Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
bis , 936, 936 a und 938 a gestützt auf die Artikel 929, 929 a , 931 Absatz 2
1 des Obligationenrechts (OR)
2 sowie auf Artikel 102 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG), verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Begriffe
Art. 1 Zweck
Das Handelsregister dient der Konstituierung und der Identifikation von Rechtseinheiten. Es bezweckt die Erfassung und Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen und gewährleistet die Rechtssicherheit sowie den Schutz Dritter im Rahmen zwingender Vorschriften des Zivilrechts.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. Rechtseinheit: 1. Einzelunternehmen (Art. 934 Abs. 1 und 2 OR), 2. Kollektivgesellschaften (Art. 552 ff. OR), 3. Kommanditgesellschaften (Art. 594 ff. OR), 4. Aktiengesellschaften (Art. 620 ff. OR), 5. Kommanditaktiengesellschaften (Art. 764 ff. OR), 6. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 772 ff. OR), 7. Genossenschaften (Art. 828 ff. OR),
3 8. Vereine (Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB ), 9. Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB), 10. Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff. des
4 Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 , KAG), 11. Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF; Art. 110 ff. KAG), 12. Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV; Art. 36 ff. KAG), 13. Institute des öffentlichen Rechts (Art. 2 Bst. d FusG), 14. Zweigniederlassungen (Art. 935 OR);
- b. Gewerbe: eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit;
- c. Rechtsdomizil: die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsnamen.
2. Kapitel: Handelsregisterbehörden
Art. 3 Handelsregisterämter
Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Sie gewährleisten eine fachlich qualifizierte Handelsregisterführung. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.
Art. 4 Kantonale Aufsichtsbehörden
1 Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörde, die mit der administrativen Aufsicht über das Handelsregisteramt betraut ist.
2 Erfüllen Registerführerinnen oder Registerführer oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäss, so trifft die kantonale Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag des Bundes die erforderlichen Massnahmen. In schweren oder wiederholten Fällen sind die betroffenen Personen ihres Amtes zu entheben.
3 Die Anfechtung von Verfügungen des Handelsregisteramtes richtet sich nach Artikel 165.
Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund
1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
2 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz ist insbesondere zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
- a. den Erlass von Weisungen im Bereich des Handelsregisters und des Firmenrechts, die sich an die kantonalen Handelsregisterbehörden richten;
- b. die Prüfung der Rechtmässigkeit und die Genehmigung der kantonalen Eintragungen in das Tagesregister;
- c. die Durchführung von Inspektionen;
- d. die Stellung von Anträgen gemäss Artikel 4 Absatz 2;
- e. die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte.
3. Kapitel: Aufbau und Inhalt des Handelsregisters
Art. 6 Aufbau des Handelsregisters
1 Das Handelsregister besteht aus dem Tagesregister, dem Hauptregister, den Anmeldungen und Belegen.
2 Das Tagesregister ist das elektronische Verzeichnis aller Einträge in chronologischer Reihenfolge.
3 Das Hauptregister ist der elektronische Zusammenzug aller rechtswirksamen Einträge im Tagesregister geordnet nach Rechtseinheit.
Art. 7 Inhalt des Handelsregisters
Das Tagesund das Hauptregister enthalten Einträge über:
- a. die Rechtseinheiten;
- b. nicht kaufmännische Prokuren (Art. 458 Abs. 3 OR);
- c. das Haupt von Gemeinderschaften (Art. 341 Abs. 3 ZGB).
Art. 8 Tagesregister
1 Alle ins Handelsregister einzutragenden Tatsachen werden in das Tagesregister aufgenommen.
2 Das Handelsregisteramt erstellt die Einträge aufgrund der Anmeldung und der Belege oder aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung oder nimmt diese von Amtes wegen vor.
3 Das Tagesregister enthält:
- a. die Einträge;
- b. die Nummer und das Datum des Eintrags;
- c. das Identifikationszeichen der Person, die die Eintragung vorgenommen oder angeordnet hat und die Angabe des Handelsregisteramtes;
- d. die Gebühren der Eintragung;
- e. die Liste der Belege, die der Eintragung zugrunde liegen.
4 Die Einträge im Tagesregister werden fortlaufend nummeriert. Die Zählung beginnt mit jedem Kalenderjahr neu zu laufen. Bereits zugeteilte Nummern nicht rechtswirksam gewordener Einträge dürfen im selben Kalenderjahr nicht erneut verwendet werden.
5 Die Einträge im Tagesregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen.
Art. 9 Hauptregister
1 Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffent-
5 lichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen.
2 Das Hauptregister enthält für jede Rechtseinheit folgende Angaben:
- a. alle Einträge ins Tagesregister gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b;
- b. das Datum der erstmaligen Eintragung der Rechtseinheit in das Handelsregister;
- c. die Nummer des Eintrags im Tagesregister;
- d. das Datum und die Nummer der Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblattes, in der die Eintragung publiziert wurde;
- e. der Verweis auf einen allfälligen früheren Eintrag auf einer Karteikarte oder im Firmenverzeichnis;
- f. das Datum der Löschung im Handelsregister.
3 Die Löschung einer Rechtseinheit ist im Hauptregister deutlich sichtbar zu machen.
4 Die Einträge im Hauptregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen. Vorbehalten bleibt die Vornahme von rein typografischen Korrekturen ohne Einfluss auf den materiellen Gehalt. Die Vornahme entsprechender Korrekturen ist zu protokollieren.
5 Das Hauptregister muss durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck jederzeit sichtbar gemacht werden können.
4. Kapitel: Öffentlichkeit des Handelsregisters
Art. 10 Öffentlichkeit des Hauptregisters
Die Einträge im Hauptregister, die Anmeldungen und die Belege sind öffentlich. Die Einträge im Tagesregister werden mit der Genehmigung durch das EHRA öffentlich. Nicht öffentlich ist die mit der Eintragung zusammenhängende Korrespondenz.
Art. 11 Einsichtnahme und Auszüge
1 Auf Verlangen gewähren die Handelsregisterämter Einsicht in das Hauptregister, in die Anmeldung und in die Belege und erstellen:
- a. beglaubigte Auszüge über die Einträge einer Rechtseinheit im Hauptregister;
- b. Kopien von Anmeldungen und von Belegen.
2 Vor der Veröffentlichung einer Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt dürfen Auszüge nur ausgestellt werden, wenn die Eintragung durch das EHRA genehmigt ist.
3 6 …
4 Für die Einsichtnahme sowie für die Auszüge, die Kopien von Anmeldungen und Belegen und die Bescheinigungen ist eine Gebühr zu entrichten. Keine Gebühr ist zu entrichten, wenn die Auszüge, Kopien und Bescheinigungen zu amtlichem Gebrauch bestimmt sind.
5 Das EHRA sorgt durch eine Weisung für eine einheitliche Struktur und Darstellung der Auszüge. Dabei ermöglicht es den Kantonen, kantonale Wappen und Symbole zu verwenden. Es kann Vorschriften zur Sicherheit der Auszüge erlassen.
6 Ist eine Rechtseinheit nicht eingetragen, so bescheinigt dies das Handelsregisteramt auf Verlangen.
Art. 12 Elektronisches Angebot
1 Die Kantone stellen die Einträge im Hauptregister für Einzelabfragen im Internet unentgeltlich zur Verfügung.
2 Bei Abweichungen gehen die im Hauptregister eingetragenen Tatsachen den elektronisch abgerufenen Daten vor.
3 Die Daten müssen nach bestimmten Suchkriterien abrufbar sein. Das EHRA erlässt eine Weisung dazu.
5. Kapitel: Beglaubigungen durch das Handelsregisteramt 7
Art. 12 a
1 Das Handelsregisteramt ist befugt, von Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten in Papierform oder in elektronischer Form beglaubigte Kopien auf Papier zu erstellen.
2 Es ist zudem befugt, beglaubigte elektronische Kopien zu erstellen von:
- a. Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten in Papierform oder in elektronischer Form;
- b. eigenhändigen Unterschriften auf Papier.
3 Die elektronischen Kopien müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sein, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember
8 über die elektronische Signatur (ZertES) beruht. 2003
4 Auf den beglaubigten Kopien ist der Hinweis anzubringen:
- a. dass es sich um eine mit dem Originaldokument übereinstimmende Kopie handelt;
- b. ob das Originaldokument auf Papier oder in elektronischer Form vorlag;
- c. dass die qualifizierte elektronische Signatur gültig ist, sofern das Dokument ursprünglich in elektronischer Form eingereicht wurde.
6. Kapitel: Elektronischer Geschäftsverkehr 9
Art. 12 b Zulässigkeit von elektronischen Eingaben und anwendbares Recht
Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich der elektronische Geschäftsverkehr im Handelsregister nach den Artikeln 130 Absatz 2 und 143
10 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und nach der Verordnung vom 18. Juni
11 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren.
Art. 12 c Übermittlung
1 Elektronische Eingaben an die Handelsregisterämter können neben den Zustell-
12 plattformen gemäss den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren auch über entsprechende Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese:
- a. die Vertraulichkeit (Verschlüsselung) gewährleisten; und
- b. eine mit einem Zertifikat und einem Zeitstempel einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten signierten Quittung über die Eingabe ausstellen.
2 Das EHRA kann die Abwicklung und Automatisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs regeln, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenformate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und alternative Übermittlungsverfahren.
Art. 12 d Qualifizierte Zertifikate
1 Qualifizierte Zertifikate mit einem Pseudonym nach Artikel 7 Absatz 1 Buch-
13 stabe c ZertES dürfen weder bei Eingaben noch bei Zustellungen der Handelsregisterämter verwendet werden.
2 Die für Beglaubigungen und für den elektronischen Geschäftsverkehr von den Handelsregisterämtern verwendeten qualifizierten Zertifikate müssen folgende Elemente nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a ZertES enthalten:
- a. den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers;
- b. die Bezeichnung der Organisation und den Kantonsnamen.
3 Eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten darf ein qualifiziertes Zertifikat nur ausstellen, wenn der Kanton die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatsinhaberin oder des Zertifikatinhabers und die Bezeichnung der Organisation bestätigt.
4 Das EHRA kann in einer Weisung Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 12 e Elektronische Auszüge
Die Bestimmungen dieses Kapitels finden entsprechend Anwendung auf die Zustellung von beglaubigten elektronischen Auszügen aus dem Tagesoder Hauptregister.
7. Kapitel: Zentralregister und Zefix 14
Art. 13 Zentralregister
1 Das EHRA führt ein Zentralregister sämtlicher Rechtseinheiten, die in den Hauptregistern der Kantone eingetragen sind. Das Zentralregister dient der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten.
2 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen zu Firmen und Namen im Zentralregister durch. Es erhebt für Auskünfte an Private eine Gebühr.
Art. 14 Zentraler Firmenindex (Zefix)
1 Die öffentlichen Daten des Zentralregisters sind im elektronischen Abrufverfahren über die Internetdatenbank Zefix für Einzelabfragen unentgeltlich zugänglich. Elektronisch abgerufene Daten entfalten keine Rechtswirkungen.
2 Das EHRA kann Daten, die im Zentralregister enthalten sind, in elektronischer Form Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie Institutionen, die mit dem Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung betraut sind, zugänglich machen, wenn diese Behörden diese Daten für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigen. Diese Dienstleistung ist unentgeltlich.
3 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement bestimmt:
- a. die Daten, die ins Zentralregister aufgenommen werden;
- b. die Daten des Zentralregisters, die öffentlich sind;
- c. den Inhalt der gesamten Datenbestände, die Behörden zugänglich gemacht werden können;
- d. die Bedingungen und die Modalitäten für den Zugang zu den Datenbeständen.
2. Titel: Eintragungsverfahren
1. Kapitel: Anmeldung und Belege
1. Abschnitt: Anmeldeund Belegprinzip
Art. 15
1 Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung; vorbehalten bleibt die Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Behörde oder von Amtes wegen.
2 Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen. Dem Handelsregisteramt müssen die dazu erforderlichen Belege eingereicht werden.
3 Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und:
- a. die Anmeldung und die erforderlichen Belege am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden; oder
15 b. dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind.
2. Abschnitt: Anmeldung
Art. 16 Inhalt, Form und Sprache
1 Die Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Tatsachen angeben oder auf die entsprechenden Belege einzeln verweisen.
2 Die Anmeldung kann auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden.
3 Elektronische Anmeldungen müssen den Vorgaben der Artikel 12 b –12 d genü-
16 gen.
4 Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen des Kantons abzufassen, in dem die Eintragung erfolgt.
Art. 17 Anmeldende Personen
1 Die Anmeldung erfolgt durch die betroffene Rechtseinheit und muss von folgenden Personen unterzeichnet sein:
- a. bei Einzelunternehmen: von der Inhaberin oder vom Inhaber (Art. 934 OR);
- b. bei der Kollektivoder Kommanditgesellschaft: von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern (Art. 552 Abs. 2, 594 Abs. 3 OR);
- c. bei juristischen Personen: von zwei Mitgliedern des obersten Leitungsoder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung (Art. 931 a OR);
- d. bei der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen: von einer zur Vertretung berechtigten natürlichen Person für jede unbeschränkt haftende Gesellschafterin;
- e. bei Instituten des öffentlichen Rechts: von den Personen, die nach öffentlichem Recht zuständig sind (Art. 931 a OR);
- f. bei der nicht kaufmännischen Prokura: von der Geschäftsfrau oder vom Geschäftsherrn (Art. 458 Abs. 3 OR);
- g. bei der Gemeinderschaft: vom Haupt der Gemeinderschaft (Art. 341 Abs. 3 ZGB).
- h. bei der Zweigniederlassung von Rechtseinheiten mit Sitz im Inoder im Ausland: von einer zeichnungsberechtigten Person, die am Sitz der Hauptniederlassung oder der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist;
- i. bei der Löschung einer Rechtseinheit: von den Liquidatorinnen und Liquidatoren (Art. 589, 619, 746, 764 Abs. 2, 826 Abs. 2, 913 OR; Art. 58 ZGB).
2 Die Anmeldung kann zudem durch die betroffenen Personen selbst erfolgen:
- a. bei der Löschung von Mitgliedern der Organe und der Löschung von Vertretungsbefugnissen (Art. 938 b OR);
17 bei der Änderung von Personenangaben gemäss Artikel 119 Absatz 1 Buchb. staben a–f;
- c. bei der Löschung des Rechtsdomizils gemäss Artikel 117 Absatz 3.
3 Haben Erbinnen oder Erben eine Eintragung anzumelden, so können an ihrer Stelle auch Willensvollstreckerinnen, Willensvollstrecker, Erbschaftsliquidatorinnen oder Erbschaftsliquidatoren die Anmeldung vornehmen.
Art. 18 Unterzeichnung
1 Die Anmeldung muss von den Personen nach Artikel 17 unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ist nicht zulässig.
2 Die Anmeldung auf Papier ist beim Handelsregisteramt zu unterzeichnen oder mit den beglaubigten Unterschriften einzureichen. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich, wenn die Unterschriften schon früher in beglaubigter Form für die gleiche Rechtseinheit eingereicht wurden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift, so kann das Handelsregisteramt eine erneute Beglaubigung verlangen.
3 Unterzeichnen die anmeldenden Personen die Anmeldung beim Handelsregisteramt, so haben sie ihre Identität durch einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte nachzuweisen.
4 Elektronische Anmeldungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat und einem Zeitstempel einer nach dem
18 ZertES anerkannten Anbieterin basiert, unterzeichnet sein. Unter Vorbehalt von Artikel 21 müssen die eigenhändigen Unterschriften der Personen, welche die
19 Anmeldung unterzeichnen, nicht hinterlegt werden.
5 Ist eine rechtskonforme Unterzeichnung einer Anmeldung aus zwingenden Gründen nicht möglich und sind die Voraussetzungen für das Verfahren von Amtes wegen nach Artikel 152 nicht erfüllt, so kann die kantonale Aufsichtsbehörde auf Antrag der Rechtseinheit oder des Handelsregisteramts die Vornahme einer Eintragung anordnen.
Art. 19 Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung
1 Ordnet ein Gericht oder eine Behörde die Eintragung von Tatsachen in das Handelsregister an, so reicht die anordnende Stelle dem Handelsregisteramt das Urteil oder die Verfügung ein. Das Urteil oder die Verfügung darf erst eingereicht werden, wenn es oder sie vollstreckbar geworden ist. Artikel 176 Absatz 1 des Bundesgeset-
20 zes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bleibt vorbehalten.
2 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich vor.
3 Enthält das Dispositiv des Urteils oder der Verfügung unklare oder unvollständige Anordnungen über die einzutragenden Tatsachen, so muss das Handelsregisteramt die anordnende Stelle um schriftliche Erläuterung ersuchen.
4 Die Genehmigung der Eintragungen durch das EHRA bleibt vorbehalten.
3. Abschnitt: Belege
Art. 20 Inhalt, Form und Sprache
1 Die Belege sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen. Beglaubigte Kopien können auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden.
2 Die Belege müssen rechtskonform unterzeichnet sein. Belege in elektronischer Form müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sein, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungs-
21 diensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die elektroni-
22 sche Signatur (ZertES) beruht.
3 Werden Belege in einer Sprache eingereicht, die nicht als Amtssprache des Kantons gilt, so kann das Handelsregisteramt eine Übersetzung verlangen, sofern dies für die Prüfung oder für die Einsichtnahme durch Dritte erforderlich ist. Soweit nötig, kann es die Übersetzerin oder den Übersetzer bezeichnen. Die Übersetzung gilt diesfalls ebenfalls als Beleg.
Art. 21 Unterschriften
1 Wird eine zeichnungsberechtigte Person zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so muss sie ihre eigenhändige Unterschrift nach Massgabe einer der nachfolgenden Modalitäten beim Handelsregisteramt hinterlegen:
- a. Sie zeichnet die Unterschrift beim Handelsregisteramt.
- b. Sie reicht dem Handelsregisteramt die Unterschrift als Beleg ein: 1. auf Papier von einer Urkundsperson beglaubigt; 2. elektronisch eingelesen und von einer Urkundsperson beglaubigt; oder
23 3. elektronisch eingelesen und von ihr selbst bestätigt.
2 Zeichnet sie die Unterschrift beim Handelsregisteramt, so muss sie ihre Identität durch einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte nachweisen. Das Handelsregisteramt beglaubigt die Unterschrift gegen Gebühr.
3 Um die elektronisch eingelesene Unterschrift selbst zu bestätigen, versieht die zeichnungsberechtigte Person diese mit einer Erklärung, dass sie diese als ihre eigene anerkennt, und signiert sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur,
24 die auf einem qualifizierten Zertifikat einer nach dem ZertES anerkannten Anbie-
25 terin basiert.
Art. 22 Statuten und Stiftungsurkunden
1 Ins Handelsregister wird als Datum der Statuten der Tag eingetragen, an dem:
- a. die Gründerinnen und Gründer die Statuten angenommen haben; oder
- b. das zuständige Organ der Gesellschaft die letzte Änderung der Statuten beschlossen hat.
2 Ins Handelsregister wird als Datum der Stiftungsurkunde der Tag eingetragen, an dem:
- a. die öffentliche Urkunde über die Errichtung der Stiftung erstellt wurde;
- b. die Verfügung von Todes wegen errichtet wurde; oder
- c. die Stiftungsurkunde durch das Gericht oder eine Behörde geändert wurde.
3 Werden die Statuten oder die Stiftungsurkunde geändert oder angepasst, so muss dem Handelsregisteramt eine vollständige neue Fassung der Statuten oder der Stiftungsurkunde eingereicht werden.
4 Die Statuten von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Investmentgesellschaften mit festem Kapital und Investmentgesellschaften mit variablem Kapital sowie die Stiftungsurkunde müssen von einer Urkundsperson beglaubigt werden. Die Statuten von Genossenschaften und Vereinen müssen von einem Mitglied der Verwaltung beziehungsweise des Vorstandes unterzeichnet sein.
Art. 23 Protokolle über die Fassung von Beschlüssen
1 Beruhen einzutragende Tatsachen auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person und bedarf der Beschluss nicht der öffentlichen Beurkundung, so muss das Protokoll beziehungsweise ein Protokollauszug über die Beschlussfassung oder ein Zirkularbeschluss als Beleg eingereicht werden.
2 Protokolle oder Protokollauszüge müssen von der Protokollführerin oder vom Protokollführer sowie von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des beschliessenden Organs unterzeichnet werden, Zirkularbeschlüsse von allen Personen, die dem Organ angehören.
3 Ein Protokoll oder ein Protokollauszug des obersten Leitungsoder Verwaltungsorgans ist nicht erforderlich, sofern die Anmeldung an das Handelsregisteramt von sämtlichen Mitgliedern dieses Organs unterzeichnet ist. Ein Protokoll oder ein Protokollauszug der Gesellschafterversammlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist ebenfalls nicht erforderlich, sofern die Anmeldung an das Handelsregisteramt von sämtlichen im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern unterzeichnet ist.
Art. 24 Bestehen von Rechtseinheiten
1 Nimmt eine einzutragende Tatsache auf eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Rechtseinheit Bezug, so muss deren Bestehen nicht belegt werden. Das mit der Eintragung dieser Tatsache betraute Handelsregisteramt überprüft das Bestehen der Rechtseinheit durch Einsichtnahme in die kantonale Handelsregisterdatenbank nach Artikel 12.
2 Das Bestehen einer Rechtseinheit, die nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, muss durch einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder durch eine gleichwertige Urkunde belegt werden.
26 Art. 24 a Identifikation von natürlichen Personen
1 Die Identität der im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen muss auf der Grundlage eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte oder einer Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte geprüft werden. Das Handelsregisteramt darf zur Erfassung der für die Identifikation der Person erforderlichen Angaben nach Artikel 24 b eine Kopie des vorgelegten Dokuments erstellen.
2 Der Nachweis der Identität von natürlichen Personen kann auch in einer öffentlichen Urkunde oder in einer Unterschriftsbeglaubigung erbracht werden, sofern diese die Angaben nach Artikel 24 b enthält.
3 Verfügt eine natürliche Person mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit über keinen gültigen Pass oder keine gültige Identitätskarte oder ist das eingereichte Dokument nicht lesbar, so kann ihre Identität auf der Grundlage des gültigen schweizerischen Ausländerausweises geprüft werden.
4 Allfällig erstellte Kopien von Ausweisdokumenten unterstehen nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach den Artikeln 10–12 und werden bei den Korrespondenzakten aufbewahrt. Sie können vernichtet werden, sobald der Tagesregistereintrag über die Eintragung der natürlichen Person rechtswirksam geworden ist.
27 Angaben zur Identifikation Art. 24 b
1 Zur Identifikation der natürlichen Personen werden auf der Grundlage des Ausweisdokuments die folgenden Angaben im Handelsregister erfasst:
- a. der Familienname;
- b. gegebenenfalls der Ledigname;
- c. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
- d. das Geburtsdatum;
- e. das Geschlecht;
- f. die politische Gemeinde des Heimatortes, oder bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;
- g. die Art, die Nummer und das Ausgabeland des Ausweisdokuments.
2 Zusätzlich werden folgende Angaben im Handelsregister erfasst:
- a. allfällige Ruf-, Koseoder Künstlernamen;
- b. die politische Gemeinde des Wohnsitzes, oder bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung.
3 Die Publizität dieser Angaben richtet sich nach Artikel 119 Absatz 1.
Art. 25 Ausländische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen
1 Im Ausland errichtete öffentliche Urkunden und Beglaubigungen müssen mit einer Bescheinigung der am Errichtungsort zuständigen Behörde versehen sein, die bestätigt, dass sie von der zuständigen Urkundsperson errichtet worden sind. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Staatsverträgen ist zudem eine Beglaubigung der ausländischen Regierung und der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz beizufügen.
2 Muss nach schweizerischem Recht eine öffentliche Urkunde erstellt und als Beleg beim Handelsregisteramt eingereicht werden, so kann das Handelsregisteramt den Nachweis verlangen, dass das ausländische Beurkundungsverfahren dem öffentlichen Beurkundungsverfahren in der Schweiz gleichwertig ist. Es kann dazu ein Gutachten verlangen und den Gutachter bezeichnen.
2. Kapitel: Grundsätze für die Eintragung
Art. 26 Wahrheitsgebot, Täuschungsverbot und öffentliches Interesse
Die Eintragungen in das Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse widersprechen.
Art. 27 Änderung von Tatsachen
Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR).
Art. 28 Prüfungspflicht des Handelsregisteramts
Bevor das Handelsregisteramt eine Eintragung vornimmt, muss es prüfen, ob die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllt sind. Insbesondere muss es prüfen, ob die Anmeldung und die Belege den vom Gesetz und der Verordnung verlangten Inhalt aufweisen und keinen zwingenden Vorschriften widersprechen.
Art. 29 Sprache
Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt in der Sprache der Anmeldung gemäss Artikel 16 Absatz 4. Ist die Anmeldung in rätoromanischer Sprache abgefasst, so erfolgt die Eintragung zudem in deutscher oder italienischer Sprache.
Art. 30 Antrag auf Eintragung zusätzlicher Tatsachen
1 Tatsachen, deren Eintragung weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen ist, werden auf Antrag in das Handelsregister aufgenommen, wenn:
- a. die Eintragung dem Zweck des Handelsregisters entspricht; und
- b. an der Bekanntgabe ein öffentliches Interesse besteht.
2 Die Vorschriften über die Anmeldung und die Belege sind entsprechend anwendbar.
3. Kapitel: Prüfung, Genehmigung und Publikation der Eintragung
Art. 31 Übermittlung ans EHRA
Die kantonalen Handelsregisterämter übermitteln dem EHRA ihre Einträge elektronisch am Werktag, an dem diese ins Tagesregister aufgenommen wurden.
Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA
1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2 Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3 Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4 Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Art. 33 Verweigerung der Genehmigung
1 Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit. Diese Mitteilung ist eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung.
2 Wenn die Verweigerung der Genehmigung auf Mängeln beruht, die nicht durch das kantonale Handelsregisteramt behoben werden können, so übermittelt dieses den ablehnenden Entscheid den Personen, die die Anmeldung eingereicht haben. Es räumt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zuhanden des EHRA ein.
3 Genehmigt das EHRA die Eintragung nachträglich, so informiert es das kantonale Handelsregisteramt. Dieses übermittelt die Eintragung erneut elektronisch.
4 Verweigert das EHRA die Genehmigung endgültig, so erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung.
Art. 34 Rechtswirksamkeit der Eintragungen
Die Eintragungen ins Tagesregister werden mit der Genehmigung durch das EHRA rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Tagesregister rechtswirksam.
Art. 35 Publikation
1 Die Eintragungen werden innert zwei Werktagen nach deren Übermittlung durch das EHRA im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
2 Die kantonalen Handelsregisterämter haben unentgeltlichen Zugang auf die elektronische Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblatts und erhalten zudem auf Anfrage kostenlos ein Abonnement des Schweizerischen Handelsamtsblatts.
3 Die Kantone können die Eintragungen ins Tagesregister nach der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zusätzlich in anderen Publikationsorganen veröffentlichen. Sie dürfen für diese Publikationen jedoch keine Gebühren erheben.
3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen für die Eintragung
1. Kapitel: Einzelunternehmen
Art. 36 Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung
1 Natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100 000 Franken (Jahresumsatz) erzielen, sind verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen.
2 Die Pflicht zur Eintragung entsteht, sobald verlässliche Zahlen über den Jahresumsatz vorliegen.
3 Eine Pflicht zur Eintragung aufgrund anderer Vorschriften bleibt vorbehalten.
4 Natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben und die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, ihr Einzelunternehmen eintragen zu lassen.
Art. 37 Anmeldung und Belege
Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Einzelunternehmens müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:
- a. die einzutragenden Tatsachen nicht aus der Anmeldung hervorgehen;
- b. dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
Art. 38 Inhalt des Eintrags
Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden:
28 ; a. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer
- b. der Sitz und das Rechtsdomizil;
- c. die Rechtsform;
- d. der Zweck;
- e. die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens;
- f. die zur Vertretung berechtigten Personen.
Art. 39 Löschung
1 Gibt die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens die Geschäftstätigkeit auf oder überträgt sie oder er das Geschäft auf eine andere Person oder Rechtseinheit, so muss sie oder er die Löschung des Einzelunternehmens anmelden.
2 Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, so muss
29 eine Erbin oder ein Erbe die Löschung zur Eintragung anmelden.
3 Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden.
4 Wird in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Geschäftstätigkeit weitergeführt und sind die Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 1 erfüllt, so ist die neue Inhaberin oder der neue Inhaber zur Anmeldung des Unternehmens verpflichtet. Dieses
30 erhält eine neue Unternehmens-Identifikationsnummer.
2. Kapitel: Kollektivund Kommanditgesellschaft
Art. 40 Anmeldung und Belege
Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:
- a. die einzutragenden Tatsachen nicht aus der Anmeldung hervorgehen;
- b. dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
Art. 41 Inhalt des Eintrags
1 Bei Kollektivgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- b. der Sitz und das Rechtsdomizil;
- c. die Rechtsform;
- d. der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft;
- e. der Zweck;
- f. die Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
- g. die zur Vertretung berechtigten Personen.
2 Bei Kommanditgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- b. der Sitz und das Rechtsdomizil;
- c. die Rechtsform;
- d. der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft;
- e. der Zweck;
- f. die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Komplementärinnen und Komplementäre);
- g. die beschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Kommanditärinnen und Kommanditäre) unter Hinweis auf den jeweiligen Betrag ihrer Kommanditsumme;
- h. falls die Kommanditsumme ganz oder teilweise in Form einer Sacheinlage geleistet wird: deren Gegenstand und Wert;
- i. die zur Vertretung berechtigten Personen.
3 Für Kollektivgesellschaften oder Kommanditgesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, entspricht der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft dem Zeitpunkt der Eintragung ins Tagesregister.
Art. 42 Auflösung und Löschung
1 Wird eine Kollektivoder Kommanditgesellschaft zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister anmelden (Art. 574 Abs. 2 OR).
2 Mit der Anmeldung zur Auflösung müssen keine weiteren Belege eingereicht werden. Vorbehalten bleibt die Hinterlegung der Unterschriften von Liquidatorinnen oder Liquidatoren, die nicht Gesellschafter sind.
3 Bei der Auflösung der Gesellschaft müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a. die Tatsache, dass die Gesellschaft aufgelöst wurde;
- b. die Firma mit dem Liquidationszusatz;
- c. die Liquidatorinnen und Liquidatoren.
4 Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatorinnen und Liquidatoren die Löschung der Gesellschaft anzumelden (Art. 589 OR).
5 Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden.
3. Kapitel: Aktiengesellschaft
1. Abschnitt: Gründung
Art. 43 Anmeldung und Belege
1 Mit der Anmeldung der Gründung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
- a. die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt;
- b. die Statuten;
- c. ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben;
- d. gegebenenfalls ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle ihre Wahl angenommen hat;
- e. das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse;
- f. bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;
- g. im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt;
- h. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.
2 Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.
3 Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, beabsichtigte Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:
- a. die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;
- b. die Sachübernahmeverträge mit den erforderlichen Beilagen;
- c. der von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichnete Gründungsbericht;
- d. die vorbehaltlose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors.
Art. 44 Errichtungsakt
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:
- a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertreter;
- b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Aktiengesellschaft zu gründen;
- c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
- d. die Erklärung jeder Gründerin und jedes Gründers über die Zeichnung der Aktien unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag sowie die bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten;
- e. die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden und die entsprechenden Personenangaben;
- f. die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;
- g. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass: 1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind, 2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen, 3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind;
- h. die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben;
- i. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer.
Art. 45 Inhalt des Eintrags
1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
- b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
- d. die Rechtsform;
- e. das Datum der Statuten;
- f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
- g. der Zweck;
- h. die Höhe des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- i. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
Fussnoten
[^1]: SR 220
[^2]: SR 221.301
[^3]: SR 210
[^4]: SR 951.31
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens- Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).
[^6]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
[^8]: SR 943.03
[^9]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
[^10]: SR 272
[^11]: SR 272.1
[^12]: SR 272.1
[^13]: SR 943.03
[^14]: Ursprünglich 5. Kapitel
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
[^18]: SR 943.03
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
[^20]: SR 281.1
[^21]: SR 943.03
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
[^24]: SR 943.03
[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
[^26]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
[^27]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
[^28]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens- Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^29]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens- Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).
[^30]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens- Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).