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Ausführungsordnung vom 1. Juni 2000 zum Patentrechtsvertrag

Geltender Text a fecha 2000-06-01
Regel 1Abkürzungen
2.

Die in Artikel 1 für den Vertrag definierten Abkürzungen haben für die Ausführungsordnung die gleiche Bedeutung.

Regel 2Einzelheiten zum Anmeldedatum nach Artikel 5
1.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 betragen die Fristen nach Artikel 5 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung nach Artikel 5 Absatz 3.

2.

Ist eine Benachrichtigung nach Artikel 5 Absatz 3 nicht erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals wenigstens einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Bestandteile erhalten hat.

3.

Die Fristen nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben a und b betragen:

4.

Jede Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Absatz 3 verlangen, dass zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b:

Eine Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Absatz 3 verlangen, dass:

6.

Die Arten von Anmeldungen nach Artikel 5 Absatz 8 Ziffer ii sind:

Regel 3Einzelheiten zu der Anmeldung nach Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Anmelder, der wünscht, dass eine Anmeldung als Teilanmeldung im Sinne von Regel 2 Absatz 6 Ziffer i behandelt wird, angibt:

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Anmelder, der wünscht, dass eine Anmeldung im Sinne von Regel 2 Absatz 6 Ziffer iii behandelt wird, angibt:

2.

Jede Vertragspartei akzeptiert die Darstellung des Inhalts nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a:

3.

Eine Vertragspartei kann nach Artikel 6 Absatz 3 verlangen, dass eine Übersetzung von Titel, Ansprüchen und Zusammenfassung einer in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefassten Anmeldung in jede andere, von diesem Amt akzeptierte Sprache erstellt wird.

Regel 4Verfügbarkeit einer früheren Anmeldung nach Artikel 6 Absatz 5 und Regel 2 Absatz 4 oder einer zuvor eingereichten Anmeldung nach Regel 2 Absatz 5 Buchstabe b
1.

Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Amt eine Kopie der früheren Anmeldung nach Artikel 6 Absatz 5 innerhalb einer Frist von mindestens 16 Monaten ab dem Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung oder, im Falle von mehreren Anmeldungen, ab dem frühesten Anmeldedatum dieser früheren Anmeldungen übermittelt wird.

2.

Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass die Kopie nach Absatz 1 sowie das Anmeldedatum der früheren Anmeldung vom Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, bescheinigt werden.

3.

Keine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Kopie oder eine beglaubigte Kopie der früheren Anmeldung, eine Bescheinigung des Anmeldedatums, wie in den Absätzen 1 und 2 und in Regel 2 Absatz 4 vorgesehen, oder eine beglaubigte Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung, wie in Regel 2 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehen, eingereicht wird, sofern die frühere Anmeldung oder die zuvor eingereichte Anmeldung bei ihrem Amt eingereicht wurde oder bei diesem Amt in einer digitalen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar ist.

4.

Ist die frühere Anmeldung nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst und ist die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentfähigkeit der betreffenden Erfindung relevant, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Anmelder nach Aufforderung durch das Amt oder eine andere zuständige Behörde eine Übersetzung der früheren Anmeldung nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung, mindestens aber innerhalb der gegebenenfalls nach Absatz 1 anwendbaren Frist, einreicht.

Regel 5Nachweise nach Artikel 6 Absatz 6 und 8 Absatz 4 Buchstabe c sowie Regel 7 Absatz 4, 15 Absatz 4, 16 Absatz 6, 17 Absatz 6 und 18 Absatz 4

Teilt das Amt dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen Person mit, dass nach Artikel 6 Absatz 6 oder 8 Absatz 4 Buchstabe c oder Regel 7 Absatz 4, 15 Absatz 4, 16 Absatz 6, 17 Absatz 6 oder 18 Absatz 4 Nachweise verlangt werden, muss in der Mitteilung der Grund angegeben werden, weshalb das Amt an der Glaubhaftigkeit der Angabe oder der Unterschrift oder an der Zuverlässigkeit der Übersetzung zweifelt.

Regel 6Fristen betreffend die Anmeldung gemäss Artikel 6 Absätze 7 und 8
1.

Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 betragen die Fristen gemäss Artikel 6 Absätze 7 und 8 mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Artikel 6 Absatz 7.

2.

Findet keine Mitteilung nach Artikel 6 Absatz 7 statt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 6 Absatz 8 vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals mindestens einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Bestandteile erhalten hat.

3.

Werden die Gebühren, deren Zahlung nach Artikel 6 Absatz 4 für die Einreichung eines Gesuchs verlangt wird, nicht gezahlt, kann eine Vertragspartei nach Artikel 6 Absätze 7 und 8 Fristen für die Zahlung einschliesslich einer verspäteten Zahlung festsetzen, die den Fristen nach dem Zusammenarbeitsvertrag für den Anteil der Grundgebühr an der internationalen Gebühr entsprechen.

Regel 7Einzelheiten zur Bestellung eines Vertreters nach Artikel 7
1.

Die anderen Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii, für die eine Vertragspartei die Bestellung eines Vertreters nicht verlangen kann, sind:

Eine Vertragspartei akzeptiert, dass die Bestellung eines Vertreters dem Amt:

3.

Ist eine Vollmacht nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst, kann eine Vertragspartei verlangen, dass sie mit einer Übersetzung versehen wird.

4.

Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn dieses begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Angabe in einer der Mitteilungen nach Absatz 2 Buchstabe a haben kann.

5.

Vorbehaltlich des Absatzes 6 betragen die Fristen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 wenigstens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 5.

6.

Ist keine Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 5 erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, sich mit dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einem anderen Beteiligten in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 7 Absatz 6 drei Monate ab dem Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 5.

Regel 8Einreichung der Mitteilungen nach Artikel 8 Absatz 1
Regel 9Einzelheiten zur Unterzeichnung nach Artikel 8 Absatz 4
1.

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Unterschrift der natürlichen Person, die unterzeichnet:

beigefügt wird.

2.

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Unterschrift mit der Angabe des Zeitpunkts versehen ist, an dem sie geleistet wurde. Ist eine solche Angabe gefordert, aber nicht vorhanden, so ist der Zeitpunkt, in dem die Unterschrift als geleistet gilt, der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Mitteilung beim Amt eingegangen ist, oder, sofern die Vertragspartei dies erlaubt, ein früherer Zeitpunkt.

3.

Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und ist eine Unterschrift verlangt:

4.

Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übertragenen Mitteilungen, betrachtet sie die Mitteilung als unterzeichnet, wenn eine graphische Darstellung einer von ihr nach Absatz 3 akzeptierten Unterschrift auf dieser bei ihrem Amt eingegangenen Mitteilung erscheint.

6.

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Unterschrift nach Absatz 5 in einem von ihr festgelegten Verfahren zur Beglaubigung der Unterschriften in elektronischer Form bestätigt wird.

Regel 10Einzelheiten zu den Angaben nach Artikel 8 Absätze 5, 6 und 8

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung:

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters zum Zweck eines Verfahrens vor dem Amt:

2.

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass die Korrespondenzadresse nach Artikel 8 Absatz 6 Ziffer i und das Zustellungsdomizil nach Artikel 8 Absatz 6 Ziffer ii sich auf einem von ihr vorgeschriebenen Gebiet befinden.

3.

Ist kein Vertreter bestellt worden und hat ein Anmelder, Patentinhaber oder anderer Beteiligter eine Adresse auf einem von der Vertragspartei nach Absatz 2 vorgeschriebenen Gebiet als seine Adresse angegeben, so betrachtet diese Vertragspartei entsprechend ihren Anforderungen diese Adresse als Korrespondenzadresse nach Artikel 8 Absatz 6 Ziffer i oder als Zustellungsdomizil nach Artikel 8 Absatz 6 Ziffer ii, sofern der Anmelder, Patentinhaber oder andere Beteiligte nicht ausdrücklich eine andere Adresse nach Artikel 8 Absatz 6 angibt.

4.

Ist ein Vertreter bestellt worden, so betrachtet eine Vertragspartei entsprechend ihren Anforderungen die Adresse des Vertreters als Korrespondenzadresse nach Artikel 8 Absatz 6 Ziffer i oder als Zustellungsdomizil nach Artikel 8 Absatz 6 Ziffer ii, sofern der Anmelder, Patentinhaber oder andere Beteiligte nicht ausdrücklich eine andere Adresse nach Artikel 8 Absatz 6 angibt.

5.

Eine Vertragspartei darf nicht vorsehen, dass eine Anmeldung wegen Nichterfüllung des Erfordernisses abgelehnt wird, ein Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii anzugeben.

Regel 11Fristen für die Mitteilungen nach Artikel 8 Absätze 7 und 8
1.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 betragen die Fristen nach Artikel 8 Absätze 7 und 8 mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der in Artikel 8 Absatz 7 genannten Mitteilung.

2.

Erfolgte keine Mitteilung nach Artikel 8 Absatz 7, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, sich mit dem Anmelder, Patentinhaber oder anderem Beteiligten in Verbindung zu setzen, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 8 Absatz 8 mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt die in Artikel 8 Absatz 7 genannte Mitteilung erhalten hat.

Regel 12Einzelheiten zu Rechtsbehelfen bei Fristen nach Artikel 11

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 1:

3.

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 2:

4.

Die Frist nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer ii endet nicht früher als zwei Monate nach der Mitteilung des Amtes, dass der Anmelder oder der Patentinhaber die vom Amt festgesetzte Frist nicht eingehalten hat.

Keine Vertragspartei ist nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 verpflichtet:

Regel 13Einzelheiten zur Wiederherstellung von Rechten nach Artikel 12, nachdem das Amt festgestellt hat, dass die gebotene Sorgfalt

beachtet wurde oder dass das Versäumnis unbeabsichtigt war

1.

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag nach Artikel 12 Absatz 1 Ziffer i vom Anmelder oder Patentinhaber unterzeichnet ist.

2.

Die Frist für die Antragstellung und die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 12 Absatz 1 Ziffer ii ist die kürzere der beiden folgenden:

3.

Die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Fristen betreffen die Fälle eines Fristversäumnisses:

Regel 14Einzelheiten zur Berichtigung oder Ergänzung eines

Prioritätsanspruchs und zur Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Artikel 13

1.

Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die Berichtigung oder Ergänzung eines Prioritätsanspruchs nach Artikel 13 Absatz 1 vorzusehen, wenn der Antrag nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i eingeht, nachdem der Anmelder einen Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder beschleunigte Bearbeitung eingereicht hat, es sei denn, dieser Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder beschleunigte Bearbeitung wird vor Abschluss der technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung der Anmeldung zurückgezogen.

2.

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i vom Anmelder unterzeichnet wird.

3.

Die Frist nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii soll nicht kürzer sein als die nach dem Zusammenarbeitsvertrag für eine internationale Anmeldung geltende Frist für die Geltendmachung eines Prioritätsanspruchs nach der Einreichung einer internationalen Anmeldung.

5.

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 Ziffer i:

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 Ziffer i:

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass:

7.

Die Frist nach Artikel 13 Absatz 3 Ziffer iii läuft zwei Monate vor Ablauf der in Regel 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist ab.

Regel 15Antrag auf Eintragung einer Namens- oder Adressänderung
1.

Ändert sich die Person des Anmelders oder Patentinhabers nicht, wohl aber sein Name oder seine Adresse, so akzeptiert eine Vertragspartei, dass ein Antrag auf Eintragung der Änderung in einer Mitteilung gestellt wird, die vom Anmelder oder Patentinhaber unterzeichnet ist und die folgenden Angaben enthält:

2.

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für einen Antrag nach Absatz 1 eine Gebühr entrichtet wird.

4.

Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer in dem Antrag enthaltenen Angabe hat.

5.

Soweit im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass für den in Absatz 1 genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1–4 genannten Formerfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf nicht verlangt werden, dass über die Änderung eine Bescheinigung vorgelegt wird.

6.

Sind ein oder mehrere der von der Vertragspartei nach den Absätzen 1–4 angewandten Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder oder Patentinhaber mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Mitteilung diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.

Die Frist nach Buchstabe a beträgt:

8.

Die Absätze 1–7 gelten entsprechend für jede Namens- oder Adressänderung des Vertreters sowie für jede Änderung der Korrespondenzadresse oder des Zustellungsdomizils.

Regel 16Antrag auf Eintragung einer Änderung des Anmelders oder

Patentinhabers

Ändert sich die Person des Anmelders oder Patentinhabers, so akzeptiert eine Vertragspartei, dass ein Antrag auf Eintragung der Änderung in einer Mitteilung gestellt wird, die vom Anmelder oder Patentinhaber oder vom neuen Anmelder oder neuen Patentinhaber unterzeichnet ist und die folgenden Angaben enthält:

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag Folgendes enthält:

Ergibt sich die Änderung des Anmelders oder Patentinhabers aus einem Vertrag, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass der Antrag Angaben in Bezug auf die Registrierung des Vertrags enthält, soweit die Registrierung nach dem anwendbaren Recht zwingend vorgeschrieben ist, und dass dem Antrag nach Wahl des Antragstellers eines der folgenden Schriftstücke beigefügt ist:

3.

Eine Vertragspartei kann eine Übersetzung aller nach Absatz 2 eingereichten Schriftstücke verlangen, die nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind.

4.

Eine Vertragspartei kann für einen Antrag nach Absatz 1 die Entrichtung einer Gebühr verlangen.

5.

Ein Antrag genügt auch dann, wenn die Änderung mehrere Anmeldungen oder Patente derselben Person oder eine oder mehrere Anmeldungen oder ein oder mehrere Patente derselben Person betrifft, sofern die Änderung des Anmelders oder Patentinhabers bei allen betreffenden Anmeldungen und Patenten dieselbe ist und die Aktenzeichen aller betreffenden Anmeldungen und Patente im Antrag angegeben sind. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass bei Einreichung eines solchen Antrags auf Papier oder auf eine andere vom Amt zugelassene Art für jede Anmeldung und jedes Patent, auf die er sich bezieht, je eine gesonderte Kopie eingereicht wird.

6.

Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise oder im Fall des Absatzes 2 weitere Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer im Antrag oder einem in dieser Ausführungsordnung bezeichneten Schriftstück enthaltenen Angabe oder an der Zuverlässigkeit einer Übersetzung nach Absatz 3 hat.

7.

Soweit im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass für den in dieser Regel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1–6 bezeichneten Formerfordernisse erfüllt werden.

8.

Regel 15 Absätze 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein oder mehrere der nach den Absätzen 1–5 angewandten Erfordernisse nicht erfüllt sind oder wenn nach Absatz 6 Nachweise oder weitere Nachweise verlangt werden.

9.

Eine Vertragspartei kann die Anwendung dieser Regel in Bezug auf Änderungen der Erfindereigenschaft ausschliessen. Was die Erfindereigenschaft ausmacht, bestimmt sich nach dem anwendbaren Recht.

Regel 17Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder einer dinglichen Sicherheit

Kann eine Lizenz in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent nach dem anwendbaren Recht eingetragen werden, so akzeptiert eine Vertragspartei, dass ein Antrag auf Eintragung dieser Lizenz in einer Mitteilung gestellt wird, die vom Lizenzgeber oder Lizenznehmer unterzeichnet ist und die folgenden Angaben enthält:

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag Folgendes enthält:

Ist die Lizenz frei vereinbart worden, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Antrag nach Wahl des Antragstellers eines der folgenden Schriftstücke beigefügt ist:

3.

Eine Vertragspartei kann eine Übersetzung aller nach Absatz 2 eingereichten Schriftstücke verlangen, die nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind.

4.

Eine Vertragspartei kann für einen Antrag nach Absatz 1 die Entrichtung einer Gebühr verlangen.

5.

Regel 16 Absatz 5 ist entsprechend auf Anträge auf Eintragung einer Lizenz anzuwenden.

6.

Regel 16 Absatz 6 ist entsprechend auf Anträge auf Eintragung einer Lizenz anzuwenden.

7.

Soweit im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass für den in Absatz 1 genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1–6 genannten Formerfordernisse erfüllt werden.

8.

Regel 15 Absätze 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein oder mehrere der nach den Absätzen 1–5 angewandten Erfordernisse nicht erfüllt sind oder wenn nach Absatz 6 Nachweise oder weitere Nachweise verlangt werden.

9.

Die Absätze 1–8 sind entsprechend anzuwenden auf Anträge:

Regel 18Antrag auf Berichtigung eines Fehlers

Enthält eine Anmeldung, ein Patent oder ein anderer dem Amt in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent übermittelter Antrag einen nicht mit der Recherche oder der materiellen Prüfung in Zusammenhang stehenden Fehler, der vom Amt nach dem anwendbaren Recht berichtigt werden kann, so akzeptiert das Amt, dass ein Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers in den Akten und Veröffentlichungen des Amtes in einer Mitteilung an das Amt gestellt wird, die vom Anmelder oder Patentinhaber unterzeichnet ist und die folgenden Angaben enthält:

3.

Regel 16 Absatz 5 ist entsprechend auf Anträge auf Berichtigung eines Fehlers anzuwenden, wenn der Fehler und die beantragte Berichtigung für alle betreffenden Anmeldungen und Patente gleich sind.

4.

Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise zur Begründung des Antrags vorgelegt werden, wenn das Amt begründete Zweifel hat, dass der angebliche Fehler tatsächlich ein Fehler ist, oder wenn es begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer in dem Antrag auf Fehlerberichtigung enthaltenen Angelegenheit oder eines in Zusammenhang mit diesem Antrag eingereichten Schriftstücks hat.

5.

Soweit im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass für den in Absatz 1 genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1–4 genannten Formerfordernisse erfüllt werden.

6.

Regel 15 Absätze 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein oder mehrere der nach den Absätzen 1–3 angewandten Erfordernisse nicht erfüllt sind oder wenn nach Absatz 4 Nachweise verlangt werden.

Regel 19Art und Weise der Identifizierung einer Anmeldung ohne die

entsprechende Anmeldenummer

1.

Wenn eine Anmeldung durch die entsprechende Anmeldenummer identifiziert werden muss, eine solche Nummer aber noch nicht vergeben wurde oder dem Beteiligten oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, wird die Anmeldung als identifiziert angesehen, wenn nach Wahl dieser Person eine der folgenden Angaben oder Unterlagen vorgelegt wird:

2.

Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass zur Identifizierung einer Anmeldung, für die eine Anmeldenummer noch nicht vergeben wurde oder dem Betroffenen oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, andere als die in Absatz 1 genannten Identifikationsmittel vorgelegt werden.

Regel 20Erstellung von internationalen Standardformularen
1.

Die Versammlung erstellt nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c internationale Standardformulare in jeder der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Sprachen für:

2.

Die Versammlung bestimmt die in Regel 3 Absatz 2 Ziffer i genannten Änderungen des für den Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Antragsformulars.

3.

Das Internationale Büro unterbreitet der Versammlung Vorschläge in Bezug auf:

Regel 21Erfordernis der Einstimmigkeit nach Artikel 14 Absatz 3

Die Festlegung oder Änderung der folgenden Regeln erfordert Einstimmigkeit:

Fussnoten

[^1]: SR 0.232.141.2

[^2]: SR 0.232.141.1

[^3]: SR 0.232.02/.04