Verordnung vom 14. November 2007 über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 136 Absätze 4 und 5 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1] (LwG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
die Ziele und die Aufgaben:
-
- der Beratungszentralen;
-
- der kantonalen Beratungsdienste;
-
- der Beratungsdienste überregionaler oder gesamtschweizerischer Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind (Beratungsdienste von Organisationen);
- a.
- b. die Mindestanforderungen an die Beratungszentralen, an die Beratungsdienste von Organisationen und an das Fachpersonal dieser Institutionen;
- c. die Finanzhilfe des Bundes an die Beratungszentralen und an Beratungsdienste von Organisationen;
- d.[^2] die Finanzhilfe des Bundes an Trägerschaften für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte.
2. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Beratung
Art. 2 Ziele der Beratung
1 Die Beratung unterstützt die Personen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG in ihren Bestrebungen:
- a. gesunde und qualitativ hochwertige Nahrungsmittel zu produzieren;
- b. wettbewerbsfähig zu sein und sich dem Markt anzupassen;
- c. die natürlichen Ressourcen und die Landschaft zu erhalten;
- d. in der Entwicklung des ländlichen Raums eine aktive Rolle zu spielen;
- e. die Lebensqualität und die soziale Stellung der Bauernfamilien zu fördern.
2 Sie leistet namentlich einen Beitrag, damit die Landwirtschaft durch innovatives und unternehmerisches Verhalten die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu steigern vermag.
3 Sie fördert insbesondere:
- a. die berufliche Weiterbildung und die Persönlichkeitsentwicklung der Personen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG;
- b. die Verbreitung von Informationen mit grosser Breitenwirkung;
- c. den Wissensaustausch zwischen Forschung und Praxis sowie innerhalb der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft;
- d. die Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit anderen Sektoren im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, der Lebensmittelsicherheit und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
4 Sie berücksichtigt die agrarpolitischen Rahmenbedingungen und die regionalpolitischen Eigenheiten.
Art. 3 Koordination
Die Institutionen nach Artikel 1 Buchstabe a koordinieren ihre Aufgaben untereinander, um eine grösstmögliche Wirkung zugunsten der Adressatinnen und Adressaten zu erreichen.
Art. 4 Aufgaben der Beratungszentralen
1 Die Beratungszentralen unterstützen:
- a. die kantonalen Beratungsdienste;
- b. die Beratungsdienste von Organisationen;
- c. weitere Organisationen, die im Rahmen von Artikel 136 Absatz 1 LwG tätig sind.
2 Sie haben dabei die folgenden Aufgaben:
- a. Sie erarbeiten und beurteilen Methoden für die Beratung und die Weiterbildung und beschaffen Grundlagen und Daten.
- b. Sie führen Beraterinnen und Berater in ihren Beruf ein, bilden sie weiter und unterstützen sie in ihrer Qualifizierung.
- c. Sie arbeiten Informationen und Erkenntnisse aus Forschung, Praxis, öffentlicher Verwaltung, Märkten und Organisationen auf, stellen sie zusammen und verbreiten sie weiter. Sie entwickeln, vermitteln und vertreiben Dokumentationen und Hilfsmittel.
- d. Sie unterstützen die Beratungsdienste und weitere Organisationen in deren Organisations- und Teamentwicklung und bei innovativen Projekten.
- e. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Bildung, Beratung und Praxis und übernehmen dafür Netzwerkfunktionen.
Art. 5 Aufgaben der Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen
1 Die Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen sind in folgenden Bereichen tätig:
- a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
- b. Entwicklung des ländlichen Raums;
- c. Begleitung des Strukturwandels;
- d. nachhaltige Produktion;
- e. Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft, Agrartechnik und Ausrichtung auf den Markt;
- f. berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensschulung.
2 Sie arbeiten in folgenden Leistungskategorien:
- a. Beschaffung von Grundlagen und Daten;
- b. Information und Dokumentation;
- c. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen;
- d. Einzelberatung und Kleingruppenmoderation;
- e. Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen.
3. Abschnitt: Mindestanforderungen
Art. 6 Beratungszentralen
1 An Beratungszentralen werden Finanzhilfen ausgerichtet, wenn sie in mindestens einer ganzen Sprachregion oder gesamtschweizerisch in jenen Bereichen tätig sind, in denen die kantonalen Beratungsdienste oder die Beratungsdienste von Organisationen Unterstützungsleistungen nach Artikel 4 nachfragen.
2 Die Zusammenarbeit zwischen den Beratungszentralen und den Kantonen muss verbindlich geregelt sein.
Art. 7 Beratungsdienste von Organisationen
An Beratungsdienste von Organisationen werden Finanzhilfen ausgerichtet, wenn sie:
- a. in mindestens einer ganzen Sprachregion oder gesamtschweizerisch tätig sind;
- b. in Spezialbereichen arbeiten, in denen die kantonalen Beratungsdienste nicht hauptsächlich tätig sind;
- c. in Absprache mit den Beratungszentralen und den kantonalen Beratungsdiensten arbeiten.
Art. 8 Fachpersonal
Das Fachpersonal der Beratungszentralen und der Beratungsdienste von Organisationen müssen neben den fachlichen Kompetenzen die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen pädagogischen Qualifikationen aufweisen.
4. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 9 Finanzhilfen für Beratungszentralen und Beratungsdienste von Organisationen
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vereinbart in der Regel in Form einer Leistungsvereinbarung mit den Beratungszentralen und den Beratungsdiensten von Organisationen:
- a. die zu erbringenden Leistungen nach den Artikeln 4 und 5;
- b. die Höhe der Finanzhilfen;
- c. die Dauer der Vereinbarung;
- d. die Berichterstattung.
2 Bei Gesuchen um einmalige Leistungen entscheidet das BLW durch Verfügung.
3 Die Finanzhilfe wird aufgrund der zu erbringenden Leistungen nach den Artikeln 4 und 5 bemessen. Sie wird im Verlauf des Leistungsjahrs ausbezahlt. Die Empfänger legen dem BLW im Folgejahr einen Bericht über die erbrachten Leistungen vor.
Art. 10[^3] Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte
1 Für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte in der Landwirtschaft können Finanzhilfen an die Trägerschaften dieser Projekte gewährt werden.
2 Die Gesuche müssen enthalten:
- a. eine Projektbeschreibung, insbesondere eine Beschreibung der Ziele und Teilziele, der Zielgruppen, der Handlungsschritte sowie der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Trägerschaft;
- b. ein Budget.
3 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten der Trägerschaft für die Vorabklärung, höchstens aber 20 000 Franken.
4 Das BLW prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 26. November 2003[^4] wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6105).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6105).
[^4]: [AS 2003 4893, 2006 2497]