Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (mit Gebührenordnung)
58 Regel 127 Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung (1) Die Zustellung kann durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung bewirkt werden, die der Präsident des Europäischen Patentamts unter Festlegung der Bedingungen für ihre Benutzung bestimmt. (2) Bei der Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung gilt das elektronische Dokument mit dem zehnten Tag nach seiner Übermittlung als zugestellt, es sei denn, es ist nicht oder an einem späteren Tag zugegangen; im Zweifel hat das Europäische Patentamt den Zugang des elektronischen Dokuments und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen. Regel 128 Zustellung durch unmittelbare Übergabe Die Zustellung kann in den Dienstgebäuden des Europäischen Patentamts durch unmittelbare Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der dabei den Empfang zu bescheinigen hat. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks oder die Bescheinigung des Empfangs verweigert. Regel 129 Öffentliche Zustellung (1) Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch unmöglich,
59 so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt. Regel 130 Zustellung an Vertreter (1) Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet. (2) Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen. (3) Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter, so genügt die Zustellung an den gemeinsamen Vertreter. Kapitel V Fristen Regel 131 Berechnung der Fristen (1) Die Fristen werden nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet. (2) Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgelegt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das massgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist. (3) Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, der durch seine Benennung dem Monat und durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. (4) Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. (5) Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der massgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist. Regel 132 Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen (1) Nimmt das Übereinkommen oder diese Ausführungsordnung auf eine «zu bestimmende Frist» Bezug, so wird diese Frist vom Europäischen Patentamt bestimmt. (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt eine vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Monate sowie, wenn besondere Umstände vorliegen, nicht mehr als sechs Monate. In besonderen Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag verlängert werden. Regel 133 Verspäteter Zugang von Schriftstücken (1) Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Massgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde, es sei denn, das Schrift-
60 stück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden. Regel 134 Verlängerung von Fristen (1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des Europäischen Patentamts nach Regel 35 Absatz 1 zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem die Post aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen dort nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind und an dem die Post zugestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Schriftstücke, die durch vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäss Regel 2 Absatz 1 zugelassene Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenüber-
61 mittlung eingereicht werden, nicht entgegengenommen werden können. (2) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Zustellung oder Übermittlung der Post in einem Vertragsstaat allgemein gestört war, so erstreckt sich die Frist für Beteiligte, die in diesem Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Störung. Ist der betreffende Staat der Sitzstaat des Europäischen Patentamts, so gilt diese Vorschrift für alle Beteiligten und ihre Vertreter. Der erste Satz ist auf die Frist nach Regel 37 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden. (4) Der Tag des Beginns und des Endes einer Störung nach Absatz 2 wird vom Europäischen Patentamt bekannt gemacht. (5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann jeder Beteiligte nachweisen, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf einer Frist die Zustellung oder Übermittlung der Post mit Wirkung für den Sitz oder Wohnsitz oder den Ort der Geschäftstätigkeit des Beteiligten oder seines Vertreters durch ein außerordentliches Ereignis wie eine Naturkatastrophe, einen Krieg, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen allgemeinen Ausfall einer der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäss Regel 2 Absatz 1 zugelassenen Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung oder durch ähnliche Ursachen gestört war. Ist dieser Nachweis für das Europäische Patentamt überzeugend, so gilt ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen, sofern der Versand spätestens am fünften Tag
62 nach Ende der Störung vorgenommen wurde. Regel 135 Weiterbehandlung (1) Der Antrag auf Weiterbehandlung nach Artikel 121 Absatz 1 ist durch Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung oder einen Rechtsverlust zu stellen. Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. (2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4 genannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a), Regel 31 Absatz 2, Regel 36 Absatz 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51 Absätze 2–5, Regel 52 Absätze 2 und 3, Regeln 55, 56, 58, 59, 62 a , 63, 64, Regel 112 Absatz 2
63 und Regel 164 Absätze 1 und 2. (3) Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. Regel 136 Wiedereinsetzung (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Artikel 122 Absatz 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist schriftlich zu stellen. Wird Wiedereinsetzung in eine der Fristen nach Artikel 87 Absatz 1 und Artikel 112 a Absatz 4 beantragt, so ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu stellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Die versäumte Handlung ist innerhalb der nach Absatz 1 massgeblichen Antragsfrist nachzuholen. (3) Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind alle Fristen, für die Weiterbehandlung nach Artikel 121 beantragt werden kann, sowie die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. Kapitel VI Änderungen und Berichtigungen
64 Regel 137 Änderung der europäischen Patentanmeldung (1) Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern, sofern nichts anderes bestimmt ist. (2) Zusammen mit Stellungnahmen, Berichtigungen oder Änderungen, die in Erwiderung auf Mitteilungen des Europäischen Patentamts nach Regel 70 a Absatz 1 oder
2 oder Regel 161 Absatz 1 vorgenommen werden, kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (3) Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden. (4) Bei der Einreichung von Änderungen nach den Absätzen 1‒3 kennzeichnet der Anmelder diese und gibt ihre Grundlage in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung an. Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass eines dieser beiden Erfordernisse nicht erfüllt ist, so kann sie verlangen, dass dieser Mangel innerhalb einer Frist von einem Monat beseitigt wird. (5) Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind. Sie dürfen sich auch nicht auf gemäss Regel 62 a oder Regel 63 nicht recherchierte Gegenstände beziehen. Regel 138 Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten Wird dem Europäischen Patentamt das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 mitgeteilt, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche und gegebenenfalls unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten. Regel 139 Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen können auf Antrag berichtigt werden. Betrifft der Antrag auf Berichtigung jedoch die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen, so muss die Berichtigung derart offensichtlich sein, dass sofort erkennbar ist, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird. Regel 140 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen In Entscheidungen des Europäischen Patentamts können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Kapitel VII Auskünfte über den Stand der Technik
65 Regel 141 Auskünfte über den Stand der Technik (1) Ein Anmelder, der im Sinne des Artikels 87 eine Priorität in Anspruch nimmt, hat eine Kopie der Recherchenergebnisse der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, zusammen mit der europäischen Patentanmeldung, im Fall einer Euro-PCT-Anmeldung bei Eintritt in die europäische Phase, oder unverzüglich, sobald ihm diese Ergebnisse vorliegen, einzureichen. (2) Die in Absatz 1 genannte Kopie gilt als ordnungsgemäss eingereicht, wenn sie dem Europäischen Patentamt zugänglich ist und unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist. (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Auskünfte zu erteilen über den Stand der Technik im Sinne des Artikels 124 Absatz 1. Kapitel VIII Unterbrechung des Verfahrens Regel 142 Unterbrechung des Verfahrens (1) Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird unterbrochen: a) im Fall des Todes oder der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Anmelders o- der Patentinhabers oder der Person, die nach dem Heimatrecht des Anmelders oder Patentinhabers zu dessen Vertretung berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines nach Artikel 134 bestellten Vertreters nicht berühren, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters ein; b) wenn der Anmelder oder Patentinhaber aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen; c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Patentinhabers stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen. (2) Wird dem Europäischen Patentamt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 a) oder b) berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, dass das Verfahren nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist wiederaufgenommen wird. (3) Im Fall des Absatzes 1 c) wird das Verfahren wiederaufgenommen, wenn dem Europäischen Patentamt die Bestellung eines neuen Vertreters des Anmelders angezeigt wird oder das Amt den übrigen Beteiligten die Bestellung eines neuen Vertreters des Patentinhabers angezeigt hat. Hat das Europäische Patentamt drei Monate nach dem Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Patentinhaber mit: a) im Fall des Artikels 133 Absatz 2, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen wird, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt; oder b) andernfalls, dass das Verfahren ab der Zustellung dieser Mitteilung mit dem Anmelder oder Patentinhaber wiederaufgenommen wird. (4) Die am Tag der Unterbrechung laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags und der Frist für die Entrichtung der Jahresgebühren, beginnen an dem Tag von Neuem zu laufen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen wird. Liegt dieser Tag später als zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, so kann ein Prüfungsantrag noch innerhalb von zwei Monaten nach diesem Tag gestellt werden. Kapitel IX Unterrichtung der Öffentlichkeit Regel 143 Eintragungen in das Europäische Patentregister (1) Im Europäischen Patentregister werden folgende Angaben eingetragen: a) Nummer der europäischen Patentanmeldung; b) Anmeldetag der Anmeldung; c) Bezeichnung der Erfindung; d) Symbole der Klassifikation der Anmeldung; e) die benannten Vertragsstaaten; f) Angaben zur Person des Anmelders oder Patentinhabers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 c); g) Name, Vornamen und Anschrift des vom Anmelder oder Patentinhaber genannten Erfinders, sofern er nicht nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden; h) Angaben zur Person des Vertreters des Anmelders oder Patentinhabers nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 d); im Fall mehrerer Vertreter nur die Angaben zur Person des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten «und Partner» sowie im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern nach Regel 152 Absatz 11 nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses; i) Prioritätsangaben (Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung); j) im Fall der Teilung der europäischen Patentanmeldung die Nummern aller Teilanmeldungen; k) bei Teilanmeldungen oder nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichten neuen Anmeldungen die unter den Buchstaben a, b und i vorgesehenen Angaben für die frühere europäische Patentanmeldung; l) Tag der Veröffentlichung der Anmeldung und gegebenenfalls Tag der gesonderten Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts; m) Tag der Stellung eines Prüfungsantrags; n) Tag, an dem die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt; o) Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents; p) Tag des Erlöschens des europäischen Patents in einem Vertragsstaat während der Einspruchsfrist und gegebenenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch; q) Tag der Einlegung des Einspruchs; r) Tag und Art der Entscheidung über den Einspruch; s) Tag der Aussetzung und der Fortsetzung des Verfahrens im Fall der Regeln
14 und 78; t) Tag der Unterbrechung und der Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall der Regel 142; u) Tag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern eine Eintragung nach den Buchstaben n oder r erfolgt ist; v) die Einreichung eines Umwandlungsantrags nach Artikel 135 Absatz 3; w) Rechte an der Anmeldung oder am europäischen Patent und Rechte an diesen Rechten, soweit ihre Eintragung in dieser Ausführungsordnung vorgesehen ist; x) Tag und Art der Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents; y) Tag und Art der Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über den Antrag auf Überprüfung. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass in das Europäische Patentregister andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben eingetragen werden. Regel 144 Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile Von der Akteneinsicht sind nach Artikel 128 Absatz 4 folgende Aktenteile ausgeschlossen: a) Unterlagen über die Frage der Ausschliessung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern oder der Grossen Beschwerdekammer; b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden; c) die Erfindernennung, wenn der Erfinder nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden; d) andere Schriftstücke, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil die Einsicht in diese Schriftstücke nicht dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent zu unterrichten. Regel 145 Durchführung der Akteneinsicht (1) Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme einschliesslich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. Regel 146 Auskunft aus den Akten Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1–4 und Regel 144 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Auskünfte aus den Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmässig erscheint. Regel 147 Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten (1) Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäi-
66 schen Patentamt Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen technischen und administrativen Bedingungen für die Verwaltung elektronischer Akten
67 nach Massgabe von Absatz 1. (3) In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale. Die ursprünglich eingereichte Papierfassung einer solchen Unterlage wird erst nach Ablauf von mindestens fünf Jahren vernichtet. Diese Aufbewahrungsdauer beginnt am Ende des Jahres, in dem die Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen
68 wurde. (4) Die Akten werden mindestens fünf Jahre ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem: a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt; oder b) das Patent vom Europäischen Patentamt widerrufen worden ist; oder c) die Geltungsdauer des Patents oder der entsprechende Schutz nach Artikel 63 Absatz 2 im letzten der benannten Staaten abgelaufen ist. (5) Unbeschadet des Absatzes 4 werden die Akten von Anmeldungen, die Gegenstand von Teilanmeldungen nach Artikel 76 oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie die Akten der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt. Das Gleiche gilt für die Akten von europäischen Patenten, die aufgrund dieser Anmeldungen erteilt worden sind. Kapitel X Rechtsund Amtshilfe Regel 148 Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten (1) Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander. Das Europäische Patentamt und die Gerichte sowie die übrigen Behörden der Vertragsstaaten können miteinander durch Vermittlung dieser Zentralbehörden verkehren. (2) Die Kosten, die durch die Mitteilungen nach Absatz 1 entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei. Regel 149 Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung (1) Die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten wird in das Original oder in eine Kopie gewährt; Regel 145 ist nicht anzuwenden. (2) Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Massgabe des Artikels 128 gewährt und ist gebührenfrei. (3) Das Europäische Patentamt weist bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Akteneinsicht durch Dritte nach Artikel 128 Absätze 1 und 4 unterworfen sein kann. Regel 150 Verfahren bei Rechtshilfeersuchen (1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die vom Europäischen Patentamt ausgehende Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zur Erledigung zuzuleiten hat. (2) Das Europäische Patentamt fasst Rechtshilfeersuchen in der Sprache des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ab oder fügt den Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in dieser Sprache bei. (3) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 hat das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde bei der Erledigung eines Ersuchens und insbesondere bei der Anwendung geeigneter Zwangsmittel in den Formen zu verfahren, die das nationale Recht vorsieht. (4) Ist das ersuchte Gericht oder die ersuchte Behörde nicht zuständig, so ist das Rechtshilfeersuchen von Amts wegen unverzüglich an die in Absatz 1 genannte zentrale Behörde zurückzusenden. Die zentrale Behörde übermittelt das Rechtshilfeersuchen, wenn ein anderes Gericht oder eine andere Behörde in diesem Staat zuständig ist, diesem Gericht oder dieser Behörde oder, wenn kein Gericht oder keine Behörde in diesem Staat zuständig ist, dem Europäischen Patentamt. (5) Das Europäische Patentamt ist von Zeit und Ort der durchzuführenden Beweisaufnahme oder der anderen vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen zu benachrichtigen und unterrichtet seinerseits die betreffenden Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen. (6) Auf Ersuchen des Europäischen Patentamts gestattet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs und erlaubt diesen, an vernommene Personen über das Gericht oder die Behörde oder unmittelbar Fragen zu richten. (7) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen dürfen Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Der ersuchte Staat ist jedoch berechtigt, von der Organisation die Erstattung der an Sachverständige oder Dolmetscher gezahlten Entschädigung sowie der Auslagen zu verlangen, die durch das Verfahren nach Absatz 6 entstanden sind. (8) Haben nach dem von dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde angewendeten Recht die Beteiligten selbst für die Aufnahme der Beweise zu sorgen und ist das Gericht oder die Behörde zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens ausserstande, so kann das Gericht oder die Behörde mit Einverständnis des Europäischen Patentamts eine geeignete Person mit der Erledigung beauftragen. Bei der Einholung des Einverständnisses gibt das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die ungefähre Höhe der Kosten an, die durch dieses Verfahren entstehen. Durch das Einverständnis des Europäischen Patentamts wird die Organisation verpflichtet, die entstehenden Kosten zu erstatten; andernfalls ist die Organisation zur Zahlung der Kosten nicht verpflichtet. Kapitel XI Vertretung Regel 151 Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (1) Wird eine europäische Patentanmeldung von mehreren Personen eingereicht und ist im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der Anmelder, der im Antrag als Erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, so gilt dieser Vertreter als gemeinsamer Vertreter, sofern nicht der im Antrag als Erster genannte Anmelder einen zugelassenen Vertreter bestellt hat. Entsprechendes gilt für gemeinsame Patentinhaber und mehrere Personen, die gemeinsam Einspruch einlegen oder den Beitritt erklären. (2) Geht die europäische Patentanmeldung auf mehrere Personen über und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das Europäische Patentamt die genannten Personen auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Europäische Patentamt den gemeinsamen Vertreter. Regel 152 Vollmacht (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welchen Fällen die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen haben. (2) Versäumt es ein Vertreter, eine solche Vollmacht einzureichen, so fordert ihn das Europäische Patentamt auf, dies innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen. Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente erstrecken und ist in der entsprechenden Stückzahl einzureichen. (3) Ist den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 nicht entsprochen, so wird für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt. (4) Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen. Die allgemeine Vollmacht braucht nur in einem Stück eingereicht zu werden. (5) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Form und Inhalt: a) einer Vollmacht, die die Vertretung von Personen im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 betrifft; und b) einer allgemeinen Vollmacht bestimmen. (6) Wird eine vorgeschriebene Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten unbeschadet anderer in diesem Übereinkommen vorgesehener Rechtsfolgen die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung als nicht erfolgt. (7) Die Absätze 2 und 4 sind auf den Widerruf von Vollmachten anzuwenden. (8) Ein Vertreter gilt so lange als bevollmächtigt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist. (9) Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. (10) Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Anzeige über ihre Bestellung oder in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln. (11) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.
69 Regel 153 Zeugnisverweigerungsrecht (1) Wird ein zugelassener Vertreter in ebendieser Eigenschaft zurate gezogen, so sind in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt alle diesbezüglichen Mitteilungen zwischen dem Vertreter und seinem Mandanten oder Dritten, die unter Artikel 2 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern fallen, auf Dauer von der Offenlegung befreit, sofern der Mandant darauf nicht ausdrücklich verzichtet. (2) Von der Offenlegung befreit sind insbesondere Mitteilungen und Unterlagen in Bezug auf: a) die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung; b) die Erstellung oder Bearbeitung einer europäischen Patentanmeldung; c) Stellungnahmen zu Gültigkeit, Schutzbereich oder Verletzung eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung. Regel 154 Änderungen in der Liste der Vertreter (1) Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird gelöscht, wenn der zugelassene Vertreter dies beantragt oder trotz einer Mahnung den fälligen Jahresbeitrag an das Institut nicht innerhalb von fünf Monaten ab: a) dem 1. Januar für Mitglieder, die an diesem Tag in der Liste eingetragen sind; oder b) dem Tag der Eintragung für Mitglieder, die nach dem 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag fällig ist, in die Liste eingetragen worden sind;
70 entrichtet hat. (2) Unbeschadet der nach Artikel 134 a Absatz 1 c) getroffenen Disziplinarmassnahmen wird die Eintragung eines zugelassenen Vertreters von Amts wegen nur gelöscht: a) im Fall seines Todes oder bei fehlender Geschäftsfähigkeit; b) wenn er nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, sofern ihm nicht Befreiung nach Artikel 134 Absatz 7 a) erteilt wurde; c) wenn er seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in einem Vertragsstaat hat. (3) Eine nach Artikel 134 Absatz 2 oder 3 in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag wieder in die Liste eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung entfallen sind. Achter Teil Ausführungsvorschriften zum achten Teil des Übereinkommens Regel 155 Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags (1) Der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absatz 1 a) oder b) ist innerhalb von drei Monaten nach der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung oder der Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder den Widerruf des europäischen Patents einzureichen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt die in Artikel 66 vorgesehene Wirkung der europäischen Patentanmeldung. (2) Bei der Übermittlung des Umwandlungsantrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der darin bezeichneten Vertragsstaaten fügt die betreffende Zentralbehörde oder das Europäische Patentamt dem Antrag eine Kopie der Akte der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei. (3) Artikel 135 Absatz 4 ist anzuwenden, wenn der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absätze 1 a) und 2 nicht vor Ablauf von 20 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag übermittelt wird. Regel 156 Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen (1) Die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Regel 155 Absatz 2 beizufügen sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen. (2) Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben. Neunter Teil Ausführungsvorschriften zum zehnten Teil des Übereinkommens Regel 157 Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
71 (1) Das Europäische Patentamt ist als Anmeldeamt im Sinne des PCT zuständig, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens und des PCT ist oder dort seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, so ist die internationale Anmeldung unbeschadet des Absatzes 3 unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 75 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Wird das Europäische Patentamt als Anmeldeamt nach dem PCT tätig, so ist die internationale Anmeldung in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass die internationale Anmeldung und dazugehörige Unterlagen in mehreren Stücken einzureichen sind. (3) Wird eine internationale Anmeldung bei einer Behörde eines Vertragsstaats zur Weiterleitung an das Europäische Patentamt als Anmeldeamt eingereicht, so hat der Vertragsstaat dafür zu sorgen, dass die Anmeldung beim Europäischen Patentamt spätestens zwei Wochen vor Ablauf des 13. Monats nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag eingeht. (4) Für die internationale Anmeldung ist die Übermittlungsgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. Regel 158 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (1) Im Fall des Artikels 17 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale Recherche durchzuführen ist, eine zusätzliche internationale Recherchengebühr zu entrichten. (2) Im Fall des Artikels 34 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr für diese Prüfung zu entrichten. (3) Ist eine zusätzliche Gebühr unter Widerspruch entrichtet worden, so nimmt das Europäische Patentamt die Prüfung des Widerspruchs nach Regel 40.2 c)–e) oder
72 Regel 68.3 c)–e) PCT vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Widerspruchsgebühr vor. Weitere Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der Präsident des Europäischen Patentamts. Regel 159 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase (1) Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 153 hat der Anmelder innerhalb von einunddreissig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen: a) die gegebenenfalls nach Artikel 153 Absatz 4 erforderliche Übersetzung der internationalen Anmeldung einzureichen; b) die Anmeldungsunterlagen anzugeben, die dem europäischen Erteilungsverfahren in der ursprünglich eingereichten oder in geänderter Fassung zugrunde zu legen sind; c) die Anmeldegebühr nach Artikel 78 Absatz 2 zu entrichten;
73 d) die Benennungsgebühr zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Absatz 1 früher abläuft; e) die Recherchengebühr zu entrichten, wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden muss; f) den Prüfungsantrag nach Artikel 94 zu stellen, wenn die Frist nach Regel 70 Absatz 1 früher abläuft; g) die Jahresgebühr für das dritte Jahr nach Artikel 86 Absatz 1 zu entrichten, wenn diese Gebühr nach Regel 51 Absatz 1 früher fällig wird; h) gegebenenfalls die Ausstellungsbescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 und Regel 25 einzureichen. (2) Für Entscheidungen des Europäischen Patentamts nach Artikel 25 Absatz 2 a) PCT sind die Prüfungsabteilungen zuständig.
74 Regel 160 Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse (1) Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (2) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung nach Absatz 1 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 112 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
75 Regel 161 Änderung der Anmeldung (1) Ist das Europäische Patentamt für eine Euro-PCT-Anmeldung als Internationale Recherchenbehörde und, wenn ein Antrag nach Artikel 31 PCT gestellt wurde, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig gewesen, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, zum schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb von sechs Monaten nach der entsprechenden Mitteilung die im schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Hat das Europäische Patentamt einen ergänzenden internationalen Recherchenbericht erstellt, ergeht die Aufforderung gemäss erstem Satz in Bezug auf die Erläuterungen nach Massgabe der Regel 45 bis .7 e) PCT. Wenn der Anmelder einer Aufforderung nach erstem oder zweitem Satz weder nachkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (2) Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung, so kann die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde gelegt.
76 Regel 162 Gebührenpflichtige Patentansprüche (1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 Anspruchsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zu entrichten. (2) Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet und sind
77 innerhalb dieser Frist zu entrichten. (3) Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 zweiter Satz fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet. (4) Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch. Regel 163 Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt (1) Sind die Angaben über den Erfinder nach Regel 19 Absatz 1 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 mitgeteilt worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die Angaben innerhalb von zwei Monaten zu machen. (2) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52 Absatz 1 und Regel 53 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 eingereicht worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Absatz 2 ist anzu-
78 wenden. (3) Liegt dem Europäischen Patentamt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist ein dem Standard der Verwaltungsvorschriften zum PCT entsprechendes Sequenzprotokoll nicht vor, so wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ein Sequenzprotokoll einzureichen, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht. Regel 30 Absätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (4) Liegt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist die Anschrift, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz bzw. Sitz eines Anmelders nicht vor, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, diese Angaben innerhalb von zwei Monaten nachzureichen. (5) Sind bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist die Erfordernisse des Artikels 133 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten einen zugelassenen Vertreter zu bestellen. (6) Werden die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen. Wird der in Absatz 2 genannte Mangel nicht rechtzeitig beseitigt, so geht das Prioritätsrecht für die Anmeldung verloren.
79 Regel 164 Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen (1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen, die der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so: a) erstellt es einen teilweisen ergänzenden Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beziehen; b) teilt es dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der ergänzende europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll; und c) erstellt es den ergänzenden europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind. (2) Wird auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet und ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass in den Anmeldungsunterlagen, die der Prüfung zugrunde zu legen sind, eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beansprucht wird, zu der das Europäische Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde keine Recherche durchgeführt hat, so: a) teilt die Prüfungsabteilung dem Anmelder mit, dass für solche Erfindungen, für die innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Recherchengebühr entrichtet wird, eine Recherche durchgeführt wird; b) übermittelt sie die Ergebnisse einer nach Buchstabe a durchgeführten Recherche zusammen mit: – einer Mitteilung nach Artikel 94 Absatz 3 und Regel 71 Absätze 1 und 2, in der dem Anmelder die Möglichkeit gegeben wird, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern, oder – einer Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3; und c) fordert sie gegebenenfalls den Anmelder in der Mitteilung nach Buchstabe b auf, die Anmeldung auf eine Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 zu beschränken, für die ein Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde erstellt wurde oder für die eine Recherche nach dem Verfahren gemäss Buchstabe a durchgeführt wurde. (3) Im Verfahren nach Absatz 2 a) sind die Regeln 62 a und 63 entsprechend anzuwenden. (4) Die Regeln 62 und 70 Absatz 2 finden keine Anwendung auf die Ergebnisse von Recherchen, die nach Absatz 2 durchgeführt wurden. (5) Eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war. Regel 165 Die Euro-PCT-Anmeldung als kollidierende Anmeldung nach Artikel 54 Absatz 3 Eine Euro-PCT-Anmeldung gilt als Stand der Technik nach Artikel 54 Absatz 3, wenn die in Artikel 153 Absatz 3 oder 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldegebühr nach Regel 159 Absatz 1 c) entrichtet worden ist. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Oktober 2008 80 (1) Die mit Artikel 1 Nummern 5–8, 10–17 und 20 dieses Beschlusses neu gefassten Bestimmungen der Ausführungsordnung treten am 1. April 2009 in Kraft. (2) Die mit Artikel 1 Nummern 1–4, 9, 18 und 19 dieses Beschlusses neu gefassten Bestimmungen der Ausführungsordnung treten am 1. April 2009 in Kraft und gelten für europäische Patentanmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt in die regionale Phase eintreten. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. März 2009 81 (1) Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am 1. April 2010 in Kraft. (2) Die neue Regel 62 a , die durch Artikel 1 Nummer 2 dieses Beschlusses geänderte Regel 63, die neue Regel 70 a und die durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Beschlusses geänderte Regel 137 gelten für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird. (3) Die durch Artikel 1 Nummer 8 dieses Beschlusses geänderte Regel 161 gilt für europäische Patentanmeldungen, zu denen vor dem 1. April 2010 keine Mitteilung nach der geltenden Regel 161 ergangen ist. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. März 2009 82 (1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2010 in Kraft. (2) Regel 36 Absätze (1) und (2) in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung sind auf Teilanmeldungen anzuwenden, die ab diesem Datum eingereicht werden. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28. Oktober 2009 83 (1) Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am 1. Januar 2011 in Kraft. (2) Die durch Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 141 sowie die neue durch diesen Beschluss eingeführte Regel 70 b gelten für europäische Patentanmeldungen und internationale Anmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. Oktober 2010 84 (1) Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2010 in Kraft. (2) Unbeschadet des Artikels 3 des Beschlusses CA/D 2/09 des Verwaltungsrats gilt die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 36 Absatz 1 für ab dem 1. April 2010 eingereichte Teilanmeldungen. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. Oktober 2010 85 (1) Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2011 in Kraft. (2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 161 und 162 EPÜ gelten für Euro-PCT-Anmeldungen, für die bis 1. Mai 2011 keine Mitteilung nach den geltenden Regeln 161 und 162 EPÜ ergangen ist. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. Oktober 2010 86 (1) Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Bestimmungen treten am 1. April 2012 in Kraft. (2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 71 EPÜ und neu eingefügte Regel 71 a EPÜ gelten für europäische Patentanmeldungen, für die bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen keine Mitteilung nach der bisherigen Regel 71 Absatz (3) EPÜ versandt wurde. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 27. Juni 2012 87 (1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft. (2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 53 EPÜ gilt für europäische und Euro-PCT-Anmeldungen sowie europäische Patente, für die bei Inkrafttreten der geänderten Vorschrift noch keine Aufforderung nach Regel 53 (3) EPÜ ergangen ist. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Oktober 2013 88 (1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2014 in Kraft. (2) Er gilt für Teilanmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2013 89 (1) Regel 6 EPÜ und Artikel 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäss Artikel 1 und Artikel 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. April 2014 eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt in die europäische Phase eintreten. (2) Regel 6 EPÜ und Artikel 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäss Artikel 1 und Artikel 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für Einsprüche und Beschwerden, die ab dem 1. April 2014 eingelegt werden, sowie für Überprüfungsanträge und Anträge auf Beschränkung oder Widerruf, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Oktober 2013 90 (1) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (1) EPÜ gilt für alle Anmeldungen, für die der ergänzende europäische Recherchenbericht nach Artikel 153 (7) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist. (2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (2) EPÜ gilt für alle Anmeldungen, für die die erste Mitteilung nach Artikel 94 (3) EPÜ und Regel
71 (1) und (2) EPÜ bzw. gegebenenfalls Regel 71 (3) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Oktober 2015 91 Die in Artikel 1 dieses Beschlusses enthaltene Bestimmung gilt für alle europäischen Patente, für die in der mündlichen Verhandlung am oder nach dem Tag ihres Inkrafttretens eine Entscheidung nach Artikel 106 Absatz 2 oder Artikel 111 Absatz 2 EPÜ erlassen wird. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Oktober 2015 92 Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften gelten für alle europäischen Patentanmeldungen und Patente mit der Massgabe, dass die in Regel 147 (3) EPÜ vorgesehene 5-jährige Aufbewahrungsdauer unabhängig davon, wann eine Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen wurde, nicht vor dem 31. Dezember 2018 endet. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2016 93 Die neu gefasste Regel 162 (2) EPÜ ist auf alle Euro-PCT-Anmeldungen anzuwenden, für die bei Inkrafttreten die Mitteilung nach den Regeln 161 und 162 EPÜ noch nicht ergangen ist. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28. Juni 2017 94 Die neu gefassten Regeln 32 und 33 EPÜ gelten für europäische Patentanmeldungen, die beim Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind, und für europäische Patentanmeldungen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 29. Juni 2017 95 Die neu gefassten Regeln 27 und 28 EPÜ sind anzuwenden auf ab diesem Datum eingereichte europäische Patentanmeldungen sowie auf zu diesem Zeitpunkt anhängige europäische Patentanmeldungen und europäische Patente. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 5. Oktober 2017 96 Die mit diesem Beschluss neu gefasste Regel 51 Absatz 1 EPÜ ist auf alle Anmeldungen anzuwenden, bei denen die Jahresgebühr ab dem 1. April 2018 entrichtet wird. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2019 97 Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ gilt für Beschwerden, die bei Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind und für Beschwerden, die nach diesem Zeitpunkt eingelegt werden. Geltungsbereich der Ausführungsordnung 98
Fussnoten
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 4199).
SR 0.232.142.2 . Ohne spezielle Bezeichnung beziehen sich hiernach zitierte Art. auf dieses Übereink.
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 2405). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
In der AS nicht veröffentlicht.
SR 0.232.143.1
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2017 7193).
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2017 7193).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2017 7193).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2017 7193).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2017 7193).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2017 7193).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2017 7193).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 2539). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss die- ses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 29. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 7201). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Tex- tes.
Eingefügt durch Art. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 29. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 7201). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Tex- tes.
SR 0.232.145.1
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 7203). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss die- ses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 7203). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss die- ses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 2403). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 471). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 2539). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 2539). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 2403). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 2539). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 6. März 2008 (AS 2008 1745). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 2539). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 2539). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 5. Okt. 2017, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 2763). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 7199).
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 929). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 471). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Verweis gemäss Art. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2017 7193).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 2539). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 83). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 83). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 83). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 83). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 83). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4443). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 3303). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 3303). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 3303). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 3303). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 3303). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2011 3303).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 3303). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2017 2095). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 13 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 2539). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 3303).
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 12. Dez. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1471). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Verweis gemäss Art. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2017 7193).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 4199).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 4199).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 4199).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 4199).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 4199).
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. März 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3515).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 4199).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 4199).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 4199).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 4199).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 9 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 4199).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3275).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 83). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4443). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2017 2097).
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2017 2097).
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2017 2097). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 15 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 2539). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 345).
SR 0.232.141.1
SR 0.232.141.1
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 18 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 2539). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 2539). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1513). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1513). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 7199). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss die- ses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 20 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 2539). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3275). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
AS 2009 2539 Art. 2
AS 2010 83 Art. 2
AS 2010 471 Art. 2
AS 2010 4443 Art. 2
AS 2010 5923 Art. 2
AS 2011 1513 Art. 2
AS 2011 3303 Art. 2
AS 2013 929 Art. 2
AS 2014 2403 Art. 2
AS 2014 2405 Art. 4
AS 2014 3275 Art. 3
AS 2017 2095 Art. 2
AS 2017 2097 Art. 2 Abs. 2
AS 2017 7199 Art. 3
AS 2017 7203 Art. 2
AS 2017 7201 Art. 3
AS 2018 2763 Art. 3
AS 2020 1471 Art. 2
Siehe Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens (SR 0.232.142.2 ).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)