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Änderungsurkunde vom 24. November 2006 zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (mit Anlage)

Geltender Text a fecha 2012-08-29

1 Übersetzung Änderungsurkunde zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 2 (Stand am 29. August 2012)

3 (Konsolidierte Fassung) Kapitel I Arbeitsweise der Union Abschnitt 1

Art. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
1.

(1) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt nach den 1 einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 der Konstitution

4 der Internationalen Fernmeldeunion (nachstehend «die Konstitution» genannt) zusammen. (2) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz der 2 PP-98 Regierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten Ort und Zeitpunkt der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten. 2. (1) Eine Änderung des präzisen Ortes und des genauen Zeitpunkts der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist möglich: a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglied- PP-98 staaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten; b) auf Vorschlag des Rates. (2) Für diese Änderungen ist die Zustimmung der Mehrheit der 6 PP-98 Mitgliedstaaten erforderlich.

Art. 2 Wahlen und damit verbundene Fragen

Rat 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in den Nummern 7 PP-98 10–12 aufgeführten Bedingungen frei werden, üben die in den Rat gewählten Mitgliedstaaten ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem ein neuer Rat gewählt wird. Sie können wieder gewählt werden. 2. (1) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmäch- 8 PP-98 tigten ein Sitz im Rat frei, so fällt dieser Sitz von Rechts wegen dem Mitgliedstaat zu, der bei der letzten Wahl unter denjenigen Mitgliedstaaten, die derselben Region angehören wie der ausgeschiedene Mitgliedstaat und deren Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat. (2) Kann ein freier Sitz aus irgendeinem Grund nicht nach dem in 9 PP-98 Nummer 8 beschriebenen Verfahren besetzt werden, so fordert der Präsident des Rates die übrigen Mitgliedstaaten der Region auf, sich binnen eines Monats, vom Zeitpunkt der Aufforderung an gerechnet, zu bewerben. Am Ende dieses Zeitraums fordert der Präsident des Rates die Mitgliedstaaten auf, den neuen Mitgliedstaat des Rates zu wählen. Die Wahl erfolgt geheim und auf schriftlichem Wege. Es ist die gleiche Mehrheit wie oben angegeben erforderlich. Der neue Mitgliedstaat des Rates bleibt bis zur Wahl des neuen Rates durch die nächste zuständige Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Amt. 3. Ein Sitz im Rat gilt als frei: 10 a) wenn ein Mitgliedstaat des Rates zu zwei aufeinander folgen- 11 PP-02 den ordentlichen Tagungen des Rates keinen Vertreter entsandt hat; b) wenn ein Mitgliedstaat sein Amt als Mitgliedstaat des Rates 12 PP-98 niederlegt. Gewählte Beamte 1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren 13 PP-06 der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt; sie sind nur einmal für das gleiche Amt wieder wählbar. Der Begriff wieder wählbar bedeutet, dass anschliessend an die erste Amtszeit oder später höchstens eine zweite Amtszeit angetreten werden kann.

Fussnoten

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.784.02 . Angepasst durch die Änderungsurkunde, angenommen am 22. Okt. 2010, für die Schweiz in Kraft getreten am 29. Aug. 2012 (SR 0.784.023 ).

[^3]: Gemäss der Entschliessung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleich- behandlung von Männern und Frauen bei der ITU gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.

[^4]: SR 0.784.01