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Verordnung des EDI vom 2. Mai 2007 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)

Geltender Text a fecha 2007-05-02

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf die Verordnung vom 16. März 2007[^1] über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung),

verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2. Kapitel: Zuteilungskriterien und -prioritäten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Übereinstimmung der Blutgruppe

Organe können Neugeborenen und Kleinkindern mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter darin einwilligt.

Art. 3[^3] Beginn der Wartezeit

1 Die Wartezeit wird in Tagen berechnet. Sie beginnt:

2 Ist die rechtzeitige Aufnahme in die Warteliste aus Gründen unterblieben, welche die Patientin oder der Patient nicht zu verantworten hat, so beginnt die Wartezeit an dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt waren. Das zuständige Transplantationszentrum teilt der Nationalen Zuteilungsstelle das Datum mit.

3 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine erneute Transplantation indiziert, so beginnt die Wartezeit:

4 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten innerhalb von 90 Tagen nach der Transplantation einer Niere eine erneute Nierentransplantation indiziert, so wird die Wartezeit vor der ersten dieser Nierentransplantationen ebenfalls angerechnet.

5 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Nichtaufnahme in die Warteliste gutgeheissen, so beginnt die Wartezeit:

6 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Streichung aus der Warteliste gutgeheissen, so wird die Zeit ab der Streichung als Wartezeit angerechnet.

Art. 3a[^4] Berechnung und Begrenzung der Wartezeit

1 Ist eine Transplantation vorübergehend nicht möglich, so wird die betreffende Zeit als Wartezeit angerechnet.

2 Bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine medizinische Dringlichkeit vorliegt, wird nur die Zeit als Wartezeit angerechnet, während der sie in diesem Status auf eine Transplantation warten.

3 Bei Patientinnen und Patienten, bei denen keine medizinische Dringlichkeit vorliegt, wird die gesamte Zeit als Wartezeit angerechnet, während der sie auf eine Transplantation warten.

4 Ist die Transplantation einer Niere indiziert, so beträgt die anrechenbare Wartezeit ohne Dialyse höchstens 18 Monate.

5 Ist die Transplantation eines Herzens indiziert, so beträgt die anrechenbare Wartezeit höchstens zwei Jahre.

6 Die Wartezeit auf einer Warteliste im Ausland wird angerechnet, wenn die Patientin oder der Patient eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle über die betreffende Zeit vorlegt; die Absätze 4 und 5 bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Zuteilung von Herzen

Art. 4 Medizinische Dringlichkeit

1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt vor bei Patientinnen und Patienten:

2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 14 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 14 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.

Art. 5 Medizinischer Nutzen

Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so gilt folgende Reihenfolge:

Ist eine Zuteilung nach Buchstabe a nicht möglich oder ist die Spenderin oder der Spender 16 oder mehr Jahre alt, so sind Herzen Patientinnen und Patienten zuzuteilen:

Art. 6 Zuteilung bei gleicher Priorität

1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist das Herz wie folgt zuzuteilen:

2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 4 Absatz 1 vor, so ist das Herz der Patientin oder dem Patienten mit der grössten medizinischen Dringlichkeit zuzuteilen. Ist die Dringlichkeit bei mehreren Patientinnen und Patienten gleich, so gilt für die Zuteilung die Reihenfolge nach Absatz 1.

3. Abschnitt: Zuteilung von Lungen

Art. 7 Medizinische Dringlichkeit

1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die Notwendigkeit einer invasiven mechanischen Beatmung auf der Intensivpflegestation besteht.

2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 28 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 28 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.

Art. 8 Medizinischer Nutzen

1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen von optimaler Qualität wie folgt zuzuteilen:

2 Lungen von adäquater Qualität sind wie folgt zuzuteilen:

Art. 9 Zuteilung bei gleicher Priorität

1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Lunge wie folgt zuzuteilen:

2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 vor, so ist die Lunge der Patientin oder dem Patienten mit der grössten medizinischen Dringlichkeit zuzuteilen. Ist die Dringlichkeit bei mehreren Patientinnen und Patienten gleich, so gilt für die Zuteilung die Reihenfolge nach Absatz 1.

4. Abschnitt: Zuteilung von Lebern

Art. 10 Medizinische Dringlichkeit

1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten:

2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während längstens sechs Tagen. Sie bleibt nach Ablauf von jeweils zwei Tagen bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.

3 Ist eine Zuteilung nach der Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe nicht möglich, so kann eine Leber einer Patientin oder einem Patienten mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn sie oder er darin einwilligt.

Art. 11[^10] Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern unter 18 Jahren

1 Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender jünger als 18 Jahre, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:

2 Hat die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 wie folgt zuzuteilen:

3 Hat die Spenderin oder der Spender eine andere Blutgruppe als die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

Art. 11a[^11] Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern

von 18‒49 Jahren

1 Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender zwischen 18 und 49 Jahre alt, so ist die Leber an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten mit einem Körpergewicht bis 25 Kilogramm zuzuteilen.

2 Hat die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 nach den Prioritäten nach Artikel 11 Absatz 2 zuzuteilen.

3 Hat die Spenderin oder der Spender eine andere Blutgruppe als die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

Art. 11b[^12] Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern ab 50 Jahren

Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender 50 Jahre alt oder älter, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:

Art. 12 Zuteilung bei gleicher Priorität

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:

Art. 12a[^13] Zuteilung bei einer Mehrfachtransplantation

Ein erhöhtes Mortalitätsrisiko nach Artikel 11 Absatz 1bis Buchstabe b der Organzuteilungsverordnung weisen Patientinnen und Patienten auf, denen nach Anhang 1 mindestens 25 Punkte zugeordnet wurden.

5. Abschnitt: Zuteilung von Nieren

Art. 13 Medizinische Dringlichkeit

Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine Dialyse nicht oder nicht mehr möglich ist.

Art. 13a[^14] Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters

1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 13 vor und ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Nieren in zweiter Priorität wie folgt zuzuteilen:

2 Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 60 Jahre alt, so sind Nieren wie folgt zuzuteilen:

Art. 14[^15] Gewebeverträglichkeit

1 Nieren sind in dritter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, die:

2 Die Nationale Zuteilungsstelle genehmigt nur spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper:

3 Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist so zu berechnen, dass jede Patientin und jeder Patient von mindestens 2 Prozent der für sie oder ihn in Frage kommenden Spenderinnen und Spender ein Organangebot erhalten könnte. Die Berechnung erfolgt aufgrund aller bisher erfassten Spenderdaten.

4 Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist bei der Aufnahme in die Warteliste zu berechnen. Sie ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres oder wenn neue Erkenntnisse zu den spenderspezifischen Anti-HLA-Antikörpern einer Patientin oder eines Patienten vorliegen, neu zu berechnen.

Art. 15[^16] Infektionsstatus

Werden Spenderinnen und Spender auf das Epstein-Barr-Virus negativ getestet, so werden Nieren in vierter Priorität Patientinnen und Patienten zugeteilt, die auf das Epstein-Barr-Virus ebenfalls negativ getestet wurden.

Art. 15a[^17] Zuteilung nach Punktesystem

Nieren sind in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

Art. 16 Zuteilung bei gleicher Priorität

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Niere wie folgt zuzuteilen:

6. Abschnitt: Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln

Art. 17[^18] Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters

1 Ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Bauchspeicheldrüsen und Inseln in erster Priorität wie folgt zuzuteilen:

2 Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 60 Jahre alt, so sind Bauchspeicheldrüsen und Inseln in erster Priorität wie folgt zuzuteilen:

Art. 18[^19] Zuteilung nach Punktesystem

Bauchspeicheldrüsen und Inseln sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2a die meisten Punkte zugeordnet wurden.

Art. 19[^20] Zuteilung bei gleicher Priorität

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so sind Bauchspeicheldrüsen und Inseln wie folgt zuzuteilen:

7. Abschnitt: Zuteilung von Dünndärmen

Art. 20 Medizinische Dringlichkeit

Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die parenterale Ernährung nicht oder nicht mehr möglich ist.

Art. 21 Zuteilung bei gleicher Priorität

1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:

2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten keine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:

3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 22

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

AS 2010 5073, 2017 5671

1 Artikel 3 Absatz 2 gilt auch für Patientinnen und Patienten, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind.

2 Patientinnen und Patienten, die bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind oder bei denen die rechtzeitige Aufnahme nach Artikel 3 Absatz 2 unterblieben ist, wird bis zum Inkrafttreten dieser Änderung im Punktesystem nach Anhang 2 pro Monat Wartezeit vor Beginn der Dialyse 1 Punkt zugeordnet.

Fussnoten

[^1]: SR 810.212.4

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671). Siehe auch die UeB Änd. 3.11.2010 am Schluss des Textes.

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3377).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3377).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3377).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1429).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1429).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1429).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008 (AS 2008 4469). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671).