Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (mit Gebührenordnung)

Typ Andere
Veröffentlichung 2006-12-07
Letzte Aktualisierung 2020-04-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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29 satz 1 festgelegte Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist ein. (3) Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung am Tag der Einreichung einer Teilanmeldung fällig geworden sind, sind auch für die Teilanmeldung zu entrichten und werden mit deren Einreichung fällig. Diese Gebühren und eine Jahresgebühr, die bis zum Ablauf von vier Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung fällig wird, können innerhalb dieser Frist ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Absatz 2 ist anzuwenden. (4) Hatte eine Fristversäumung zur Folge, dass eine europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wurde oder als zurückgenommen galt, und wurde der Anmelder nach Artikel 122 wieder in den vorigen Stand eingesetzt, so: a) wird eine Jahresgebühr, die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bis einschliesslich zum Tag der Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig. Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Absatz 2 ist anzuwenden. b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bereits fällig war, ohne dass jedoch die Frist nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird. (5) Ordnet die Grosse Beschwerdekammer nach Artikel 112 a Absatz 5 zweiter Satz die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Beschwerdekammer an; a) wird eine Jahresgebühr, die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem die mit dem Antrag auf Überprüfung angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bis einschliesslich zum Tag der Zustellung der Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig. Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Absatz 2 ist anzuwenden. b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bereits fällig war, ohne dass jedoch die Frist nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird. (6) Für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten. Kapitel IV Priorität Regel 52 Prioritätserklärung (1) Die in Artikel 88 Absatz 1 genannte Prioritätserklärung besteht aus einer Erklärung über den Tag der früheren Anmeldung und den Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, in dem oder für den sie eingereicht worden ist, sowie aus der Angabe des Aktenzeichens. Im Fall des Artikels 87 Absatz 5 ist der erste Satz entsprechend anzuwenden. (2) Die Prioritätserklärung soll bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von 16 Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden. (3) Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag berichtigen oder, wenn die Berichtigung zu einer Verschiebung des frühesten beanspruchten Prioritätstags führt, innerhalb von

16 Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätstag, je nachdem, welche 16-Monatsfrist früher abläuft, mit der Massgabe, dass die Berichtigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem der europäischen Patentanmeldung zuerkannten Anmeldetag eingereicht werden kann. (4) Nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) ist die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung jedoch nicht mehr möglich. (5) Die Angaben der Prioritätserklärung sind in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken. Regel 53 Prioritätsunterlagen (1) Ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, hat innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten Prioritätstag eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Diese Abschrift und der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung sind von der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist, zu beglaubigen. (2) Die Abschrift der früheren Anmeldung gilt als ordnungsgemäss eingereicht, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist. (3) Ist die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst und ist die Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentierbarkeit der Erfindung relevant, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung der Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt werden, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Wird eine angeforderte Übersetzung einer früheren Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt der Anspruch auf die Priorität dieser Anmeldung für die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent. Der Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents wird

30 hiervon unterrichtet. Regel 54 Ausstellung von Prioritätsunterlagen Auf Antrag stellt das Europäische Patentamt für den Anmelder eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsbeleg) aus. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen Bedingungen einschliesslich der Form des Prioritätsbelegs und der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. Vierter Teil Ausführungsvorschriften zum vierten Teil des Übereinkommens Kapitel I Prüfung durch die Eingangsstelle Regel 55 Eingangsprüfung Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass die Anmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 40 Absatz 1 a) oder c), Absatz 2 oder Absatz 3 erster Satz genügt, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und weist ihn darauf hin, dass die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird, wenn diese Mängel nicht innerhalb von zwei Monaten beseitigt werden. Leistet der Anmelder dem Folge, so wird ihm der vom Amt zuerkannte Anmeldetag mitgeteilt. Regel 56 Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen (1) Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass Teile der Beschreibung oder Zeichnungen, auf die in der Beschreibung oder in den Patentansprüchen Bezug genommen wird, offensichtlich fehlen, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die fehlenden Teile innerhalb von zwei Monaten nachzureichen. Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder keine Ansprüche herleiten. (2) Werden fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Aufforderung nach Absatz 1 ergeht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend. (3) Werden die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen innerhalb der Frist nach Absatz 2 eingereicht und nimmt die Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch, so bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vollständig in der früheren Anmeldung enthalten sind, der Anmelder dies innerhalb der Frist nach Absatz 2 beantragt und Folgendes einreicht: a) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 2 zur Verfügung steht; b) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche Übersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel

53 Absatz 3 zur Verfügung steht, und c) eine Angabe, wo die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig enthalten sind. (4) Wenn der Anmelder: a) die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 oder 2 einreicht; oder b) nach Absatz 6 fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen zurücknimmt, die gemäss Absatz 2 nachgereicht wurden, so gelten die in Absatz 1 genannten Bezugnahmen als gestrichen und die Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend. (5) Erfüllt der Anmelder die in Absatz 3 a)–c) genannten Erfordernisse nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend. (6) Innerhalb eines Monats nach der in Absatz 2 oder 5 letzter Satz genannten Mitteilung kann der Anmelder die eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder fehlenden Zeichnungen zurücknehmen; in diesem Fall gilt die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend. Regel 57 Formalprüfung Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest, so prüft das Europäische Patentamt nach Artikel 90 Absatz 3, ob:

31 a) eine nach Artikel 14 Absatz 2, Regel 36 Absatz 2 Satz 2 oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist; b) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents den Erfordernissen der Regel 41 entspricht; c) die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche nach Artikel 78 Absatz 1 c) oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Regel 40 Absätze 1 c), 2 und 3 enthält, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt; d) die Anmeldung eine Zusammenfassung nach Artikel 78 Absatz 1 e) enthält; e) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nach Regel 17 Absatz 2, Regel 36 Absatz 3 oder Regel 38 entrichtet worden sind; f) die Erfindernennung nach Regel 19 Absatz 1 erfolgt ist; g) gegebenenfalls den Erfordernissen der Regeln 52 und 53 für die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist; h) gegebenenfalls den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 entsprochen worden ist;

32 i) die Anmeldung den in Regel 46 und Regel 49 Absätze 1 9 und 12 a–d  vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht;

33 die Anmeldung den in Regel 30 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht. j) Regel 58 Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen Entspricht die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 57 a)–d), h) und i), so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um diese Mängel zu beseitigen. Regel 59 Mängel bei der Inanspruchnahme der Priorität Ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung nach Regel 52 Absatz 1 oder die Abschrift dieser Anmeldung nach Regel 53 Absatz 1 nicht rechtzeitig eingereicht worden, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder dies mit und fordert ihn auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzureichen. Regel 60 Nachholung der Erfindernennung (1) Ist die Erfindernennung nach Regel 19 nicht erfolgt, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder mit, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt wird; diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Information vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt wird. (2) Ist in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) die Erfindernennung nach Regel 19 nicht erfolgt, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen. Kapitel II Europäischer Recherchenbericht Regel 61 Inhalt des europäischen Recherchenberichts (1) Im europäischen Recherchenbericht werden die dem Europäischen Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts zur Verfügung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht. (2) Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet. (3) Im europäischen Recherchenbericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind. (4) Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem europäischen Recherchenbericht unter Angabe des Tags einer etwaigen Veröffentlichung des Schriftstücks und einer nicht schriftlichen Offenbarung genannt. (5) Der europäische Recherchenbericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst. (6) Auf dem europäischen Recherchenbericht ist die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben. Regel 62 Erweiterter europäischer Recherchenbericht (1) Zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht ergeht eine Stellungnahme dazu, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen scheinen, sofern nicht eine Mitteilung nach Regel 71 Absatz 1 oder 3 erlassen werden kann. (2) Die Stellungnahme nach Absatz 1 wird nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht.

34 Regel 62 a Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen (1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung Regel 43 Absatz 2 nicht entsprechen, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, auf deren Grundlage die Recherche durchzuführen ist. Teilt der Anmelder diese Angabe nicht rechtzeitig mit, so wird die Recherche auf der Grundlage des ersten Patentanspruchs in jeder Kategorie durchgeführt. (2) Die Prüfungsabteilung fordert den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.

35 Regel 63 Unvollständige Recherche (1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung diesem Übereinkommen so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben. (2) Wird die Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig eingereicht oder reicht sie nicht aus, um den nach Absatz 1 festgestellten Mangel zu beseitigen, so stellt das Europäische Patentamt entweder in einer begründeten Erklärung fest, dass die europäische Patentanmeldung diesem Übereinkommen so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, oder es erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen teilweisen Recherchenbericht. Diese begründete Erklärung oder dieser teilweise Recherchenbericht gilt für das weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht. (3) Wurde ein teilweiser Recherchenbericht erstellt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war. Regel 64 Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit (1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Europäischen Patentamts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beziehen. Es teilt dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll. Der europäische Recherchenbericht wird für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet wor-

36 den sind. (2) Eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war. Regel 65 Übermittlung des europäischen Recherchenberichts Der europäische Recherchenbericht wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angeführten Schriftstücke übermittelt. Regel 66 Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt das Europäische Patentamt den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung und übermittelt sie dem Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht. Kapitel III Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Regel 67 Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten. (2) Die Anmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. Regel 68 Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte (1) Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie die Zusammenfassung oder, wenn diese Bestandteile der Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht wurden, deren Übersetzung in die Verfahrenssprache und als Anlage den europäischen Recherchenbericht, sofern er vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Wird der Recherchenbericht oder die Zusammenfassung nicht mit der Anmeldung veröffentlicht, so werden sie gesondert veröffentlicht. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Anmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das Gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden. (3) In der veröffentlichten Anmeldung werden die benannten Vertragsstaaten angegeben. (4) Wurden die Patentansprüche nicht am Anmeldetag eingereicht, wird dies bei der Veröffentlichung angegeben. Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung die Patentansprüche nach Regel 137 Absatz 2 geändert worden, so werden neben den Patentansprüchen in der ursprünglich eingereichten Fassung auch die neuen oder geänderten Patentansprüche veröffentlicht.

37 Regel 69 Mitteilungen über die Veröffentlichung (1) Das Europäische Patentamt teilt dem Anmelder den Tag mit, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen wird, und weist ihn auf Regel 70 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 2 und Regel 70 a Absatz 1 hin. (2) Ist in der Mitteilung nach Absatz 1 ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung, so ist für die Fristen nach Regel 70 Absatz 1 und Regel 70 a Absatz 1 der spätere Tag massgebend, wenn der Fehler nicht ohne Weiteres erkennbar war. Regel 70 Prüfungsantrag (1) Der Anmelder kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (2) Wird der Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt worden ist, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, und gibt ihm Gelegenheit, zu dem Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (3) Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Kapitel IV Prüfung durch die Prüfungsabteilung

38 Regel 70 a Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht (1) In der dem europäischen Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme gibt das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit, zum erweiterten europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb der in Regel 70 Absatz 1 genannten Frist die Mängel zu beseitigen, die in der dem europäischen Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme festgestellt wurden, und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (2) In dem in Regel 70 Absatz 2 genannten Fall oder wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung erstellt wird, gibt das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit, zum erweiterten europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb der Frist für die Absichtserklärung über die Aufrechterhaltung der Anmeldung die Mängel zu beseitigen, die in der dem europäischen Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme festgestellt wurden, und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (3) Wenn der Anmelder einer Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 weder nachkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

39 Regel 70 b Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse (1) Stellt das Europäische Patentamt zum Zeitpunkt, an dem die Prüfungsabteilung zuständig wird, fest, dass die Kopie nach Regel 141 Absatz 1 vom Anmelder nicht eingereicht worden ist und nicht nach Regel 141 Absatz 2 als ordnungsgemäss eingereicht gilt, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Kopie einzureichen oder eine Erklärung abzugeben, dass ihm die Recherchenergebnisse nach Regel 141 Absatz 1 nicht vorliegen. (2) Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Absatz 1 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Regel 71 Prüfungsverfahren (1) In den Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern. (2) Die Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen. (3) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschliesst, teilt sie dem Anmelder die Fassung, in der sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und die zugehörigen bibliografischen Daten mit. In dieser Mitteilung fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die Erteilungsund Veröffentlichungsgebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen

40 Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. (4) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Absatz 3 für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht be-

41 reits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind. (5) Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz 3 die Gebühren nach Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 4 entrichtet und die Übersetzungen nach Absatz 3 einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der ihm nach Absatz 3 mitgeteilten Fas-

42 sung und als Beleg für die Verifizierung der bibliografischen Daten. (6) Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz 3 begründete Änderungen oder Berichtigungen in der ihm mitgeteilten Fassung beantragt oder an der letzten von ihm vorgelegten Fassung festhält, so erlässt die Prüfungsabteilung im Falle ihrer Zustimmung eine neue Mitteilung nach Absatz 3; andernfalls nimmt sie das Prü-

43 fungsverfahren wieder auf. (7) Werden die Erteilungsund Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht,

44 so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

45 (8)–(11) …

46 Regel 71 a Abschluss des Erteilungsverfahrens (1) Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents ergeht, wenn alle Gebühren entrichtet sind, eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts eingereicht ist, die nicht die Verfahrenssprache sind, und Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung besteht. In der Entscheidung ist die ihr zugrunde liegende Fassung der europäischen Patentanmeldung anzugeben. (2) Bis zur Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents kann die Prüfungsabteilung das Prüfungsverfahren jederzeit wieder aufnehmen. (3) Wird die Benennungsgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekannt gemacht, wenn die Benennungsgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet. (4) Wird eine Jahresgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 und vor dem Tag der frühestmöglichen Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so wird der Hinweis erst bekannt gemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet. (5) Hat der Anmelder auf eine Aufforderung nach Regel 71 Absatz 3 hin die Erteilungsund Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren bereits entrichtet, so wird der entrichtete Betrag bei erneutem Ergehen einer solchen Aufforderung angerechnet. (6) Wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder vor der Zustellung der Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents zurückgenommen oder gilt sie zu diesem Zeitpunkt als zurückgenommen, so wird die Erteilungsund Veröffentlichungsgebühr zurückerstattet. Regel 72 Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder Sind als Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten verschiedene Personen in das Europäische Patentregister eingetragen, so erteilt das Europäische Patentamt das europäische Patent für jeden Vertragsstaat entsprechend. Kapitel V Europäische Patentschrift Regel 73 Inhalt und Form der Patentschrift (1) Die europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen. Ausserdem wird darin die Frist für den Einspruch gegen das europäische Patent angegeben. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Patentschrift veröffentlicht wird und welche Angaben sie enthält. (3) In der Patentschrift werden die benannten Vertragsstaaten angegeben. Regel 74 Urkunde über das europäische Patent Sobald die europäische Patentschrift veröffentlicht worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt den Inhalt und die Form der Urkunde sowie die Art und Weise, wie sie übermittelt wird, und legt fest, in welchen Fällen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. Fünfter Teil Ausführungsvorschriften zum fünften Teil des Übereinkommens Kapitel I Einspruchsverfahren Regel 75 Verzicht oder Erlöschen des Patents Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn in allen benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das Patent in allen diesen Staaten erloschen ist. Regel 76 Form und Inhalt des Einspruchs (1) Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten: a) Angaben zur Person des Einsprechenden nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c); b) die Nummer des europäischen Patents, gegen das der Einspruch eingelegt wird, sowie den Namen des Patentinhabers und die Bezeichnung der Erfindung; c) eine Erklärung darüber, in welchem Umfang gegen das europäische Patent Einspruch eingelegt und auf welche Einspruchsgründe der Einspruch gestützt wird, sowie die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel; d) falls ein Vertreter des Einsprechenden bestellt ist, Angaben zur Person nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 d). (3) Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Einspruchsschrift entsprechend anzuwenden. Regel 77 Verwerfung des Einspruchs als unzulässig (1) Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch Artikel 99 Absatz 1 oder Regel 76 Absatz 2 c) nicht entspricht oder das europäische Patent, gegen das Einspruch eingelegt worden ist, nicht hinreichend bezeichnet ist, so verwirft sie den Einspruch als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist beseitigt worden sind. (2) Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nicht entspricht, so teilt sie dies dem Einsprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Einspruchsabteilung den Einspruch als unzulässig. (3) Die Entscheidung, durch die ein Einspruch als unzulässig verworfen wird, wird dem Patentinhaber mit einer Abschrift des Einspruchs mitgeteilt. Regel 78 Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers (1) Weist ein Dritter dem Europäischen Patentamt während eines Einspruchsverfahrens oder während der Einspruchsfrist nach, dass er gegen den Inhaber des europäischen Patents ein Verfahren eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 zu erwirken, so wird das Einspruchsverfahren ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erklärt dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Das Verfahren wird jedoch erst ausgesetzt, wenn die Einspruchsabteilung den Einspruch für zulässig hält. Regel 14 Absätze 2–4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist ein Dritter nach Artikel 99 Absatz 4 in Bezug auf einen oder mehrere benannte Vertragsstaaten an die Stelle des bisherigen Patentinhabers getreten, so kann das im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten. Regel 79 Vorbereitung der Einspruchsprüfung (1) Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber den Einspruch mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (2) Sind mehrere Einsprüche eingelegt worden, so teilt die Einspruchsabteilung gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mit. (3) Die Einspruchsabteilung teilt vom Patentinhaber eingereichte Stellungnahmen und Änderungen den übrigen Beteiligten mit und fordert sie auf, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äussern. (4) Im Fall eines Beitritts nach Artikel 105 kann die Einspruchsabteilung von der Anwendung der Absätze 1 3 absehen.  Regel 80 Änderung des europäischen Patents Unbeschadet der Regel 138 können die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen geändert werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 veranlasst sind, auch wenn dieser vom Einsprechenden nicht geltend gemacht worden ist. Regel 81 Prüfung des Einspruchs (1) Die Einspruchsabteilung prüft die Einspruchsgründe, die in der Erklärung des Einsprechenden nach Regel 76 Absatz 2 c) geltend gemacht worden sind. Sie kann von Amts wegen auch vom Einsprechenden nicht geltend gemachte Einspruchsgründe prüfen, wenn diese der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen würden. (2) Bescheide nach Artikel 101 Absatz 1 zweiter Satz und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt. Die Einspruchsabteilung fordert, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, die Beteiligten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äussern. (3) In den Bescheiden nach Artikel 101 Absatz 1 zweiter Satz wird dem Patentinhaber gegebenenfalls Gelegenheit gegeben, soweit erforderlich die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Die Bescheide sind soweit erforderlich zu begründen, wobei die Gründe zusammengefasst werden sollen, die der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen. Regel 82 Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang (1) Bevor die Einspruchsabteilung die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang beschliesst, teilt sie den Beteiligten mit, in welcher Fassung sie das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen, wenn sie mit dieser Fassung nicht einverstanden sind. (2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andernfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wurden in der mündlichen Verhandlung Entscheidungen nach Artikel 106 Absatz 2 oder Artikel 111 Absatz 2 auf Schriftstücke gestützt, die nicht der Regel 49 Absatz 8 entsprachen, so wird der Patentinhaber aufgefordert, die geänderte Fassung innerhalb der Dreimonatsfrist in einer Form einzureichen, die der Regel 49 Absatz 8

47 entspricht. (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen, so können sie noch innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung vorgenommen werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Andernfalls wird das Patent widerrufen. (4) In der Entscheidung, durch die das europäische Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten wird, ist die ihr zugrunde liegende Fassung des Patents anzugeben. Regel 83 Anforderung von Unterlagen Unterlagen, die von einem am Einspruchsverfahren Beteiligten genannt werden, sind zusammen mit dem Einspruch oder dem schriftlichen Vorbringen einzureichen. Sind solche Unterlagen nicht beigefügt und werden sie nach Aufforderung durch das Europäische Patentamt nicht rechtzeitig nachgereicht, so braucht das Europäische Patentamt das darauf gestützte Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Regel 84 Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen (1) Hat der Patentinhaber in allen benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet oder ist das Patent in allen diesen Staaten erloschen, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über den Verzicht oder das Erlöschen beantragt. (2) Stirbt ein Einsprechender oder verliert er seine Geschäftsfähigkeit, so kann das Einspruchsverfahren auch ohne die Beteiligung seiner Erben oder gesetzlichen Vertreter von Amts wegen fortgesetzt werden. Das Verfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn der Einspruch zurückgenommen wird. Regel 85 Rechtsübergang des europäischen Patents Regel 22 ist auf einen Rechtsübergang des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens anzuwenden. Regel 86 Unterlagen im Einspruchsverfahren Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden. Regel 87 Inhalt und Form der neuen europäischen Patentschrift Die neue europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen in der geänderten Fassung. Regel 73 Absätze 2 und 3 und Regel 74 sind anzuwenden. Regel 88 Kosten (1) Die Kostenverteilung wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Berücksichtigt werden nur die Kosten, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. Zu den Kosten gehört die Vergütung für die Vertreter der Beteiligten. (2) Die Einspruchsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Verteilung zu erstatten sind. Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden. (3) Innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Kostenfestsetzung nach Absatz 2 kann eine Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (4) Über einen Antrag nach Absatz 3 entscheidet die Einspruchsabteilung ohne mündliche Verhandlung. Regel 89 Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers (1) Der Beitritt ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag zu erklären, an dem eine der in Artikel 105 genannten Klagen erhoben worden ist. (2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und zu begründen; Regeln 76 und 77 sind entsprechend anzuwenden. Der Beitritt gilt erst als erklärt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. Kapitel II Beschränkungsund Widerrufsverfahren Regel 90 Gegenstand des Verfahrens Gegenstand des Beschränkungsoder Widerrufsverfahrens nach Artikel 105 a ist das europäische Patent in der erteilten oder im Einspruchsoder Beschränkungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung. Regel 91 Zuständigkeit für das Verfahren Über Anträge auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents nach Artikel 105 a entscheidet die Prüfungsabteilung. Artikel 18 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Regel 92 Antragserfordernisse (1) Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents ist schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen. Er kann auch in einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht werden, sofern innerhalb der in Regel 6 Absatz 2 genannten Frist eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgelegt wird. Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die im Beschränkungsoder Wider-

48 rufsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden. (2) Der Antrag muss enthalten: a) Angaben zur Person des antragstellenden Patentinhabers (Antragsteller) nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c) sowie die Angabe der Vertragsstaaten, für die der Antragsteller Inhaber des Patents ist; b) die Nummer des Patents, dessen Beschränkung oder Widerruf beantragt wird, und eine Liste der Vertragsstaaten, in denen es wirksam geworden ist; c) gegebenenfalls Namen und Anschrift der Inhaber des Patents für die Vertragsstaaten, in denen der Antragsteller nicht Inhaber des Patents ist, sowie den Nachweis, dass der Antragsteller befugt ist, im Verfahren für sie zu; d) falls die Beschränkung des Patents beantragt wird, eine vollständige Fassung der geänderten Patentansprüche und gegebenenfalls der Beschreibung und Zeichnungen in der geänderten Fassung; e) falls ein Vertreter des Antragstellers bestellt ist, Angaben zur Person nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 d). Regel 93 Vorrang des Einspruchsverfahrens (1) Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf gilt als nicht eingereicht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Einspruchsverfahren in Bezug auf das Patent anhängig ist. (2) Ist im Zeitpunkt der Einlegung eines Einspruchs gegen ein europäisches Patent ein Beschränkungsverfahren in Bezug auf dieses Patent anhängig, so stellt die Prüfungsabteilung das Beschränkungsverfahren ein und ordnet die Rückzahlung der Beschränkungsgebühr an. Hat der Antragsteller die in Regel 95 Absatz 3 erster Satz genannte Gebühr bereits entrichtet, so wird deren Rückzahlung ebenfalls angeordnet. Regel 94 Verwerfung des Antrags als unzulässig Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents nicht den Erfordernissen der Regel 92 entspricht, so fordert sie den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft sie den Antrag als unzulässig. Regel 95 Entscheidung über den Antrag (1) Ist ein Antrag auf Widerruf zulässig, so widerruft die Prüfungsabteilung das Patent und teilt dies dem Antragsteller mit. (2) Ist ein Antrag auf Beschränkung zulässig, so prüft die Prüfungsabteilung, ob die geänderten Patentansprüche gegenüber den Ansprüchen in der erteilten oder im Einspruchsoder Beschränkungsverfahren geänderten Fassung eine Beschränkung darstellen und den Artikeln 84 und 123 Absätze 2 und 3 genügen. Entspricht der Antrag nicht diesen Erfordernissen, so gibt die Prüfungsabteilung dem Antragsteller einmal Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Patentansprüche und gegebenenfalls die Beschreibung und Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern. (3) Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Absatz 2 stattzugeben, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Absatz 3 erster Satz ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen

49 rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent. (4) Unterlässt es der Antragsteller, auf die Mitteilung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten oder kann dem Antrag auf Beschränkung nicht stattgegeben werden, oder nimmt der Antragsteller die nach Absatz 3 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vor, so weist die Prüfungsabteilung den Antrag zurück. Regel 96 Inhalt und Form der geänderten europäischen Patentschrift Die geänderte europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen in der geänderten Fassung. Regel 73 Absätze 2 und 3 und Regel 74 sind anzuwenden. Sechster Teil Ausführungsvorschriften zum sechsten Teil des Übereinkommens Kapitel I Beschwerdeverfahren Regel 97 Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung (1) Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. (2) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag den der Beschwerdegebühr übersteigt. Regel 98 Verzicht oder Erlöschen des Patents Beschwerde gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn in allen benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das europäische Patent in allen diesen Staaten erloschen ist. Regel 99 Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung (1) Die Beschwerdeschrift muss enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c); b) die Angabe der angefochtenen Entscheidung; und c) einen Antrag, in dem der Beschwerdegegenstand festgelegt wird. (2) In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel er seine Beschwerde stützt. (3) Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden. Regel 100 Prüfung der Beschwerde (1) Die Vorschriften für das Verfahren vor dem Organ, das die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. (2) Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu Mitteilungen der Beschwerdekammer oder zu den Stellungnahmen anderer Beteiligter einzureichen. (3) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, es sei denn, die angefochtene Entscheidung ist von der Rechtsabteilung erlassen worden. Regel 101 Verwerfung der Beschwerde als unzulässig (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 106 108, Regel 97 oder Regel 99  Absatz 1 b) oder c) oder Absatz 2, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Fristen nach Artikel 108 beseitigt worden sind. (2) Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde Regel 99 Absatz 1 a) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig. Regel 102 Form der Entscheidung der Beschwerdekammer Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer und dem dafür zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch zu bestätigen. Die Entscheidung enthält: a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen worden ist; b) den Tag, an dem die Entscheidung erlassen worden ist; c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; d) die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Vertreter; e) die Anträge der Beteiligten; f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts; g) die Entscheidungsgründe; h) die Formel der Entscheidung, gegebenenfalls einschliesslich der Entscheidung über die Kosten.

50 Regel 103 Rückzahlung der Beschwerdegebühr (1) Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht; oder b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird. (2) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 75 Prozent zurückgezahlt, wenn die Beschwerde in Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer, dass sie beabsichtigt, die inhaltliche Prüfung der Beschwerde aufzunehmen, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieser Mitteilung zurückgenommen wird. (3) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 Prozent zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zurückgenommen wird, vorausgesetzt, die Rücknahme erfolgt: a) falls ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung dieser mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung; b) falls kein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer in einer Mitteilung zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert hat, vor Ablauf der von der Beschwerdekammer für die Stellungnahme gesetzten Frist; c) in allen anderen Fällen vor Erlass der Entscheidung. (4) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 25 Prozent zurückgezahlt, wenn a) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe a, aber vor Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird; b) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe b, aber vor Erlass der Entscheidung zurückgenommen wird; c) ein etwaiger Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung zurückgenommen wird und keine mündliche Verhandlung stattfindet. (5) Die Beschwerdegebühr wird nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurückgezahlt. Bei Anwendbarkeit von mehr als einem Rückzahlungssatz erfolgt die Rückzahlung nach dem höheren Satz. (6) Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer über die Rückzahlung. Kapitel II Anträge auf Überprüfung durch die Grosse Beschwerdekammer Regel 104 Weitere schwerwiegende Verfahrensmängel Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112 a Absatz 2 d) kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer: a) entgegen Artikel 116 eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat; oder b) über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden. Regel 105 Straftaten Ein Antrag auf Überprüfung kann auf Artikel 112 a Absatz 2 e) gestützt werden, wenn die Straftat durch ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist; einer Verurteilung bedarf es nicht. Regel 106 Rügepflicht Ein Antrag nach Artikel 112 a Absatz 2 a)–d) ist nur zulässig, wenn der Verfahrensmangel während des Beschwerdeverfahrens beanstandet wurde und die Beschwerdekammer den Einwand zurückgewiesen hat, es sei denn, der Einwand konnte im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden. Regel 107 Inhalt des Antrags auf Überprüfung (1) Der Antrag muss enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c); b) die Angabe der zu überprüfenden Entscheidung. (2) Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel der Antrag gestützt wird. (3) Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf den Antrag auf Überprüfung und die im Verfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden. Regel 108 Prüfung des Antrags (1) Entspricht der Antrag nicht Artikel 112 a Absatz 1, 2 oder 4, Regel 106 oder Regel 107 Absatz 1 b) oder 2, so verwirft die Grosse Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der nach Artikel 112 a Absatz 4 massgebenden Frist beseitigt worden sind. (2) Stellt die Grosse Beschwerdekammer fest, dass der Antrag Regel 107 Absatz 1 a) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Grosse Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig. (3) Ist der Antrag begründet, so hebt die Grosse Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und ordnet die Wiedereröffnung des Verfahrens

51 vor der nach Regel 12 a zuständigen Beschwerdekammer an. Die Grosse Beschwerdekammer kann anordnen, dass Mitglieder der Beschwerdekammer, die an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt haben, zu ersetzen sind. Regel 109 Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung (1) In Verfahren nach Artikel 112 a sind die Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Regel 115 Absatz 1 Satz 2, Regel 118 Absatz 2 erster Satz und Regel 132 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Die Grosse Beschwerdekammer kann eine von Regel 4 Absatz 1 erster Satz abweichende Frist bestimmen. (2) Die Grosse Beschwerdekammer: a) in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied prüft alle Anträge auf Überprüfung und verwirft offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge; eine solche Entscheidung bedarf der Einstimmigkeit; b) in der Besetzung mit vier rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied entscheidet, wenn der Antrag nicht nach Buchstabe a verworfen wurde. (3) In der Besetzung nach Absatz 2 a) entscheidet die Grosse Beschwerdekammer ohne Mitwirkung anderer Beteiligter auf der Grundlage des Antrags. Regel 110 Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung Die Grosse Beschwerdekammer ordnet die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung an, wenn das Verfahren vor den Beschwerdekammern wiedereröffnet wird. Siebenter Teil Ausführungsvorschriften zum siebenten Teil des Übereinkommens Kapitel I Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts Regel 111 Form der Entscheidungen (1) Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen. (2) Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einem Hinweis darüber zu versehen, dass gegen die Entscheidung die Beschwerde statthaft ist, wobei die Beteiligten auf die Artikel 106–108 aufmerksam zu machen sind, deren Wortlaut beizufügen ist. Die Beteiligten können aus der Unterlassung des Hinweises keine Ansprüche herleiten. Regel 112 Feststellung eines Rechtsverlusts (1) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass ein Rechtsverlust eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung, die Erteilung, den Widerruf oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents oder über die Beweisaufnahme ergangen ist, so teilt es dies dem betroffenen Beteiligten mit. (2) Ist der Beteiligte der Auffassung, dass die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 eine Entscheidung beantragen. Das Europäische Patentamt trifft eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung des Beteiligten nicht teilt; andernfalls unterrichtet es ihn. Regel 113 Unterschrift, Name, Dienstsiegel (1) Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheide des Europäischen Patentamts sind mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen. (2) Wird ein in Absatz 1 genanntes Schriftstück von dem zuständigen Bediensteten mit Hilfe eines Computers erstellt, so kann die Unterschrift durch ein Dienstsiegel ersetzt werden. Wird das Schriftstück automatisch durch einen Computer erstellt, so kann auch die Namensangabe des zuständigen Bediensteten entfallen. Dies gilt auch für vorgedruckte Bescheide und Mitteilungen. Kapitel II Einwendungen Dritter Regel 114 Einwendungen Dritter (1) Einwendungen Dritter sind schriftlich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen und zu begründen. Regel 3 Absatz 3 ist anzuwenden. (2) Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann. Kapitel III Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme Regel 115 Ladung zur mündlichen Verhandlung (1) Zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 werden die Beteiligten unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. (2) Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäss geladener Beteiligter vor dem Europäischen Patentamt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden. Regel 116 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (1) Mit der Ladung weist das Europäische Patentamt auf die Fragen hin, die es für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht. Gleichzeitig wird ein Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem Schriftsätze zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingereicht werden können. Regel 132 ist nicht anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel brauchen nicht berücksichtigt zu werden, soweit sie nicht wegen einer Änderung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts zuzulassen sind. (2) Sind dem Anmelder oder Patentinhaber die Gründe mitgeteilt worden, die der Erteilung oder Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so kann er aufgefordert werden, bis zu dem in Absatz 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt Unterlagen einzureichen, die den Erfordernissen des Übereinkommens genügen. Absatz 1 dritter und vierter Satz ist entsprechend anzuwenden. Regel 117 Entscheidung über eine Beweisaufnahme Hält das Europäische Patentamt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Entscheidung, in der das betreffende Beweismittel, die rechtserheblichen Tatsachen und Tag, Uhrzeit und Ort der Beweisaufnahme angegeben werden. Hat ein Beteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so wird in der Entscheidung eine Frist bestimmt, in der der Antragsteller deren Namen und Anschrift mitteilen muss. Regel 118 Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt (1) Die vor dem Europäischen Patentamt zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sind zu laden. (2) Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Beweisaufnahme beträgt mindestens zwei Monate, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. Die Ladung muss enthalten: a) einen Auszug aus der in Regel 117 genannten Entscheidung, aus der Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen vernommen werden sollen; b) die Namen der Beteiligten sowie die Rechte, die den Zeugen und Sachverständigen nach Regel 122 Absätze 2 4 zustehen;  c) einen Hinweis darauf, dass der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige seine Vernehmung durch ein zuständiges Gericht seines Wohnsitzstaats nach Regel 120 beantragen kann, sowie eine Aufforderung, dem Europäischen Patentamt innerhalb einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen, ob er bereit ist, vor dem Europäischen Patentamt zu erscheinen. Regel 119 Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt (1) Die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen. (2) Beteiligte, Zeugen und Sachverständige werden vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen, dass das Europäische Patentamt das zuständige Gericht in ihrem Wohnsitzstaat um Wiederholung der Vernehmung unter Eid oder in gleichermassen verbindlicher Form ersuchen kann. (3) Die Beteiligten können an der Beweisaufnahme teilnehmen und sachdienliche Fragen an die vernommenen Personen richten. Regel 120 Vernehmung vor dem zuständigen nationalen Gericht (1) Ein vor das Europäische Patentamt geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger kann beim Europäischen Patentamt beantragen, dass er vor einem zuständigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen wird. Wird dies beantragt oder erfolgt innerhalb der in der Ladung festgesetzten Frist keine Äusserung, so kann das Europäische Patentamt nach Artikel 131 Absatz 2 das zuständige Gericht ersuchen, den Betroffenen zu vernehmen. (2) Hält das Europäische Patentamt die erneute Vernehmung eines von ihm vernommenen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen unter Eid oder in gleichermassen verbindlicher Form für zweckmässig, so kann es nach Artikel 131 Absatz 2 das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat des Betroffenen hierum ersuchen. (3) Ersucht das Europäische Patentamt das zuständige Gericht um die Vernehmung, so kann es das Gericht ersuchen, die Vernehmung unter Eid oder in gleichermassen verbindlicher Form vorzunehmen und es einem Mitglied des betreffenden Organs zu gestatten, der Vernehmung beizuwohnen und über das Gericht oder unmittelbar Fragen an den Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Regel 121 Beauftragung von Sachverständigen (1) Das Europäische Patentamt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist. (2) Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten: a) die genaue Umschreibung der Aufgabe; b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens; c) die Namen der am Verfahren Beteiligten; d) einen Hinweis auf die Rechte, die ihm nach Regel 122 Absätze 2–4 zustehen. (3) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens. (4) Die Beteiligten können den Sachverständigen ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet das Organ des Europäischen Patentamts, das für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig ist. Regel 122 Kosten der Beweisaufnahme (1) Das Europäische Patentamt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Europäischen Patentamt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe im Wege einer Schätzung der voraussichtlichen Kosten bestimmt wird. (2) Zeugen oder Sachverständige, die vom Europäischen Patentamt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reiseund Aufenthaltskosten. Es kann ihnen ein Vorschuss auf diese Kosten gewährt werden. Der erste Satz gilt auch für Personen, die ohne Ladung vor dem Europäischen Patentamt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden. (3) Zeugen, denen nach Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihre Pflicht oder ihren Auftrag erfüllt haben. (4) Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest. Das Europäische Patentamt zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge aus. Regel 123 Beweissicherung (1) Das Europäische Patentamt kann auf Antrag zur Sicherung eines Beweises unverzüglich eine Beweisaufnahme über Tatsachen vornehmen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, die das Europäische Patentamt hinsichtlich einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents wahrscheinlich zu treffen hat, wenn zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird. Der Zeitpunkt der Beweisaufnahme ist dem Anmelder oder Patentinhaber so rechtzeitig mitzuteilen, dass er daran teilnehmen kann. Er kann sachdienliche Fragen stellen. (2) Der Antrag muss enthalten: a) Angaben zur Person des Antragstellers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c); b) eine ausreichende Bezeichnung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents; c) die Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; d) die Angabe der Beweismittel; e) die Darlegung und die Glaubhaftmachung des Grunds, der die Besorgnis rechtfertigt, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird. (3) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (4) Für die Entscheidung über den Antrag und für eine daraufhin erfolgende Beweisaufnahme ist das Organ des Europäischen Patentamts zuständig, das die Entscheidung zu treffen hätte, für die die zu beweisenden Tatsachen von Bedeutung sein können. Die Vorschriften über die Beweisaufnahme in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind anzuwenden. Regel 124 Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen (1) Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll. (2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder, wenn sie mit technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde, vorgespielt, sofern er nicht auf dieses Recht verzichtet. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt. Das Vorspielen der Niederschrift und die Genehmigung erübrigen sich, wenn die Aussage wörtlich und unmittelbar unter Verwendung von technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde. (3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestä-

52 tigt. (4) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift. Kapitel IV Zustellungen Regel 125 Allgemeine Vorschriften (1) Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach dem Übereinkommen zuzustellen sind oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Zugestellt wird dabei entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks, ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck oder ein elektronisches Dokument, das ein Dienstsiegel aufweist oder anderweitig beglaubigt ist. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubi-

53 gung. (2) Die Zustellung wird bewirkt:

54 durch Postdienste nach Regel 126; a)

55 b) durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nach Regel 127; c) durch Übergabe im Europäischen Patentamt nach Regel 128 oder d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Regel 129. (3) Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht. (4) Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist.

56 Regel 126 Zustellung durch Postdienste

57 (1) Alle Zustellungen durch Postdienste erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs. (2) Bei der Zustellung gemäss Absatz 1 gilt der Brief mit dem zehnten Tag nach der Übergabe an den Postdiensteanbieter als zugestellt, es sei denn, er ist nicht oder an einem späteren Tag zugegangen; im Zweifel hat das Europäische Patentamt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen. (3) Die Zustellung gemäss Absatz 1 gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird. (4) Soweit die Zustellung durch Postdienste durch die Absätze 1 bis 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem die Zustellung erfolgt.

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