Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
Geltender Text a fecha 2012-01-01
1 gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia) , ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.
Art. 2 Begriffe
1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
- a. Haustiere: domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafund Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten;
- b. Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.
2 Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:
- a. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind;
- b. Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind;
- c. Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
Fussnoten
[^1]: SR 455