Verordnung des VBS vom 5. Juni 2008 über die Landesvermessung (LVV-VBS)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 2008[^1] (LVV),
verordnet:
Art. 1 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme
Global gelagerte geodätische Bezugssysteme werden definiert durch:
- a. die Dimensionen des Bezugsellipsoides;
- b. die Orientierung der Koordinatenachsen und den Massstab gegenüber dem internationalen globalen Bezugssytem ITRS;
- c. die geozentrischen Koordinaten und Geschwindigkeiten der Fundamentalpunkte;
- d. den Bezug zum Geoidmodell durch Festlegung der orthometrischen Höhe oder der geopotenziellen Kote in den Fundamentalpunkten;
- e. den Zeitpunkt der Referenzepoche;
- f. die Parameter des kinematischen Modells.
Art. 2 Geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung
1 Geodätische Bezugsrahmen werden durch eindeutig und dauerhaft gekennzeichnete Referenzpunkte sowie durch kontinuierlich messende Permanentstationen bestimmt.
2 Die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Lage. Sie umfassen:
- a. die Punkte der Landestriangulation 1. und 2. Ordnung sowie eine Auswahl von Punkten der Triangulation 3. Ordnung mit historischer oder besonderer Bedeutung für die Landesvermessung;
- b. die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95;
- c. die Permanentstationen des amtlichen Global-Navigation-Satellite-System-Netzes (GNSS-Netz) der Schweiz.
3 Für die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und die Permanentstationen des GNSS-Netzes der Schweiz werden dreidimensionale Koordinaten, orthometrische Höhen und Schwerewerte bestimmt oder durch Interpolation berechnet.
4 Die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) im Landeshöhennetz LHN95 bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Höhe.
5 Für die HFP1 werden Gebrauchshöhen im Landesnivellement 1902 (LN02) berechnet.
6 Für die HFP1 werden geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen im Landeshöhennetz LHN95 berechnet. Dieses berücksichtigt auch kinematische Veränderungen.
Art. 3 Fundamentalstationen und Permanentstationen
1 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt mindestens eine geodätische Fundamentalstation als globale Referenzstation und bestimmt insbesondere mit satellitengeodätischen Methoden kontinuierlich deren Bezug zu internationalen Bezugssystemen und -rahmen.
2 Es bestimmt und überwacht die amtlichen Bezugsrahmen der Landesvermessung durch den Betrieb des GNSS-Netzes und eines GNSS-Auswertezentrums, die laufend Messungen zu den gebräuchlichen Satellitennavigationssystemen durchführen und auswerten.
3 Es macht die Messdaten über Positionierungsdienste landesweit für Positionierungen in Echtzeit zugänglich.
Art. 4 Landesschwerenetz
1 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt, unterhält und verwaltet ein Netz von Schwerestationen.
2 Es bestimmt die Hauptstationen des Landesschwerenetzes durch absolute Schweremessungen, die an internationale Schwerenetze angeschlossen werden.
3 Es verdichtet das Netz der absoluten Schwerestationen durch relative Schweremessungen. Es macht die Verdichtungspunkte als Anschlusspunkte für Detailvermessungen zugänglich und nutzbar.
Art. 5 Geoidmodell der Schweiz
1 Das Bundesamt für Landestopografie definiert und erneuert das offizielle Geoidmodell der Schweiz.
2 Das Geoidmodell ermöglicht in Kombination mit terrestrischen und satellitengeodätischen Messmethoden landesweit konsistente Höhenbestimmungen für den Übergang zwischen orthometrischen und ellipsoidischen Höhen.
Art. 6 Nachführung
1 Die Landesvermessung wird unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen, der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, des Stands der Technik sowie der Kosten nachgeführt und erneuert.
2 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt für die geodätische Landesvermessung ein Nachführungskonzept.
3 Die kartografische Landesvermessung wird mindestens alle sechs Jahre vollständig nachgeführt. Die Nachführung stützt sich auf die topografische Landesvermessung.
4 Die topografische Landesvermessung wird mindestens im Rhythmus der kartografischen Landesvermessung vollständig nachgeführt.
Art. 7 Amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung
Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung:
- a. Modell- und Transformationsparameter der Bezugssysteme und -rahmen der Landesvermessung;
- b. Koordinaten und Höhen der Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1);
- c. geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen der Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) des Landeshöhennetzes LHN95;
- d. Gebrauchshöhen der HFP1 im Landesnivellement LN02;
- e. Koordinaten der Landesgrenze in einem globalen Bezugsrahmen;
- f. Schwerewerte der Schwerestationen des Landesschwerenetzes;
- g. Geoidundulationen und Lotabweichungen, berechnet aus dem Geoidmodell der Schweiz;
- h. Messdaten des GNSS-Netzes über die Positionierungsdienste nach Artikel 3 Absatz 3;
- i. geodätische Software, die insbesondere die Eigenheiten der schweizerischen Bezugssysteme und -rahmen berücksichtigt.
Art. 8 Amtliche Leistungen der topografischen Landesvermessung
1 Das Bundesamt für Landestopografie erbringt ausgehend von den topografischen Informationen der Landesvermessung (Art. 7 LVV) folgende amtliche Leistungen:
- a. Luft- und Satellitenbilder;
- b. Orthofotos;
- c. topografisches Landschaftsmodell;
- d. Höhendaten;
- e. Daten der Hoheitsgrenzen;
- f. geografische Namen.
2 Als amtliche Leistungen gelten die Ergebnisse und Zwischenergebnisse der Arbeiten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zum Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle (Art. 22 Abs. 2 Bst. c des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 2007[^2]) ausgeführt werden.
Art. 9 Amtliche Leistungen der kartografischen Landesvermessung
1 Das Bundesamt für Landestopografie bietet folgende topografische Landeskarten an:
- a. Landeskarte 1:25 000;
- b. Landeskarte 1:50 000;
- c. Landeskarte 1:100 000;
- d. Landeskarte 1:200 000;
- e. Landeskarte 1:300 000;
- f. Landeskarte 1:500 000;
- g. Landeskarte 1:1 000 000;
- h.[^3] Landeskarte 1:10 000.
2 Von den Landeskarten werden bei Bedarf Ableitungen erstellt. Diese können bei dem Blattschnitt, dem Inhalt, der Darstellung und dem Massstab von der Normalausgabe abweichen.[^4]
3 Für militärische Zwecke werden von den Landeskarten in Absprache mit der Gruppe Verteidigung Spezialanfertigungen erstellt.
Art. 10 Besondere amtliche Leistungen
Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende besondere amtliche Leistungen:
- a. Gemeindekarte der Schweiz;
- b. Karten gemäss Luftfahrtrecht;
- c. historische Karten;
- d. geologische Karten;
- e. Software zum Landeskartenwerk;
- f.[^5] Landeskarten mit Schneesport-Thematik.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 510.626
[^2]: SR 510.62
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3685).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3685).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3685).