Verordnung des EDI vom 2. Mai 2007 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)
1 über die Zuteilung von Organen gestützt auf die Verordnung vom 16. März 2007 zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung), verordnet:
1. Kapitel: Begriffe
Art. 1
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. Organe von adäquater Qualität: Organe, die aufgrund ihres Zustands nur einem eingeschränkten Kreis von Empfängerinnen und Empfängern zugeteilt werden können;
- b. präformierte Anti-HLA-Antikörper: Eiweissstoffe, die antigentragende Zellen zerstören können;
- c. HLA-Locus: der Genort der Gewebemerkmale.
2. Kapitel: Zuteilungskriterien und -prioritäten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Übereinstimmung der Blutgruppe
Organe können Neugeborenen und Kleinkindern mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter darin einwilligt.
Art. 3 Berechnung der Wartezeit
1 Die Wartezeit beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die Warteliste. Sie wird in Tagen berechnet.
2 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Nichtaufnahme in die Warteliste gutgeheissen, so beginnt die Wartezeit mit dem Tag dieses Entscheids.
3 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Streichung aus der Warteliste gutgeheissen, so wird die Zeit ab der Streichung als Wartezeit angerechnet.
4 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine erneute Transplantation indiziert, so beginnt die Wartezeit mit dem Tag der erneuten Aufnahme in die Warteliste. 4bis Ist bei einer Patientin oder einem Patienten innerhalb von 90 Tagen nach der Transplantation einer Niere eine erneute Transplantation indiziert, so wird als Wartezeit die gesamte Zeit angerechnet, während deren sie oder er auf die Transplanta-
2 tion einer Niere gewartet hat.
5 Die Zeit, während deren eine Transplantation vorübergehend nicht möglich ist, gilt als Wartezeit.
6 Bei der Zuteilung von Herzen dürfen höchstens zwei Jahre als Wartezeit angerechnet werden.
7 Bei Patientinnen und Patienten mit medizinischer Dringlichkeit wird als Wartezeit nur die Zeit angerechnet, während deren sie in diesem Status auf eine Transplantation gewartet haben.
8 Bei Patientinnen und Patienten ohne medizinische Dringlichkeit wird als Wartezeit die gesamte Zeit angerechnet, während deren sie auf eine Transplantation gewartet haben.
9 Die Wartezeit im Ausland wird ab dem Tag der Aufnahme in die ausländische Warteliste angerechnet, wenn die Patientin oder der Patient über deren Dauer eine
3 schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle vorlegt.
2. Abschnitt: Zuteilung von Herzen
Art. 4 Medizinische Dringlichkeit
1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt vor bei Patientinnen und Patienten:
- a. die sich auf einer Intensivpflegestation befinden und hochdosierte positive inotrope oder äquivalente vasoaktive Medikamente benötigen;
- b. bei denen nach Implantation eines ventrikulären Unterstützungssystems methodenbedingte Komplikationen auftreten;
- c. die ein transplantiertes Herz akut abgestossen haben;
- d. die die Kriterien nach den Buchstaben a–c nicht erfüllen, ohne Transplantation aber eine ähnlich schlechte Prognose haben.
2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 14 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 14 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.
Art. 5 Medizinischer Nutzen
Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so gilt folgende Reihenfolge:
- a. Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 16 Jahre alt, so ist das Herz einer Patientin oder einem Patienten unter 16 Jahren zuzuteilen.
- b. Ist eine Zuteilung nach Buchstabe a nicht möglich oder ist die Spenderin oder der Spender 16 oder mehr Jahre alt, so sind Herzen Patientinnen und Patienten zuzuteilen: 1. deren Körpergewicht von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 25 Prozent abweicht, und 2. deren Alter von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 15 Jahre abweicht.
Art. 6 Zuteilung bei gleicher Priorität
1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist das Herz wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B, wenn die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat;
- c. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 4 Absatz 1 vor, so ist das Herz der Patientin oder dem Patienten mit der grössten medizinischen Dringlichkeit zuzuteilen. Ist die Dringlichkeit bei mehreren Patientinnen und Patienten gleich, so gilt für die Zuteilung die Reihenfolge nach Absatz 1.
3. Abschnitt: Zuteilung von Lungen
Art. 7 Medizinische Dringlichkeit
1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die Notwendigkeit einer invasiven mechanischen Beatmung auf der Intensivpflegestation besteht.
2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 28 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 28 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.
Art. 8 Medizinischer Nutzen
1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen von optimaler Qualität wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten, die eine kombinierte Transplantation der Lunge und des Herzens benötigen;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie;
4 c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 35 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 35 Jahre alt ist;
5 d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.
2 Lungen von adäquater Qualität sind wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 35 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 35 Jahre alt ist;
6 b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.
Art. 9 Zuteilung bei gleicher Priorität
1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Lunge wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B, wenn die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat;
- c. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 vor, so ist die Lunge der Patientin oder dem Patienten mit der grössten medizinischen Dringlichkeit zuzuteilen. Ist die Dringlichkeit bei mehreren Patientinnen und Patienten gleich, so gilt für die Zuteilung die Reihenfolge nach Absatz 1.
4. Abschnitt: Zuteilung von Lebern
Art. 10 Medizinische Dringlichkeit
1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten:
- a. bei denen innerhalb von acht Tagen nach der Transplantation eine primäre oder durch eine Thrombose der Leberschlagader bedingte Nichtfunktion der Leber auftritt;
- b. die ein akutes fulminantes Leberversagen haben;
- c. die einen dekompensierten fulminanten Morbus Wilson haben.
2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während längstens sechs Tagen. Sie bleibt nach Ablauf von jeweils zwei Tagen bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.
3 Ist eine Zuteilung nach der Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe nicht möglich, so kann eine Leber einer Patientin oder einem Patienten mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn sie oder er darin einwilligt.
7 Art. 11 Zuteilung nach Punktesystem
1 Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender weniger als 18 Jahre alt, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle einer Patientin oder einem Patienten unter zwölf Jahren;
- b. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab zwölf und unter
18 Jahren;
- c. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab 18 Jahren.
2 Innerhalb der Alterskategorien nach Absatz 1 und bei Spenderinnen und Spendern ab 18 Jahren ist die Leber der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
Art. 12 Zuteilung bei gleicher Priorität
Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit identischer Blutgruppe;
- c. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
5. Abschnitt: Zuteilung von Nieren
Art. 13 Medizinische Dringlichkeit
Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine Dialyse nicht oder nicht mehr möglich ist.
8 Art. 13 a Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters
1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 13 vor und ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Nieren in zweiter Priorität wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
2 Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 60 Jahre alt, so sind Nieren wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
Art. 14 Immunisierung, Infektionsstatus und Übereinstimmung
der Gewebemerkmale
1 9 Nieren sind in dritter Priorität wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten, die: 1. eine transplantierte Niere innerhalb von sechs Monaten abgestossen haben, und 2. mehr als 79 Prozent präformierte Anti-HLA-Antikörper haben oder gehabt haben;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten, die mehr als 79 Prozent präformierte Anti-HLA-Antikörper haben oder gehabt haben;
- c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten, die eine transplantierte Niere innerhalb von sechs Monaten abgestossen haben;
- d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten, die zwischen 50 und 79 Prozent präformierte Anti-HLA-Antikörper haben oder gehabt haben;
- e. an fünfter Stelle Patientinnen und Patienten, die gleich wie die Spenderin oder der Spender auf das Epstein-Barr-Virus negativ getestet wurden;
- f. an sechster Stelle Patientinnen und Patienten, die mehr als 10 und weniger als 50 Prozent präformierte Anti-HLA-Antikörper haben oder gehabt haben;
- g. an siebter Stelle Patientinnen und Patienten, deren Gewebemerkmale mit denjenigen der Spenderin oder des Spenders vollständig übereinstimmen.
2 Für eine Zuteilung in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–d ist zusätzlich erforderlich, dass die Patientinnen und Patienten in Bezug auf mindestens drei
10 Gewebemerkmale mit der Spenderin oder dem Spender wie folgt übereinstimmen:
- a. je eine Übereinstimmung auf dem HLA-A-, HLA-B- und HLA-DR-Locus;
- b. eine Übereinstimmung auf dem HLA-B-Locus und zwei Übereinstimmungen auf dem HLA-DR-Locus; oder
- c. zwei Übereinstimmungen auf dem HLA-B-Locus und eine Übereinstimmung auf dem HLA-DR-Locus.
11 Art. 15 Zuteilung nach Punktesystem Nieren sind in vierter Priorität der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 2 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
12 Art. 15 a Zuteilung bei ungenügender Übereinstimmung der Gewebemerkmale Nieren sind in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d zuzuteilen, bei denen keine Übereinstimmung der Gewebemerkmale im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 vorliegt.
Art. 16 Zuteilung bei gleicher Priorität
Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Niere wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
6. Abschnitt: Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln
Art. 17 Prioritäten
Bauchspeicheldrüsen für eine Transplantation der Inseln sind wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten, die innerhalb eines Jahres nach einer Transplantation der Inseln eine zusätzliche Transplantation der Inseln benötigen;
- b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten, denen erstmals Inseln transplantiert werden sollen oder die nach mehr als einem Jahr nach einer Transplantation der Inseln eine zusätzliche Transplantation der Inseln benötigen.
Art. 18 Kombinierte Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln
und der Niere Patientinnen oder Patienten, die nur die Niere benötigen, sind gegenüber Patientinnen oder Patienten, bei denen die Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere indiziert ist, zu bevorzugen, wenn nur bei ihnen eine medizinische Dringlichkeit oder eine Priorität nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a–d vorliegt.
Art. 19 Zuteilung bei gleicher Priorität
1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so sind die Bauchspeicheldrüse oder die Inseln wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist, mit Ausnahme einer kombinierten Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere;
- b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit einer Blutgruppenübereinstimmung nach Absatz 3;
- c. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit;
- d. an vierter Stelle der Patientin oder dem Patienten, deren oder dessen Gewebemerkmale mit denjenigen der Spenderin oder des Spenders am besten übereinstimmen.
2 Die beste Übereinstimmung der Gewebemerkmale ist nach dem Punktesystem in Anhang 2 zu ermitteln.
3 Eine Blutgruppenübereinstimmung liegt vor, wenn:
- a. die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe A hat und die Patientin oder der Patient: 1. die Blutgruppe A hat, oder 2. die Blutgruppe AB hat und sie oder er mehr als ein Jahr auf der Warteliste ist;
- b. die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat und die Patientin oder der Patient: 1. die Blutgruppe 0 hat, oder 2. die Blutgruppe B hat und sie oder er mehr als ein Jahr auf der Warteliste ist;
- c. die Spenderin oder der Spender und die Patientin oder der Patient die Blutgruppe B haben.
7. Abschnitt: Zuteilung von Dünndärmen
Art. 20 Medizinische Dringlichkeit
Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die parenterale Ernährung nicht oder nicht mehr möglich ist.
Art. 21 Zuteilung bei gleicher Priorität
1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten keine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:
- a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten, der oder dem nach dem Punktesystem in Anhang 3 die meisten Punkte zugeordnet wurden;
- c. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
3. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 22
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 810.212.4
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).