Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 9 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 3, 13 Absatz 3,
15 Absatz 1, 18, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5, 44 Absatz 2 sowie 45 Absatz 3
1 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur SKV.
Art. 2 Kontrollund Auswertungspersonal
1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2 Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3 Das Kontrollund Auswertungspersonal muss:
- a. über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
- b. durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontrollund Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
Art. 3 Messverfahren und Messsysteme
1 Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, die im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden, das Inverkehrbringen solcher Systeme und Geräte sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Messmittelverord-
2 sowie nach allfälligen messmittelspezifischen Verordnung vom 15. Februar 2006 nungen.
2 Wer ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass es den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen.
3 Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers sind zu beachten.
4 3 …
Art. 4 Durch Messsysteme festgestellte Widerhandlungen
1 Jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung muss so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können.
2 Als Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen im
4 Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 gilt die Feststellung gestützt auf ein Bildoder Filmdokument eines automatischen Messsystems.
Art. 5 Datenübertragung
Bei der digitalen Übertragung von Messund Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein.
2. Kapitel: Geschwindigkeitskontrolle und Rotlichtüberwachung
1. Abschnitt: Geschwindigkeitskontrolle
Art. 6 Messarten
Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen:
- a. Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden;
- b. Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden;
- c. mobile Messungen: 1. aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung), oder 2. durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle);
- d. Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt; die Messungen werden mit stationären Messsystemen vorgenommen, die autonom betrieben werden.
Art. 7 Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen
1 Geschwindigkeitsüberschreitungen können anlässlich einer Kontrolle der Arbeits-, Lenkund Ruhezeit oder einer Unfallabklärung aufgrund von Aufzeichnungen von Fahrtund Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten festgestellt werden.
2 Werden gestützt auf eine solche Feststellung Einlageblätter zur Einleitung von Massnahmen eingezogen, so ist ihr Einzug dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin schriftlich zu bestätigen, und er oder sie ist anzuweisen, die Bestätigung dem Arbeitgeber abzugeben.
3 Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem sind auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken.
Art. 8 Sicherheitsabzug
1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
- a. bei Radarmessungen: 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
- b. bei Lasermessungen: 1. 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 4 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
- c. bei stationären Radarmessungen in Kurven: 1. 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
- d. bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar): 1. 7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 8 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
- e. bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren: 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
- f. bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen: 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
- g. bei Nachfahrkontrollen die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1 und bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge: 1. 15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, 3. oder ein vom Bundesamt für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug.
2 Bei Aufzeichnungen von Fahrtund Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:
- a.[^10] km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 1 Bst. b der V vom
5 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern;
- b.[^6] km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 1 Bst. a VTS) und bei digitalen Restwegschreibern;
- c.[^14] km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).
3 Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:
- a.[^5] km/h bei einem Messwert bis 50 km/h;
- b.[^10] Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.
Art. 9 Dokumentation
Die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren. Das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.
2. Abschnitt: Rotlichtüberwachungssysteme
Art. 10
1 Rotlichtüberwachungssysteme dienen in erster Linie der Feststellung von Widerhandlungen gegen das Haltegebot durch Lichtsignale.
2 Sie können mit Systemen zur Geschwindigkeitsmessung kombiniert werden.
3. Kapitel: Kontrolle der Arbeits-, Lenkund Ruhezeit
Art. 11
Die für die Kontrolle der Arbeits-, Lenkund Ruhezeit verwendete Kontrollsoftware muss mindestens folgenden Anforderungen genügen:
- a. Auslesen der Daten aus der Fahrerkarte ohne digitalen Fahrtschreiber;
- b. Auslesen der Fahrtschreiberund Fahrerkartendaten aus dem digitalen Fahrtschreiber;
- c. Digitalisieren von Einlageblättern;
- d. manuelles Erfassen von Daten;
- e. Auswerten der nationalen und internationalen Arbeits-, Lenkund Ruhezeitvorschriften;
- f. Auswerten der Geschwindigkeit und der Wegstrecke;
- g. Auswerten der Daten aus dem Fahrtschreiber, den Einlageblättern und den Fahrerkarten;
- h. Importieren, Exportieren und Archivieren von Originaldateien aus dem digitalen Fahrtschreiber und den Fahrerkarten;
- i. Anschliessen an das schweizerische Fahrtschreiberkartenregister sowie die entsprechenden ausländischen Register zur Datenüberprüfung und -meldung;
- j. statistisches Auswerten der Daten sowie Übergeben von Daten an andere Datenverwerter.
4. Kapitel: Gewichtskontrolle
Art. 12 Funktionskontrolle
Vor der eigentlichen Messung sind die eingesetzten Messsysteme einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Bei Messungen mit zwei Radlastwaagen ist überdies die Übereinstimmung der Messgenauigkeit der beiden Radlastwaagen zu überprüfen.
Art. 13 Sicherheitsabzug bei Brückenund Achslastwaagen
1 Wo ein bestimmtes Gewicht nicht überschritten werden darf, ist bei Messungen mit Brückenund Achslastwaagen ein Sicherheitsabzug von 3 Prozent der ermittelten Achslast oder des ermittelten Betriebsgewichtes vorzunehmen.
2 Wo ein bestimmtes Gewicht, namentlich das minimale Adhäsionsgewicht, nicht unterschritten werden darf, ist ein Sicherheitswert von 3 Prozent zu den ermittelten Achslasten beziehungsweise Betriebsgewichten dazuzuzählen.
Art. 14 Sicherheitsabzug bei Radlastwaagen
1 Wo ein bestimmtes Gewicht nicht überschritten werden darf, ist bei Messungen mit Radlastwaagen ein Sicherheitsabzug von 3 Prozent der ermittelten Achslast oder des ermittelten Betriebsgewichtes vorzunehmen. Als ermittelter Wert gilt dabei:
- a. bei einer Zeigerstellung zwischen zwei Teilstrichen der jeweils tiefere der beiden Messwerte;
- b. bei einer Zeigerstellung auf einem Teilstrich der diesem entsprechende Messwert;
- c. bei Geräten mit einer Digitalanzeige der angezeigte Messwert abzüglich einen halben Teilungswert.
2 Wo ein bestimmtes Gewicht nicht unterschritten werden darf, ist ein Sicherheitswert von 3 Prozent zu den ermittelten Achslasten beziehungsweise Betriebsgewichten dazuzuzählen. Als ermittelter Wert gilt dabei:
- a. bei einer Zeigerstellung zwischen zwei Teilstrichen der jeweils höhere der beiden Messwerte;
- b. bei einer Zeigerstellung auf einem Teilstrich der diesem entsprechende Messwert;
- c. bei Geräten mit einer Digitalanzeige der angezeigte Messwert zuzüglich einen halben Teilungswert.
5. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen
Art. 15 Begriff
Profilmessanlagen sind elektronische und mit Laserscannern ausgerüstete Messsysteme zur amtlichen Feststellung der Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
Art. 16 Sicherheitsabzug
Von den durch Profilmessanlagen ermittelten und auf den nächsten ganzen Zentimeter abgerundeten Messwerten betreffend die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen sind die folgenden Werte abzuziehen:
- a.[^5] cm betreffend die Höhe;
- b.[^4] cm betreffend die Breite; und
- c.[^10] cm betreffend die Länge.
6. Kapitel: Kontrolle der Fahrfähigkeit
1. Abschnitt: Atem-Alkoholmessungen
6 Art. 17 und 18
Art. 19 Bedienungsanleitung
7 Atemalkoholtestgeräte müssen nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden.
Art. 20 Sicherheitsabzug
Von den Messwerten bei Messungen mit Atemalkoholtestgeräten dürfen keine Abzüge vorgenommen werden.
8 Art. 21 Gerätestörung Bei Gerätestörungen oder Zweifeln an der Messgenauigkeit darf das Gerät erst wieder verwendet werden, nachdem es einer Instandhaltung nach Artikel 7 Absatz 1
9 Buchstabe b der Verordnung des EJPD vom 28. Mai 2011 über Atemalkoholmessmittel (AAMV) und einer Justierung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c AAMV unterzogen wurde.
2. Abschnitt: Blutund Urinuntersuchung
Art. 22 Auftrag
1 Die zuständige Behörde muss den Auftrag zur Blutund Urinuntersuchung unter Verwendung des Protokolls nach Anhang 2 erteilen .
2 Der Auftrag zur Untersuchung auf Betäubungsoder Arzneimittel enthält zusätzlich einen Auftrag zur Blutalkoholuntersuchung, wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person neben Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln auch Alkohol konsumiert hat.
3 Die Behörde muss dem Laboratorium alle erforderlichen Daten und Informationen übermitteln, namentlich das Protokoll einer allenfalls erfolgten ärztlichen Untersuchung nach Anhang 3.
4 Das Laboratorium muss die beauftragende Behörde unverzüglich informieren, wenn es im Zusammenhang mit den eingegangenen Proben und Unterlagen Unstimmigkeiten feststellt oder wenn es den Auftrag nicht erfüllen kann.
Art. 23 Dokumentationspflicht
Das Laboratorium muss die Ergebnisse der Untersuchungen dokumentieren und für die beauftragende Behörde einen schriftlichen Prüfbericht oder ein schriftliches Gutachten verfassen.
Art. 24 Gegenexpertise
1 Ordnet die zuständige Behörde eine Gegenexpertise zu einer Untersuchung an, so muss sie das damit beauftragte Laboratorium darauf hinweisen, dass es eine Gegenexpertise durchzuführen hat.
2 Das Laboratorium, das die zu beurteilende Erstuntersuchung durchgeführt hat, stellt der für die Durchführung der Gegenexpertise bestimmten Fachperson die fragliche Probe und bei Bedarf die Messprotokolle der entsprechenden Serie zur Verfügung.
3 Die Fachperson muss das Resultat der Gegenexpertise erläutern.
4 Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der Erstuntersuchung, so gilt zur Feststellung der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsoder Arzneimitteln das Resultat der Erstuntersuchung.
Art. 25 Aufbewahrung von Proben und Aufzeichnungen
1 Das Laboratorium muss:
- a. die nach den Untersuchungen übrig gebliebenen Blutund Urinproben im Originalgefäss in einem Tiefkühler bei mindestens minus 18 Grad Celsius während mindestens eines Jahres oder gemäss Anordnung der Untersuchungsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahren;
- b. alle für eine Rückverfolgbarkeit erforderlichen Dokumente und Aufzeichnungen während mindestens fünf Jahren aufbewahren.
2 Das Laboratorium muss die minimalen Aufbewahrungsfristen im Prüfbericht oder im Gutachten nennen.
3 Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin kann im Einzelfall längere Aufbewahrungsfristen verlangen.
3. Abschnitt: Protokollierung, Nachtrunk
Art. 26
1 Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Kontrollbehörde, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags (Art. 13 Abs. 3 SKV) sind in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten.
2 Macht die betroffene Person geltend, nach dem Ereignis Alkohol konsumiert zu haben (Nachtrunk), so ist sie eingehend über die Art der Getränke, die Menge und den Zeitpunkt der Konsumation zu befragen. Allfällige Beweismittel sind sicherzustellen.
3 Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 15 Absatz 1 SKV richtet sich nach Anhang 3.
4. Abschnitt: Anerkennung der Laboratorien
Art. 27 Einreichung des Gesuchs
1 Das Anerkennungsgesuch muss mit einer vollständigen Dokumentation nach den Weisungen des ASTRA eingereicht werden.
2 Das Gesuch um Anerkennung als Laborleiter oder Laborleiterin, als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie als Sachverständiger oder Sachverständige muss vom Laboratorium oder der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Art. 28 Provisorische Anerkennung als Laboratorium
1 Die Anerkennung als Laboratorium wird vorerst provisorisch erteilt.
2 Das ASTRA erteilt die provisorische Anerkennung für die Dauer eines Jahres, wenn das Gesuch die formellen Voraussetzungen erfüllt und das Laboratorium eine Eignungsprüfung bestanden hat.
3 Das ASTRA kann die provisorische Anerkennung entziehen, wenn das Laboratorium die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Art. 29 Definitive Anerkennung als Laboratorium
1 Das ASTRA erteilt die definitive Anerkennung, wenn das Laboratorium während der Dauer der provisorischen Anerkennung die vom ASTRA veranlassten Eignungsprüfungen sowie ein Audit bestanden hat.
2 Erfüllt das Laboratorium diese Voraussetzungen nicht, so kann das ASTRA die provisorische Anerkennung verlängern, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen in Aussicht steht.
3 Das ASTRA führt eine Liste der anerkannten Laboratorien.
Art. 30 Entzug der definitiven Anerkennung als Laboratorium
Das ASTRA kann die definitive Anerkennung namentlich dann entziehen, wenn das Laboratorium:
- a. an einer Eignungsprüfung ohne Begründung nicht teilnimmt;
- b. eine Eignungsprüfung nicht besteht und die daraufhin verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt;
- c. ein Audit verweigert;
- d. die nach einem Audit verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt;
- e. die Anforderungen dieser Verordnung oder der Weisungen des ASTRA nicht erfüllt.
Art. 31 Anerkennung als Laborleiter oder -leiterin
1 Das ASTRA anerkennt als Laborleiter oder Laborleiterin beziehungsweise als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin Personen, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung namentlich in Chemie, Biochemie oder Pharmazie sowie über besondere Erfahrung im entsprechenden Fachgebiet (Blutalkoholanalytik, forensische Toxikologie) verfügen.
2 Dem Anerkennungsgesuch müssen ein Lebenslauf und eine Dokumentation der bisherigen beruflichen Tätigkeit beigelegt werden.
3 Das ASTRA kann Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 bewilligen.
5. Abschnitt: Qualitätssicherung bei Laboratorien
Art. 32 Externe Qualitätskontrollen
1 Die Laboratorien müssen sich an den vom ASTRA veranlassten regelmässigen Eignungsprüfungen (externe Qualitätskontrollen) beteiligen. Das ASTRA kann dazu Experten und Expertinnen beiziehen.
2 Die Resultate der Eignungsprüfungen sind vertraulich. Sie werden allen teilnehmenden Laboratorien mitgeteilt. Dabei bleibt die Zuordnung der Laboratorien anonym.
Art. 33 Audits
1 Die Laboratorien müssen sich den vom ASTRA regelmässig veranlassten Audits unterziehen.
2 Jedes Laboratorium wird mindestens alle fünf Jahre auditiert. Bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten kann ein Audit jederzeit durchgeführt werden.
3 Die Laboratorien müssen den Auditoren und Auditorinnen freien Zugang zu den Räumlichkeiten, Geräten, Akten und Journalen gewähren und Auskunft über die Methoden, die Geräte und die internen Qualitätsmassnahmen geben.
4 Ist ein Laboratorium von der schweizerischen Akkreditierungsstelle nach Artikel 5
10 der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert, so werden keine Audits nach Absatz 1 durchgeführt. Das Laboratorium muss jedoch nach jedem Audit eine Checkliste gemäss den Weisungen des ASTRA einreichen. Vorbehalten bleiben vom ASTRA veranlasste Audits bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten.
6. Abschnitt: Nachweis von Betäubungsmitteln
Art. 34
Die Betäubungsmittel nach Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom
11 13. November 1962 gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
- a. THC: 1,5 µg/L
- b. freies Morphin: 15 µg/L
- c. Kokain: 15 µg/L
- d. Amphetamin: 15 µg/L
- e. Methamphetamin: 15 µg/L
- f. MDEA: 15 µg/L
- g. MDMA: 15 µg/L
7. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeuge
Art. 35 Kontrolle des technischen Zustandes: Prüfbericht und Bescheinigung
1 Der Prüfbericht nach Artikel 24 Absatz 4 SKV richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 4.
2 Anstelle eines Prüfberichts kann eine Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle (Kontrollbescheinigung) ausgehändigt werden. Diese muss mindestens die Angaben nach den Ziffern 1-5, 9 und 13 des Prüfberichtes in Anhang 4 enthalten und allfällige Beanstandungen aufführen.
Art. 36 Gefahrgutkontrolle: Prüfbericht und Bescheinigung
1 Die ausgefüllte Prüfliste (Prüfbericht) nach Artikel 26 Absatz 3 SKV richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 5.
2 Die Kontrollbescheinigung muss mindestens die Angaben nach den Ziffern 1–5, 7 und 40 des Prüfberichtes in Anhang 5 enthalten und allfällige Beanstandungen aufführen.
8. Kapitel: Meldungen der Kantone
Art. 37 Zeitpunkt der Meldungen an das ASTRA
1 Die Kantone übermitteln an die zentrale Datenbank des ASTRA (Art. 47 Abs. 1 SKV):
- a. die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a–c und e SKV jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres;
- b. die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d SKV jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres.
2 Von Absatz 1 abweichende Meldefristen, die sich auf eine Leistungsvereinbarung mit dem ASTRA stützen, bleiben vorbehalten.
Art. 38 Form der Meldungen an das Bundesamt für Verkehr
Bei Verstössen gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung erfolgen die Meldungen mittels der vom Bundesamt für Verkehr zur Verfügung gestellten Formulare. In den übrigen Fällen ist dem Bundesamt für Verkehr eine Kopie des Anzeigerapportes an die Untersuchungsbehörden zuzustellen.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen 12
13 Art. 38 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2011
14 Atemalkoholtestgeräte, die nach der AAMV bis zum 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen die Anforderungen
15 nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 des bisherigen Rechts erfüllen.
16 Art. 39 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 741.013
[^2]: SR 941.210
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).
[^4]: SR 741.03
[^5]: SR 741.41
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).
[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5643). Diese Anpassung wurde im ganzen Text berücksichtigt.
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).
[^9]: SR 941.210.4
[^10]: SR 946.512
[^11]: SR 741.11
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).
[^14]: SR 941.210.4
[^15]: AS 2008 2447
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).