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Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)

Geltender Text a fecha 2007-06-15

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 15 Absätze 4 und 5, 25 Absatz 2 Buchstaben b und d, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse, ihre Weiterbildung sowie die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.

Art. 2 Zulassungsvoraussetzung

1 Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.

2 Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.

3 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz im Ausland benötigen einen schweizerischen Fähigkeitsausweis, wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.

Art. 3 Ausnahmen

Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:

Art. 4 Fahrten während der Berufsausbildung

1 Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet. Personen, die sich in der Lastwagenführerlehre befinden, können Gütertransporte während der gesamten Ausbildungszeit ohne Fähigkeitsausweis durchführen.[^4]

2 Ausbildungsprogramme, die nicht eidgenössisch anerkannt sind, sind durch den Standortkanton genehmigen zu lassen.

3 Auf den Fahrten ist eine Kopie des Lehrvertrages oder eines anderen Dokuments mitzuführen, mit dem der Arbeitgeber bestätigt, dass sich die betreffende Person in einer Berufsausbildung nach Absatz 1 befindet.

Art. 5 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der EG und der EFTA

Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation und Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, benötigen den Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2003/59/EG[^5].

2. Abschnitt: Fähigkeitsausweise

Art. 6 Voraussetzungen

1 Der Fähigkeitsausweis für den Personentransport wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Artikeln 10–15 bestanden haben.

2 Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport wird Personen erteilt, die:

3 Bei Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises der Unterkategorie D1, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie D der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.

4 Bei Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie C der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.

Art. 7 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland

Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen oder von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, wird der jeweilige Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn:

Art. 8 Zuständige Behörde

Die Fähigkeitsausweise werden erteilt:

Art. 9 Gültigkeitsdauer und Erteilung[^6]

1 Der Fähigkeitsausweis ist fünf Jahre gültig.

2 Er wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin den Besuch der Weiterbildung nach den Artikeln 16–20 nachweist.

3 Die Erteilung des Fähigkeitsausweises erfolgt unter Angabe der Gültigkeitsdauer mittels:

4 Die Angaben auf der separaten Karte müssen mit denjenigen auf dem zugrunde liegenden Führerausweis übereinstimmen. Bei einem allfälligen Ersatz des Führerausweises muss eine neue Karte beantragt werden.[^10]

3. Abschnitt: Prüfungen

Art. 10 Allgemeines

An der Theorieprüfung und an der praktischen Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen nachzuweisen, dass sie die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang besitzen.

Art. 11 Zulassung zur Prüfung

1 Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer den Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie oder Unterkategorie besitzt. Die Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, werden zur Theorieprüfung zugelassen, wenn sie das Mindestalter für den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. e VZV[^11]) erreicht haben.

2 Zum allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 14 Abs. 2) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Artikel 12 bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Artikel 14 Absatz 3 richtet sich nach Anhang 12 Ziffer I VZV.

3 Zu einer kombinierten Prüfung (Art. 14bis) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Artikel 14 Absatz 3 richtet sich nach Anhang 12 Ziffer I VZV.[^12]

Art. 12 Theorieprüfung

1 Die Theorieprüfung beinhaltet:

2 Die Bewerber und Bewerberinnen um einen Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder einen Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für alle Kategorien und Unterkategorien erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten, ausgenommen Ziffer 1.3.

3 Die Bewerber und Bewerberinnen um den Fähigkeitsausweis für den Personentransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie D und die Unterkategorie D1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.

4 Die Bewerber und Bewerberinnen um den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie C und die Unterkategorie C1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.

5 Die Theorieprüfung dauert mindestens vier Stunden. Die Prüfung der Zusatztheorie für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 gilt als Teil der Theorieprüfung; ihre Dauer ist an die vier Stunden anzurechnen.

Art. 13 Befreiung von Prüfungsteilen

1 Die Inhaber und Inhaberinnen des Fähigkeitsausweises für den Personentransport, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Artikel 12 Absatz 4 beantworten.

2 Die Inhaber und Inhaberinnen des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Artikel 12 Absatz 3 beantworten.

3 Die Inhaber und Inhaberinnen eines Fachausweises nach dem dritten Abschnitt der Verordnung vom 1. November 2000[^13] über die Zulassung als Strassentransport-unternehmung im Personen- und Güterverkehr sind von jenen Prüfungsteilen befreit, für die sie bereits qualifiziert sind.

Art. 14 Praktische Prüfung

1 Die praktische Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einer Prüfungsfahrt.

2 Der allgemeine Teil muss von allen Bewerbern und Bewerberinnen um einen Fähigkeitsausweis absolviert werden. Er muss sich mindestens auf die Ziffern 1.4, 1.5, 1.6, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs erstrecken und dauert mindestens 30 Minuten. Es ist ein Fahrzeug der Kategorie oder Unterkategorie, mit der die Personen- oder Gütertransporte durchgeführt werden sollen, zu verwenden.

3 Die Prüfungsfahrt muss von Inhabern und Inhaberinnen des Führerausweises der Unterkategorie C1 oder D1 absolviert werden. Auf der Prüfungsfahrt wird festgestellt, ob sie sowohl zu einer rücksichtsvollen und sicherheitsbewussten als auch zu einer umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise fähig sind. Die Prüfungsfahrt muss mindestens 30 Minuten dauern. Es ist ein Motorfahrzeug zu verwenden, das die Anforderungen an ein Prüfungsfahrzeug der entsprechenden Unterkategorie (Anhang 12 Ziff. V VZV[^14]) erfüllt.

Art. 14bis[^15] Kombinierte Prüfung

Der Teil der Theorieprüfung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und der allgemeine Teil der praktischen Prüfung nach Artikel 14 Absatz 2 können zu einer kombinierten Prüfung verknüpft werden.

Art. 15 Wiederholung

1 Wer die Theorieprüfung oder den allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 14 Abs. 2) nicht besteht, kann die nicht bestandenen Teile zweimal wiederholen.

2 Die Wiederholung der Prüfungsfahrt (Art. 14 Abs. 3) richtet sich nach Artikel 23 VZV[^16].

4. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 16 Weiterbildungspflicht

1 Wer die Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport verlängern lassen will, muss innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung muss an einer anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden.

2 Konnte die Weiterbildung nicht rechtzeitig besucht werden, so kann die Behörde auf Gesuch hin den Fähigkeitsausweis für höchstens einen Monat mittels einer schriftlichen Bewilligung verlängern.

3 Den Inhabern und Inhaberinnen eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder eines Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist die Verlängerung einzutragen, wenn sie eine vollständige Weiterbildung absolviert haben. Weiterbildungskurse, die in den vorangegangenen fünf Jahren besucht wurden, sind an die 35 Stunden anzurechnen.

Art. 17 Ziel und Inhalt

1 Mit dem Besuch der Weiterbildung sollen die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang auf dem neuesten Stand gehalten werden.

2 Die Weiterbildung hat aus theoretischen und praktischen Lerninhalten zu bestehen. Zu vermitteln sind Themen, die:

Art. 18 Dauer

1 Wer den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport oder beide besitzt, muss für deren Verlängerung den Besuch von 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.

2 Die Weiterbildung kann als Wochenkurs oder in Tageskursen besucht werden. Ein Kurstag muss mindestens 7 Stunden dauern.

Art. 19 Kursbescheinigung

Die Weiterbildungsstätten haben den Teilnehmern und Teilnehmerinnen den Kursbesuch zu bestätigen.

Art. 20 Im Ausland besuchte Weiterbildungen

Ausländische Bescheinigungen über den Besuch einer Weiterbildung werden als gleichwertig anerkannt, wenn:

5. Abschnitt: Weiterbildungsstätten

Art. 21 Anerkennung

1 Die Weiterbildungsstätten müssen vom Kanton, in dem sie ihren Sitz haben, anerkannt werden.

2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn:

Art. 22 Widerruf der Anerkennung

Der Kanton, in dem die Weiterbildungsstätte ihren Sitz hat, widerruft die Anerkennung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn an der Weiterbildungsstätte während mehr als zwei Jahren keine Weiterbildungskurse mehr durchgeführt wurden.

Art. 23 Bewilligung für Lehrkräfte

1 Wer als Lehrkraft an einer Weiterbildungsstätte tätig sein will, benötigt eine Lehrbewilligung.

2 Die Bewilligung wird vom Wohnsitzkanton ausgestellt; sie ist in der ganzen Schweiz gültig.

3 Wer die Bewilligung erwerben will, muss das 25. Altersjahr vollendet haben und bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Tätigkeit und Berufszeugnissen einreichen.

4 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

5 Wer praktische Weiterbildungskurse erteilen will, muss zusätzlich Inhaber oder Inhaberin einer Fahrlehrerbewilligung sein, die zur Erteilung von Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E berechtigt, oder die Ausbildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 VZV[^17] besitzen beziehungsweise den Besuch eines gleichwertigen Kurses nachweisen.[^18]

6 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Voraussetzungen nach Absatz 4 Buchstaben a und c oder Absatz 5 nicht mehr erfüllt.

Art. 24 Verwendung von Fahrsimulatoren

Ein Teil der Weiterbildung kann in Fahrsimulatoren vermittelt werden, wenn diese die Anforderungen der Fahrlehrerverordnung vom 28. September 2007[^19] erfüllen.

6. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 25

Wer ohne den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweis Personen- oder Gütertransporte durchführt, wird mit Busse bestraft.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug

1 Die Kantone:

2 Sie können die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen.

3 Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. Zur Vermeidung von Härtefällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 und 2 …[^20]

3 Personen, die vor dem 1. September 2009 im Besitz des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 sind, können sich die berufsbezogenen Weiterbildungskurse, die sie ab dem 1. Januar 2007 besucht haben, an die Weiterbildung nach den Artikeln 16–20 anrechnen lassen, wenn sie schriftlich dokumentieren können, dass die besuchte Weiterbildung Themen nach dem Anhang beinhaltet.

4 Die Zulassungsbehörden können Unternehmen, die als Weiterbildungsstätte anerkannt werden wollen, eine provisorische Bewilligung zur Durchführung von Weiterbildungskursen erteilen, wenn sie bisher im Rahmen der Mindestausbildung zum Erwerb eines Führerausweises der Kategorie C oder D als Kursveranstalterinnen anerkannt sind (Art. 6 Abs. 3bis und Art. 8 Abs. 2bis VZV[^21]) und glaubhaft machen, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 21 erfüllen. Die provisorische Bewilligung gilt bis zur ordentlichen Anerkennung als Weiterbildungsstätte, längstens aber für zwei Jahre. Ab dem 1. September 2011 dürfen keine provisorischen Bewilligungen mehr erteilt werden.

Art. 27a[^22] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Oktober 2008

1 Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem 1. September 2009 erworben haben, benötigen den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erst ab dem 1. September 2014. Ist die Weiterbildung nach den Artikeln 16–20 nachgewiesen, so wird der Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung erteilt:

2 Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem 1. September 2009 gestellt haben, legen die Führerprüfung nach dem bisherigen Recht ab. Nach bestandener Führerprüfung wird der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.

3 Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben, benötigen den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erst ab dem 1. September 2013. Ist die Weiterbildung nach den Artikeln 16–20 nachgewiesen, so wird der Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung erteilt:

4 Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 erworben haben, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.

5 Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2009 gestellt haben, legen die Führerprüfung nach dem bisherigen Recht ab. Nach bestandener Führerprüfung wird der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.

Art. 28 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.

2 Die Artikel 2–20, 24, 25, 26 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, und g sowie Artikel 27 treten am 1. September 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.01

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

[^3]: Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

[^5]: Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

[^7]: SR 741.51

[^8]: Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4)

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

[^10]: Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

[^11]: SR 741.51

[^12]: Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

[^13]: SR 744.103

[^14]: SR 741.51

[^15]: Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

[^16]: SR 741.51

[^17]: SR 741.51

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

[^19]: SR 741.522

[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

[^21]: SR 741.51

[^22]: Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).