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Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)

Geltender Text a fecha 2007-09-01

1 , gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 , beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.

2 Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.

3 Zu diesem Zweck umschreibt es:

Art. 2 Universitäre Medizinalberufe

1 Als universitäre Medizinalberufe gelten:

2 Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:

2. Kapitel: Grundsätze und Ziele der Aus-, Weiterund Fortbildung

Art. 3 Definitionen

1 Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.

2 Die universitäre Ausbildung vermittelt die Grundlagen zur Berufsausübung im betreffenden Medizinalberuf.

3 Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet.

4 Die lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz.

Art. 4 Ziele der Ausund der Weiterbildung

1 Ausund Weiterbildung befähigen dazu, Gesundheitsstörungen von Menschen oder Tieren vorzubeugen, zu erkennen und zu heilen, Leiden zu lindern sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern oder für die Vorbeugung und die Behandlung von Krankheiten Heilmittel herzustellen, abzugeben oder zu vertreiben.

2 Sie befähigen die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu:

Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel

1 Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.

2 Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren selbstständige Ausübung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.

3 Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.

4 Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.

3. Kapitel: Universitäre Ausbildung

1. Abschnitt: Allgemeine Ziele

Art. 6 Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten

1 Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges müssen folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:

2 Sie sind im Stande, diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Beruf anzuwenden und fortlaufend zu ergänzen.

Art. 7 Soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung

Die Ausbildungsprogramme unterstützen die Entwicklung der sozialen Kompetenz und der Persönlichkeit der Studierenden im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit ihren zukünftigen Berufsanforderungen. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass die Studierenden:

2. Abschnitt: Berufsspezifische Ausbildungsziele

Art. 8 Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik:

Art. 9 Pharmazie

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Pharmazie:

Art. 10 Veterinärmedizin

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin:

Art. 11 Ziele für weitere Medizinalberufe

Soweit eidgenössische Diplome für weitere Berufe auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 eingeführt werden, bestimmt der Bundesrat die Ziele der Ausbildung für diese Diplome.

3. Abschnitt: Eidgenössische Prüfung und Diplome

Art. 12 Zulassung

1 Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind:

2 Gibt es in der Schweiz für einen Medizinalberuf nach Artikel 2 keine entsprechende Ausbildung, so wird zur eidgenössischen Prüfung zugelassen, wer:

3 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der Schweizerischen Universitätskonferenz (Universitätskonferenz) die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 13 Prüfungsreglement

1 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen in einem Prüfungsreglement:

2 Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Prüfungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge.

Art. 14 Eidgenössische Prüfung

1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.

2 In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:

Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome

1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist und die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache der Schweiz beherrscht.

2 Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.

3 Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.

4 Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.

Art. 16 Zuständigkeit der universitären Hochschulen

Die universitären Hochschulen regeln die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, nach Massgabe der Akkreditierungskriterien und der Ziele dieses Gesetzes.

4. Kapitel: Weiterbildung

1. Abschnitt: Ziele und Dauer

Art. 17 Ziele

1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen die berufliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet eigenverantwortlich ausüben können.

2 Sie befähigt sie namentlich dazu:

Art. 18 Dauer

1 Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.

2 Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.

3 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel der universitären Medizinalberufe. Er kann statt der zeitlichen Dauer den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung festlegen; namentlich kann er die Anzahl Weiterbildungskreditpunkte festlegen.

2. Abschnitt: Zulassung

Art. 19

1 Einen akkreditierten Weiterbildungsgang absolvieren kann, wer ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt.

2 Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.

3 Der Zugang zur Weiterbildung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden. 3. Abschnitt: Erteilung der Weiterbildungstitel und Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel

Art. 20 Erteilung der Weiterbildungstitel

Die für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation erteilt den entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel.

Art. 21 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel

1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist und die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache beherrscht.

2 Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.

3 Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.

4 Anerkennt sie einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie nach Anhören der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann. 5. Kapitel: Akkreditierung von Ausund Weiterbildungsgängen und Anerkennung ausländischer Studiengänge

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 22 Zweck und Gegenstand der Akkreditierung

1 Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Ausund Weiterbildungsgänge es den Personen in Ausund Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

2 Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.

Art. 23 Akkreditierungspflicht

1 Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen gemäss dem

3 Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 (UFG) und diesem Gesetz akkreditiert sein.

2 Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.

2. Abschnitt: Akkreditierungskriterien

Art. 24 Studiengänge

1 Ein Studiengang, der zu einem eidgenössischen Diplom führen soll, wird akkredi-

4 tiert, wenn er zusätzlich zu der Akkreditierung gemäss UFG folgende Kriterien erfüllt:

2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Universitätskonferenz besondere Akkreditierungskriterien zur Struktur der Studiengänge und zum Evaluationssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies unerlässlich für die Vorbereitung zur eidgenössischen Prüfung ist.

Art. 25 Weiterbildungsgänge

1 Ein Weiterbildungsgang, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen soll, wird akkreditiert, wenn:

2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.

3 Für jeden universitären Medizinalberuf ist eine einzige Organisation für alle vorgesehenen Weiterbildungsgänge verantwortlich.

3. Abschnitt: Akkreditierungsverfahren

Art. 26 Gesuch und Selbstevaluation

1 Die universitäre Hochschule oder die für einen Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 47) ein Akkreditierungsgesuch.

2 Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden.

Art. 27 Fremdevaluation

1 Das Akkreditierungsorgan (Art. 48) setzt zur Prüfung der Studiengänge und der Weiterbildungsgänge Expertenkommissionen ein.

2 Die Expertenkommissionen setzen sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammen.

3 Sie ergänzen den Selbstevaluationsbericht der Gesuchsteller mit eigenen Untersuchungen.

4 Sie unterbreiten dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung.

5 Das Akkreditierungsorgan kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission den Antrag der Expertenkommission:

Art. 28 Akkreditierungsentscheid

1 Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Medizinalberufekommission über die Anträge.

2 Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.

Art. 29 Geltungsdauer

Die Akkreditierung gilt höchstens sieben Jahre.

Art. 30 Auflagen und Entzug

1 Wird die Akkreditierung mit Auflagen verbunden, so muss der Träger des Studiengangs oder die für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation innerhalb der beim Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfüllung der Auflagen nachweisen.

2 Bei unvollständiger Erfüllung der Auflagen kann die Akkreditierungsinstanz neue Auflagen festlegen.

3 Werden die Auflagen nicht erfüllt und wird dadurch die Einhaltung der Akkreditierungskriterien in schwerwiegendem Mass in Frage gestellt, so kann die Akkreditierungsinstanz auf Antrag des Akkreditierungsorgans die Akkreditierung entziehen.

Art. 31 Änderung eines akkreditierten Studienoder Weiterbildungsgangs

1 Jede grundlegende Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Studienoder Weiterbildungsgangs ist der zuständigen Akkreditierungsinstanz zur Kenntnis zu bringen.

2 Läuft die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die zuständige Akkreditierungsinstanz Auflagen festlegen.

Art. 32 Finanzierung der Akkreditierung

1 Die Kosten für die Akkreditierung der Studiengänge werden finanziert gemäss

5 Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich.

2 Die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge wird durch Gebühren finanziert.

4. Abschnitt: Liste anerkannter ausländischer Studiengänge

Art. 33

1 Das Departement führt durch Verordnung eine Liste der anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen.

2 In die Liste aufgenommen werden Studiengänge für Chiropraktik ausländischer Hochschulen, wenn die Studiengänge akkreditiert sind und ihre Akkreditierung Gewähr dafür bietet, dass die Ausbildung den Qualitätsanforderungen dieses Gesetzes entspricht.

3 Der Bundesrat regelt die periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge.

6. Kapitel: Berufsausübung und Fortbildung

Art. 34 Bewilligungspflicht

Für die selbstständige Ausübung eines universitären Medizinalberufs bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird.

Art. 35 Meldepflicht

1 Angehörige ausländischer Staaten, die auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen einen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ohne Bewilligung während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr selbstständig ausüben dürfen, haben sich bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Der Bundesrat legt nach Massgabe staatsvertraglicher Bestimmungen fest, welche Bescheinigungen diese Personen beizubringen haben.

2 Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Medizinalberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton selbstständig ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden.

3 Dienstleistungserbringer nach den Absätzen 1 und 2 dürfen ihren Beruf erst selbstständig ausüben, wenn die zuständige kantonale Behörde die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat und die Meldung im Register eingetragen ist.

Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

2 Wer den Arztoder den Chiropraktorenberuf selbstständig ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.

3 Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf selbstständig ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:

Art. 37 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen

Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.

Art. 38 Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.

Art. 39 Berufsbezeichnung

Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Medizinalberufekommission, wie die eidgenössischen Diplome und Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen.

Art. 40 Berufspflichten

Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:

Art. 41 Kantonale Aufsichtsbehörde

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben.

2 Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen.

Art. 42 Amtshilfe

Die Gerichtsund Verwaltungsbehörden melden der kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.

Art. 43 Disziplinarmassnahmen

1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

2 Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 40 Buchstabe b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden.

3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der selbstständigen Berufsausübung angeordnet werden.

4 Die Aufsichtbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.

Art. 44 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton

1 Eröffnet die Aufsichtsbehörde eines Kantons ein Disziplinarverfahren gegen eine Medizinalperson, die die Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.

2 Beabsichtigt sie, ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung zu verhängen, so hört sie die Aufsichtsbehörde des Kantons an, der die Bewilligung erteilt hat.

Art. 45 Wirkung des Verbots der selbstständigen Berufsausübung

1 Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.

2 Es setzt jede Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ausser Kraft.

Art. 46 Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

2 Die Frist wird durch jede Untersuchungsoder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt .

3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.

4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

7. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 47 Akkreditierungsinstanz

1 Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, ist eine von der Trägerschaft der Ausbildungsinstitution unabhängige Akkreditierungsinstanz. Deren Mitglieder werden vom Bundesrat auf Antrag der Universitätskonferenz gewählt.

2 Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das Departement.

Art. 48 Akkreditierungsorgan

1 Zuständig für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche von universitären Hochschulen ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7

6 UFG oder, auf Antrag des Gesuchstellers an die Akkreditierungsinstanz, eine international anerkannte Akkreditierungsinstitution.

2 Der Bundesrat bestimmt das Akkreditierungsorgan für die Prüfung von Akkreditierungsgesuchen der für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation. Er

7 kann diese Aufgabe im Rahmen der Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich dem Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 UFG übertragen.

2. Abschnitt: Medizinalberufekommission

Art. 49 Zusammensetzung und Organisation

1 Der Bundesrat setzt eine Medizinalberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.

2 Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise.

3 Die Medizinalberufekommission besteht aus einer Geschäftsleitung sowie aus den Ressorts Ausbildung und Weiterbildung. Sie unterhält eine Geschäftsstelle.

4 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem Departement zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 50 Aufgaben

1 Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

8 a. Sie berät das Akkreditierungsorgan, den Bundesrat, das Departement, die Universitätskonferenz und die unabhängige Akkreditierungsinstanz nach Artikel 47 Absatz 1 in Fragen der Ausund der Weiterbildung.

9 Sie erstattet dem Departement, der Universitätskonferenz und der unabhänc. gigen Akkreditierungsinstanz nach Artikel 47 Absatz 1 regelmässig Bericht.

2 Sie kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

3. Abschnitt: Register

Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt

1 Das Departement führt das Register der universitären Medizinalberufe.

2 Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Das Register bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen.

3 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im

10 Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

4 Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und

11 Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung benötigen.

5 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.

Art. 52 Meldepflicht

1 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem Departement ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung und jede Änderung der Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie Disziplinarmassnahmen.

2 Die für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen melden jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels.

Art. 53 Datenbekanntgabe

1 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben.

2 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen, zu aufgehobenen Einschränkungen sowie die Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Bewilligung gemäss Artikel 38 stehen nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.

Art. 54 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Register

1 Bei Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

2 Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

3 Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt.

4 Alle Eintragungen zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald diese das 80. Lebensjahr vollendet hat oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.

8. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen

Organisationen Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen

12 über das Verwal- Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 tungsverfahren über:

Art. 56 Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

Art. 57 Rechtsschutz bei Akkreditierungsentscheiden zu Studiengängen

1 Entscheide der unabhängigen Akkreditierungsinstanz nach Artikel 47 Absatz 1 über die Akkreditierung von Studiengängen können vor einer Schiedsinstanz ange-

13 fochten werden. Die Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hoch-

14 schulbereich regelt die Organisation dieser Schiedsinstanz.

2 Gegen Entscheide der Schiedsinstanz kann beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden.

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 58

Mit Busse wird bestraft, wer:

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufsicht und Vollzug

Art. 59 Aufsicht

Der Bundesrat hat die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 60 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 61

15 betreffend die Freizügigkeit des Medi- Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 zinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird aufgehoben.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 62 Anwendung auf die Studiengänge

1 Die Regelungen für die Studiengänge werden so an das vorliegende Gesetz angepasst, dass die neuen Vorschriften für Studierende im ersten Jahr spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt werden können.

2 Der Bundesrat passt die Prüfungsreglemente spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Diese gelten für Studierende, die die neuen Studiengänge absolvieren.

3 Die Aufgaben des Leitenden Ausschusses werden von der Medizinalberufekommission, diejenigen der Ortspräsidentinnen und Ortspräsidenten werden von den Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen übernommen.

4 Die Eidgenössischen Prüfungen nach bisherigem Recht finden noch während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. Die Prüfungen des ersten, zweiten, dritten und vierten Studienjahres, die während dieser Übergangszeit von den universitären Hochschulen durchgeführt werden, gelten als eidgenössische Prüfungen.

5 Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin findet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.

6 Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Chiropraktik findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.

Art. 63 Akkreditierung von Studiengängen nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes

1 Studiengänge von universitären Hochschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem eidgenössischen Diplom in den Medizinalberufen geführt haben, gelten als akkreditiert.

2 Diese Akkreditierung gilt fünf Jahre.

Art. 64 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes

1 Die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den neuen Bestimmungen akkreditiert sein.

2 Der Weiterbildungsgang in Chiropraktik gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes für vier Jahre als akkreditiert.

Art. 65 Eidgenössische Weiterbildungstitel

1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms der Medizin, die am 1. Juni 2002 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel selbstständig in der ganzen Schweiz auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer praktischen und theoretischen Weiterbildung entsprechenden Titel.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 66 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

1 Personen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Berufs der Chiropraktorin oder des Chiropraktors waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel oder eidgenössisches Diplom auf dem Gebiete der ganzen Schweiz selbstständig auszuüben.

2 Macht der Bundesrat von der ihm in Artikel 2 Absatz 2 eingeräumten Kompetenz Gebrauch, so regelt er gleichzeitig die Rechtsstellung derjenigen Personen, die den Beruf, welcher dem vorliegenden Gesetz neu unterstellt werden soll, bereits ausgeübt haben.

Art. 67 Disziplinarmassnahmen

1 Die in Artikel 43 vorgesehenen Disziplinarmassnahmen finden keine Anwendung auf Vorfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben.

2 Auf Grund der Verletzung von Berufspflichten gemäss Artikel 40 Buchstabe a, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat, kann ein befristetes oder definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung ausgesprochen werden, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unabdingbar erscheint.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 68

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2005 173

[^3]: SR 414.20

[^4]: SR 414.20

[^5]: SR 414.205

[^6]: SR 414.20

[^7]: SR 414.205

[^8]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).

[^9]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).

[^10]: SR 235.1

[^11]: SR 832.10

[^12]: SR 172.021

[^13]: SR 414.205

[^14]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).

[^15]: [BS 4 291; AS 2000 1891 Ziff. III 1, 2002 701 Ziff. I 3, 2006 2197 Anhang Ziff. 88]

[^16]: Datum des Inkrafttretens: 1. September 2007 Artikel 35, 51–54: 1. September 2008

[^16]: BRB vom 27. Juni 2007 (AS 2007 4053).