Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung zu berechnen.

Art. 12 Aufwandersatz

Als anderer Aufwand, der nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b des Transplantationsgesetzes zu ersetzen ist, gelten alle ausgewiesenen Kosten, die der Spenderin oder dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:

4. Kapitel: Umgang mit Organen, Geweben und Zellen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Qualitätssicherung

Wer mit Organen, Geweben oder Zellen umgeht, muss über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem nach Anhang 2 Ziffer 1 verfügen.

Art. 14 Internationale Regelungen

1 Für sämtliche Tätigkeiten vom Zeitpunkt der Entnahme von Organen bis unmittelbar vor deren Transplantation gelten die Bestimmungen nach Anhang 2 Ziffer 2.

2 Für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entnahme, der Aufbereitung und der Lagerung von Geweben oder Zellen, mit Ausnahme von Blut-Stammzellen, gelten die Bestimmungen nach Anhang 2 Ziffer 3 sowie die Regeln der Guten Herstellungspraxis (GMP) nach Anhang 3.

3 Für den Umgang mit Blut-Stammzellen gelten die Bestimmungen nach Anhang 4; bei reaktivem Testergebnis ist nach Anhang 5 Ziffer 6 vorzugehen.

2. Abschnitt: Meldepflichten 12

13 Art. 15 Entnahme von Organen, Geweben und Zellen Die Meldung über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen beziehungsweise die Transplantation von Geweben oder Zellen muss jeweils bis Ende April für das vergangene Kalenderjahr erfolgen und Aufschluss geben über:

14 Art. 15 a Lagerung von Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut zur autogenen Transplantation Wer Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut zur autogenen Transplantation lagern will, muss dies dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) vor Beginn der Tätigkeit melden.

3. Abschnitt: Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

Art. 16 Transplantation von Organen

Die Bewilligung für die Transplantation von Organen wird erteilt, wenn:

Art. 17 Lagerung von Geweben oder Zellen

Die Bewilligung für die Lagerung von Geweben oder Zellen wird erteilt, wenn:

Art. 18 Einund Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen,

die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden Die Bewilligung für die Einund Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, wird erteilt, wenn:

Art. 19 Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben

oder Zellen

1 Wer gentechnisch veränderte Organe, Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung transplantieren oder an Dritte abgeben will, braucht eine Bewilli-

15 gung des BAG.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

Art. 20 Pflichten der Transplantationszentren

1 Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen des vergangenen Kalenderjahrs jeweils bis Ende Juni veröffentlichen und dem BAG zustellen.

2 Die Ergebnisse müssen namentlich beinhalten:

16 zugehörigen Auswertungen.

3 Das Eidgenössische Departement des Innern kann:

4 Stellt ein Transplantationszentrum ein Transplantationsprogramm vorübergehend oder dauernd ein, so muss es:

Art. 21 Pflichten bei der Lagerung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für die Lagerung von Geweben oder Zellen muss geeignete biologische Proben der Spenderinnen und Spender in genügender Menge so aufbewahren, dass sie bis zwei Jahre nach der Transplantation der Gewebe oder Zellen getestet werden können.

2 Sie oder er muss dem BAG für das vergangene Kalenderjahr jeweils bis Ende April folgende Daten melden:

Art. 22 Pflichten bei der Einund Ausfuhr

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für die Einund Ausfuhr darf Organe, Gewebe oder Zellen nur von einer ausländischen Stelle einführen oder an eine solche ausführen, die nach der Gesetzgebung des Herkunftsoder des Bestimmungslandes zum Umgang mit Geweben, Zellen oder Organen berechtigt ist.

2 Sie oder er muss dem BAG für das vergangene Kalenderjahr jeweils bis Ende April folgende Daten melden:

5. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

Art. 23 Spendetauglichkeit, Testpflicht und Vorgehen bei reaktivem

Testergebnis

1 Die Spendetauglichkeit muss von einer Ärztin oder einem Arzt mit der dafür notwendigen Erfahrung oder von einer für diese Tätigkeit ausgebildeten Person, die unter der Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes steht, beurteilt werden.

2 Für die Beurteilung der Spendetauglichkeit, den Ausschluss von der Spende, die Testpflicht, die durchzuführenden Tests, die Testanforderungen bei Geweben oder Zellen sowie das Vorgehen bei reaktivem Testergebnis gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.

Art. 24 Mitteilung eines reaktiven Testergebnisses an die spendende Person

1 Ein reaktives Testergebnis darf der spendenden Person erst mitgeteilt werden, wenn es durch geeignete Methoden bestätigt worden ist.

2 Die Mitteilung ist mit dem Angebot einer angemessenen Beratung und Betreuung zu verbinden.

3 Die spendende Person kann auf die Mitteilung eines reaktiven Testergebnisses nur dann verzichten, wenn von ihr kein Infektionsrisiko für andere Personen ausgeht.

Art. 25 Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organen,

Geweben oder Zellen Organe, Gewebe oder Zellen, die gentechnisch verändert wurden, müssen mit den Worten «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» gekennzeichnet werden.

5. Kapitel: Klinische Versuche 17

Art. 26

Für klinische Versuche der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe und

18 Zellen ist die Verordnung vom 20. September 2013 über klinische Versuche anwendbar. Art. 27–33 Aufgehoben

6. Kapitel: Umgang mit embryonalen oder fötalen Geweben oder Zellen

Art. 34 Fachliche und betriebliche Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung für die Transplantation von embryonalen oder fötalen Geweben oder Zellen wird erteilt, wenn:

Art. 35 Information der Spenderin

1 Die Spenderin embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen, die bei einem Schwangerschaftsabbruch oder einem Spontanabort gewonnen wurden, muss von einer ärztlichen Fachperson umfassend und verständlich informiert werden, namentlich über:

2 Der Spenderin muss für den Entscheid über die Zustimmung eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden.

Art. 36 Information des betroffenen Paares

1 Das betroffene Paar nach Artikel 40 des Transplantationsgesetzes muss von einer ärztlichen Fachperson umfassend und verständlich informiert werden, namentlich über:

2 Dem betroffenen Paar muss für den Entscheid über die Zustimmung eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden.

7. Kapitel: Bewilligungsverfahren

Art. 37 Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist beim BAG einzureichen.

2 19

3 Für die Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung oder für deren Abgabe an Dritte sind vorzulegen:

20 oder in einem ausländischen Verfahren für geschlosvom 25. August 1999 sene Systeme erstellten Risikoermittlungen;

21 beim Transport, bei der Lagerung und der Entsorgung.

4 22

5 Für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung sind vorzulegen:

Art. 38 Wissenschaftliche Beurteilung von Bewilligungsgesuchen

1 Das BAG kann für die wissenschaftliche Beurteilung von Bewilligungsgesuchen unabhängige Expertinnen und Experten oder unabhängige Gremien beiziehen.

2 Es bringt Gutachten zu Gesuchen betreffend die Bewilligung klinischer Versuche der zuständigen Ethikkommission zur Kenntnis.

Art. 39 Konsultationsverfahren

1 Das BAG entscheidet über Gesuche für die Transplantation und die Abgabe an Dritte von gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen, nachdem es die Stellungnahme des BAFU, der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) eingeholt hat.

2 Es stellt seinen Entscheid dem BAFU, der EFBS, der EKAH und bei klinischen Versuchen zudem der zuständigen Ethikkommission zu.

Art. 40 Inspektion

1 Das BAG stellt durch eine Inspektion fest, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Es kann auf eine Inspektion verzichten, wenn anderweitig nachgewiesen ist, dass die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

2 Das BAG kann jederzeit weitere Inspektionen durchführen. Es kann die Kantone oder Dritte mit der Durchführung von Inspektionen beauftragen.

Art. 41 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird auf die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ausgestellt; sie ist nicht übertragbar.

2 Sie ist längstens fünf Jahre gültig.

3 23

Art. 42 Sistierung und Entzug

Das BAG kann die Bewilligung sistieren oder entziehen, wenn:

Art. 43 Veröffentlichung

Das BAG veröffentlicht:

Art. 44 Technische Vorschriften über das Bewilligungsund Meldewesen

Das Eidgenössische Departement des Innern kann technische Vorschriften über das Bewilligungsund Meldewesen und die Unterlagen erlassen; es berücksichtigt dabei die entsprechenden internationalen Normen.

8. Kapitel: Vollzug

1.

Abschnitt: Aufgaben der Kantone und der für die lokale Koordination zuständigen Personen

Art. 45 Definition und Sicherstellung von Prozessen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass Spitäler mit einer Intensivpflegestation namentlich die folgenden Prozesse definieren und deren Ablauf rund um die Uhr sicherstellen:

2 Sie sorgen dafür, dass Spitäler mit einer Intensivpflegestation die für die lokale Koordination zuständigen Personen der Nationalen Zuteilungsstelle melden.

Art. 46 Aufgaben in Transplantationszentren

1 Die für die lokale Koordination zuständige Person muss sicherstellen, dass im betreffenden Transplantationszentrum die folgenden Prozesse korrekt eingeleitet und koordiniert werden:

2 Sie ist zuständig für die Qualitätssicherung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Prozesse.

3 Sie arbeitet mit der Nationalen Zuteilungsstelle, anderen Transplantationszentren, den Spitälern sowie mit Gewebeund Zellbanken zusammen.

Art. 47 Aufgaben in Spitälern

1 Die für die lokale Koordination zuständige Person muss sicherstellen, dass im betreffenden Spital die folgenden Prozesse korrekt eingeleitet und koordiniert werden:

2 Sie ist zuständig für die Qualitätssicherung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Prozesse.

3 Sie arbeitet mit der Nationalen Zuteilungsstelle, den Transplantationszentren sowie mit Gewebeund Zellbanken zusammen.

2. Abschnitt: Datenschutz

Art. 48 Bearbeiten von Personendaten

1 Die mit dem Vollzug beauftragten Stellen sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach dem Transplantationsgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2 Sie dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.

3 Alle Datenbearbeitungen sowie die Rechte der Personen, deren Daten bearbeitet

24 werden, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

Art. 49 Datensicherheit

Die mit dem Vollzug beauftragten Stellen treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um die bearbeiteten Personendaten vor Verlust und unbefugter Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung durch Dritte zu schützen. Sie erstellen namentlich

25 die nach der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz notwendigen Bearbeitungsreglemente.

3. Abschnitt: Stammzellenregister

Art. 50 Führung des Registers

1 26 Die Blutspende SRK Schweiz AG (Blutspende SRK) wird mit der Führung des Stammzellenregisters nach Artikel 62 des Transplantationsgesetzes beauftragt.

2 Das BAG schliesst mit der Blutspende SRK zu diesem Zweck eine Vereinbarung ab, die namentlich auch die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben durch den Bund regelt.

Art. 51 Aufgaben

1 Die Blutspende SRK bearbeitet alle Anfragen aus dem Inund Ausland, mit denen für eine Patientin oder einen Patienten gewebeverträgliche Blut-Stammzellen gesucht werden.

2 Sie koordiniert die Entnahme, Gewebetypisierung und Transplantation von Blut- Stammzellen und stellt die Nachsorge des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender sicher.

3 Sie erfüllt ihre Aufgaben nach den Richtlinien gemäss Anhang 1 Ziffer 3.

Art. 52 Meldepflicht

1 Wer die zur Abklärung der Gewebeübereinstimmung notwendigen Daten bearbei-

2 tet, muss diese der Blutspende SRK melden. Die Meldung erfolgt in pseudonymisierter Form und umfasst namentlich:

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 53 Nachführung der Anhänge

Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1–6 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und

27 vor. Forschung

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts

28 Die Verordnung vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten wird aufgehoben.

Art. 55 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 7 geregelt.

Art. 56 Übergangsbestimmungen

1 Klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, dürfen bis zur nächsten wesentlichen Änderung des Versuchsplans oder bis zum Ablauf der Bewilligung, längstens aber bis zum 1. Juli 2012, nach den Bestimmungen der Verordnung vom

29 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten weitergeführt werden.

2 30

31 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. September 2008 Art. 56 a Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 10. September 2008 dieser Verordnung Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut zur autogenen Transplantation lagert, muss dies dem BAG bis zum 15. April 2009 melden.

Art. 57 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 810.21

[^2]: Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3407).

[^3]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3407).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 23. März 2016 über den Vollzug der Transplantati- onsgesetzgebung, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1171).

[^6]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3407).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 23. März 2016 über den Vollzug der Transplantati- onsgesetzgebung, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1171).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 23. März 2016 über den Vollzug der Transplantati- onsgesetzgebung, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1171).

[^9]: SR 810.305

[^10]: SR 221.229.1

[^11]: SR 832.202

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).

[^17]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 1 der V über klinische Versuche vom 20. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3407).

[^18]: SR 810.305

[^19]: Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3407).

[^20]: SR 814.912

[^21]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 1 der V über klinische Versuche vom 20. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3407).

[^22]: Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3407).

[^23]: Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3407).

[^24]: SR 235.1

[^25]: SR 235.11

[^26]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^27]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.

[^28]: [AS 1996 2309, 1999 1403, 2001 1508 3294 Ziff. II 10, 2002 82]

[^29]: [AS 1996 2309, 1999 1403, 2001 1508 3294 Ziff. II 10, 2002 82]

[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, mit Wirkung seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).