Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)
(Medizinalberufeverordnung, MedBV) 1 vom 27. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3,
35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 60
2 (MedBG) des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 und auf Artikel 46 a Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-
3 gesetzes vom 21. März 1997 , verordnet:
1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel
Art. 1 Erteilung der eidgenössischen Diplome
1 Die eidgenössischen Diplome für universitäre Medizinalberufe werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt.
2 Sie werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet.
3 Das Diplom wird ausgestellt in Form einer Urkunde und eines Ausweises (Plastikkarte).
4 Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin beziehungsweise des Direktors des BAG.
Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1 Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt:
- a. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1;
- b. Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1;
- c. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2;
- d. Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3;
4 Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3 a . e.
2 Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.
Art. 3 Ausstellung
Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen am Datum des Erwerbs ausgestellt.
Art. 4 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der
EU und der EFTA
1 Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind festgelegt in:
5 a. Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
6 b. Anlage III Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errich-
7 tung der Europäischen Freihandelsassoziation.
2 Diplome werden von der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der Medizinalberufekommission, Ressort Weiterbildung, anerkannt. 3–4 8 …
9 Art. 5 Datenbank der MEBEKO
1 Die MEBEKO hält die relevanten Daten zu den eidgenössischen und den anerkannten Diplomen, den eidgenössischen und den anerkannten Weiterbildungstiteln sowie den Gleichwertigkeitsbescheinigungen in einer Datenbank fest.
Fussnoten
[^1]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
[^2]: SR 811.11
[^3]: SR 172.010
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
[^5]: SR 0.142.112.681
[^6]: SR 0.632.31
[^7]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2421).
[^8]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, mit Wirkung seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2421).
[^9]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6007).