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Verordnung des EDI vom 20. August 2007 über die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe

Geltender Text a fecha 2007-08-20

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Juni 2007[^1] über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.

Art. 2 Akkreditierte Weiterbildungsgänge

Akkreditiert werden die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen in:

Art. 3 Qualitätsstandards

1 Die Qualitätsstandards konkretisieren das Akkreditierungskriterium gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006[^3] (MedBG) für die Weiterbildungsgänge nach Artikel 2.

2 Weiterbildungsgänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie dem gesetzlichen Akkreditierungskriterium nach Absatz 1 genügen.

3 Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 811.112.0

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juni 2011, in Kraft seit vom 1. Juli 2011 (AS 2011 2915).

[^3]: SR 811.11