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Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Geltender Text a fecha 2016-05-16

1 über die Ausländerinnen gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 und Ausländer (AuG)

2 sowie Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG), verordnet:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe 3

4 Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt, soweit die Schengenund die Dublin-Assoziierungs-

5 abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

3 6 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.

7 Art. 1 a Unselbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 2 AuG)

1 Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im Inoder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stundenoder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.

2 Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionar oder Missionarin, religiöse Betreuungsperson, Künstlerin oder Künstler sowie Au-pair-Angestellte

8 oder Au-pair-Angestellter.

Art. 2 Selbstständige Erwerbstätigkeit

1 Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbeoder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird.

2 Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Ausübung eines freien Berufs wie Ärztin oder Arzt, Anwältin oder Anwalt sowie Treuhänderin oder Treuhänder.

Art. 3 Grenzüberschreitende Dienstleistung

Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt die Ausübung einer zeitlich befristeten Dienstleistung in der Schweiz im Rahmen eines Vertragsverhältnisses durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.

Art. 4 Entscheid über die Erwerbstätigkeit

1 Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AuG gilt.

2 9 Zweifelsfälle sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Entscheid zu unterbreiten.

2. Kapitel: Anmeldeund Bewilligungsverfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

10 Art. 5 Einreiseerlaubnis Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung. Besteht keine Visumpflicht, so stellt die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Gesuch hin eine Zusicherung der Bewilligung aus.

Art. 6 Bewilligungsverfahren

1 Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AuG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AuG nachkommt.

2 Allein aus Vorkehren wie der Einleitung eheund familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden .

Art. 7 Bewilligung zur Berufsausübung

Gewerbeund gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur Berufsausübung für Ausländerinnen und Ausländer ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht. Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung noch nicht vor, ist bei der Bewilligung zur Berufsausübung ein entsprechender Vorbehalt anzubringen.

Art. 8 Ausländische Ausweispapiere

(Art. 13 Abs. 1 AuG)

1 Als Ausweispapiere werden für die Anmeldung anerkannt:

2 Bei der Anmeldung muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn:

11 die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gec.

12 mäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;

3 Die zuständigen Behörden können im Rahmen des Anmeldeund Bewilligungsverfahrens die Vorweisung der Ausweise im Original verlangen und davon Kopien anfertigen. Sie können die Hinterlegung der Ausweispapiere anordnen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sie vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden könnten.

4 Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, das ausländische Ausweispapier den für Personenkontrollen zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. 2. Abschnitt: Anmeldeund Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung

(Art. 10 AuG)

1 Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt). Bei Bedarf muss die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachweisen.

2 Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.

Art. 10 Aufenthalt mit Anmeldung

1 Zur Regelung des Aufenthalts müssen sich Ausländerinnen und Ausländer innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise bei der durch den Kanton bezeichneten Stelle anmelden, wenn sie für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten einreisen und ihnen eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) ausgestellt wurde.

2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich spätestens 14 Tage vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts (Art. 9) anmelden, wenn sie nach der Einreise den Aufenthaltszweck ändern wollen.

Art. 11 Verlängerung des Visums

Ausländerinnen und Ausländer, deren Visum für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten ausgestellt wurde, müssen 14 Tage vor Ablauf des Visums bei der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Verlängerung des Visums beantragen, wenn die Ausreise nicht innerhalb der im Visum festgelegten Frist erfolgen kann oder wenn ein anderer Aufenthaltszweck angestrebt wird. 3. Abschnitt: Anmeldeund Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 12 Kurzfristige Erwerbstätigkeit

(Art. 12 Abs. 3 und Art. 14 AuG)

1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a und 19 a Abs. 2), müssen sich nicht anmel-

13 den.

2 Personen, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben, können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.

3 Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) müssen sich unabhängig von

14 der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden.

Art. 13 Anmeldefrist für Privatpersonal

Ausländerinnen und Ausländer, die als Privatpersonal erwerbstätig sind und ihren nicht erwerbstätigen Arbeitgeber im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts begleiten, unterstehen den Anmeldeund Bewilligungsvorschriften nach Artikel 9.

Art. 14 Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit bis zu acht Tagen

1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen (Art. 3) oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen eine Bewilligung, wenn die Tätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert.

2 Dauert die Tätigkeit länger als ursprünglich geplant, ist vor Ablauf der Frist von acht Tagen eine Anmeldung erforderlich. Nach der Anmeldung kann die Erwerbstätigkeit bis zur Erteilung der Bewilligung weitergeführt werden, sofern die zuständige Behörde keine abweichende Verfügung trifft.

3 Ausländerinnen und Ausländer benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, wenn sie in einem der folgenden Bereiche eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit ausüben:

15 gesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden;

16 f. Gartenund Landschaftsbau.

4. Abschnitt: Allgemeine Anmeldeund Abmeldebestimmungen

Art. 15 Anund Abmeldung nach einem Wohnortswechsel

(Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 AuG)

1 Bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons müssen sich Ausländerinnen und Ausländer spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle (Art. 17) anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.

2 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.

Art. 16 Anund Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt

1 Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, die ohne Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse während der Woche an einem anderen Ort eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Ausoder Weiterbildung absolvieren, müssen sich am Ort des Wochenaufenthalts innerhalb von 14 Tagen anmelden, wenn der Wochenaufenthalt länger als drei Monate im Kalenderjahr dauert.

2 Bei Aufgabe des Wochenaufenthalts müssen sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle nach Artikel 17 abmelden.

Art. 17 Zuständige Stellen für die Anund Abmeldung

Die Kantone legen fest, welche Stellen für die Entgegennahme der Anund Abmeldung zuständig sind.

Art. 18 Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung

(Art. 16 AuG)

1 Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, einen Meldeschein gemäss den Angaben im Ausweispapier auszufüllen und diesen von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen. Die beherbergte Person muss ihre Ausweispapiere zu diesem Zweck vorlegen. Der Meldeschein ist der zuständigen kantonalen Behörde zu übermitteln.

2 Bei Gruppen erfolgt die Meldung durch eine vom verantwortlichen Reiseleiter unterschriebene Liste.

3. Kapitel: Zulassung

1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

17 Art. 18 a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen

1 Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang 1 können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.

2 Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang 2 können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden.

18 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen Art. 19

19 aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind

1 Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.

2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.

3 Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode.

4 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 2 sind Ausländerinnen und Ausländer:

20 Art. 19 a Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer)

1 Für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sowie für Per-

21 sonen nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen

22 im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:

2 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:

23 Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind

1 Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.

2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.

3 Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.

24 Art. 20 a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer) Für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sowie für Personen

25 über die Einführung nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. Mai 2002 des freien Personenverkehrs können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im

26 Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:

Art. 21 Keine Anrechnung an die Höchstzahlen

(Art. 20 AuG) Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19–20a) erfolgt nicht, wenn die Auslän-

27 derin oder der Ausländer:

Art. 22 Lohnund Arbeitsbedingungen

(Art. 22 AuG)

1 Die ortsund berufsüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Gesamtund Normalarbeitsverträgen sowie den Lohnund Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche. Die Ergebnisse von statistischen Lohnerhebungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

2 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständigen Stelle einen Arbeitsvertrag oder eine Auftragsbestätigung einreichen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind die Entsendebestätigung sowie der Vertrag über die Dienstleistung einzureichen. Diese Dokumente müssen Angaben zur Dauer der Erwerbstätigkeit, zu den Anstellungsbedingungen und zur Entlöhnung enthalten.

2. Abschnitt: Ausund Weiterbildung

28 Art. 23 Voraussetzungen für die Ausund Weiterbildung (Art. 27 AuG)

1 Die notwendigen finanziellen Mittel für eine Ausund Weiterbildung können namentlich belegt werden durch:

2 Die persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG) sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Ausoder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von

29 Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.

3 Ausoder Weiterbildungen werden in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Ausoder Weiterbildung

30 dienen.

4 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Artikeln 38 40. 

Art. 24 Anforderungen an die Schulen

(Art. 27 AuG)

1 Schulen, die Ausländerinnen und Ausländer ausoder weiterbilden, müssen Gewähr für eine fachgerechte Ausoder Weiterbildung und die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten. Die zuständigen Behörden können die Zulassung zur Ausund Weiterbildung auf anerkannte Schulen beschränken.

2 Das Unterrichtsprogramm und die Dauer der Ausoder Weiterbildung müssen festgelegt sein.

3 Die Schulleitung muss bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Ausoder Weiterbildung erfüllt sind.

4 In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden zusätzlich einen Sprachtest verlangen.

3. Abschnitt: Rentnerinnen und Rentner

(Art. 28 AuG)

Art. 25

1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt

55 Jahre.

2 Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:

3 Im Inoder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

4 Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom

31 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund

32 Invalidenversicherung berechtigt.

4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen

Art. 26 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit einer

Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 Bst. a und 45 AuG)

1 Ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:

2 Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für die Ehegatten und Kinder nach Absatz 1 ist auf die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung der Person zu befristen, die die Familienangehörigen nachgezogen hat.

Art. 27 Familienangehörige mit Anspruch auf Erwerbstätigkeit

(Art. 46 AuG) Ehegatten und Kinder mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit können diese ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren aufnehmen.

33 Art. 28

Art. 29 Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG)

1 Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 42 AuG berufen können, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2,

31 b Absatz 1, 58 a Absätze 1 und 3 und 58 c Absatz 2 Bürgerrechtsgesetz vom

34 29. September 1952 (BüG) besteht.

2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.

Art. 30 Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG)

1 An Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden (Art. 23

35 BüG ), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind.

2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.

3 Für Personen, deren Bürgerrecht gestützt auf Artikel 41 des BüG nichtig erklärt oder gestützt auf Artikel 48 des BüG entzogen wurde, gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des AuG.

36 Art. 30 a Berufliche Grundbildung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG; Art. 14 AsylG)

1 Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Grundbildung unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden:

2 Nach Abschluss der Grundbildung kann die Bewilligung verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt sind.

3 Den Eltern und den Geschwistern der betroffenen Person kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllen.

Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AuG; Art. 14 AsylG)

1 Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.

3 Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:

4 Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:

5 War auf Grund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbotes nach Artikel 43 AsylG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bisher nicht möglich, ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse und des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftsleben zu berücksichtigen (Abs. 1 Bst. d).

Art. 32 Wichtige öffentliche Interessen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG)

1 Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen kann eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:

2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bei der Zulassung nach Absatz 1 Buchstaben a und b bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.

Art. 33 Pflegekinder

(Art. 30 Abs. 1 Bst. c AuG) Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.

37 Art. 34

Art. 35 Erholungsund Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen

38 von Menschenhandel (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG)

1 Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungsund Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungsund Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall;

39 sie beträgt mindestens 30 Tage.

2 Die Erholungsund Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen

40 zu haben.

3 41 Die Erholungsund Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:

Art. 36 Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von

Menschenhandel (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG)

1 Die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden teilen der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist.

2 Die Ausländerbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewil-

42 ligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.

3 Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.

4 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:

5 Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungsund Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen.

6 Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AuG).

43 Art. 36 a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG)

1 Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt:

44 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder zember 2011

2 Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes ist die Ausländerbehörde des Kantons, in dem die Ausländerin oder der Ausländer untergebracht wird. Die Erteilung erfolgt nach Rücksprache mit der Zeugenschutzstelle.

3 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.

Art. 37 Hilfsund Entwicklungsprojekte

(Art. 30 Abs. 1 Bst. f AuG) Für einen Aufenthalt im Rahmen von Hilfsund Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit können Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

Art. 38 Ausund Weiterbildung mit Nebenerwerb

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Ausoder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, kann frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:

Art. 39 Ausbildung mit obligatorischem Praktikum

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine vollzeitliche Ausbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines obligatorischen Praktikums bewilligt werden, wenn:

Art. 40 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule

oder Fachhochschule (Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG)

1 Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz an einer Hochschule oder Fachhochschule eine Weiterbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich bewilligt werden, wenn:

2 Die Weiterbildung darf durch die Erwerbstätigkeit nicht behindert werden.

Art. 41 Internationaler Austausch

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG) Zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausches können Kurzoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

Art. 42 Stagiaires

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 100 Abs. 2 Bst. e AuG)

1 Das Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach den Stagiaires- Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.

2 Das SEM kann, zulasten der in den Stagiaires-Abkommen vereinbarten Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen für Bewilligungen an Stagiaires erlassen.

3 Stagiairesbewilligungen können aufgrund einer Verfügung des SEM im Rahmen der maximalen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten verlängert werden.

Art. 43 Zulassung für besondere internationale Funktionen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AuG)

1 Die Zulassungsvoraussetzungen des AuG gelten für folgende Ausländerinnen und Ausländer nicht, solange sie ihre Funktion ausüben:

2 Die Ehegattin oder Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 25 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.

3 Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 21 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstabe c im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.

Art. 44 Nebenerwerbstätigkeit von Personen mit besonderen internationalen

Funktionen (Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AuG) Weisen die folgenden Personen einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vor, kann ihnen eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, solange sie ihre Funktion ausüben als:

Art. 45 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit

besonderen internationalen Funktionen (Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AuG)

1 Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 2) und den vor dem 21. Altersjahr zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b wird eine Erwerbstätigkeit bewilligt, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorweisen. Sie erhalten einen besonderen Ausländerausweis.

2 Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 3) und den vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorlegen und die Bestimmungen über die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden.

Art. 46 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. h AuG) Zur Vereinfachung des betrieblichen Transfers von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen können Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

45 Art. 47

Art. 48 Au-Pair-Angestellte

(Art. 30 Abs. 1 Bst. j AuG)

1 An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

46 zur a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem AVG Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;

2 Bewilligungen für Au-Pair-Angestellte werden für maximal zwölf Monate erteilt und können nicht verlängert werden.

Art. 49 Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern

(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG)

1 An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

47 liegt.

2 Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:

Art. 50 Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbsoder

Ausbildungszwecken (Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG) An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Weiterbildungszwecken für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

Art. 51 Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland

(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG) An Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland unterbrochen haben, können Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

Art. 52 Asylsuchende

(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AuG und Art. 43 AsylG)

1 Sind die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) erfüllt, kann Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:

2 Für Asylsuchende, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen (Art. 43 AsylG), gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.

48 Art. 53 Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige (Art. 30 Abs. 1 Bst. l AuG)

1 Vorläufig Aufgenommenen (Art. 85 AuG) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:

2 Für vorläufig Aufgenommene (Art. 85 AuG) und Schutzbedürftige (Art. 75 AsylG), die an einem Beschäftigungsprogramm nach Artikel 43 AsylG teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.

3 Vorläufig Aufgenommenen kann eine selbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Art. 19 Bst. b AuG).

5. Abschnitt: Änderung des Aufenthaltszwecks

Art. 54

Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich.

4. Kapitel: Regelung des Aufenthalts

1. Abschnitt: Kurzaufenthaltsbewilligungen

Art. 55 Stellenwechsel

(Art. 32 Abs. 3 AuG) Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht auf Grund des Verhaltens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt.

Art. 56 Erneuerung

1 Kurzaufenthaltsbewilligungen dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden (Art. 32 Abs. 4 AuG). Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn es sich beispielsweise um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Zwischen zwei Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a muss sich die Ausländerin oder der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.

3 Einer Ausländerin oder einem Ausländer kann nur einmal eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt als Au-Pair (Art. 48), für eine Ausund Weiterbildung (Art. 23 und 24) oder für Stagiaires (Art. 42) erteilt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

Art. 57 Aneinanderreihung

1 Die folgenden Bewilligungen dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden:

49 Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b); c.

2 Die betroffene Person muss sich zwischen zwei dieser Bewilligungen mindestens zwei Monate nachweislich im Ausland aufhalten.

2. Abschnitt: Aufenthaltsbewilligungen

Art. 58 Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung

1 Die Gültigkeitsdauer der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung beträgt ein Jahr; sie kann um zwei Jahre verlängert werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

2 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung muss das ausländische Ausweispapier (Art. 8) noch während sechs Monaten gültig sein. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

Art. 59 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

1 Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

2 Wurde das Verlängerungsgesuch eingereicht, darf sich die betroffene Person während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.

3. Abschnitt: Niederlassungsbewilligungen

Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung

(Art. 34 Abs. 2 und 96 AuG) Vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind das bisherige Verhalten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der Grad der Integration zu prüfen.

Art. 61 Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

(Art. 34 Abs. 3 AuG) Die Niederlassungsbewilligung kann vorzeitig erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat.

Art. 62 Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher

Integration (Art. 34 Abs. 4 AuG)

1 Die Niederlassungsbewilligung kann bei einer erfolgreichen Integration erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich:

50 erreicht; in begründeten Fällen können auch Kenntnisse des Europarates einer anderen Landessprache berücksichtigt werden;

2 Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind.

51 Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. 41 Abs. 3 AuG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge

Art. 64 Stellenwechsel

(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AuG und Art. 43 AsylG)

1 Der Stellenwechsel von Asylsuchenden (Art. 52) kann bewilligt werden, wenn:

2 Der Stellenwechsel von vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen (Art. 53) kann bewilligt werden, wenn die Bestimmungen über die Lohnund Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) eingehalten werden.

Art. 65 Erwerbstätige Flüchtlinge

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, werden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Stellenwechsel bewilligt, wenn die Lohnund Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) eingehalten werden.

5. Abschnitt: Örtlicher Geltungsbereich der Bewilligungen

Art. 66 Kantonaler Geltungsbereich

Ausländerinnen und Ausländer können nur in einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.

Art. 67 Kantonswechsel

(Art. 37 AuG)

1 Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor.

2 Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AuG). Die Regelung des Wochenaufenthalts richtet sich nach Artikel 16.

52 Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel

1 Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer zur medizinischen Behandlung oder Betreuung ausserhalb des Bewilligungskantons auf (zum Beispiel in Spitälern, Heilanstalten oder Sanatorien), so gilt dies unabhängig von der Dauer des Aufenthalts nicht als Kantonswechsel.

2 Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten und sich ausserhalb des

53 Bewilligungskantons aufhalten.

Art. 69 Zuständigkeit bei einer Vormundschaft

Bei bevormundeten Ausländerinnen und Ausländern ist der Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.

Art. 70 Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung

1 Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den

54 Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Anstalt

55 nach Artikel 397 a des Zivilgesetzbuchs untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.

2 Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit, die betroffene Person zum Vollzug eines Strafurteils in den Heimatstaat zu überstellen, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden.

5. Kapitel: Ausländerausweis 56

Art. 71 Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AuG

1 Die Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, erhalten einen Ausländerausweis nach Artikel 41 Absatz 1 AuG. Diese Ausweise gelten als Bestätigung für eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).

2 Der Bewilligungspflicht unterstehende Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten während höchstens vier Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 12 Abs. 1), erhalten anstelle eines Ausländerausweises eine Einreiseerlaubnis.

3 Monatlich engagierte Künstlerinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthalts unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und, sofern das Engagement länger als

57 drei Monate dauert, einen Ausländerausweis.

Art. 71 a Weitere Ausländerausweise

1 Folgende Personen erhalten einen ihrer jeweiligen Rechtsstellung entsprechenden besonderen Ausweis:

58 2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 (V-GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, und 3. tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci).

2 Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erhalten nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG eine Legitimationskarte des EDA.

Art. 71 b Nicht biometrischer Ausländerausweis

1 Die Kantone erteilen gemäss den Weisungen des SEM folgenden Personen nicht biometrische Ausländerausweise:

59 rigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA);

60 c. den Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.

2 Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und

61 Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.

3 Ein nicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt werden:

Art. 71 c Biometrischer Ausländerausweis

62 In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber enthält.

63 Art. 71 d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises

1 Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem

64 Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.

2 Staatsangehörige von Staaten, die Mitgliedstaat der EU, aber nicht Vertragsstaat des FZA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «EU-Mitgliedstaat (FZA nicht anwendbar)».

3 Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienangehöriger».

4 Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates, die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA».

5 Staatsangehörige nach Absatz 4, die gestützt auf Anhang I Artikel 4 FZA oder

65 Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.

6 Staatsangehörige nach den Absätzen 1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anfor-

66 derungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellten Karte oder eines anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.

Art. 71 e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift

1 Vor jeder Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift kontrolliert die zuständige Behörde die Identität der zukünftigen Inhaberin oder des zukünftigen Inhabers des Ausländerausweises.

2 Die für das Ausstellen der Ausländerausweise zuständige Behörde oder die vom Kanton benannte Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie.

3 Der Kanton kann die gesuchstellenden Personen berechtigen, eine digitale Fotografie vorzulegen. Die ausstellende Behörde überprüft, ob die Fotografie die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllt. Das SEM legt die Kriterien fest, denen die Fotografie genügen muss.

4 Die ausstellende Behörde erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise zuerst der flache Abdruck des Mittelfingers und ergänzend dazu jener des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, werden zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.

5 Die Fingerabdrücke werden ab dem Alter von sechs Jahren erfasst.

6 Die Fotografie wird ab Geburt erstellt.

7 Die Unterschrift von Kindern kann ab dem Alter von sieben Jahren verlangt werden.

8 Personen, deren Fingerabdrücke aus körperlichen Gründen nicht abgenommen werden können, müssen sie sich nicht abnehmen lassen.

Art. 71 f Persönliche Vorsprache bei der Behörde

1 Bei der ersten Ausstellung des Ausländerausweises muss die gesuchstellende Person persönlich bei der ausstellenden Behörde vorsprechen. Die Kantone können vorsehen, dass die Gesuche um Ausstellung eines Ausländerausweises bei der Wohngemeinde gestellt werden. In diesem Fall muss die gesuchstellende Person bei der Gemeinde persönlich vorsprechen.

2 Die ausstellende Behörde kann Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die an schweren körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, von der Pflicht befreien, persönlich zu erscheinen, wenn ihre Identität anderweitig einwandfrei festgestellt werden kann und wenn die erforderlichen Daten auf einem anderen Weg beschafft werden können.

3 Bei der Erneuerung des Ausweises kann sie eine persönliche Vorsprache der gesuchstellenden Person verlangen.

Art. 71 g Aktualisierung des biometrischen Ausländerausweises

Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Veränderung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102 a Absatz 2 AuG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.

Art. 71 h Verpflichtung der Kantone

Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den Bedingungen, die der Bund mit den Dritten, die mit der Ausfertigung des Ausländerausweises betraut wurden, vereinbart hat.

Art. 72 Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises

1 Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Behörden den Ausländerausweis auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, so wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.

2 Die zuständige Ausländerbehörde kann den Ausländerausweis entziehen, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind.

Art. 72 a Lesen der Fingerabdrücke

1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement bestimmt die Luftverkehrsunternehmen und die Flughafenbetreiber, die bei der Kontrolle der Flugpassagiere vor dem Einsteigen zum Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke berechtigt sind; dabei stützt es sich auf folgende Kriterien:

2 Es bestimmt die Orte und die Dauer dieser Kontrollen.

3 Das SEM ist berechtigt, die Leserechte für die besonders geschützten Daten auf dem Chip (Fingerabdrücke) zu erteilen:

5 a . Kapitel: 67 Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises

Art. 72 b Nachweis des guten Rufes

1 Zur Überprüfung des guten Rufes der mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betrauten Stelle kann das SEM nach Artikel 41 b AuG neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder von juristischen Personen oder deren Organen einfordern:

2 Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf das Unternehmen haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten verfügen. Das SEM kann die Unterlagen auch von Personen einverlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als

10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet.

3 Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente vorzulegen.

4 Das SEM kann verlangen, dass die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41 b AuG den guten Ruf der betroffenen Personen periodisch selbstständig überprüft und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigt.

Art. 72 c Einreichungsund Prüfungspflicht

1 Das SEM kann von der Stelle nach Artikel 41 b AuG sowie gegebenenfalls von den Mitgliedern der Unternehmensgruppe namentlich die folgenden Unterlagen einfordern:

2 Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als

68 Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.

3 Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41 b AuG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.

6. Kapitel: Familiennachzug

Art. 73 Frist für den Familiennachzug von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung

1 Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.

2 Die Fristen nach Absatz 1 beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.

3 Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.

4 Die Bestimmungen in den Absätzen 1–3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme

(Art. 85 Abs. 7 AuG)

1 Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen.

2 Die kantonale Ausländerbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.

3 Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85 Absatz 7 AuG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85 Absatz 7 AuG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.

4 Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.

5 Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asyl-

69 verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.

6 Die Bestimmungen in den Absätzen 1–5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern

(Art. 47 Abs. 4 AuG) Wichtige familiäre Gründe nach Artikel 47 Absatz 4 AuG und Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 4 liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.

Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens

(Art. 49 AuG) Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen.

Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft

(Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AuG)

1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:

2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiederein-

70 gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AuG.

4 Eine erfolgreiche Integration nach Absatz 1 Buchstabe a sowie nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AuG liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich:

5 Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AuG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.

6 Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:

71 d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b des Zivilgesetzbuches ; oder

72 von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.

7 bis Die Bestimmungen in den Absätzen 1–6 gelten für die eingetragene Partner-

73 schaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

7. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts

Art. 78 Rückehrund Wiedereingliederungshilfe

(Art. 60 AuG)

1 Zweck der Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Ausreise in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat.

2 74 Die Artikel 62–78 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 gelten sinngemäss.

Art. 79 Erlöschen der Bewilligung

(Art. 61 AuG)

1 Die Fristen nach Artikel 61 Absatz 2 AuG werden durch vorübergehende Besuchs-, Tourismusoder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen.

2 Das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist (Art. 61 Abs. 2 AuG) eingereicht werden.

Art. 80 Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

(Art. 62 Bst. c und 63 Bst. b AuG)

1 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor:

2 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

Art. 81 Erlass eines Einreiseverbots

(Art. 67 AuG) Die kantonalen Behörden können dem SEM einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots stellen.

8. Kapitel: Amtshilfe und Datenbekanntgabe

Art. 82 Meldepflichten

(Art. 97 Abs. 3 AuG)

1 Die Polizeiund Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden melden der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivilund strafrechtliche Urteile, soweit Ausländerinnen und Ausländer davon betroffen sind. Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält.

2 Die Zivilstands-, Vormundschaftsund Gerichtsbehörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert und in jedem Fall Eheschliessungen, Verweigerungen der Eheschliessung, Ungültigerklärungen, Trennungen und Scheidungen von Ausländerinnen und Ausländern sowie vormundschaftliche Massnahmen.

3 Die beteiligten Behörden geben der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer Meldung nach Absatz 2 Tatsachen bekannt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften nach Artikel 51 AuG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland.

4 Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

5 Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als

75 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).

6 Zur Prüfung des Anspruchs auf Aufenthalt melden die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung den kantonalen Ausländerbehörden unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA:

76 d. für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet.

7 Absatz 6 ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine Niederlassungs-

77 bewilligung besitzen.

78 Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat Art. 82 a

1 Das SEM übermittelt im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungs-

79 abkommen vor der Überstellung einer ausländischen Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin- Staat), die folgenden Daten:

80 1560/2003 ; und

2 Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert.

3 Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der

81 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15 a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003. 9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren

Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid

(Art. 40 Abs. 2 AuG)

1 Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit entscheidet die kantonale Behörde (Art. 88 Abs. 1), ob die Voraussetzungen erfüllt sind:

2 Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, bei Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen ein Stellenwechsel bewilligt werden kann.

3 Der arbeitsmarktliche Vorentscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, insbesondere bezüglich der Art und der Dauer einer befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

4 Im Einvernehmen mit dem SEM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personenund Gesuchskategorien erteilt werden.

82 Art. 83 a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen

1 Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Ausländerbehörden

83 nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG in ihren Heimatoder Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid

84 gebunden ist, eines Staats, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener

85 86 Grenzkodex nicht erfüllt sind.

2 Die Kantone prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung in den Heimatoder Herkunftsstaat weiterhin zulässig, zumutbar und möglich ist, und erlassen eine Verfügung.

3 Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie

87 2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.

Art. 84 Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide

Die Gültigkeitsdauer arbeitsmarktlicher Vorentscheide beträgt sechs Monate. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.

88 Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide (Art. 30 Abs. 2 und 99 AuG)

1 Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).

2 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.

3 Die kantonale Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) kann dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.

Art. 86 Zustimmungsverfahren

1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden.

2 Es verweigert die Zustimmung zur:

3 Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.

4 Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.

5 Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.

10. Kapitel: Datenschutz

Art. 87 Datenerhebung zur Identifikation

(Art. 102 Abs. 2 AuG)

1 Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren folgende biometrischen Daten erheben:

89 c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen. 1bis Die Fingerabdrücke und Fotos nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Aufnahme in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei abgenommen oder erstellt werden, sofern die betroffene Person:

Fussnoten

[^1]: SR 142.20

[^2]: SR 142.31

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273, 2009 349).

[^9]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

[^11]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der V vom 14. Nov. 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6049).

[^12]: SR 143.5

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).

[^15]: SR 943.1

[^16]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3175).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

[^19]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

[^21]: SR 142.203

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

[^25]: SR 142.203

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).

[^31]: SR 831.30

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).

[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).

[^34]: SR 141.0

[^35]: SR 141.0

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2012 7267).

[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).

[^38]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

[^39]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

[^41]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

[^42]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

[^43]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

[^44]: SR 312.2

[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

[^46]: SR 823.11

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

[^52]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

[^53]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

[^54]: SR 311.0

[^55]: SR 210

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).

[^58]: SR 192.121

[^59]: SR 0.142.112.681

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).

[^61]: SR 192.121

[^62]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1.

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).

[^64]: SR 0.142.112.681

[^65]: SR 0.632.31

[^66]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, Fassung gemäss ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).

[^68]: SR 221.302.3

[^69]: SR 142.311

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1041).

[^71]: SR 210

[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).

[^74]: SR 142.312

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).

[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).

[^78]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

[^79]: Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.

[^80]: Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.

[^81]: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

[^82]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitz- stands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

[^83]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.

[^84]: Diese Abkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

[^85]: Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierte Fassung), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

[^86]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 16. Mai 2016 (AS 2016 1283).

[^87]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entschei- dungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2739).

[^89]: SR 810.12