Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
1 , gestützt auf die Artikel 112 a und 112 c Absatz 2 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 , beschliesst:
1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 3. Kapitel anwendbar.
2. Kapitel: Ergänzungsleistungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Grundsatz
1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2 Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen
1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
- a. der jährlichen Ergänzungsleistung;
- b. der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten.
2 4 Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG ), die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
2. Abschnitt: Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen
1 5 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
- a. eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen oder Anspruch haben auf eine Witwen-, Witweroder Waisenrente der AHV;
- b. Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn: 1. sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 des Bundes-
6 gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) erfüllen würden, oder 2. die verstorbene Person diese erfüllt hätte;
- c. Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
7 d. Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer
8 nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).
2 Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.
3 Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, steht, solange sie die Karenzfrist nach Absatz 1 nicht erfüllt haben, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu.
4 Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.
Art. 6 Mindestalter
Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben erst Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben.
Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohnund Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden.
Art. 8 Verweigerung der Ergänzungsleistung
Die Ergänzungsleistungen werden dauernd oder vorübergehend verweigert, wenn
9 eine Rente gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 oder 2 ATSG verweigert wird.
3. Abschnitt: Jährliche Ergänzungsleistung
Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung
1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.
3 Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
4 Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
5 Der Bundesrat bestimmt:
- a. die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen;
- b. die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;
- c. die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder;
- d. die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;
- e. die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat;
- f. die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen;
- g. die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom
10 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);
- h. die Definition des Heimes.
Art. 10 Anerkannte Ausgaben
1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:
11 als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr: a. 1. bei alleinstehenden Personen: 18 140 Franken, 2. bei Ehepaaren: 27 210 Franken, 3. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 9480 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages;
- b. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nachnoch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt: 1. bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken, 2. bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 15 000 Franken, 3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 3600 Franken.
2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:
12 die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des a. Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird;
- b. ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.
3 Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
- a. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
- b. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
- c. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
- d. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;
- e. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
Art. 11 Anrechenbare Einnahmen
1 Als Einnahmen werden angerechnet:
- a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet;
- b. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen;
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2005 6029
[^3]: SR 830.1
[^4]: SR 830.1
[^5]: SR 830.1
[^6]: SR 831.10
[^7]: Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[^8]: SR 831.20
[^9]: SR 830.1
[^10]: SR 832.10
[^11]: Heute: 19 050 Franken, resp. 28 575 Franken, resp. 9945 Franken (siehe Art. 1 der V 11 vom 24. Sept. 2010 – SR 831.304 ).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflege- finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033).