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Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

Geltender Text a fecha 2007-08-22

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9a Absatz 4bis, 15 Absatz 2, 21 Absatz 3, 39 Absatz 1 Buchstabe d und 41 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005[^1] (RAG), auf Artikel 936 des Obligationenrechts (OR)[^2] und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^3] (RVOG),[^4]

verordnet:

1. Abschnitt: Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen

Art. 1 Gesuch um Zulassung

1 Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen:

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss zusammen mit dem Gesuch den Nachweis über die Einzahlung der Gebühr nach Artikel 38 einreichen.

Art. 2 Form des Gesuchs

1 Das Gesuch um Zulassung ist in elektronischer Form und auf Papier einzureichen.

2 Das Gesuch auf Papier muss unterzeichnet sein.

Art. 3 Inhalt des Gesuchs und Unterlagen

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss im Gesuch alle Angaben machen und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

2 Die Unterlagen sind erst auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hin einzureichen.

3 Die Unterlagen sind als Kopien des Originals einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie auf Papier oder in elektronischer Form verlangen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann Unterlagen selbst einholen, wenn sie vorgängig die Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhält.

Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.

2 Zu berücksichtigen sind insbesondere:

Art. 5[^9] Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums

Als Abschlüsse eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums (Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG) gelten Abschlüsse der ersten Studienstufe (Bachelorstudium) mit 180 Kreditpunkten oder der zweiten Studienstufe (Masterstudium) mit zusätzlichen 90 bis 120 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kredittransfersystem (ECTS).

Art. 6[^10] Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts

Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts ist erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Prüfung nach einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Reglement (Art. 34) erfolgreich bestanden hat.

Art. 7 Beaufsichtigung der Fachpraxis[^11]

Die Fachpraxis gilt als unter Beaufsichtigung erworben, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einer Fachperson, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, formell unterstellt war und die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt hat.

Art. 8 Eintragung ins Handelsregister

1 Eine natürliche Person darf nur dann selbstständig gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn:

2 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen nur dann Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, wenn sie eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

Art. 9 Führungsstruktur

1 Ein Revisionsunternehmen verfügt über eine genügende Führungsstruktur zur Überwachung der einzelnen Mandate, wenn es:

2 …[^13]

Art. 9a[^14] Zulassung von Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland

1 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland werden als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen, wenn:

2 Ausländische Revisionsunternehmen, die für schweizerische Gesellschaften des öffentlichen Interesses Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, unterstehen der schweizerischen Aufsicht.

3 Ausländische Revisionsunternehmen, die in ihrem Sitzstaat einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstellt sind oder sich freiwillig unterstellen können, werden in der Schweiz nicht als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen.[^15]

4 Wird die Unterstellung im Sitzstaat nach der Zulassung in der Schweiz möglich, so muss das Revisionsunternehmen dies der Schweizer Aufsichtsbehörde melden. Die Schweizer Aufsichtsbehörde setzt dem Revisionsunternehmen für die Zulassung im Sitzstaat eine angemessene Frist.[^16]

Art. 10[^17] Anerkennung ausländischer Aufsichtsbehörden

1 Bei der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Aufsichtsbehörden kann auf die Anerkennung durch andere Staaten oder internationale Gremien und auf die Gewährung des Gegenrechts abgestellt werden.

2 Die nach Artikel 8 Absatz 2 RAG anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden sind in Anhang 2 aufgeführt.

3 Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen mit der anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten, auch wenn für das ausländische Revisionsunternehmen die Zulassungspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 RAG entfällt.

Art. 10a[^18]
Art. 11 Ausreichende Versicherung der Haftungsrisiken

1 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn es zur Deckung seiner Haftpflicht aus der Prüfung von Gesellschaften des öffentlichen Interesses über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt.

2 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens betragen:

3 Massgebend sind alle Prüfhonorare, die das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen in seiner letzten genehmigten Jahresrechnung für Revisionsdienstleistungen an Gesellschaften des öffentlichen Interesses verbucht hat.

4 Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die keine Prüfhonorare von Gesellschaften des öffentlichen Interesses verbuchen, gilt Absatz 2 Buchstabe c.

5 Die Aufsichtsbehörde kann die Deckungssumme im Einzelfall erhöhen, wenn diese der Geschäftstätigkeit und den damit verbundenen Risiken sowie dem Risikomanagement nicht angemessen ist.

6 Sie entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 gelten.

7 Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede Änderung des Versicherungsvertrages mitteilen. Dies gilt sinngemäss auch für gleichwertige finanzielle Sicherheiten.

Art. 11a[^19] Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen

1 Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen für folgende Aufsichtsbereiche:

2 …[^30]

Art. 11b[^31] Ausreichende Organisation

Ein Revisionsunternehmen ist zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen ausreichend organisiert (Art. 9a Abs. 1 Bst. b RAG), wenn es:

Art. 11c[^32] Unvereinbarkeit mit der Ausübung einer nach den

Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit

Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG ist die Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG) durch folgende Personen:

Art. 11d[^34] Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Wertpapierhäusern und Pfandbriefzentralen[^35]

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Wertpapierhäusern und Pfandbriefzentralen (Art. 11a Abs. 1 Bst. a), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:[^36]

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

Art. 11dbis[^38] Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG[^39], wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

2 Sie oder er verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

3 Leitende Prüferinnen und Prüfer können für die Zulassung oder deren Beibehaltung nach Absatz 1 beziehungsweise 2 Berufserfahrung und Prüfstunden im Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c anrechnen, wenn sie mindestens 20 Prozent der nötigen Prüfstunden nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe a in der Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG oder in der Prüfung von Informationssystemen (Informatikprüfung) erworben haben.

4 Sie können nur die Weiterbildung anrechnen, die sie im Aufsichtsbereich dieses Artikels absolviert haben.

Art. 11e[^41] Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung

von Versicherungsunternehmen

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Versicherungsunternehmen (Art. 11a Bst. b), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

Art. 11f[^43] Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen[^44]

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 11a Abs. 1 Bst. c), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:[^45]

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

3 Prüfstunden bei Depotbanken gelten als Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

Art. 11g[^47]
Art. 11h[^48] Weiterbildung

1 Weiterbildungen nach den Artikeln 11d–11f, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:[^49]

2 Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet.

3 Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung.

Art. 11i–11k[^51]
Art. 11l[^52] Unabhängigkeit bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen

Die Vorschriften zur Unabhängigkeit (Art. 11 RAG und 728 OR) sind bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen unter Berücksichtigung des aufsichtsrechtlichen Prüfzwecks anzuwenden.

Art. 12 Wirkung der Zulassungsverfügung

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf Revisionsdienstleistungen erst erbringen, nachdem die Aufsichtsbehörde die Zulassung verfügt hat.

2 Die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte umfasst gleichzeitig die Zulassung für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen, für die das Bundesrecht geringere fachliche Anforderungen vorschreibt.

2bis Die Zulassung eines Revisionsunternehmens, einer leitenden Prüferin oder eines leitenden Prüfers, die in einem bestimmten Aufsichtsbereich erteilt wurde, ermächtigt nicht zur Durchführung einer Prüfung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007[^53] in einem anderen Aufsichtsbereich.[^54]

2ter Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a–c erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997[^55] und des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018[^56] im betroffenen Aufsichtsbereich.[^57]

3 Bevor die Zulassung verfügt wird, dürfen Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte», «zugelassene leitende Prüferin», «zugelassener leitender Prüfer», «zugelassenes Revisionsunternehmen», «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» oder «zugelassene Prüfgesellschaft» nicht verwendet werden.[^58]

Art. 13

1 …[^59]

2 …[^60]

Art. 14 Mitwirkungspflicht

Die Aufsichtsbehörde kann von Personen und Unternehmen, die nach Handelsregistereintragung, Geschäftstätigkeit oder Geschäftswerbung dem RAG unterstehen könnten, alle Unterlagen und Aufschlüsse verlangen, die sie benötigt, um zu beurteilen, ob eine zulassungspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Art. 15 Mitteilung des Entzugs der Zulassung

Entzieht die Aufsichtsbehörde einer natürlichen Person oder einem Revisionsunternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet, so informiert sie die zuständigen Handelsregisterämter, gegebenenfalls die Börse sowie diejenigen Aufsichtsbehörden, die gemäss Eintragung im Revisorenregister eine spezialgesetzliche Zulassung erteilt haben.

2. Abschnitt: Revisorenregister

Art. 16[^61]
Art. 17 Anforderungen an das Register

1 Das Register wird elektronisch geführt.

2 Der Inhalt kann jederzeit durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck sichtbar gemacht werden.

3 Die Daten sind mit Suchkriterien abrufbar.

Art. 18 Öffentlichkeit

1 Die Einträge im Register sind öffentlich und im Internet unentgeltlich zugänglich.

2 Die Aufsichtsbehörde bescheinigt auf Verlangen schriftlich, dass eine Person oder ein Unternehmen zugelassen und im Register eingetragen ist. Sie erhebt dafür eine Gebühr von 50 Franken.

3 Nicht öffentlich sind das Zulassungsgesuch, die mit der Zulassung zusammenhängende Korrespondenz, die eingereichten Unterlagen und die Zulassungsverfügung.

Art. 19 Natürliche Personen

1 Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben:

gegebenenfalls Funktionen der Person sowie Firma oder Name gemäss Handelsregister, Adresse und Unternehmens-Identifikationsnummer des Revisionsunternehmens:

2 Zugelassene natürliche Personen gelten als inaktiv, wenn sie gemäss dem Register keine Funktion nach Absatz 1 Buchstabe g ausüben.[^64]

Art. 20 Revisionsunternehmen

Der Eintrag von Revisionsunternehmen enthält folgende Angaben:

Art. 21[^72] Spezialgesetzliche Zulassungen

1 Bei der Festlegung und Beurteilung der Voraussetzungen für spezialgesetzliche Zulassungen stellen die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 22 RAG auf die Zulassungen der Aufsichtsbehörde ab. Entzieht die Aufsichtsbehörde eine Zulassung, so entziehen die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden die spezialgesetzliche Zulassung ebenfalls.

2 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden nehmen die Eintragung, Änderung und Löschung spezialgesetzlicher Zulassungen von Personen und Unternehmen direkt auf elektronischem Weg im Register der Aufsichtsbehörde vor. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten dieses Zugriffs in einer Verordnung.

3 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden und die Aufsichtsbehörde teilen einander den befristeten oder unbefristeten Entzug und jede andere Änderung einer Zulassung mit.

Art. 21a[^73] Übertragung der Zulassung

1 Zwei Revisionsunternehmen können bei der Aufsichtsbehörde die Übertragung der Zulassung des einen Revisionsunternehmens auf das andere beantragen.

2 Die Aufsichtsbehörde überträgt die Zulassung, wenn:

3 Die Zulassung einer natürlichen Person kann nicht übertragen werden.

Art. 22 Löschung des Eintrags

Der Eintrag einer Zulassung wird von der Aufsichtsbehörde aus dem Register gelöscht, wenn:

Art. 22a[^75] Berichtigung des Registers

1 Die Aufsichtsbehörde leitet von Amtes wegen das Verfahren zur Berichtigung des Registereintrages ein, wenn dieser den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr entspricht und die zur Mitteilung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 3 RAG) die Berichtigung nicht selbst vornehmen oder anmelden.

2 Zu diesem Zweck fordert sie die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen auf, die Berichtigung des Registers innert 30 Tagen vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Berichtigung erforderlich ist.

3 Kann die Aufsichtsbehörde die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen nicht erreichen, so veröffentlicht sie die Aufforderung im Bundesblatt.

4 Veranlassen die verpflichteten Personen oder verpflichteten Revisionsunternehmen die Berichtigung nicht selbst, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Berichtigung in einer Verfügung an.

Art. 23[^76] Aufbewahrung und Archivierung von Akten

1 Die Aufsichtsbehörde bewahrt die Akten für jede Person und jedes Unternehmen gesondert und in chronologischer Reihenfolge auf.

2 Die Akten zu einer Person oder einem Unternehmen werden während 20 Jahren ab dem letzten Zuwachs aufbewahrt. Wird eine Person oder ein Unternehmen aus dem Register gelöscht, so dürfen die Akten zehn Jahre nach der Löschung vernichtet werden. Dies gilt nicht bei der Löschung von Unternehmen infolge Fusion, Spaltung und anderer Umstrukturierungstatbestände.

3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die Akten, die vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig eingestuft werden, werden vernichtet.

Art. 24 Elektronische Aufbewahrung

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Akten elektronisch erfassen und aufbewahren.

2 Werden Akten elektronisch erfasst und aufbewahrt, so kann ihre Papierform vernichtet werden. Originalunterlagen werden an die Absenderin oder den Absender zurückgeschickt.

Art. 25 Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung

und die Datensicherheit

1 Die elektronischen Systeme für das Register und für die Aufbewahrung von Akten müssen folgende Anforderungen erfüllen:

2 Die Aufsichtsbehörde regelt die Berechtigung zum Zugriff auf die Daten und auf die elektronischen Systeme in einer Verordnung.

3 Sie erlässt ein Betriebsreglement über:

Art. 26 Herausgabe von Akten

1 Die Aufsichtsbehörde und die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden können einander elektronischen Zugriff auf Zulassungsgesuche, die Unterlagen dazu und auf die übrigen Akten gewähren.[^77]

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe von Akten verweigern, wenn:

Art. 27 Koordination mit den Handelsregisterbehörden

Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung der Vorschriften des OR, des RAG und der jeweiligen Ausführungsbestimmungen mit den Handelsregisterbehörden zusammenarbeiten und mit diesen Daten austauschen.

3. Abschnitt: Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

Art. 28[^78]
Art. 29 Leitende Revisorinnen und Revisoren

1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen für jede Revisionsdienstleistung eine Person bezeichnen, die die Verantwortung trägt (leitende Revisorin oder leitender Revisor).

2 Sie dürfen nur Personen als leitende Revisorinnen oder leitende Revisoren bezeichnen, gegenüber denen sie ein Weisungsrecht besitzen und die ihre Organisation, ihre Abläufe und ihren Prüfansatz kennen.

3 Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor unterzeichnet den Revisionsbericht oder die Prüfbestätigung.

4 Die Revisionsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Wechsel leitender Revisorinnen und Revisoren und geben die Gründe für den Wechsel an.

Art. 30[^79] Berichterstattung

1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jährlich per 30. Juni über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen Bericht erstatten (Aufsichtsbericht). Sie müssen den Bericht bis zum 30. September einreichen.

2 Sie müssen keinen Aufsichtsbericht einreichen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr zugelassen wurden oder in diesem Kalenderjahr von der Aufsichtsbehörde überprüft werden.

Art. 31 Aktualisierte Zulassungsunterlagen

Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss die aktualisierten Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Bericht nach Artikel 30 einreichen.

Art. 32 Vorgehen bei der Überprüfung

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zeitlich und sachlich staffeln.

2 Sie legt die Form und den Gegenstand der Überprüfung fest und bestimmt die Vorgehensweise.

3 Sie kann die Überprüfung gemeinsam mit anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden durchführen.[^80]

Art. 33[^81] Überprüfung von freiwillig unterstellten Revisionsunternehmen

1 Bei Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben, überprüft die Aufsichtsbehörde Revisionsdienstleistungen für Unternehmen, die keine Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 1 RAG sind.

2 Revisionsunternehmen, die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen wollen, können sich nicht freiwillig der Aufsicht unterstellen, sobald sie die Anforderung nach Artikel 11b Buchstabe b erfüllen.

4. Abschnitt: Aufsichtsbehörde

Art. 34[^82] Anerkennung von Prüfungsreglementen[^83]

1 Die Aufsichtsbehörde anerkennt ein Prüfungsreglement, wenn:

2 Sie kann weitere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Inhalt des Prüfungsreglementes.

3 Sie kann selbst ein Prüfungsreglement erstellen und Prüfungen durchführen.

Art. 35 Vermeidung von Interessenkonflikten

1 Die Direktorin oder der Direktor sowie das Personal der Aufsichtsbehörde müssen von der Revisionsbranche unabhängig sein.

2 …[^84]

Art. 36 Paritätisches Organ des Vorsorgewerkes

1 Der Verwaltungsrat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk der Aufsichtsbehörde. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.

2 In das paritätische Organ dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.

3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.

5. Abschnitt: Gebühren und Aufsichtsabgabe

Art. 37 Grundsatz

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren.

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^85].

Art. 38[^86] Zulassung

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für:

2 Die Gebühr pro Zulassung beträgt für:[^87]

3 …[^88]

4 Bei aussergewöhnlichem Aufwand wird die doppelte Gebühr erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.

5 Von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Die Gebühr beträgt mindestens 5000 Franken. Gebührenpflichtig sind auch Unternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellen.

6 Stellt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen mehrere Zulassungsgesuche gleichzeitig, so werden die Zulassungsgebühren nach Aufwand erhoben.[^89]

7 …[^90]

8 Prüft ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nur Personen nach Artikel 1b BankG[^91] (Art. 11a Abs. 1 Bst. abis), so beträgt die Gebühr 1500 Franken.[^92]

Art. 39 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

1 Die Gebühren für die Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Tagesansatz für das Personal der Aufsichtsbehörde beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 1000 und 2500 Franken pro Person. Der Tagessatz für beigezogene Drittpersonen richtet sich nach den marktüblichen Ansätzen.

Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen

1 Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken.

2 …[^93]

Art. 41 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Gebührenansätze an die Teuerung anpassen.

Art. 42 Aufsichtsabgabe

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen jährlich eine Aufsichtsabgabe zur Finanzierung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.

2 Die Aufsichtsabgabe ergibt sich aus dem Verhältnis der Prüfhonorare des einzelnen Revisionsunternehmens zur Summe aller Prüfhonorare, welche die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen verbuchen. Sie beträgt mindestens 10 000 Franken.

2bis …[^94]

2ter Die Aufsichtsabgabe für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die nur Personen nach Artikel 1b BankG[^95] prüfen, beträgt mindestens 2500 Franken.[^96]

3 Massgebend sind die Prüfhonorare nach Artikel 11 Absatz 3.

Art. 43 Dauer der Abgabepflicht

Die Aufsichtsabgabe ist während der Dauer der Zulassung zu entrichten.

Art. 44 Zahlungsmodus

1 Die Aufsichtsbehörde stellt den abgabepflichtigen Revisionsunternehmen aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr eine Akontozahlung in Rechnung.

2 Sie erstellt im ersten Quartal des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen Akontozahlung und Schlussrechnung werden auf die Akontozahlung des Folgejahres vorgetragen.

3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann das Revisionsunternehmen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

6. Abschnitt: Übertretungen

Art. 45

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:[^97]

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.[^100]

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 47 Provisorische Zulassung

1 Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung einreicht und die Zahlung der Gebühr nach Artikel 38 nachweist, wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen. Im Revisorenregister wird angemerkt, dass es sich um eine provisorische Zulassung handelt.

2 Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, so wird das Gesuch abgewiesen.

3 Natürliche Personen, die bei einem Revisionsunternehmen angestellt oder an einem solchen beteiligt sind, und das jeweilige Revisionsunternehmen müssen die Einreichung ihrer Gesuche koordinieren.

4 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erhält eine elektronische Bestätigung der provisorischen Zulassung. Die Börse erhält eine elektronische Mitteilung aller provisorischen Zulassungen von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.

5 Die Aufsichtsbehörde setzt den provisorisch zugelassenen Personen und Unternehmen eine angemessene Frist, innert der diese die Unterlagen zum Gesuch einreichen müssen. Gleichzeitig droht sie für den Fall, dass die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden, den Entzug der provisorischen Zulassung an. Aus wichtigen Gründen kann die Aufsichtsbehörde die Frist auf schriftliches Gesuch hin angemessen verlängern.

6 Wird die Frist nach Absatz 5 nicht eingehalten, so entzieht die Aufsichtsbehörde die provisorische Zulassung. Sie teilt den Entzug den betroffenen spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Börse schriftlich mit und passt das Register entsprechend an. In diesem Fall kann das Gesuch um Zulassung auf dem ordentlichen Weg erneut eingereicht werden.

7 Revisionsdienstleistungen, die mit provisorischer Zulassung erbracht werden, sind auch dann rechtsgültig, wenn nachträglich keine definitive Zulassung erteilt wird.

Art. 48 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts

1 Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung stellt und eine ausländische Ausbildung abgeschlossen hat, die mit einer schweizerischen Ausbildung vergleichbar ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG), wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen, wenn sie oder er einen Lehrgang zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolviert. Die provisorische Zulassung wird entzogen, wenn der Lehrgang und die Prüfung nicht bis zum 31. August 2008 erfolgreich abgeschlossen wurden.

2 Waren Personen nach Absatz 1 während der drei Jahre vor der Gesuchstellung mehrheitlich für ein Revisionsunternehmen mit Sitz in der Schweiz tätig und haben sie vorwiegend Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbracht, so müssen sie weder einen Lehrgang noch eine Prüfung zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolvieren.

Art. 49[^101] Qualitätssicherungssystem

1 Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, müssen ab dem 15. Dezember 2013 über ein internes Qualitätssicherungssystem verfügen und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit überwachen (Art. 9 Abs. 1).

2 Revisionsunternehmen, die eingeschränkte Revisionen durchführen, müssen ab dem 1. Oktober 2017 über ein internes Qualitätssicherungssystem verfügen und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit überwachen (Art. 9 Abs. 1).[^102]

Art. 50 Zulassung von natürlichen Personen nach altem Recht

1 Natürliche Personen können in Anwendung von Artikel 43 Absatz 6 RAG als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten oder als Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie:

2 Der Nachweis von beaufsichtigter Fachpraxis ist nicht notwendig.

Art. 51 Rotationspflicht

Die Frist von sieben Jahren für die Rotation der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors (Art. 730a Abs. 2 OR) beginnt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts vom 16. Dezember 2005[^104] zu laufen. Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor darf nach dem Inkrafttreten höchstens noch sieben Jahresrechnungen prüfen.

Art. 51a[^105] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. November 2014

1 Prüfgesellschaften, die ausschliesslich einer Selbstregulierungsorganisation gemäss GwG[^106] angeschlossene Finanzintermediäre prüfen (Art. 11a Abs. 2), müssen die Zulassungsvoraussetzung nach Artikel 11b Buchstabe a zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen.

2 Leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die am Tag des Inkrafttretens dieser Änderung über eine Zulassung der FINMA verfügen oder gemäss GwG für eine Selbstregulierungsorganisation tätig sind, müssen die Anforderungen an die Prüfstunden nach den Artikeln 11d Absatz 2 Buchstabe a, 11e Absatz 2 Buchstabe a, 11f Absatz 2 Buchstabe a, 11g Absatz 2 Buchstabe a und 11j zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen.

3 Zulassungsgesuche von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern, die beim Inkrafttreten dieser Änderung von der FINMA nicht entschieden sind, werden von der Aufsichtsbehörde nach neuem Recht beurteilt.

Art. 51b[^107] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015

Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a RAG erbringen, deren Beteiligungspapiere bei Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2015 an einer Schweizer Börse kotiert sind und für die die Zulassungspflicht entfällt, müssen sich spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2015 bei der Aufsichtsbehörde anmelden.

Art. 51c[^108] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2018

In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können sich leitende Prüferinnen und Prüfer, die Personen nach Artikel 1b BankG prüfen, in Abweichung von Artikel 11dbis Absatz 3 die Berufserfahrung und Prüfstunden in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c voll an die Anforderungen nach Artikel 11dbis Absätze 1 und 2 anrechnen lassen.

Art. 52 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 1. September 2007 in Kraft.

2 Artikel 10 Absatz 1 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Die Artikel 13 Absatz 2 und 20 Buchstabe j der Fassung vom 22. August 2007[^109] treten nicht in Kraft.[^110]

3 Artikel 21 tritt am 1. September 2009 in Kraft.

4 Die Ziffern II/7, II/8 und II/9 des Anhangs treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 221.302

[^2]: SR 220

[^3]: SR 172.010

[^4]: Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

[^5]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^6]: SR 956.1

[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1777).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5171).

[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, mit Wirkung seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2439). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, mit Wirkung seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

[^19]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^20]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^21]: SR 952.0

[^22]: SR 958.1

[^23]: SR 954.1

[^24]: SR 211.423.4

[^25]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

[^26]: SR 961.01

[^27]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^28]: SR 951.31

[^29]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^30]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^31]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^32]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

[^34]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^35]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^36]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^37]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

[^39]: SR 952.0

[^40]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^41]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^42]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^43]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^44]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^45]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^46]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^47]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^48]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^49]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^50]: SR 956.161

[^51]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^52]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^53]: SR 956.1

[^54]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^55]: SR 955.0

[^56]: SR 950.1

[^57]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^58]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^59]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^60]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

[^61]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

[^65]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012 (AS 2012 6071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

[^72]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^74]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^77]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

[^78]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^80]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

[^81]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5171).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^84]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^85]: SR 172.041.1

[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^87]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^88]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, mit Wirkung seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

[^89]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^90]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^91]: SR 952.0

[^92]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

[^93]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^94]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

[^95]: SR 952.0

[^96]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^98]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^99]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).

[^100]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

[^103]: [AS 1992 1210]

[^104]: AS 2007 4791

[^105]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

[^106]: SR 955.0

[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

[^108]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

[^109]: AS 2007 3989

[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).