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Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)

Geltender Text a fecha 2012-01-01

gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 55 Absatz 7, 56 Absatz 1, 57 Absatz 3 Buchstabe b, 103 sowie 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes

1 , vom 19. Dezember 1958 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen.

Art. 2 Abkürzungen und Begriffe

1 Es werden folgende Abkürzungen verwendet:

2 ; d. VRV: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962

3 e. VTS: Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;

4 f. VZV: Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 ;

5 ; g. ARV 1: Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995

6 7 ARV 2: Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeitsund h. Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.

2 Nutzfahrzeuge sind Sattelschlepper und Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Gesellschaftswagen, Kleinbusse und Lastwagen.

Art. 3 Zuständigkeit der Polizei

1 Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die

8 Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr.

2 Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz vom

9 24. Juni 1970 .

Art. 4 Zuständigkeit der Zollstellen und des Grenzwachtkorps

1 Für die verkehrspolizeiliche Kontrolle von Fahrzeugen sowie Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen, die in die Schweiz einfahren oder die Schweiz verlassen, sind die Zollstellen und das Grenzwachtkorps zuständig. Sie führen die verkehrspolizeiliche Kontrolle zusammen mit der Zollprüfung von Fahrzeugen und ihren Ladungen durch.

2 Sie kontrollieren insbesondere:

3 Sie können anordnen:

4 Stellen die Zollstellen oder das Grenzwachtkorps Widerhandlungen fest oder wird ihren Anordnungen nicht Folge geleistet, so verhindern sie die Weiterfahrt und bieten die nächstgelegene kantonale Polizei auf. Ist diese nicht erreichbar, so erstellen sie die Verzeigungsrapporte und übergeben sie mit den vorhandenen Beweismitteln dem zuständigen Polizeikommando zur Einleitung des Strafverfahrens.

5 Das ASTRA regelt im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion die Einzelheiten der Durchführung verkehrspolizeilicher Kontrollen beim Grenzübertritt. Vorbehalten bleiben weitergehende Vereinbarungen der Kantone mit den Zollstellen und dem

10 Grenzwachtkorps nach Artikel 97 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 .

Art. 5 Kontrollen

1 Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des

11 Verlagerungsziels nach dem Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 1999 aus.

2 Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen. Sie können kantonsoder staatenübergreifend koordiniert werden.

3 Die Polizei nimmt nach ihren Möglichkeiten an international organisierten Kontrollen teil.

Art. 6 Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen

Auf öffentlichen Strassen ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig; ausserhalb ist sie nur zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen oder bei Verdacht auf Widerhandlungen, die in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kontrolle stehen, zulässig. Vorbehalten bleiben Betriebskontrollen nach den Artikeln 22 und 27.

Art. 7 Umleitung von Fahrzeugen

Die Polizei kann Motorfahrzeuge und Anhänger zum Wägen auf Waagen und zu umfassenden Kontrollen in Kontrollzentren umleiten.

Art. 8 Beweiserhebung

Beweise für Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften werden nach kantonalem Strafprozessrecht erhoben, soweit das Bundesrecht die Beweiserhebung nicht regelt.

Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel

1 Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen,

12 insbesondere bei der Kontrolle:

13 der Atem-Alkoholkonzentration. i. 1bis Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelver-

14 ordnung vom 15. Februar 2006 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften

15 des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements.

2 Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Metrologie:

3 Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontrollund Auswertungspersonal fest.

4 Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Bundesamtes für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung

16 erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.

2. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen

1. Abschnitt: Kontrolle der Fahrfähigkeit

Art. 10 Vortests

1 Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben.

2 Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungsoder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen.

3 Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.

4 Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist.

5 Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atem-Alkoholprobe durch.

Art. 11 Durchführung der Atem-Alkoholprobe

1 Die Atem-Alkoholprobe darf durchgeführt werden:

2 Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die die gemessene Atem- Alkoholkonzentration (mg/l) mit einem Faktor von 2000 l/kg in den Blutalkohol-

17 gehalt (g/kg) umrechnen.

3 Das ASTRA regelt die Handhabung der Geräte zur Durchführung von Atem-

18 Alkoholproben.

4 Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,10 Promille voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Blutuntersuchung anzuordnen.

5 Die Fahrunfähigkeit gilt als festgestellt, wenn die betroffene Person:

6 19 Die Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 2 Absatz 5 VRV gilt als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,50 entspricht und die betroffe-

20 ne Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.

Art. 12 Blutund Urinuntersuchung

1 Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:

2 Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat.

3 Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.

Art. 13 Pflichten der Polizei

1 Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:

2 Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem- Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 16 c Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 91 a Abs. 1 SVG).

3 Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Polizei, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest.

Art. 14 Blutentnahme und Sicherstellung von Urin

1 Das Blut ist durch einen Arzt oder eine Ärztin oder, unter seiner oder ihrer Verantwortung, durch eine von ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person.

2 Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein vom ASTRA anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.

3 Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Kantone Laboratorien, welche die für forensische Blutund Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Es überprüft die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien oder lässt sie überprüfen.

Art. 15 Ärztliche Untersuchung

1 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die damit beauftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungsoder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls fest.

2 Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt oder die Ärztin von der Untersuchungspflicht entbinden.

Art. 16 Begutachtung durch Sachverständige

1 Die Ergebnisse der Blutoder Urinanalyse sind zuhanden der Strafund Entzugsbehörde durch anerkannte Sachverständige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:

22 und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 2 Absatz 2 VRV aufgeführte Substanz handelt;

2 Der oder die Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

3 Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die:

Art. 17 Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit

Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmitteloder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts.

Art. 18 Verfahren

Das ASTRA regelt die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr infolge Alkohol-, Betäubungsmitteloder Arzneimitteleinflusses.

Art. 19 Diplomaten und Diplomatinnen und Personen mit ähnlichem Status

Gegenüber Führern und Führerinnen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten dürfen ohne ihre Zustimmung keine Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet werden. 2. Abschnitt: Kontrolle der Arbeits-, Lenkund Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen

23 Art. 20 Kontrollen

1 Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenkund Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und

24 25 -führerinnen, die der ARV 1 und der ARV 2 unterstehen.

2 Bei den der ARV 1 unterstehenden Führern und Führerinnen stellen die kantonalen Behörden sicher, dass jährlich mindestens 3 Prozent der Arbeitstage kontrolliert werden; mindestens 30 Prozent dieser Kontrollen müssen im Rahmen von Strassenkontrollen und mindestens 50 Prozent im Rahmen von Betriebskontrollen erfolgen.

Art. 21 Strassenkontrollen

Die Polizei kontrolliert auf der Strasse insbesondere die Einhaltung der Vorschriften betreffend:

Art. 22 Betriebskontrollen

1 Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen durchgeführt. Ist ein Fahrzeug nicht in dem Kanton zugelassen, in dem der Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung liegt, so informiert der Zulassungskanton die für die Betriebskontrolle zuständige Behörde.

2 Betriebskontrollen sind insbesondere dann durchzuführen, wenn:

3 Die Kontrollen nach Absatz 2 werden an die Anzahl Kontrollen nach Artikel 20 angerechnet.

4 Anstelle einer Kontrolle vor Ort kann die Kontrolle anhand von Kontrolldokumenten erfolgen. Erfasst ein Betrieb sämtliche Daten mit Kontrollmitteln nach Artikel 13

26 27 oder Artikel 16 a ARV 2 , so können die Daten der Buchstaben b, c und d ARV 1 Kontrollbehörde in der von ihr verlangten Form und unter Einhaltung der notwen-

28 digen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.

5 Nach Möglichkeit sind mindestens die Kontrollmittel eines Monats in die Auswertung einzubeziehen.

6 Gegenstand der Kontrollen sind:

3. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeuge

1. Abschnitt: Kontrolle des technischen Zustandes von Fahrzeugen

Art. 23 Grundsatz

Die kantonalen Behörden stellen sicher, dass der technische Zustand von Fahrzeugen ausreichend kontrolliert wird.

Art. 24 Kontrolle von Nutzfahrzeugen

1 Es wird mindestens eines der folgenden Kontrollverfahren durchgeführt:

29 2. die letzte periodische Nachprüfung nach Artikel 33 VTS oder nach ausländischem Recht;

30 ; 2000/30/EG bis d. Kontrolle nach Artikel 33 Absatz 1 VTS, wenn die Wartungsmängel, insbesondere die Mängel an der Bremsanlage, ein Sicherheitsrisiko darstellen können.

2 Die Überprüfung der Bremsanlagen und der Abgasemissionen muss nach den Bestimmungen des Anhanges II der Richtlinie 2000/30/EG erfolgen.

3 Vor der technischen Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Dokumente nach Absatz 1 Buchstabe b zu konsultieren. Die Kontrolle von Prüfpunkten, die erwiesenermassen während der letzten drei Monate bereits kontrolliert wurden, darf nur bei offensichtlichen Mängeln oder Nichtübereinstimmungen mit den Dokumenten nach Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt werden.

4 Nach der technischen Prüfung nach Absatz 1 Buchstaben c und d ist dem Führer oder der Führerin ein Prüfbericht nach Anhang I der Richtlinie 2000/30/EG auszuhändigen. Das ASTRA legt die Form und den Inhalt des Prüfberichtes fest.

5 Die Kontrolle des technischen Zustandes von Nutzfahrzeugen auf der Strasse erfolgt ohne behördliche Ankündigung.

Art. 25 Abgaswartungskontrolle

1 31 Die Polizei kontrolliert bei Fahrzeugen, die nach Artikel 59 a VRV der Abgaswartung unterstehen, anhand des Abgas-Wartungsdokuments (Art. 35 Abs. 4

32 VTS ), ob der Halter oder die Halterin die Abgaswartung durchgeführt hat.

2 Sie kann in Zusammenarbeit mit der Zulassungsbehörde im Verkehr Abgas-Nachkontrollen nach Artikel 36 VTS durchführen.

2. Abschnitt: Gefahrgutkontrollen

Art. 26 Strassenkontrollen

1 Die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse muss nach der Prüfliste

33 nach Anhang I der Richtlinie 95/50/EG erfolgen .

2 Die kantonalen Behörden stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Strasse kontrolliert wird.

3 Nach der Kontrolle ist dem Führer oder der Führerin die ausgefüllte Prüfliste oder eine Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle auszuhändigen.

4 Bevor eine Kontrolle durchgeführt wird, sind eine allenfalls vorhandene Prüfliste oder eine Bescheinigung über eine kürzlich durchgeführte Kontrolle zu konsultieren. Die Kontrolle ist gegebenenfalls auf den erforderlichen Umfang zu reduzieren.

5 Das ASTRA legt die Form und den Inhalt der Prüfliste und der Bescheinigung fest.

Art. 27 Betriebskontrollen

1 Die kantonalen Behörden führen in den Unternehmen, die gefährliche Güter versenden, befördern oder empfangen, Kontrollen durch.

2 Wird bei einer Betriebskontrolle ein Verstoss gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, so müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsgemässen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Massnahmen unterzogen werden.

Art. 28 Gemeinsame Bestimmungen

1 Bei den Kontrollen auf der Strasse oder im Betrieb können Muster von Gütern oder Verpackungen verlangt werden.

2 Dem Transportgut können Proben entnommen werden, wenn dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht. Die Proben werden einem vom Kanton anerkannten Laboratorium zur Untersuchung zugestellt.

3 Entspricht das Transportgut nicht dem vorschriftsgemässen Zustand, so kann die Durchführung der Transporte untersagt oder es können die Verpackungen beschlagnahmt werden.

4. Kapitel: Massnahmen

1. Abschnitt: Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes

Art. 29

1 Die Polizei sorgt dafür, dass vor der Weiterfahrt der vorschriftsgemässe Zustand wiederhergestellt wird.

2 Bei Gewichtsüberschreitungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, ist das Umbzw. Entladen auf das zulässige Gewicht anzuordnen und zu überwachen.

3 Bei Missachtung der Abgas-Wartungspflicht ordnet die Polizei an, dass die Wartung nachgeholt wird.

2. Abschnitt: Verhinderung der Weiterfahrt und Ausweisabnahme

Art. 30 Verhinderung der Weiterfahrt

Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer oder die Führerin:

34 f. ein Fahrzeug führt, das nach Artikel 72 VZV ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, wenn Gründe nach Artikel 32 vorliegen.

Art. 31 Abnahme des Lernfahroder des Führerausweises

1 Die Polizei nimmt den Lernfahroder den Führerausweis auf der Stelle ab, wenn der Führer oder die Führerin:

2 Der Lernfahroder der Führerausweis kann abgenommen werden bei einer Gefährdung des Verkehrs, namentlich wenn der Führer oder die Führerin:

3 Die Abnahme des Lernfahroder des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid der Entzugsbehörde die Abnahme des Lernfahroder des Führerausweises für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.

Art. 32 Abnahme des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder

1 Die Polizei nimmt den Fahrzeugausweis auf der Stelle ab, wenn:

2 Der Fahrzeugausweis kann abgenommen werden, wenn das Fahrzeug durch seinen Zustand oder seine Ladung den Verkehr gefährdet oder vermeidbaren Lärm verursacht oder Fahrzeugausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet werden.

3 Mit der Abnahme des Fahrzeugausweises sind auch die Kontrollschilder zu beschlagnahmen und die Weiterfahrt zu verhindern. Das Fahrzeug kann sichergestellt und eine Nachprüfung des Fahrzeugs angeordnet werden.

Art. 33 Verfahren

1 Die Abnahme des Lernfahrausweises, Führerausweises und Fahrzeugausweises und die Verhinderung der Weiterfahrt sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.

2 Abgenommene Lernfahrausweise und Führerausweise sind der Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons, abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder der Entzugsbehörde des Standortkantons zu übermitteln. In beiden Fällen ist der Polizeirapport beizufügen.

3 Entfallen die Gründe, die zur Abnahme eines Ausweises oder zur Verhinderung der Weiterfahrt geführt haben, so sind Ausweis und Kontrollschilder zurückzugeben und das Fahrzeug zur Weiterverwendung freizugeben.

Art. 34 Ausländische Fahrzeuge

1 Die Abnahme des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, das Verbot der Weiterverwendung des Fahrzeugs oder die Sicherstellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befinden.

2 Die Abnahme ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Artikel 60 Ziffer 4 zweiter Satz der

35 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 bleibt vorbehalten.

3 Die nach Absatz 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Kann der vorschriftsgemässe Zustand nicht wiederhergestellt werden, so annulliert die kantonale Behörde die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter oder die Halterin kann verlangen, dass ihm oder ihr entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.

Art. 35 Diplomaten und Diplomatinnen und Personen mit ähnlichem Status

1 Begehen Führer oder Führerinnen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Strassenverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorzuweisen.

2 Legitimationspapiere sowie Führerund Fahrzeugausweise dürfen nicht abgenommen werden.

3 Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer oder die Führerin oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst.

3. Abschnitt: Meldungen der Polizei

Art. 36 Verzeigungen

Die Polizei meldet Verzeigungen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Täter oder die Täterin wohnt. Keine Meldung ist zu erstatten, wenn die Verzeigung gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 letzter Satz des Ordnungsbussengesetzes vom

36 24. Juni 1970 erfolgt.

Art. 37 Verdacht auf fehlende Fahreignung

Erhält die Polizei Kenntnis von Tatsachen, wie von schwerer Krankheit oder von Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Kantons.

Art. 38 Fahrzeugmängel

Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen.

Art. 39 Diplomaten und Diplomatinnen und Personen mit ähnlichem Status

Die Polizei meldet festgestellte Widerhandlungen von Führern oder Führerinnen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten unverzüglich dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Dasselbe gilt, wenn nach Artikel 35 Absatz 3 die Weiterfahrt verhindert werden musste. Die Meldung erfolgt unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers oder der Führerin. 5. Kapitel: Informationen und Meldungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Art. 40 Gefahrguttransporte

1 Gefährden ein Führer oder eine Führerin eines Fahrzeugs oder ein Unternehmen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch schwerwiegende oder wiederholte Verstösse die Sicherheit der Gefahrguttransporte, so melden die kantonalen Behörden diese Verstösse den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Die kantonalen Behörden können die Behörden des ausländischen Staates ersuchen, gegenüber den betreffenden Personen oder Unternehmen angemessene Massnahmen zu ergreifen.

2 Begehen die Führer und Führerinnen schweizerischer Fahrzeuge oder schweizerische Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union schwerwiegende oder wiederholte Verstösse und führen die kantonalen Behörden daraufhin im entsprechenden Unternehmen eine Betriebskontrolle durch, so informieren sie den meldenden oder den ersuchenden Staat über das Ergebnis.

Art. 41 Arbeits-, Lenkund Ruhezeit

1 Verstösst ein Führer oder eine Führerin aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union schwerwiegend oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Arbeits-, Lenkund Ruhezeit, so melden die kantonalen Behörden diese Verstösse sowie allfällige Massnahmen den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Unternehmen des Führers oder der Führerin seinen Sitz hat. Die kantonalen Behörden können den ausländischen Staat ersuchen, im betroffenen Unternehmen eine Betriebskontrolle durchzuführen und ihnen das Ergebnis mitzuteilen.

2 Verstossen schweizerische Führer oder Führerinnen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union schwerwiegend oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Arbeits-, Lenkund Ruhezeit und führen die kantonalen Behörden daraufhin im entsprechenden Unternehmen eine Betriebskontrolle durch, so informieren sie den meldenden oder den ersuchenden Staat über das Ergebnis.

Art. 42 Nutzfahrzeuge

1 Werden an einem Nutzfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union schwerwiegende Mängel festgestellt, so melden die kantonalen Behörden diese den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Die kantonalen Behörden können den ausländischen Staat ersuchen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen und ihnen das Ergebnis mitzuteilen.

2 Werden in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an einem in der Schweiz zugelassenen Nutzfahrzeug schwerwiegende Mängel festgestellt, so informieren die kantonalen Behörden den meldenden oder den ersuchenden Staat über die getroffenen Massnahmen.

Art. 43 Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Das ASTRA nimmt Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Verstösse von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen oder hier domizilierten Unternehmungen entgegen und leitet sie an die zuständige kantonale Behörde weiter.

6. Kapitel: Meldewesen und Datenbearbeitung

1. Abschnitt: Meldungen der Kantone

Art. 44 Meldungen an das ASTRA

1 Die Kantone melden dem ASTRA jährlich:

37 ten Betriebe, die der ARV 1 unterstehen;

2 Das ASTRA regelt die Form der Meldungen und das Meldeverfahren.

Art. 45 Meldungen an das BAV

1 Die Kantone melden dem BAV:

2 Widerhandlungen, die lediglich eine Ordnungsbusse zur Folge haben, sind nicht zu melden.

3 Das ASTRA regelt im Einvernehmen mit dem BAV die Form der Meldungen und das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung.

2. Abschnitt: Berichterstattung des ASTRA

Art. 46

Das ASTRA erstattet:

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 47 Zentrale Datenbank

1 Das ASTRA betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Oberzolldirektion eine zentrale Datenbank.

2 Die Datenbank dient:

3 Es dürfen keine Daten bearbeitet werden (Art. 44–46 und 48), die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.

4 Das ASTRA erlässt die erforderlichen technisch-administrativen Weisungen, namentlich das Bearbeitungsreglement.

Art. 48 Inhalt der Datenbank

Die Datenbank enthält:

7. Kapitel: Strafund Schlussbestimmungen

Art. 49 Strafbestimmungen

Mit Busse wird bestraft, wer:

Art. 50 Übergangsbestimmung

In Abweichung von Artikel 20 müssen in den Jahren 2008 und 2009 jährlich ledig-

38 lich 2 Prozent der Arbeitstage der der ARV 1 unterstehenden Fahrzeugführer und -führerinnen kontrolliert werden.

39 Art. 50 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. November 2009 Atem-Alkoholmessgeräte, welche die Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllen, dürfen bis spätestens am 31. Dezember 2011 verwendet werden.

Art. 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.01

[^2]: SR 741.11

[^3]: SR 741.41

[^4]: SR 741.51

[^5]: SR 822.221

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4929).

[^7]: SR 822.222

[^8]: SR 510.710

[^9]: SR 741.03

[^10]: SR 631.0

[^11]: [ AS 2000 2864. AS 2009 5949 Art. 10]. Siehe heute: das Güterverlagerungsgesetz vom 19. Dez. 2008 (SR 740.1 ).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2355).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2355).

[^14]: SR 941.210

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2355).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2355).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2355).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2355).

[^19]: SR 741.11

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

[^22]: SR 741.11

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4929).

[^24]: SR 822.221

[^25]: SR 822.222

[^26]: SR 822.221

[^27]: SR 822.222

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4929).

[^29]: SR 741.41

[^30]: Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/26/EG, ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 37)

[^31]: SR 741.11

[^32]: SR 741.41

[^33]: Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Okt. 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11), (siehe AS 2009 3139).

[^34]: SR 741.51

[^35]: SR 741.31

[^36]: SR 741.03

[^37]: SR 822.221

[^38]: SR 822.221

[^39]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).