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Verordnung des EDI vom 2. Mai 2007 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)

Geltender Text a fecha 2008-10-15

1 über die Zuteilung von Organen gestützt auf die Verordnung vom 16. März 2007 zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung), verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2. Kapitel: Zuteilungskriterien und -prioritäten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Übereinstimmung der Blutgruppe

Organe können Neugeborenen und Kleinkindern mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter darin einwilligt.

Art. 3 Berechnung der Wartezeit

1 Die Wartezeit beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die Warteliste. Sie wird in Tagen berechnet.

2 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Nichtaufnahme in die Warteliste gutgeheissen, so beginnt die Wartezeit mit dem Tag dieses Entscheids.

3 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Streichung aus der Warteliste gutgeheissen, so wird die Zeit ab der Streichung als Wartezeit angerechnet.

4 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine erneute Transplantation indiziert, so beginnt die Wartezeit mit dem Tag der erneuten Aufnahme in die Warteliste. 4bis Ist bei einer Patientin oder einem Patienten innerhalb von 90 Tagen nach der Transplantation einer Niere eine erneute Transplantation indiziert, so wird als Wartezeit die gesamte Zeit angerechnet, während deren sie oder er auf die Transplanta-

2 tion einer Niere gewartet hat.

5 Die Zeit, während deren eine Transplantation vorübergehend nicht möglich ist, gilt als Wartezeit.

6 Bei der Zuteilung von Herzen dürfen höchstens zwei Jahre als Wartezeit angerechnet werden.

7 Bei Patientinnen und Patienten mit medizinischer Dringlichkeit wird als Wartezeit nur die Zeit angerechnet, während deren sie in diesem Status auf eine Transplantation gewartet haben.

8 Bei Patientinnen und Patienten ohne medizinische Dringlichkeit wird als Wartezeit die gesamte Zeit angerechnet, während deren sie auf eine Transplantation gewartet haben.

9 Die Wartezeit im Ausland wird ab dem Tag der Aufnahme in die ausländische Warteliste angerechnet, wenn die Patientin oder der Patient über deren Dauer eine

3 schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle vorlegt.

2. Abschnitt: Zuteilung von Herzen

Art. 4 Medizinische Dringlichkeit

1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt vor bei Patientinnen und Patienten:

2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 14 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 14 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.

Art. 5 Medizinischer Nutzen

Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so gilt folgende Reihenfolge:

Art. 6 Zuteilung bei gleicher Priorität

1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist das Herz wie folgt zuzuteilen:

2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 4 Absatz 1 vor, so ist das Herz der Patientin oder dem Patienten mit der grössten medizinischen Dringlichkeit zuzuteilen. Ist die Dringlichkeit bei mehreren Patientinnen und Patienten gleich, so gilt für die Zuteilung die Reihenfolge nach Absatz 1.

3. Abschnitt: Zuteilung von Lungen

Art. 7 Medizinische Dringlichkeit

1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die Notwendigkeit einer invasiven mechanischen Beatmung auf der Intensivpflegestation besteht.

2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 28 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 28 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.

Art. 8 Medizinischer Nutzen

1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen von optimaler Qualität wie folgt zuzuteilen:

4 c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 35 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 35 Jahre alt ist;

5 d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.

2 Lungen von adäquater Qualität sind wie folgt zuzuteilen:

6 b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.

Art. 9 Zuteilung bei gleicher Priorität

1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Lunge wie folgt zuzuteilen:

2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 vor, so ist die Lunge der Patientin oder dem Patienten mit der grössten medizinischen Dringlichkeit zuzuteilen. Ist die Dringlichkeit bei mehreren Patientinnen und Patienten gleich, so gilt für die Zuteilung die Reihenfolge nach Absatz 1.

4. Abschnitt: Zuteilung von Lebern

Art. 10 Medizinische Dringlichkeit

1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten:

2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während längstens sechs Tagen. Sie bleibt nach Ablauf von jeweils zwei Tagen bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.

3 Ist eine Zuteilung nach der Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe nicht möglich, so kann eine Leber einer Patientin oder einem Patienten mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn sie oder er darin einwilligt.

7 Art. 11 Zuteilung nach Punktesystem

1 Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender weniger als 18 Jahre alt, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:

18 Jahren;

2 Innerhalb der Alterskategorien nach Absatz 1 und bei Spenderinnen und Spendern ab 18 Jahren ist die Leber der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

Art. 12 Zuteilung bei gleicher Priorität

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:

5. Abschnitt: Zuteilung von Nieren

Art. 13 Medizinische Dringlichkeit

Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine Dialyse nicht oder nicht mehr möglich ist.

8 Art. 13 a Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters

1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 13 vor und ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Nieren in zweiter Priorität wie folgt zuzuteilen:

2 Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 60 Jahre alt, so sind Nieren wie folgt zuzuteilen:

Art. 14 Immunisierung, Infektionsstatus und Übereinstimmung

der Gewebemerkmale

1 9 Nieren sind in dritter Priorität wie folgt zuzuteilen:

2 Für eine Zuteilung in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–d ist zusätzlich erforderlich, dass die Patientinnen und Patienten in Bezug auf mindestens drei

10 Gewebemerkmale mit der Spenderin oder dem Spender wie folgt übereinstimmen:

11 Art. 15 Zuteilung nach Punktesystem Nieren sind in vierter Priorität der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 2 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

12 Art. 15 a Zuteilung bei ungenügender Übereinstimmung der Gewebemerkmale Nieren sind in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d zuzuteilen, bei denen keine Übereinstimmung der Gewebemerkmale im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 vorliegt.

Art. 16 Zuteilung bei gleicher Priorität

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Niere wie folgt zuzuteilen:

6. Abschnitt: Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln

Art. 17 Prioritäten

Bauchspeicheldrüsen für eine Transplantation der Inseln sind wie folgt zuzuteilen:

Art. 18 Kombinierte Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln

und der Niere Patientinnen oder Patienten, die nur die Niere benötigen, sind gegenüber Patientinnen oder Patienten, bei denen die Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere indiziert ist, zu bevorzugen, wenn nur bei ihnen eine medizinische Dringlichkeit oder eine Priorität nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a–d vorliegt.

Art. 19 Zuteilung bei gleicher Priorität

1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so sind die Bauchspeicheldrüse oder die Inseln wie folgt zuzuteilen:

2 Die beste Übereinstimmung der Gewebemerkmale ist nach dem Punktesystem in Anhang 2 zu ermitteln.

3 Eine Blutgruppenübereinstimmung liegt vor, wenn:

7. Abschnitt: Zuteilung von Dünndärmen

Art. 20 Medizinische Dringlichkeit

Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die parenterale Ernährung nicht oder nicht mehr möglich ist.

Art. 21 Zuteilung bei gleicher Priorität

1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:

2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten keine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:

3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 22

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 810.212.4

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).