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Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Geltender Text a fecha 2008-01-01

1 vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 , gestützt auf die Artikel 112 a und 112 c Absatz 2 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 , beschliesst:

1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

1 4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 3. Kapitel anwendbar.

2. Kapitel: Ergänzungsleistungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Grundsatz

1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.

2 Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.

Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen

1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:

2 5 Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG ), die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).

2. Abschnitt: Anspruch auf Ergänzungsleistungen

Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen

1 6 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:

7 setzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) erfüllen würden, oder 2. die verstorbene Person diese erfüllt hätte;

8 d. Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer

9 nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erfüllen würden..

2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.

Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer

1 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).

2 Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.

3 Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, steht, solange sie die Karenzfrist nach Absatz 1 nicht erfüllt haben, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu.

4 Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.

Art. 6 Mindestalter

Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben erst Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben.

Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohnund Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden.

Art. 8 Verweigerung der Ergänzungsleistung

Die Ergänzungsleistungen werden dauernd oder vorübergehend verweigert, wenn

10 eine Rente gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 oder 2 ATSG verweigert wird.

3. Abschnitt: Jährliche Ergänzungsleistung

Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.

3 Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

4 Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.

5 Der Bundesrat bestimmt:

11 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);

Art. 10 Anerkannte Ausgaben

1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:

2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:

3 Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:

Art. 11 Anrechenbare Einnahmen

1 Als Einnahmen werden angerechnet:

2 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.

3 Nicht angerechnet werden:

12 buches ;

4 Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.

Art. 12 Beginn und Ende des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen

1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heimoder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heimoder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.

4 Der Bundesrat regelt die Nachzahlung von Leistungen; er kann die in Artikel 24

13 Absatz 1 ATSG festgelegte Dauer kürzen.

Art. 13 Finanzierung

1 Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen.

2 Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen übernimmt der Bund fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen, soweit die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, für den höchstmöglichen Mietzins nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und für die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 Absatz 3 durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind; die mit dem Heimoder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt. Den Rest tragen die Kantone.

3 Die Beiträge des Bundes werden aus allgemeinen Mitteln finanziert, soweit sie

14 entnommen werden können. nicht der Rückstellung nach Artikel 111 AHVG

4 Der Bundesrat kann Regelungen für eine einfachere Berechnung des Bundesanteils erlassen; er regelt das Verfahren für dessen Ausrichtung. 4. Abschnitt: Vergütung der Krankheitsund Behinderungskosten durch die Kantone

Art. 14 Krankheitsund Behinderungskosten

1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für:

15 g. die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG .

2 Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.

3 Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheitsund Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:

4 Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.

5 Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.

6 Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheitsund Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.

7 Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.

Art. 15 Frist für die Geltendmachung von Krankheitsund

Behinderungskosten Krankheitsund Behinderungskosten werden vergütet, wenn:

Art. 16 Finanzierung

Die Kantone finanzieren die Leistungen nach Artikel 14.

3. Kapitel: Leistungen gemeinnütziger Institutionen

Art. 17 Beiträge

1 Der Bund zahlt jährlich:

2 Der Bundesrat erhöht die Obergrenze der Beiträge nach Absatz 1 bei der Neufestter 16 setzung der Renten nach Artikel 33 AHVG .

3 Er setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen.

4 Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet.

Art. 18 Verwendung

1 Die Beiträge sind zu verwenden:

2 Personen, die dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden, dürfen keine Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden.

3 Die gemeinnützigen Institutionen haben Grundsätze über die Verwendung der Beiträge festzulegen.

4 Der Bundesrat kann:

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 19 Anpassung der Leistungen

ter 17 Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33 AHVG kann der Bundesrat die Höhe der anerkannten Ausgaben (Art. 10 Abs. 1), der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 Abs. 1) und der Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 3 und 4) in angemessener Weise anpassen.

Art. 20 Sicherung der Leistungen

Die Leistungen nach diesem Gesetz sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

Art. 21 Organisation und Verfahren

1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.

2 Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.

3 Die Kantone informieren die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.

4 Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen.

Art. 22 Buchführung

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Buchführungsvorschriften für die Organe nach Artikel 21 Absatz 2.

Art. 23 Revision

1 Bei den Stellen, die Ergänzungsleistungen festsetzen und auszahlen, ist jährlich mindestens einmal eine Revision durchzuführen. Die Revision hat sich auf die materielle Rechtsanwendung, die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken.

2 Für die Revision einer Ausgleichskasse, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, ist die Revisionsstelle zuständig, welche die Ausgleichskasse nach Arti-

18 kel 68 AHVG revidiert.

3 Für die Revision anderer Durchführungsstellen bezeichnet der Kanton die Revisionsstelle. Er kann die Aufgabe einer für die Revision von Ausgleichskassen zugelassenen Revisionsstelle oder einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen.

4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist befugt, wenn nötig ergänzende Revisionen selber vorzunehmen oder durch andere Stellen durchführen zu lassen.

Art. 24 Aufteilung der Verwaltungskosten

1 Die Verwaltungskosten für die Festsetzung und die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen werden zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis ihrer Anteile an den Kosten für Ergänzungsleistungen nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 aufgeteilt.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und das Verfahren. Er kann Fallpauschalen festlegen.

Art. 25 Haftung für Schäden

Die Haftung der Organe nach Artikel 21 Absatz 2 richtet sich, in Abweichung von

19 Artikel 78 ATSG , nach kantonalem Recht.

20 Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG Art. 26

21 Die Bestimmungen des AHVG über das Bearbeiten von Personendaten und die

22 Datenbekanntgabe sind mit ihren Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar; dies gilt auch für die Bestimmungen des AHVG über die Versichertennummer.

Art. 27 Aufschiebende Wirkung

23 Artikel 97 AHVG über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist sinngemäss anwendbar.

Art. 28 Aufsicht des Bundes

1 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er kann das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragen, den mit der Durchführung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen.

2 Die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen haben den vom Bundesrat bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zu unterbreiten, die diese für die Aufsicht brauchen. Sie haben zudem dem Bundesrat jeweils Jahresbericht und Jahresrechnung mit den verlangten statistischen Angaben einzureichen.

Art. 29 Genehmigung von Vollzugsbestimmungen und Grundsätzen

1 Die von den Kantonen erlassenen Vollzugsbestimmungen sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Die Grundsätze der gemeinnützigen Institutionen sind dem Bundesamt für Sozialversicherungen zur Genehmigung zu unterbreiten und sind für die Organe der Institutionen verbindlich.

Art. 30 Ausschluss des Rückgriffs

24 Die Artikel 72–75 ATSG sind nicht anwendbar.

Art. 31 Strafbestimmungen

1 Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss

25 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: Strafgesetzbuch

26 27 d. die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG )verletzt.

2 Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer:

3 28 Artikel 90 AHVG findet Anwendung.

5. Kapitel: Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 32

1 29 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

30 a. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-

31 men) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten,

32 sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung;

33 b. das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 34 Übergangsbestimmungen

Solange die Kantone die Kosten, welche nach Artikel 14 Absatz 1 vergütet werden können, nicht bezeichnet haben, gelten die Artikel 3–18 der Verordnung über die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistun-

34 in der am 31. Dezember des Jahres vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes gen

35 vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gültigen Fassung sinngemäss weiterhin, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

36 Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung wird aufgehoben.

Fussnoten

[^1]: Ziff. I 3 des BG über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) (AS 2007 5779).

[^2]: SR 101

[^3]: BBl 2005 6029

[^4]: SR 830.1

[^5]: SR 830.1

[^6]: SR 830.1

[^7]: SR 831.10

[^8]: Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129 5147; BBl 2005 4459).

[^9]: SR 831.20

[^10]: SR 830.1

[^11]: SR 832.10

[^12]: SR 210

[^13]: SR 830.1

[^14]: SR 831.10

[^15]: SR 832.10

[^16]: SR 831.10

[^17]: SR 831.10

[^18]: SR 831.10

[^19]: SR 830.1

[^20]: Fassung gemäss Ziff. III 2 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

[^21]: SR 831.10

[^22]: SR 830.1

[^23]: SR 831.10

[^24]: SR 830.1

[^25]: SR 311.0

[^26]: Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129 5147; BBl 2005 4459).

[^27]: SR 830.1

[^28]: SR 831.10

[^29]: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1 ), bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

[^30]: SR 0.142.112.681

[^31]: AS 2006 995

[^32]: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

[^33]: SR 0.632.31

[^37]: Datum des Inkrafttreten: 1. Januar 2008

[^34]: SR 831.301.1

[^35]: AS 2007 5779

[^36]: [AS 1965 537, 1971 32, 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II 2, 1985 2017, 1986 699, 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952, 2000 2687, 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8]

[^37]: BRB vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 6068).