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Verordnung vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absatz 1, 5 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes

1 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, vom 25. Juni 1982

2 in Ausführung des Übereinkommens vom 15. April 1994 über Ursprungsregeln (Anhang 1A.11 des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation),

3 des Artikels 11 des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten sowie des Artikels 2 des Internationalen

4 Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt Ausstellung und Gebrauch der im Aussenhandel verwendeten Ursprungsbeglaubigungen und Ursprungsdeklarationen.

2 Sie gilt in der Schweiz und ihren Zollanschlussgebieten (Inland).

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

5 zur e. Zollwert: der Wert, der nach dem Übereinkommen vom 15. April 1994 Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird;

6 kommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

Art. 3 Ursprungsbeglaubigungen

1 Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes oder des Preises einer Ware; sie können weitere Angaben enthalten, die zur Identifikation der Ware erforderlich sind.

2 Als Ursprungsbeglaubigungen gelten:

Art. 4 Andere Bescheinigungen im Ursprungsbereich

Die Beglaubigungsstellen können nachweisbare Sachverhalte im Ursprungsbereich bescheinigen, insbesondere:

Art. 5 Ursprungsdeklaration

1 Die Ursprungsdeklaration dient zum Nachweis des schweizerischen Ursprungs einer Ware. Sie kann von Lieferanten mit Wohnsitz oder Sitz im Inland auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument angebracht werden.

2 Sie gilt ausschliesslich als Vordokument im Inland.

Art. 6 Beglaubigungsstellen

1 7 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bezeichnet die Beglaubigungsstellen und deren Zuständigkeitsgebiet.

2 Die Beglaubigungsstellen stellen Ursprungsbeglaubigungen aus für Personen und Unternehmungen, die:

3 Die Beglaubigungsstellen können für Personen und Unternehmungen, die nicht in ihrem Zuständigkeitsgebiet Wohnsitz oder Sitz haben, Ursprungsbeglaubigungen ausstellen, wenn:

4 Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann weitere Ausnahmen zulassen.

Art. 7 Ursprungsauskünfte

Die Zollverwaltung erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren; Artikel 20 Absätze 2–5 des Zollgesetzes

8 vom 18. März 2005 (ZG) ist anwendbar.

Art. 8 Gebühren

1 Die Beglaubigungsstellen erheben Gebühren für die Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen sowie für andere Dienstleistungen im Rahmen dieser Verordnung.

2 Die Gebührentarife der Beglaubigungsstellen bedürfen der Genehmigung durch das WBF.

3 9 Die Zollverwaltung erhebt Gebühren nach der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung

10 vom 8. September 2004 .

2. Abschnitt: Ursprungskriterien

Art. 9 Schweizerischer Ursprung

Ein Erzeugnis hat schweizerischen Ursprung, wenn es im Inland entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend beoder verarbeitet worden ist.

Art. 10 Vollständige Gewinnung oder Herstellung

Als im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

Art. 11 Ausreichende Beoder Verarbeitung

1 Ein Erzeugnis gilt als ausreichend beoder verarbeitet, wenn:

2 Das WBF kann für bestimmte Erzeugnisse spezifische ursprungsverleihende Beoder Verarbeitungen festlegen. Es kann für einzelne dieser Erzeugnisse die Anwendbarkeit von Absatz 1 Buchstaben a und b ausschliessen.

3 Es kann für Erzeugnisse nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Toleranzregeln festlegen.

Art. 12 Inländische Vormaterialien

1 Ein Erzeugnis, das im Inland ausreichend beoder verarbeitet worden ist und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, gilt als Vormaterial schweizerischen Ursprungs. Es ist unerheblich, ob das Vormaterial in der gleichen oder in einer anderen Unternehmung hergestellt worden ist.

2 Vormaterialien ausländischen Ursprungs, die bei der Herstellung eines inländischen Vormaterials nach Absatz 1 verwendet worden sind, werden für die Bestimmung des Ursprungs des anderen Erzeugnisses nicht berücksichtigt.

Art. 13 Nicht ausreichende Beoder Verarbeitung

Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten:

Art. 14 Für die Ursprungsbestimmung massgebende Einheit

1 Ein aus Teilen bestehendes Erzeugnis gilt als Einheit, wenn es in einer einzigen Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht wird.

2 Jede Gruppe oder Zusammenstellung verschiedener Erzeugnisse, die in einer einzigen Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, stellt als Ganzes die massgebende Einheit dar.

3 Besteht eine Sendung aus gleichen Erzeugnissen, die in derselben Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, so muss für die Ursprungsbestimmung jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden.

Art. 15 Neutrale Elemente

Für die Bestimmung des Ursprungs dürfen folgende bei der Herstellung verwendete Erzeugnisse nicht berücksichtigt werden:

Art. 16 Veredelungsverkehr

Ein inländisches Erzeugnis, das zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt wird, behält den schweizerischen Ursprung, wenn der im Ausland erzielte Wertzuwachs 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht übersteigt.

Art. 17 Ausländischer Ursprung

1 Zur Beglaubigung des ausländischen Ursprungs von Waren muss der Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung (Basisoder Nachfolgezeugnis) vorgelegt werden, die von einer zuständigen Stelle im Ursprungsoder Transitland der Ware ausgestellt worden ist.

2 Im Inland ist der ausländische Ursprung von Waren nachzuweisen:

Art. 18 Ausstellen von Ursprungsbeglaubigungen

1 Ursprungsbeglaubigungen werden auf Gesuch hin ausgestellt.

2 Ist die Gesuchstellerin eine Unternehmung, so muss diese im Handelsregister eingetragen sein.

3 Die Ursprungsbeglaubigung wird nicht ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin die festgelegte Gebühr nicht bezahlt oder dafür keine Sicherheit leistet.

Art. 19 Gesuchseinreichung

1 Gesuche um Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen sind der zuständigen Beglaubigungsstelle in Papierform oder elektronisch einzureichen.

2 Die Gesuchstellerin muss der Beglaubigungsstelle und gegebenenfalls der Zollverwaltung die erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die Unterlagen und Zutritt zu den Betriebsräumen gewähren.

3 Das WBF regelt:

Art. 20 Vereinbarungen über die Vereinfachung des Verfahrens

1 Die Beglaubigungsstellen können mit Personen und Unternehmungen die Vereinfachung des Verfahrens für die Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen vereinbaren. Das WBF regelt die Einzelheiten.

2 Die Vereinbarungen über die Vereinfachung des Verfahrens bedürfen der Genehmigung durch die Zollverwaltung.

Art. 21 Elektronisches Beglaubigungsverfahren

1 Die Beglaubigungsstellen können die elektronische Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen vorsehen.

2 Das Verfahren muss den ordnungsgemässen Ablauf und die Datensicherheit gewährleisten.

3 Die Beglaubigungsstellen schliessen mit Personen und Unternehmungen, die zum elektronischen Beglaubigungsverfahren zugelassen werden, eine Vereinbarung nach Artikel 20 ab.

Art. 22 Prüfung des Gesuchs

1 Die Beglaubigungsstelle prüft, ob die Angaben der Gesuchstellerin, die in der Ursprungsbeglaubigung bescheinigt werden, richtig sind.

2 Besteht begründeter Verdacht oder wird festgestellt, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt worden sind, so erstattet die Beglaubigungsstelle der Zollverwaltung Meldung und übergibt ihr die Beweismittel.

3 Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Beglaubigungsstelle unterstehen

11 dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 und der Schweigepflicht nach

12 Artikel 320 des Strafgesetzbuchs .

Art. 23 Nachprüfungen durch die Beglaubigungsstelle und

die Zollverwaltung

1 Die Beglaubigungsstelle kann die Angaben, die in einem Beglaubigungsgesuch oder einer Ursprungsbeglaubigung gemacht worden sind, jederzeit nachprüfen und Auskünfte über Standort und Versand der Waren sowie Muster verlangen.

2 Die Zollverwaltung kann jederzeit Nachprüfungen durch die Beglaubigungsstelle anordnen und selber solche vornehmen.

3 Die Gesuchstellerin trägt die Kosten der Nachprüfungen.

Art. 24 Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen für Angebote

im öffentlichen Beschaffungswesen

1 Ist bei öffentlichen Beschaffungen der schweizerische Ursprung der zu liefernden Ware ein Zuschlagskriterium, so stellt die Beglaubigungsstelle die erforderlichen Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen aus. Diese sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und gelten nur für die Angebotseingabe.

2 Das WBF regelt das Verfahren.

Art. 25 Anbringen von Ursprungsdeklarationen

1 Das WBF regelt Form und Inhalt der Ursprungsdeklarationen.

2 Die Artikel 19 Absatz 2, 22 Absätze 2 und 3 sowie 23 gelten sinngemäss für Lieferanten, die Ursprungsdeklarationen anbringen.

Art. 26 Aufbewahrungspflicht

1 Die Gesuchstellerin muss die Belege zu den Beglaubigungsgesuchen sowie Kopien von Ursprungsdeklarationen und deren Belege während mindestens fünf Jahren aufbewahren.

2 Die Beglaubigungsstellen müssen die Beglaubigungsgesuche während mindestens fünf Jahren aufbewahren.

3 Für die Aufbewahrungsform sowie für organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen gelten die Artikel 97 und 98 der Zollverordnung vom 1. Novem-

13 ber 2006 .

4. Abschnitt: Aufsicht und Kontrollen

Art. 27 Zuständigkeit der Zollverwaltung

Die Zollverwaltung übt die Aufsicht über die Beglaubigungsstellen aus.

Art. 28 Rückruf und Widerruf von Ursprungsbeglaubigungen

1 Hat eine Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung zu Unrecht ausgestellt, so ordnet sie deren Rückruf an.

2 Bleibt der Rückruf erfolglos oder befindet sich die zu Unrecht ausgestellte Ursprungsbeglaubigung nicht mehr im Inland, so verfügt die Zollverwaltung ihren Widerruf.

3 Ist der Widerruf rechtskräftig, so kann die Zollverwaltung diesen auch der Warenempfängerin und den zuständigen Behörden des Empfängerlandes mitteilen.

Art. 29 Verwaltungsmassnahmen bei Ursprungsdeklarationen

Unabhängig von einem Strafverfahren kann die Zollverwaltung Personen oder Unternehmungen, die Ursprungsdeklarationen rechtswidrig anbringen, durch Verfügung zeitweise oder dauernd untersagen, solche anzubringen.

Art. 30 Aufsichtsmassnahmen gegenüber Beglaubigungsstellen

1 Die Beglaubigungsstelle enthebt eine von ihr beauftragte Person ihrer Funktion, wenn die Person:

2 Mit Ursprungsbeglaubigungen beauftragte Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen diese Verordnung eingeleitet worden ist, werden von der Beglaubigungsstelle für die Dauer des Verfahrens in ihrer Funktion eingestellt.

3 Hat eine Beglaubigungsstelle wiederholt unrichtige Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt oder in anderer Form dieser Verordnung zuwidergehandelt, so kann ihr das WBF die Beglaubigungsbefugnis entziehen.

5. Abschnitt: Datenschutz und Amtshilfe

Art. 31 Informationssysteme der Beglaubigungsstellen

1 Jede Beglaubigungsstelle darf ein Informationssystem führen und darin Personendaten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.

2 Das Informationssystem einer Beglaubigungsstelle darf folgende Daten enthalten:

Art. 32 Zugriff auf Informationssysteme der Beglaubigungsstellen und

Bearbeitung Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betreffenden Beglaubigungsstelle haben Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie im Rahmen ihrer Aufgaben bearbeiten.

Art. 33 Bekanntgabe von Daten aus Informationssystemen

der Beglaubigungsstellen

1 Die Beglaubigungsstellen können anderen Beglaubigungsstellen für Nachprüfungen im Inland Daten aus ihren Informationssystemen bekannt geben.

2 Die Beglaubigungsstellen geben der Sektion Ursprung und Textilien der Oberzolldirektion, der Abteilung Strafsachen der Oberzolldirektion sowie der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen Daten aus ihren Informationssystemen auf Anfrage bekannt.

3 Die Datenbekanntgabe an inländische und ausländische Behörden durch die Zoll-

14 verwaltung richtet sich nach den Artikeln 112 und 113 ZG .

Art. 34 Aufbewahrung und Löschung von Daten in Informationssystemen

der Beglaubigungsstellen Die in den Informationssystemen der Beglaubigungsstellen enthaltenen Daten sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und spätestens nach zehn Jahren zu löschen oder zu vernichten.

Art. 35 Datenschutz bei der Zollverwaltung und Datenbekanntgabe

an die Beglaubigungsstellen

1 15 Für den Datenschutz gelten die Artikel 110–113 ZG sinngemäss.

2 Die Zollverwaltung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus Informationssystemen der Beglaubigungsstellen bearbeiten. Sie kann diesen im Rahmen von Artikel 112 ZG Daten bekannt geben.

Art. 36 Internationale Amtshilfe

1 Die Zollverwaltung kann ausländischen Behörden auf Ersuchen Amtshilfe leisten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Ursprungsbeglaubigung, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung der Aussenwirtschaftsund der Zollgesetzgebung sowie bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2 Besteht kein völkerrechtlicher Vertrag, so kann die Zollverwaltung der betreffenden ausländischen Behörde auf deren Ersuchen die Echtheit und Wahrheit von inländischen Ursprungsbeglaubigungen bestätigen.

3 Sie kann ausländische Behörden um Amtshilfe im Bereich der Ursprungsbeglaubigung ersuchen.

4 16 Artikel 115 Absätze 2–4 ZG gilt sinngemäss.

5 Die betroffene Beglaubigungsstelle kann von der Zollverwaltung für die Nachprüfung beigezogen werden. Sie übergibt ihr die Beweismittel.

Art. 37 Nachprüfung von Ursprungsdeklarationen

1 Die Beglaubigungsstellen können Ursprungsdeklarationen, die von Personen oder Unternehmungen mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Zuständigkeitsgebiet ausgestellt worden sind und als Vordokument für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses oder einer Ursprungsbescheinigung dienen, von der zuständigen Beglaubigungsstelle oder der Zollverwaltung nachprüfen lassen.

2 17 Artikel 115 Absätze 2–4 ZG gilt sinngemäss.

6. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 38

1 Verfügungen im Geltungsbereich dieser Verordnung werden von der Zollverwaltung erlassen.

2 18 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 116 ZG .

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 39 Widerhandlungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und

Beauftragten von Beglaubigungsstellen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen:

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.

3 Berichtigt die Täterin oder der Täter den falschen Befund oder das falsche Gutachten von sich aus, bevor die Ursprungsbeglaubigung oder die Ursprungsdeklaration verwendet wird, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

Art. 40 Widerhandlungen von Personen, die Ursprungsdeklarationen

ausstellen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, den Ursprung, den Wert oder den Preis einer Ware in einer Ursprungsdeklaration unrichtig angibt.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.

Art. 41 Fälschung von Ursprungsbeglaubigungen und -deklarationen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.

Art. 42 Erwirkung und Verwendung falscher Ursprungsbeglaubigungen

und -deklarationen; Vortäuschung des Ursprungs

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.

Art. 43 Unrechtmässige Verwendung von Geräten

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

Art. 44 Ausländische Ursprungsbeglaubigungen

1 Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für ausländische Ursprungsbeglaubigungen.

2 Die Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 43 gelten auch für ausländische Ursprungsbeglaubigungen, wenn die Täterin oder der Täter sie im Inland verwendet oder verwenden lässt.

Art. 45 Übertretungen

1 Mit Busse bis 10 000 Franken wird bestraft, wer:

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 5000 Franken.

3 Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286

19 des Strafgesetzbuchs .

Art. 46 Strafverfolgung

1 Widerhandlungen werden nach dieser Verordnung und nach dem Bundesgesetz

20 vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Zollverwaltung.

3 Sie kann für die Untersuchung die Beglaubigungsstellen beiziehen.

Art. 47 Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 48 Vollzug

Die Zollverwaltung und die Beglaubigungsstellen sind mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts

21 Die Verordnung vom 4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung wird aufgehoben.

Art. 50 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 51 Übergangsbestimmung

Vereinbarungen nach Artikel 20, die aufgrund von Artikel 12 a der Verordnung vom

22 4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung abgeschlossen worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Art. 52 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.201

[^2]: SR 0.632.20 Anhang 1A.11

[^3]: SR 0.631.121.1

[^4]: Fassung gemäss Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des Übereinkommens; SR 0.631.21

[^5]: SR 0.632.20 Anhang 1A.9

[^6]: SR 0.632.11

[^7]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^8]: SR 631.0

[^9]: SR 631.035

[^10]: SR 172.041.1

[^11]: SR 170.32

[^12]: SR 311.0

[^13]: SR 631.01

[^14]: SR 631.0

[^15]: SR 631.0

[^16]: SR 631.0

[^17]: SR 631.0

[^18]: SR 631.0

[^19]: SR 311.0

[^20]: SR 313.0

[^21]: [AS 1984 913, 1987 2675, 1993 2429, 2000 187 Art. 21 Ziff. 20, 2006 2995 Anhang 4 Ziff. II 16 4705 Ziff. II 110]

[^22]: [AS 1984 913, 1987 2675, 1993 2429, 2000 187 Art. 21 Ziff. 20, 2006 2995 Anhang 4 Ziff. II 16 4705 Ziff. II 110]