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Verordnung vom 14. November 2007 über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)

Geltender Text a fecha 2007-11-14

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 136 Absätze 4 und 5 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1] (LwG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

die Ziele und die Aufgaben:

2. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Beratung

Art. 2 Ziele der Beratung

1 Die Beratung unterstützt die Personen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG in ihren Bestrebungen:

2 Sie leistet namentlich einen Beitrag, damit die Landwirtschaft durch innovatives und unternehmerisches Verhalten die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu steigern vermag.

3 Sie fördert insbesondere:

4 Sie berücksichtigt die agrarpolitischen Rahmenbedingungen und die regionalpolitischen Eigenheiten.

Art. 3 Koordination

Die Institutionen nach Artikel 1 Buchstabe a koordinieren ihre Aufgaben untereinander, um eine grösstmögliche Wirkung zugunsten der Adressatinnen und Adressaten zu erreichen.

Art. 4 Aufgaben der Beratungszentralen

1 Die Beratungszentralen unterstützen:

2 Sie haben dabei die folgenden Aufgaben:

Art. 5 Aufgaben der Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen

1 Die Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen sind in folgenden Bereichen tätig:

2 Sie arbeiten in folgenden Leistungskategorien:

3. Abschnitt: Mindestanforderungen

Art. 6 Beratungszentralen

1 An Beratungszentralen werden Finanzhilfen ausgerichtet, wenn sie in mindestens einer ganzen Sprachregion oder gesamtschweizerisch in jenen Bereichen tätig sind, in denen die kantonalen Beratungsdienste oder die Beratungsdienste von Organisationen Unterstützungsleistungen nach Artikel 4 nachfragen.

2 Die Zusammenarbeit zwischen den Beratungszentralen und den Kantonen muss verbindlich geregelt sein.

Art. 7 Beratungsdienste von Organisationen

An Beratungsdienste von Organisationen werden Finanzhilfen ausgerichtet, wenn sie:

Art. 8 Fachpersonal

Das Fachpersonal der Beratungszentralen und der Beratungsdienste von Organisationen müssen neben den fachlichen Kompetenzen die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen pädagogischen Qualifikationen aufweisen.

4. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 9 Finanzhilfen für Beratungszentralen und Beratungsdienste von Organisationen

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vereinbart in der Regel in Form einer Leistungsvereinbarung mit den Beratungszentralen und den Beratungsdiensten von Organisationen:

2 Bei Gesuchen um einmalige Leistungen entscheidet das BLW durch Verfügung.

3 Die Finanzhilfe wird aufgrund der zu erbringenden Leistungen nach den Artikeln 4 und 5 bemessen. Sie wird im Verlauf des Leistungsjahrs ausbezahlt. Die Empfänger legen dem BLW im Folgejahr einen Bericht über die erbrachten Leistungen vor.

Art. 10[^3] Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte

1 Für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte in der Landwirtschaft können Finanzhilfen an die Trägerschaften dieser Projekte gewährt werden.

2 Die Gesuche müssen enthalten:

3 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten der Trägerschaft für die Vorabklärung, höchstens aber 20 000 Franken.

4 Das BLW prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 26. November 2003[^4] wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6105).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6105).

[^4]: [AS 2003 4893, 2006 2497]