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Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)

Geltender Text a fecha 2007-03-01

1 , gestützt auf Artikel 116 Absätze 2 und 4 der Bundesverfassung nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und

2 Gesundheit des Nationalrates vom 20. November 1998

3 und in den Zusatzbericht vom 8. September 2004

4 sowie in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 28. Juni 2000 und vom

5 10. November 2004 , beschliesst:

1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

6 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nicht anwendbar sind die Artikel 76 Absatz 2 und 78 ATSG.

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Begriff und Zweck der Familienzulagen

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.

Art. 3 Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone

1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:

7 das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG ), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet;

2 Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinderund Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburtsund Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamtoder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.

3 Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt die Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes.

Art. 4 Anspruchsberechtigung für Kinder

1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:

8 a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht;

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.

Art. 5 Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze

1 Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat.

2 Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat.

3 Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist.

Art. 6 Verbot des Doppelbezugs

Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 7 Anspruchskonkurrenz

1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:

2 Richten sich die Familienzulagenansprüche der erstund der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.

Art. 8 Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge

Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten.

Art. 9 Auszahlung an Dritte

1 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlan-

9 gen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.

2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden.

Art. 10 Ausschluss der Zwangsvollstreckung

Die Familienzulagen sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

3. Kapitel: Familienzulagenordnungen

1.

Abschnitt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Art. 11 Unterstellung

1 Diesem Gesetz unterstehen:

10 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) beitragspflichtig sind; und

2 Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer nach der Bundesgesetzgebung über die AHV als solche oder als solcher betrachtet wird.

Art. 12 Anwendbare Familienzulagenordnung

1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse im Kanton, dessen Familienzulagenordnung sie unterstehen, anzuschliessen.

2 Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.

3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung im Kanton, in dem sie für die AHV erfasst sind.

Art. 13 Anspruch auf Familienzulagen

1 Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 3. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.

3 Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.

4 Der Bundesrat regelt:

Art. 14 Zugelassene Familienausgleichskassen

Durchführungsorgane sind:

Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen

1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere:

2 Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt.

3 Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve.

Art. 16 Finanzierung

1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.

2 Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.

Art. 17 Kompetenzen der Kantone

1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

2 Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:

2. Abschnitt: Erwerbstätige in der Landwirtschaft

Art. 18

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die selbständigerwerbenden Landwirtinnen und Landwirte haben Anspruch auf Familienzulagen

11 nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

3. Abschnitt: Nichterwerbstätige

Art. 19 Anspruch auf Familienzulagen

1 In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton.

2 Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden.

Art. 20 Finanzierung

1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden von den Kantonen finanziert.

2 Die Kantone können vorsehen, dass Nichterwerbstätige einen in Prozenten ihrer AHV-Beiträge zu berechnenden Beitrag leisten müssen, sofern diese Beiträge den

12 Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG übersteigen.

Art. 21 Kompetenzen der Kantone

Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen betreffend die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, die Organisation und die Finanzierung.

4. Kapitel: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 22 Besonderheiten der Rechtspflege

Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet in

13 Abweichung von Artikel 58 Absätze 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.

Art. 23 Strafbestimmungen

14 Die Artikel 87–91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes verletzen.

5. Kapitel: Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 24

1 15 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

16 a. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)

17 in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein

18 Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung;

19 zur Errichtung der Europäischen b. das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25 Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung

Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen

20 vom ATSG gelten sinngemäss für:

21 ); a. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49 a AHVG

Art. 26 Vorschriften der Kantone

1 Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an und erlassen die Ausführungsbestimmungen nach Artikel 17.

2 Ist der Erlass der definitiven Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen.

3 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen sind den Bundesbehörden zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Art. 27 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die für eine einheitliche Anwendung nötigen Ausführungsbestimmungen.

2 22 Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragen, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen Weisungen zu erteilen und einheitliche Statistiken zu erstellen.

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

3 Die Artikel 17 und 26 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung in Kraft. Anhang (Art. 28) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 24

Art. 31 Abs. 1

1 Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden. 2. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen 25 in der Landwirtschaft

Art. 1a Abs. 3

3 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2

26 ATSG ). Die Ausrichtung von Kinderund Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom

27 24. März 2006 (FamZG).

Art. 2 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) sowie Abs. 1, 3 und 4

1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinderund Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1

28 FamZG .

3 Die Kinderund Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden die Ansätze um je

20 Franken erhöht.

4 Aufgehoben

Art. 4 Anspruch auf Familienzulagen

Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.

Art. 4a Bezahlung des ortsüblichen Lohnes

Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.

Art. 7 Art und Höhe der Zulagen

Die Familienzulagen für Kleinbauern umfassen Kinderund Ausbildungszulagen

29 nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG . Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je

20 Franken erhöht.

Art. 9 Kinderund Ausbildungszulagen

1 Zum Bezug von Kinderund Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1

30 FamZG berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.

2 31 Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG gelten sinngemäss:

Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3

Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und Kleinbauer

2 Sind hauptberufliche Kleinbauern zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.

3 Nebenberufliche Kleinbauern und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.

Art. 14 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht

Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1

32 33 Anwendbarkeit des FamZG und des AHVG

1 34 Soweit dieses Gesetz und das ATSG den Vollzug nicht abschliessend regeln, gelten die Bestimmungen des FamZG und des AHVG sinngemäss. 3. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 35

Art. 22 Abs. 1

1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinderund Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 1999 3220

[^3]: BBl 2004 6887

[^4]: BBl 2000 4784

[^5]: BBl 2004 6941

[^6]: SR 830.1

[^7]: SR 830.1

[^8]: SR 210

[^9]: SR 830.1

[^10]: SR 831.10

[^11]: SR 836.1

[^12]: SR 831.10

[^13]: SR 830.1

[^14]: SR 831.10

[^15]: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1 ), bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens (SR 0.632.31 ).

[^16]: SR 0.142.112.681

[^17]: AS 2006 995

[^18]: Verordnung (EG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens (SR 0.632.31 ).

[^19]: SR 0.632.31

[^20]: SR 830.1

[^21]: SR 831.10

[^22]: SR 830.1

[^23]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009 Art. 17 und 26: 1. März 2007

[^23]: BRB vom 31. Okt. 2007 (AS 2008 140)

[^24]: SR 172.220.1

[^25]: SR 836.1

[^26]: SR 830.1

[^27]: SR 836.2

[^28]: SR 836.2

[^29]: SR 836.2

[^30]: SR 836.2

[^31]: SR 830.1

[^32]: SR 836.2

[^33]: SR 831.10

[^34]: SR 830.1

[^35]: SR 837.0