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Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)

Geltender Text a fecha 2005-12-16

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 2004[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen.

2 Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen.

3 Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

Revisionsdienstleistungen:

Gesellschaften des öffentlichen Interesses:

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung

von Revisionsdienstleistungen

Art. 3 Grundsatz

1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung.

2 Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen.

Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten

1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.

2 Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:

3 Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen.

4 Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 5 Voraussetzungen für Revisorinnen und Revisoren

1 Eine natürliche Person wird als Revisorin oder Revisor zugelassen, wenn sie:

2 Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, dies unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 6 Voraussetzungen für Revisionsunternehmen

1 Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:

2 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand werden als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ist nicht möglich.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur

Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses[^7]

Art. 7 Grundsatz

1 Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erbringen, bedürfen einer besonderen Zulassung und stehen unter staatlicher Aufsicht (staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen).

2 Andere Revisionsunternehmen werden auf Gesuch hin ebenfalls als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

3 Die Zulassung erfolgt zeitlich unbefristet.[^8]

Art. 8 Sonderfälle im internationalen Verhältnis

1 Einer Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bedürfen auch Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 oder diesen vergleichbare Dienstleistungen nach ausländischem Recht erbringen für:[^9]

2 Die Zulassungspflicht entfällt, wenn das Revisionsunternehmen einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht.

3 Die Zulassungspflicht entfällt zudem für Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen für eine Gesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe b, wenn:

4 Die Revisionsunternehmen, für die die Zulassungspflicht nach Absatz 2 entfällt, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde melden. Der Bundesrat regelt diese Meldepflicht.[^13]

5 Die Aufsichtsbehörde regelt, wie bekannt gemacht werden muss, dass ein Revisionsunternehmen nicht staatlich beaufsichtigt wird.[^14]

Art. 9 Voraussetzungen

1 Revisionsunternehmen werden zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses zugelassen, wenn sie:

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Zulassung eines Revisionsunternehmens auf der Grundlage einer ausländischen Zulassung erteilen, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind.

Art. 9a[^16] Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

nach den Finanzmarktgesetzen

1 Ein Revisionsunternehmen wird als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 zugelassen, wenn es:

2 Eine Person wird zur Leitung von Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie:

3 Für die Zulassung nach Absatz 2 Buchstabe a kann in Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 auch Fachpraxis aus Prüfungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b FINMAG angerechnet werden.

4 …[^18]

4bis Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 1934[^19].[^20]

5 …[^21]

Art. 10[^22]

4. Abschnitt: Pflichten staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

Art. 11 Unabhängigkeit

1 Über die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle hinaus (Art. 728 OR[^23]) müssen staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses folgende Grundsätze einhalten:

2 Eine Gesellschaft des öffentlichen Interesses darf keine Personen beschäftigen, die während der zwei vorausgegangenen Jahre Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft geleitet haben oder im betreffenden Revisionsunternehmen eine Entscheidfunktion inne hatten.

Art. 12 Sicherung der Qualität

1 Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen treffen alle Massnahmen, die zur Sicherung der Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen notwendig sind.

2 Sie stellen eine geeignete Organisation sicher und erlassen insbesondere schriftliche Weisungen über:

3 Sie gewährleisten bei den einzelnen Revisionsdienstleistungen insbesondere:

Art. 13 Zutrittsgewährung[^25]

1 …[^26]

2 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jederzeit Zutritt zu ihren Geschäftsräumen gewähren.

Art. 14 Meldungen an die Aufsichtsbehörde

1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen die Zulassungsunterlagen jedes Jahr jeweils per 30. Juni aktualisieren und bis zum 30. September bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Unverändert gültige Unterlagen müssen nicht erneut eingereicht werden.

2 …[^27]

5. Abschnitt: Zulassung und Aufsicht

Art. 15 Zulassung und Registrierung

1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von:

1bis Sie kann die Zulassung auf die Erbringung bestimmter Arten von Revisionsdienstleistungen für bestimmte Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschränken.[^30]

2 Sie führt ein Register über die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen. Das Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert. Der Bundesrat regelt den Inhalt des Registers.

3 Die registrierten natürlichen Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von eingetragenen Tatsachen mitteilen.

Art. 15a[^31] Auskunfts- und Meldepflicht

1 Folgende Personen und Unternehmen müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt:

2 Die Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen der Aufsichtsbehörde überdies unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind.

Art. 16 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

1 Die Aufsichtsbehörde unterzieht die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung.[^32]

1bis …[^33]

1ter Bei Verdacht auf Verstösse gegen rechtliche Pflichten nimmt die Aufsichtsbehörde unabhängig vom Überprüfungszyklus nach Absatz 1 eine entsprechende Überprüfung vor.[^34]

2 Sie überprüft:

3 Sie erstellt zuhanden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Revisionsunternehmens einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung.

4 Stellt sie Verstösse gegen rechtliche Pflichten fest, so erteilt sie dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen einen schriftlichen Verweis, gibt Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und setzt ihm dafür eine Frist von höchstens zwölf Monaten. Aus wichtigen Gründen kann sie die Frist angemessen verlängern.

Art. 16a[^36] Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung

1 Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 an Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten.

2 Die Aufsichtsbehörde bezeichnet die anwendbaren national oder international anerkannten Standards. Bestehen keine Standards oder sind diese unzureichend, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende Standards ergänzen oder abändern.

Art. 17 Entzug der Zulassung

1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4‒6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.[^37]

2 Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die rechtlichen Pflichten wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz.

3 Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung.

4 Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.[^38]

Art. 18 Massnahmen gegenüber natürlichen Personen,

die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind

Verletzt eine natürliche Person, die für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätig ist, die rechtlichen Pflichten, so erteilt ihr die Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Verweis. Bei wiederholten oder groben Verstössen kann ihr die Aufsichtsbehörde die Ausübung ihrer Tätigkeit befristet oder unbefristet verbieten und gegebenenfalls die Zulassung nach Artikel 17 Absatz 1 entziehen.

Art. 19 Information der Öffentlichkeit

1 Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Praxis.

2 Über laufende und abgeschlossene Verfahren informiert sie nur, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist.

Art. 20 Beizug von Drittpersonen

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Drittpersonen beiziehen.

2 Die beauftragten Drittpersonen müssen vom staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und von Gesellschaften, für die dieses Revisionsdienstleistungen erbringt, unabhängig sein.

3 Sie haben über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, das Geheimnis zu wahren.

Art. 21 Finanzierung

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren.

2 Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, erhebt die Aufsichtsbehörde von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen eine jährliche Aufsichtsabgabe. Diese wird auf der Grundlage der Kosten des Rechnungsjahres erhoben und trägt der wirtschaftlichen Bedeutung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen Rechnung.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gebührenansätze, die Bemessung der Aufsichtsabgabe und deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Revisionsunternehmen.

6. Abschnitt: Amts- und Rechtshilfe

Art. 22 Schweizerische Aufsichtsbehörden[^39]

1 Die Aufsichtsbehörde und die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen.[^40] Sie koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

2 Sie informieren sich gegenseitig über hängige Verfahren und Entscheide, die für die jeweilige Aufsichtstätigkeit von Belang sein können.

Art. 23 Börsen

1 Die Börse und die Aufsichtsbehörde koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

2 Sie informieren sich gegenseitig über hängige Verfahren und Entscheide, die für die jeweilige Aufsichtstätigkeit von Belang sein können.

3 Können Sanktionen der Aufsichtsbehörde bei Verstössen gegen die Artikel 7 und 8 nicht durchgesetzt werden, so ergreift die Börse die erforderlichen Sanktionen.

Art. 24 Strafverfolgungsbehörden

1 Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.

2 Die Strafverfolgungsbehörde darf von der Aufsichtsbehörde erhaltene Auskünfte und Unterlagen nur im Rahmen des Strafverfahrens verwenden, für das Rechtshilfe gewährt wurde. Sie darf Auskünfte und Unterlagen nicht an Dritte weitergeben.

3 Erhält die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Kenntnis von strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

4 Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen:

Art. 25 Zivilgerichte

Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren betreffend die Revisionshaftung (Art. 755 OR[^47]) im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung und stellen ihr die Urteile sowie andere Entscheide zu, welche ein solches Verfahren abschliessen.

Art. 25a[^48] Selbstregulierungsorganisationen

Die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997[^49] melden der Aufsichtsbehörde alle Vorkommnisse und übermitteln ihr alle Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfgesellschaft oder einer leitenden Prüferin oder einem leitenden Prüfer, welche die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 26 Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Revisionsaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

2 Sie darf ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln, sofern diese Behörden:

3 Die Aufsichtsbehörde verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an Strafbehörden oder an Behörden und Organe mit verwaltungsrechtlichen Sanktionsbefugnissen weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

4 Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.

Art. 27 Grenzüberschreitende Prüfungshandlungen

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Revisionsaufsichtsbehörden um die Vornahme von Prüfungshandlungen im Ausland ersuchen. Auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde kann sie Prüfungshandlungen im Ausland selbst vornehmen.

2 Auf Ersuchen ausländischer Revisionsaufsichtsbehörden kann die Aufsichtsbehörde für diese Prüfungshandlungen im Inland vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. Artikel 26 Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.[^51]

3 Auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde können ausländische Revisionsaufsichtsbehörden Prüfungshandlungen in der Schweiz selbst vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. Artikel 26 Absätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

4 Die Aufsichtsbehörde kann die ausländische Revisionsaufsichtsbehörde bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz begleiten. Die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen kann eine solche Begleitung verlangen.

4bis Für Prüfungshandlungen für ausländische Aufsichtsbehörden (Abs. 2) und die Begleitung ausländischer Aufsichtsbehörden bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz (Abs. 4) verfügt die Aufsichtsbehörde gegenüber dem betroffenen Revisionsunternehmen und den betroffenen geprüften Unternehmen über dieselben Befugnisse wie gegenüber den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und den von diesen geprüften Unternehmen.[^52]

5 Der Bundesrat ist im Rahmen der Absätze 2 und 3 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.

7. Abschnitt: Organisation der Aufsichtsbehörde

Art. 28 Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).

2 Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus (Art. 38).[^53]

3 Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.

4 Die Aufsichtsbehörde wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.[^54]

5 Sie ist im Bereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.[^55]

Art. 29 Organe

Die Organe der Aufsichtsbehörde sind:

Art. 30[^57] Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus höchstens fünf fachkundigen und von der Revisionsbranche unabhängigen Mitgliedern.

2 Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

4 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Aufsichtsbehörde in guten Treuen wahren.

5 Der Bundesrat kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates aus wichtigen Gründen abberufen.

6 Er legt die Entschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^58] (BPG).

Art. 30a[^59] Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

Art. 31[^60] Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 32[^61] Revisionsstelle

1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle.

2 Für die Revisionsstelle und die Revision sind die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss anzuwenden.

Art. 33 Personal

1 Die Aufsichtsbehörde stellt ihr Personal privatrechtlich an.

2 …[^62]

3 Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen findet Artikel 6a Absätze 1−4 BPG[^63] entsprechende Anwendung.[^64]

Art. 33a[^65] Pensionskasse

1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a–32m BPG[^66] versichert.

2 Die Aufsichtsbehörde ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.

Art. 34[^67] Amtsgeheimnis

1 Die Angestellten und Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der Aufsichtsbehörde bestehen.

3 Die Angestellten und die Mitglieder der Organe der Aufsichtsbehörde dürfen sich ohne Ermächtigung der Aufsichtsbehörde bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.

Art. 34a[^68] Anzeigepflichten, Anzeigerechte und Schutz

1 Die Angestellten sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die auf behördeninternen Sachverhalten basieren und die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder ihnen gemeldet worden sind, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat, der Eidgenössischen Finanzkontrolle oder den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

2 Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168 und 169 der Strafprozessordnung[^69] zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

3 Die Angestellten sind berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer behördeninternen amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu melden.

4 Wer in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstattet hat, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.

5 Die Anzeigepflicht bei behördenexternen Sachverhalten richtet sich nach Artikel 24 Absatz 3.

Art. 34b[^70] Geschäftsbericht

1 Der Geschäftsbericht enthält den Tätigkeitsbericht (Art. 19 Abs. 1), die Jahresrechnung und den Revisionsbericht.

2 Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

Art. 35 Rechnungswesen

1 Der Voranschlag und die Jahresrechnung der Aufsichtsbehörde werden unabhängig vom Voranschlag und von der Rechnung des Bundes geführt.

2 Auf die Rechnungslegung sind die Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung nach OR[^71] sinngemäss anzuwenden.[^72]

3 Die Aufsichtsbehörde bildet die für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlichen Reserven im Umfang von höchstens einem Jahresbudget.

Art. 36 Tresorerie

1 Die Aufsichtsbehörde verfügt beim Bund über ein Kontokorrent und legt die überschüssigen Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.

2 Der Bund gewährt der Aufsichtsbehörde für deren Aufbau sowie zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit Darlehen zu Marktzinsen.

Art. 36a[^73] Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958[^74].

2 Die Aufsichtsbehörde haftet nur, wenn:

2bis Die Verantwortlichkeit der nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des FINMAG[^75] beauftragten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 OR[^76]).[^77]

Art. 37 Steuerbefreiung

Die Aufsichtsbehörde ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

Art. 38[^78] Fachliche Unabhängigkeit und Aufsicht

1 Die Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben fachlich unabhängig.

2 Sie untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrats. Dieser übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:

3 Die Aufsichtsbehörde erörtert mit dem Bundesrat regelmässig ihre strategischen Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 39 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer verstösst gegen:

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

3 Die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974[^81] über das Verwaltungsstrafrecht.

4 Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach sieben Jahren.

Art. 39a[^82] Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Von der Ermittlung der strafbaren Personen nach Artikel 39 kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:

Art. 40 Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:[^84]

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

3 Strafverfolgung und Beurteilung sind Sache der Kantone.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 41 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, weitere Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Art. 42 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 43 Übergangsbestimmungen

1 Erfüllt eine natürliche Person oder ein Revisionsunternehmen die Aufgaben einer Revisionsstelle, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, sobald auf die zu prüfende juristische Person die neuen Vorschriften zur Revisionsstelle vom 16. Dezember 2005 Anwendung finden.

2 Erbringen natürliche Personen oder Revisionsunternehmen andere Revisionsdienstleistungen, so findet das neue Recht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

3 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin, Revisor, Revisionsexpertin, Revisionsexperte oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, dürfen bis zum Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich die fristgerechte Einreichung des Gesuchs. Sie macht der Börse Mitteilung über die eingereichten Gesuche um Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen.

4 Fachpraxis, die bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter der Beaufsichtigung von Personen erworben wurde, welche die Voraussetzungen nach der Verordnung vom 15. Juni 1992[^88] über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllen, gilt als Fachpraxis im Sinne von Artikel 4.

5 Fachpraxis, die bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter der Beaufsichtigung von Personen erworben wurde, welche die Voraussetzungen an die Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen, gilt als Fachpraxis im Sinne von Artikel 5.

6 Die Aufsichtsbehörde kann in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird.

Art. 43a[^89] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2014

1 Revisionsdienstleistungen, für deren Durchführung das neue Recht eine Zulassung der Aufsichtsbehörde vorschreibt, dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 noch mit der Zulassung der FINMA nach bisherigem Recht durchgeführt werden.

2 Die Aufsichtsbehörde übernimmt alle Verfahren der FINMA, die gegen Prüfgesellschaften, die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG[^90]) durchführen, sowie gegen leitende Prüferinnen und leitende Prüfer solcher Prüfungen eröffnet wurden und die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig entschieden sind.

Art. 43b[^91] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016

Für Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erbringen, deren Anleihensobligationen bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 an einer Schweizer Börse kotiert sind, gilt Folgendes:

Art. 44 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz

Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005[^92] wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde.

Art. 45 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:[^93] 1. September 2007

Artikel 28 , 29, 30 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a–c und e sowie 4, 31, 32, 33 Absätze 1 und 3, 34, 35 Absätze 1 und 2, 36, 37 und 38 Absatz 1: 1. November 2006

Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a und 2: 1. Oktober 2015[^94]

Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 3: 1. Oktober 2017[^95]

Artikel 8 Abs. 1 Buchstaben c und d: gegenstandslos und treten nicht in Kraft[^96]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2004 3969

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^4]: SR 956.1

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^6]: SR 220

[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). Die Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^8]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2014 4073, 2015 2437; BBl 2013 6857).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht), in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717).

[^11]: Nie in Kraft getreten / gegenstandslos

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht), in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht), in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht), in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717).

[^15]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). Die Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^17]: SR 956.1

[^18]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

[^19]: SR 952.0

[^20]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).

[^21]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^23]: SR 220

[^24]: Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^29]: SR 956.1

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^39]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

[^41]: SR 311.0

[^42]: SR 952.0

[^43]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

[^44]: SR 954.1

[^45]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

[^46]: SR 958.1

[^47]: SR 220

[^48]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

[^49]: SR 955.0

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^52]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^54]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^55]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^58]: SR 172.220.1

[^59]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^62]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^63]: SR 172.220.1

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^66]: SR 172.220.1

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^68]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^69]: SR 312.0

[^70]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^71]: SR 220

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^73]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

[^74]: SR 170.32

[^75]: SR 956.1

[^76]: SR 220

[^77]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^79]: SR 220

[^80]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^81]: SR 313.0

[^82]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^83]: SR 313.0

[^84]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

[^85]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^87]: SR 220

[^88]: [AS 1992 1210]

[^89]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

[^90]: SR 956.1

[^91]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht), in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717).

[^92]: SR 173.32, in Kraft seit 1. Jan. 2007

[^93]: V vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3969)

[^94]: V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2437).

[^95]: BG vom 30. Sept. 2016 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717)

[^96]: BG vom 30. Sept. 2016 (AS 2017 4859; BBl 2015 5717)