← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

Geltender Text a fecha 2012-05-01

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 21 Absatz 3, 33 Absatz 2,

39 Absatz 1 Buchstabe d und 41 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom

1 (RAG), 16. Dezember 2005

2 auf Artikel 936 des Obligationenrechts (OR) und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

3 21. März 1997 (RVOG), verordnet:

1. Abschnitt: Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen

Art. 1 Gesuch um Zulassung

1 Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen:

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss zusammen mit dem Gesuch den Nachweis über die Einzahlung der Gebühr nach Artikel 38 einreichen.

Art. 2 Form des Gesuchs

1 Das Gesuch um Zulassung ist in elektronischer Form und auf Papier einzureichen.

2 Das Gesuch auf Papier muss unterzeichnet sein.

Art. 3 Inhalt des Gesuchs und Unterlagen

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss im Gesuch alle Angaben machen und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

2 Die Unterlagen sind erst auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hin einzureichen.

3 Die Unterlagen sind als Kopien des Originals einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie auf Papier oder in elektronischer Form verlangen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann Unterlagen selbst einholen, wenn sie vorgängig die Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhält.

Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.

2 Zu berücksichtigen sind insbesondere:

4 Art. 5 Abschluss eines Universitätsoder Fachhochschulstudiums Als Abschlüsse eines Universitätsoder Fachhochschulstudiums (Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG) gelten Abschlüsse der ersten Studienstufe (Bachelorstudium) mit 180 Kreditpunkten oder der zweiten Studienstufe (Masterstudium) mit zusätzlichen

90 bis 120 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kredittransfersystem (ECTS).

5 Art. 6 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts ist erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Prüfung nach einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Reglement (Art. 34) erfolgreich bestanden hat.

Art. 7 Fachpraxis

Die Fachpraxis gilt als unter Beaufsichtigung erworben, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einer Fachperson, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, formell unterstellt war und die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt hat.

Art. 8 Eintragung ins Handelsregister

1 Natürliche Personen dürfen nur dann selbstständig Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen sind.

2 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen nur dann Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, wenn sie eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

Art. 9 Führungsstruktur

1 Ein Revisionsunternehmen verfügt über eine genügende Führungsstruktur zur Überwachung der einzelnen Mandate, wenn es:

2 Revisionsunternehmen, in denen nur eine Person über die notwendige Zulassung verfügt, müssen sich einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit

6 durch gleichrangige Berufsleute unterziehen.

Art. 10 Anerkennung ausländischer Aufsichtsbehörden

1 Bei der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Aufsichtsbehörden kann auf die Anerkennung durch andere Staaten oder internationale Gremien und auf die Gewährung des Gegenrechts abgestellt werden.

2 Ausländische Revisionsunternehmen, die für schweizerische Publikumsgesellschaften Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, unterstehen der schweizerischen Aufsicht.

Art. 11 Ausreichende Versicherung der Haftungsrisiken

1 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn es zur Deckung seiner Haftpflicht aus der Prüfung von Publikumsgesellschaften über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt.

2 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens betragen:

3 Massgebend sind alle Prüfhonorare, die das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen in seiner letzten genehmigten Jahresrechnung für Revisionsdienstleistungen an Publikumsgesellschaften verbucht hat.

4 Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die keine Prüfhonorare von Publikumsgesellschaften verbuchen, gilt Absatz 2 Buchstabe c.

5 Die Aufsichtsbehörde kann die Deckungssumme im Einzelfall erhöhen, wenn diese der Geschäftstätigkeit und den damit verbundenen Risiken sowie dem Risikomanagement nicht angemessen ist.

6 Sie entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 gelten.

7 Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede Änderung des Versicherungsvertrages mitteilen. Dies gilt sinngemäss auch für gleichwertige finanzielle Sicherheiten.

Art. 12 Wirkung der Zulassungsverfügung

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf Revisionsdienstleistungen erst erbringen, nachdem die Aufsichtsbehörde die Zulassung verfügt hat.

2 Die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte umfasst gleichzeitig die Zulassung für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen, für die das Bundesrecht geringere fachliche Anforderungen vorschreibt.

3 Bevor die Zulassung verfügt wird, dürfen keine täuschenden Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte» oder «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» verwendet werden.

Art. 13 Meldepflicht

1 Personen und Unternehmen sind ab Gesuchstellung verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede Tatsache mitzuteilen, die für die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen von Belang ist.

2 Revisionsunternehmen, die einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen, müssen der schweizerischen Aufsichtsbehörde unverzüglich den befristeten oder unbefristeten Entzug ihrer ausländischen Zulassung melden.

Art. 14 Mitwirkungspflicht

Die Aufsichtsbehörde kann von Personen und Unternehmen, die nach Handelsregistereintragung, Geschäftstätigkeit oder Geschäftswerbung dem RAG unterstehen könnten, alle Unterlagen und Aufschlüsse verlangen, die sie benötigt, um zu beurteilen, ob eine zulassungspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Art. 15 Mitteilung des Entzugs der Zulassung

Entzieht die Aufsichtsbehörde einer natürlichen Person oder einem Revisionsunternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet, so informiert sie die zuständigen Handelsregisterämter, gegebenenfalls die Börse sowie diejenigen Aufsichtsbehörden, die gemäss Eintragung im Revisorenregister eine spezialgesetzliche Zulassung erteilt haben.

2. Abschnitt: Revisorenregister

7 Art. 16

Art. 17 Anforderungen an das Register

1 Das Register wird elektronisch geführt.

2 Der Inhalt kann jederzeit durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck sichtbar gemacht werden.

3 Die Daten sind mit Suchkriterien abrufbar.

Art. 18 Öffentlichkeit

1 Die Einträge im Register sind öffentlich und im Internet unentgeltlich zugänglich.

2 Die Aufsichtsbehörde bescheinigt auf Verlangen schriftlich, dass eine Person oder ein Unternehmen zugelassen und im Register eingetragen ist. Sie erhebt dafür eine Gebühr von 50 Franken.

3 Nicht öffentlich sind das Zulassungsgesuch, die mit der Zulassung zusammenhängende Korrespondenz, die eingereichten Unterlagen und die Zulassungsverfügung.

Art. 19 Natürliche Personen

Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben:

8 gegebenenfalls Firma oder Name gemäss Eintrag im Handelsregister, Adresg. se und Unternehmens-Identifikationsnummer des Revisionsunternehmens, dessen Inhaberin oder Teilhaberin die Person ist, bei der sie angestellt ist oder mit der sie in ähnlicher Form verbunden ist;

Art. 20 Revisionsunternehmen

Der Eintrag von Revisionsunternehmen enthält folgende Angaben:

9 a. Unternehmens-Identifikationsnummer;

Art. 21 Spezialgesetzliche Zulassungen

1 Bei der Festlegung und Beurteilung der Voraussetzungen für spezialgesetzliche Zulassungen stellen die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden auf die Zulassungen der Aufsichtsbehörde ab. Entzieht die Aufsichtsbehörde eine Zulassung, so entziehen die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden die spezialgesetzliche Zulassung ebenfalls.

2 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden melden der Aufsichtsbehörde spezialgesetzliche Zulassungen von Personen und Unternehmen.

3 Die Mitteilung enthält:

10 die Registernummer der Person oder die Unternehmens-Identifikationsb. nummer des Unternehmens;

11 die Art und die Rechtsgrundlage der Zulassung; und c.

12 d. das Datum der Zulassung.

4 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Aufsichtsbehörde teilen einander den befristeten oder unbefristeten Entzug und jede andere Änderung einer Zulassung mit.

Art. 22 Löschung des Eintrags

Der Eintrag einer Zulassung wird von der Aufsichtsbehörde aus dem Register gelöscht, wenn:

Art. 23 Aufbewahrung von Akten

1 Die Aufsichtsbehörde bewahrt das Gesuch um Zulassung, die eingereichten Unterlagen und die Zulassungsverfügung für jede Person und jedes Unternehmen gesondert und in chronologischer Reihenfolge auf.

2 Wird eine Person oder ein Unternehmen aus dem Register gelöscht, so dürfen die Gesuche, die eingereichten Unterlagen und Zulassungsverfügungen zehn Jahre nach der Löschung vernichtet werden. Dies gilt nicht bei der Löschung von Unternehmen infolge Fusion, Spaltung und anderer Restrukturierungstatbestände.

3 Die Aufsichtsbehörde bewahrt alle anderen Akten während zehn Jahren auf.

Art. 24 Elektronische Aufbewahrung

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Akten elektronisch erfassen und aufbewahren.

2 Werden Akten elektronisch erfasst und aufbewahrt, so kann ihre Papierform vernichtet werden. Originalunterlagen werden an die Absenderin oder den Absender zurückgeschickt.

Art. 25 Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung

und die Datensicherheit

1 Die elektronischen Systeme für das Register und für die Aufbewahrung von Akten müssen folgende Anforderungen erfüllen:

2 Die Aufsichtsbehörde regelt die Berechtigung zum Zugriff auf die Daten und auf die elektronischen Systeme in einer Verordnung.

3 Sie erlässt ein Betriebsreglement über:

Art. 26 Herausgabe von Akten

1 Die Aufsichtsbehörde und die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden können einander elektronischen Zugriff auf Zulassungsgesuche, die Unterlagen dazu und auf die übrigen Akten gewähren.

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe von Akten verweigern, wenn:

Art. 27 Koordination mit den Handelsregisterbehörden

Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung der Vorschriften des OR, des RAG und der jeweiligen Ausführungsbestimmungen mit den Handelsregisterbehörden zusammenarbeiten und mit diesen Daten austauschen. 3. Abschnitt: Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

Art. 28 Einhaltung von Prüfungsstandards

1 Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften an Prüfungsstandards halten.

2 Die Aufsichtsbehörde legt die Standards fest. Sie verweist dabei auf national und international anerkannte Standards. Bestehen keine Standards oder sind diese unzureichend, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende Standards ergänzen oder derogieren.

Art. 29 Leitende Revisorinnen und Revisoren

1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen für jede Revisionsdienstleistung eine Person bezeichnen, die die Verantwortung trägt (leitende Revisorin oder leitender Revisor).

2 Sie dürfen nur Personen als leitende Revisorinnen oder leitende Revisoren bezeichnen, gegenüber denen sie ein Weisungsrecht besitzen und die ihre Organisation, ihre Abläufe und ihren Prüfansatz kennen.

3 Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor unterzeichnet den Revisionsbericht oder die Prüfbestätigung.

4 Die Revisionsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Wechsel leitender Revisorinnen und Revisoren und geben die Gründe für den Wechsel an.

Art. 30 Berichterstattung

1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jährlich per 30. Juni über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen Bericht erstatten. Sie müssen den Bericht bis zum 30. September einreichen.

2 Im Kalenderjahr, in dem die Zulassung verfügt worden ist, ist kein Bericht einzureichen.

Art. 31 Aktualisierte Zulassungsunterlagen

Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss die aktualisierten Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Bericht nach Artikel 30 einreichen.

Art. 32 Vorgehen bei der Überprüfung

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zeitlich und sachlich staffeln.

2 Sie legt die Form und den Gegenstand der Überprüfung fest und bestimmt die Vorgehensweise.

3 Sie kann die Überprüfung gemeinsam mit spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden durchführen.

Art. 33 Überprüfung von freiwillig unterstellten Revisionsunternehmen

Bei Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben, überprüft die Aufsichtsbehörde Revisionsdienstleistungen für Unternehmen, die nicht Publikumsgesellschaften sind.

4. Abschnitt: Aufsichtsbehörde

13 Art. 34 Anerkennung von Lehrgängen

1 Die Aufsichtsbehörde anerkennt ein Prüfungsreglement, wenn:

2 Sie kann weitere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Inhalt des Prüfungsreglementes.

3 Sie kann selbst ein Prüfungsreglement erstellen und Prüfungen durchführen.

Art. 35 Vermeidung von Interessenkonflikten

1 Die Direktorin oder der Direktor sowie das Personal der Aufsichtsbehörde müssen von der Revisionsbranche unabhängig sein.

2 Der Verwaltungsrat trifft die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Er erlässt insbesondere einen Verhaltenskodex für die Organe und das Personal der Aufsichtsbehörde.

Art. 36 Paritätisches Organ des Vorsorgewerkes

1 Der Verwaltungsrat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk der Aufsichtsbehörde. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.

2 In das paritätische Organ dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.

3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.

5. Abschnitt: Gebühren und Aufsichtsabgabe

Art. 37 Grundsatz

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren.

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

14 mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 38 Zulassung

1 Die Gebühr für die Beurteilung des Zulassungsgesuchs durch die Aufsichtsbehörde beträgt für:

2 Von Einzelunternehmen, in denen nur die Inhaberin oder der Inhaber Revisionsdienstleistungen erbringt, wird nur die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe a erhoben.

3 Bei aussergewöhnlichem Aufwand wird die doppelte Gebühr erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.

4 Für die Beurteilung des Zulassungsgesuchs staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Die Gebühr beträgt mindestens 5000 Franken. Gebührenpflichtig sind auch Unternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellen.

5 Für die Erneuerung der Zulassung von Revisionsunternehmen wird die Gebühr nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 4 erhoben. Von Einzelunternehmen nach Absatz 2 wird keine Gebühr erhoben.

Art. 39 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

1 Die Gebühren für die Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Tagesansatz für das Personal der Aufsichtsbehörde beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 1000 und 2500 Franken pro Person. Der Tagessatz für beigezogene Drittpersonen richtet sich nach den marktüblichen Ansätzen.

Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen

1 Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken.

2 Bei dringlicher Behandlung erhöht sich der Stundenansatz um 50 Prozent.

Art. 41 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Gebührenansätze an die Teuerung anpassen.

Art. 42 Aufsichtsabgabe

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen jährlich eine Aufsichtsabgabe zur Finanzierung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.

2 Die Aufsichtsabgabe ergibt sich aus dem Verhältnis der Prüfhonorare des einzelnen Revisionsunternehmens zur Summe aller Prüfhonorare, welche die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen verbuchen. Sie beträgt mindestens 10 000 Franken.

3 Massgebend sind die Prüfhonorare nach Artikel 11 Absatz 3.

Art. 43 Dauer der Abgabepflicht

Die Aufsichtsabgabe ist während der Dauer der Zulassung zu entrichten.

Art. 44 Zahlungsmodus

1 Die Aufsichtsbehörde stellt den abgabepflichtigen Revisionsunternehmen aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr eine Akontozahlung in Rechnung.

2 Sie erstellt im ersten Quartal des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen Akontozahlung und Schlussrechnung werden auf die Akontozahlung des Folgejahres vorgetragen.

3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann das Revisionsunternehmen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

6. Abschnitt: Übertretungen

Art. 45

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 47 Provisorische Zulassung

1 Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung einreicht und die Zahlung der Gebühr nach Artikel 38 nachweist, wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen. Im Revisorenregister wird angemerkt, dass es sich um eine provisorische Zulassung handelt.

2 Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, so wird das Gesuch abgewiesen.

3 Natürliche Personen, die bei einem Revisionsunternehmen angestellt oder an einem solchen beteiligt sind, und das jeweilige Revisionsunternehmen müssen die Einreichung ihrer Gesuche koordinieren.

4 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erhält eine elektronische Bestätigung der provisorischen Zulassung. Die Börse erhält eine elektronische Mitteilung aller provisorischen Zulassungen von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.

5 Die Aufsichtsbehörde setzt den provisorisch zugelassenen Personen und Unternehmen eine angemessene Frist, innert der diese die Unterlagen zum Gesuch einreichen müssen. Gleichzeitig droht sie für den Fall, dass die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden, den Entzug der provisorischen Zulassung an. Aus wichtigen Gründen kann die Aufsichtsbehörde die Frist auf schriftliches Gesuch hin angemessen verlängern.

6 Wird die Frist nach Absatz 5 nicht eingehalten, so entzieht die Aufsichtsbehörde die provisorische Zulassung. Sie teilt den Entzug den betroffenen spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Börse schriftlich mit und passt das Register entsprechend an. In diesem Fall kann das Gesuch um Zulassung auf dem ordentlichen Weg erneut eingereicht werden.

7 Revisionsdienstleistungen, die mit provisorischer Zulassung erbracht werden, sind auch dann rechtsgültig, wenn nachträglich keine definitive Zulassung erteilt wird.

Art. 48 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts

1 Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung stellt und eine ausländische Ausbildung abgeschlossen hat, die mit einer schweizerischen Ausbildung vergleichbar ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG), wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen, wenn sie oder er einen Lehrgang zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolviert. Die provisorische Zulassung wird entzogen, wenn der Lehrgang und die Prüfung nicht bis zum 31. August 2008 erfolgreich abgeschlossen wurden.

2 Waren Personen nach Absatz 1 während der drei Jahre vor der Gesuchstellung mehrheitlich für ein Revisionsunternehmen mit Sitz in der Schweiz tätig und haben sie vorwiegend Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbracht, so müssen sie weder einen Lehrgang noch eine Prüfung zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolvieren.

15 Art. 49 Qualitätssicherungssystem Revisionsunternehmen, in denen nur eine Person über die notwendige Zulassung verfügt, müssen sich bis zum 31. August 2013 einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute (Art. 9 Abs. 2) anschliessen.

Art. 50 Zulassung von natürlichen Personen nach altem Recht

1 Natürliche Personen können in Anwendung von Artikel 43 Absatz 6 RAG als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten oder als Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie:

16 xis nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren verfügt haben;

2 Der Nachweis von beaufsichtigter Fachpraxis ist nicht notwendig.

Art. 51 Rotationspflicht

Die Frist von sieben Jahren für die Rotation der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors (Art. 730 a Abs. 2 OR) beginnt mit dem Inkrafttreten der Änderung des

17 Obligationenrechts vom 16. Dezember 2005 zu laufen. Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor darf nach dem Inkrafttreten höchstens noch sieben Jahresrechnungen prüfen.

Art. 52 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 1. September 2007 in Kraft.

2 Die Artikel 10 Absatz 1, 13 Absatz 2 und 20 Buchstabe j treten mit dem Inkrafttreten von Artikel 8 RAG in Kraft.

3 Artikel 21 tritt am 1. September 2009 in Kraft.

4 Die Ziffern II/7, II/8 und II/9 des Anhangs treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 221.302

[^2]: SR 220

[^3]: SR 172.010

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1777).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5171).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3965).

[^7]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens- Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).

[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens- Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).

[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens- Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).

[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

[^12]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5171).

[^14]: SR 172.041.1

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3965).

[^16]: [AS 1992 1210]

[^17]: AS 2007 4791