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Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1

1 , der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 2004 , beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen.

2 Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen.

3 Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

3 des Obligationenrechts (OR) . 2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen

Art. 3 Grundsatz

1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung.

2 Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen.

Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten

1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.

2 Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:

3 Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen.

4 Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 5 Voraussetzungen für Revisorinnen und Revisoren

1 Eine natürliche Person wird als Revisorin oder Revisor zugelassen, wenn sie:

2 Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, dies unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 6 Voraussetzungen für Revisionsunternehmen

1 Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:

2 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand werden als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ist nicht möglich. 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften

Art. 7 Grundsatz

1 Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften erbringen, bedürfen einer besonderen Zulassung und stehen unter staatlicher Aufsicht (staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen).

2 Andere Revisionsunternehmen werden auf Gesuch hin ebenfalls als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

4 Art. 8

Art. 9 Voraussetzungen

1 Revisionsunternehmen werden zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften zugelassen, wenn sie:

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Zulassung eines Revisionsunternehmens auf der Grundlage einer ausländischen Zulassung erteilen, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind.

Art. 10 Gesuch

1 Das Gesuch um Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde (Art. 28) eingereicht werden.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere bestimmt er die dem Gesuch beizulegenden Unterlagen. 4. Abschnitt: Pflichten staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

Art. 11 Unabhängigkeit

1 Über die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisions-

5 stelle hinaus (Art. 728 OR ) müssen staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften folgende Grundsätze einhalten:

2 Eine Publikumsgesellschaft darf keine Personen beschäftigen, die während der zwei vorausgegangenen Jahre Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft geleitet haben oder im betreffenden Revisionsunternehmen eine Entscheidfunktion inne hatten.

Art. 12 Sicherung der Qualität

1 Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen treffen alle Massnahmen, die zur Sicherung der Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen notwendig sind.

2 Sie stellen eine geeignete Organisation sicher und erlassen insbesondere schriftliche Weisungen über:

3 Sie gewährleisten bei den einzelnen Revisionsdienstleistungen insbesondere:

Art. 13 Auskunftspflicht und Zutrittsgewährung

1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Personen, die sie für Revisionsdienstleistungen beiziehen, und die geprüften Gesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

2 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jederzeit Zutritt zu ihren Geschäftsräumen gewähren.

Art. 14 Meldungen an die Aufsichtsbehörde

1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen die Zulassungsunterlagen jedes Jahr jeweils per 30. Juni aktualisieren und bis zum 30. September bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Unverändert gültige Unterlagen müssen nicht erneut eingereicht werden.

2 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen die Aufsichtsbehörde überdies unverzüglich schriftlich über Vorkommnisse unterrichten, die für die Aufsicht relevant sind. Zu melden sind insbesondere:

5. Abschnitt: Zulassung und Aufsicht

Art. 15 Zulassung und Registrierung

1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von:

2 Sie führt ein Register über die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen. Das Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert. Der Bundesrat regelt den Inhalt des Registers.

3 Die registrierten natürlichen Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von eingetragenen Tatsachen mitteilen.

Art. 16 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

1 Die Aufsichtsbehörde unterzieht die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung. Bei Verdacht auf Verstösse gegen gesetzliche Pflichten nimmt sie eine entsprechende Überprüfung vor.

2 Sie überprüft:

3 Sie erstellt zuhanden des obersten Leitungsoder Verwaltungsorgans des Revisionsunternehmens einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung.

4 Stellt sie Verstösse gegen gesetzliche Pflichten fest, so erteilt sie dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen einen schriftlichen Verweis, gibt Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und setzt ihm dafür eine Frist von höchstens zwölf Monaten. Aus wichtigen Gründen kann sie die Frist angemessen verlängern.

Art. 17 Entzug der Zulassung

1 Erfüllt eine Revisorin, ein Revisor, eine Revisionsexpertin oder ein Revisionsexperte die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4 6 nicht mehr, so kann die  Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen.

2 Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die gesetzlichen Vorschriften wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz.

3 Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung.

Art. 18 Massnahmen gegenüber natürlichen Personen,

die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind Verletzt eine natürliche Person, die für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätig ist, die gesetzlichen Vorschriften, so erteilt ihr die Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Verweis. Bei wiederholten oder groben Verstössen kann ihr die Aufsichtsbehörde die Ausübung ihrer Tätigkeit befristet oder unbefristet verbieten und gegebenenfalls die Zulassung nach Artikel 17 Absatz 1 entziehen.

Art. 19 Information der Öffentlichkeit

1 Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Praxis.

2 Über laufende und abgeschlossene Verfahren informiert sie nur, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist.

Art. 20 Beizug von Drittpersonen

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Drittpersonen beiziehen.

2 Die beauftragten Drittpersonen müssen vom staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und von Gesellschaften, für die dieses Revisionsdienstleistungen erbringt, unabhängig sein.

3 Sie haben über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, das Geheimnis zu wahren.

Art. 21 Finanzierung

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren.

2 Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, erhebt die Aufsichtsbehörde von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen eine jährliche Aufsichtsabgabe. Diese wird auf der Grundlage der Kosten des Rechnungsjahres erhoben und trägt der wirtschaftlichen Bedeutung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen Rechnung.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gebührenansätze, die Bemessung der Aufsichtsabgabe und deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Revisionsunternehmen.

6. Abschnitt: Amtsund Rechtshilfe

Art. 22 Spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden

1 Die Aufsichtsbehörde und die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen. Sie koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

2 Sie informieren sich gegenseitig über hängige Verfahren und Entscheide, die für die jeweilige Aufsichtstätigkeit von Belang sein können.

Art. 23 Börsen

1 Die Börse und die Aufsichtsbehörde koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

2 Sie informieren sich gegenseitig über hängige Verfahren und Entscheide, die für die jeweilige Aufsichtstätigkeit von Belang sein können.

3 Können Sanktionen der Aufsichtsbehörde bei Verstössen gegen die Artikel 7 und 8 nicht durchgesetzt werden, so ergreift die Börse die erforderlichen Sanktionen.

Art. 24 Strafverfolgungsbehörden

1 Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.

2 Die Strafverfolgungsbehörde darf von der Aufsichtsbehörde erhaltene Auskünfte und Unterlagen nur im Rahmen des Strafverfahrens verwenden, für das Rechtshilfe gewährt wurde. Sie darf Auskünfte und Unterlagen nicht an Dritte weitergeben.

3 Erhält die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Kenntnis von strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

4 Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen:

6 buches ;

7 b. Artikel 47 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 ;

8 . c. Artikel 43 des Börsengesetzes vom 24. März 1995

Art. 25 Zivilgerichte

Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht melden der Aufsichtsbehörde

9 sämtliche Verfahren betreffend die Revisionshaftung (Art. 755 OR ) im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung und stellen ihr die Urteile sowie andere Entscheide zu, welche ein solches Verfahren abschliessen.

Art. 26 Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Revisionsaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

2 Sie darf ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln, sofern diese Behörden:

3 Die Aufsichtsbehörde verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an Strafbehörden oder an Behörden und Organe mit verwaltungsrechtlichen Sanktionsbefugnissen weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

4 Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.

Art. 27 Grenzüberschreitende Prüfungshandlungen

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Revisionsaufsichtsbehörden um die Vornahme von Prüfungshandlungen im Ausland ersuchen. Auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde kann sie Prüfungshandlungen im Ausland selbst vornehmen.

2 Auf Ersuchen ausländischer Revisionsaufsichtsbehörden nimmt die Aufsichtsbehörde für diese Prüfungshandlungen im Inland vor, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. Artikel 26 Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

3 Auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde können ausländische Revisionsaufsichtsbehörden Prüfungshandlungen in der Schweiz selbst vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. Artikel 26 Absätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

4 Die Aufsichtsbehörde kann die ausländische Revisionsaufsichtsbehörde bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz begleiten. Die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen kann eine solche Begleitung verlangen.

5 Der Bundesrat ist im Rahmen der Absätze 2 und 3 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.

7. Abschnitt: Organisation der Aufsichtsbehörde

Art. 28 Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).

2 Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus.

3 Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.

Art. 29 Organe

Die Organe der Aufsichtsbehörde sind:

Art. 30 Verwaltungsrat

1 Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat, bestimmt das Präsidium sowie das Vizepräsidium und legt die Entschädigungen fest.

2 Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder müssen fachkundig und von der Revisionsbranche unabhängig sein.

3 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Aufsichtsbehörde. Er hat folgende Aufgaben:

4 Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen findet Artikel 6 a Absätze 1 5 des 

10 Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 entsprechende Anwendung.

Art. 31 Direktorin oder Direktor

1 Die Direktorin oder der Direktor ist oberstes vollziehendes Organ und erfüllt alle Aufgaben gemäss diesem Gesetz, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.

2 Sie oder er erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrates und erstattet ihm regelmässig Bericht, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

3 Sie oder er kann in internationalen Organisationen und Gremien mitwirken, die Angelegenheiten der Revisionsaufsicht behandeln.

Art. 32 Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle besorgt die Revision der Aufsichtsbehörde nach

11 Massgabe des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 .

Art. 33 Personal

1 Die Aufsichtsbehörde stellt ihr Personal privatrechtlich an.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

3 Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen findet Artikel 6 a Absätze 1 5 des Bundespersonalgesetzes vom 

12 24. März 2000 entsprechende Anwendung.

Art. 34 Amtsgeheimnis

Die Organe der Aufsichtsbehörde und ihr Personal unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 35 Rechnungswesen

1 Der Voranschlag und die Jahresrechnung der Aufsichtsbehörde werden unabhängig vom Voranschlag und von der Rechnung des Bundes geführt.

2 Auf die Rechnungslegung finden die Bestimmungen der Artikel 662 a –663 b des

13 OR entsprechende Anwendung.

3 Die Aufsichtsbehörde bildet die für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlichen Reserven im Umfang von höchstens einem Jahresbudget.

Art. 36 Tresorerie

1 Die Aufsichtsbehörde verfügt beim Bund über ein Kontokorrent und legt die überschüssigen Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.

2 Der Bund gewährt der Aufsichtsbehörde für deren Aufbau sowie zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit Darlehen zu Marktzinsen.

14 Art. 36 a Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen richtet sich unter Vorbe-

15 halt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 .

2 Die Aufsichtsbehörde haftet nur, wenn:

Art. 37 Steuerbefreiung

Die Aufsichtsbehörde ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

Art. 38 Aufsicht

1 Die Aufsichtsbehörde untersteht der Aufsicht des Bundesrates. Dieser entscheidet über die administrative Zuordnung.

2 Sie erstattet dem Bundesrat und der Bundesversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 39 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer verstösst gegen:

16 des OR ;

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

3 Die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach den

17 Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

4 Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach sieben Jahren.

Art. 40 Vergehen

1 18 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

19 Dokumentation und zur Aufbewahrung verstösst (Art. 730 c OR );

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

3 Strafverfolgung und Beurteilung sind Sache der Kantone.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 41 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, weitere Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Art. 42 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 43 Übergangsbestimmungen

1 Erfüllt eine natürliche Person oder ein Revisionsunternehmen die Aufgaben einer Revisionsstelle, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, sobald auf die zu prüfende juristische Person die neuen Vorschriften zur Revisionsstelle vom 16. Dezember 2005 Anwendung finden.

2 Erbringen natürliche Personen oder Revisionsunternehmen andere Revisionsdienstleistungen, so findet das neue Recht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

3 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin, Revisor, Revisionsexpertin, Revisionsexperte oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, dürfen bis zum Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich die fristgerechte Einreichung des Gesuchs. Sie macht der Börse Mitteilung über die eingereichten Gesuche um Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen.

4 Fachpraxis, die bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter der Beaufsichtigung von Personen erworben wurde, welche die Voraussetzungen nach der

20 Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllen, gilt als Fachpraxis im Sinne von Artikel 4.

5 Fachpraxis, die bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter der Beaufsichtigung von Personen erworben wurde, welche die Voraussetzungen an die Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen, gilt als Fachpraxis im Sinne von Artikel 5.

6 Die Aufsichtsbehörde kann in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird.

Art. 44 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz

21 wird der Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde.

Art. 45 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2004 3969

[^3]: SR 220

[^4]: Noch nicht in Kraft.

[^5]: SR 220

[^6]: SR 311.0

[^7]: SR 952.0

[^8]: SR 954.1

[^9]: SR 220

[^10]: SR 172.220.1

[^11]: SR 614.0

[^12]: SR 172.220.1

[^13]: SR 220

[^14]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

[^15]: SR 170.32

[^16]: SR 220

[^17]: SR 313.0

[^18]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

[^19]: SR 220

[^20]: [AS 1992 1210]

[^22]: Datum des Inkrafttretens: 1. September 2007 Artikel 28, 29, 30 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a–c und e sowie 4, 31, 32, 33 Absätze 1 und 3, 34, 35 Absätze 1 und 2, 36, 37 und

[^38]: Absatz 1: 1. November 2006 Art. 8: später

[^21]: SR 173.32

[^22]: V vom 22. Aug 2007 (AS 2007 3969)