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Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

1 , gestützt auf Artikel 116 Absätze 2 und 4 der Bundesverfassung nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und

2 Gesundheit des Nationalrates vom 20. November 1998

3 und in den Zusatzbericht vom 8. September 2004

4 sowie in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 28. Juni 2000 und vom

5 10. November 2004 , beschliesst:

1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

6 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nicht anwendbar sind die Artikel 76 Absatz 2 und 78 ATSG.

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Begriff und Zweck der Familienzulagen

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.

Art. 3 Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone

1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:

7 ), so wird die Zulage bis zum volldas Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG endeten 20. Altersjahr ausgerichtet;

2 Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinderund Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburtsund Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamtoder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.

3 Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt

8 9 die Adoption eines Kindes nach Artikel 264 c des Zivilgesetzbuches .

Art. 4 Anspruchsberechtigung für Kinder

1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:

10 bea. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches steht;

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.

Art. 5 Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze

1 Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat.

2 Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat.

3 Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist.

Art. 6 Verbot des Doppelbezugs

Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 7 Anspruchskonkurrenz

1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:

11 der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbste. ständiger Erwerbstätigkeit;

12 der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstf. ständiger Erwerbstätigkeit.

2 Richten sich die Familienzulagenansprüche der erstund der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.

Art. 8 Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge

Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten.

Art. 9 Auszahlung an Dritte

1 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlan-

13 gen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.

2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden.

Art. 10 Ausschluss der Zwangsvollstreckung

Die Familienzulagen sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

3. Kapitel: Familienzulagenordnungen

1. Abschnitt: Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen 14

Art. 11 Unterstellung

1 Diesem Gesetz unterstehen:

15 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) beitrags- 1946 pflichtig sind; und

16 c. die Personen, die als Selbstständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind.

2 Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer nach der Bundesgesetzgebung über die AHV als solche oder als solcher betrachtet wird.

Art. 12 Anwendbare Familienzulagenordnung

1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse in dem Kanton anzuschliessen, dessen Familienzulagenordnung auf sie anwendbar ist. Für die Selbstständigerwerbenden gelten für die Kassenzugehörigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b die gleichen Regeln wie für die

17 Arbeitgeber.

2 Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die

18 Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.

3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung im Kanton, in dem sie für die AHV erfasst sind.

Art. 13 Anspruch auf Familienzulagen

1 Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 3. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs. 2bis Die als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Bundesrat regelt

19 die Einzelheiten betreffend Entstehen und Erlöschen des Anspruchs.

3 Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.

4 Der Bundesrat regelt:

20 b. das Verfahren und die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen für Personen, die mehrere Arbeitgeber haben, und für Personen, die gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig sind.

Art. 14 Zugelassene Familienausgleichskassen

Durchführungsorgane sind:

Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen

1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere:

2 Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt.

3 Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve.

Art. 16 Finanzierung

1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.

2 Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.

3 Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden

21 muss.

4 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versi-

22 cherten Verdienst entspricht.

Art. 17 Kompetenzen der Kantone

1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

2 Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:

2. Abschnitt: Erwerbstätige in der Landwirtschaft

Art. 18

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die selbständigerwerbenden Landwirtinnen und Landwirte haben Anspruch auf Familienzulagen

23 nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

3. Abschnitt: Nichterwerbstätige

Art. 19 Anspruch auf Familienzulagen

1 In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton. 1bis Die Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das Mindesteinkommen

24 nach Artikel 13 Absatz 3 nicht erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige.

2 Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden.

Art. 20 Finanzierung

1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden von den Kantonen finanziert.

2 Die Kantone können vorsehen, dass Nichterwerbstätige einen in Prozenten ihrer AHV-Beiträge zu berechnenden Beitrag leisten müssen, sofern diese Beiträge den

25 Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG übersteigen.

Art. 21 Kompetenzen der Kantone

Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen betreffend die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, die Organisation und die Finanzierung.

3 a . Kapitel: Familienzulagenregister 26

Art. 21 a Zweck

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familienzulagenregister, um:

Art. 21 b Zugang zu den Daten

1 Der Bundesrat bezeichnet die Stellen, denen das Familienzulagenregister durch Abrufverfahren zugänglich ist.

2 Öffentlich zugänglich sind die Informationen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet. Für die Abfrage sind die Versichertennummer und das Geburtsdatum des Kindes anzugeben. Zur Wahrung des Kindeswohls kann der Bundesrat Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit festlegen.

Art. 21 c Meldepflicht

Die folgenden Stellen melden der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten:

27 ; sicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982

28 über die Familienzulagen in der des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 Landwirtschaft und nach Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom

29 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;

Art. 21 d Finanzierung

Das Familienzulagenregister wird durch den Bund finanziert.

Art. 21 e Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Stellen nach Artikel 21 c die Ausführungsbestimmungen. Dazu gehören insbesondere:

4. Kapitel: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 22 Besonderheiten der Rechtspflege

Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet in

30 Abweichung von Artikel 58 Absätze 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.

Art. 23 Strafbestimmungen

31 Die Artikel 87–91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes verletzen.

5. Kapitel: Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 24

1 32 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

33 34 a. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-

35 men) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 2004 und vom

36 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen

37 Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung;

38 zur Errichtung der Europäischen b. das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25 Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung

Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen

39 vom ATSG gelten sinngemäss für:

40 ); a. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49 a AHVG

43 f. die Versichertennummer (Art. 50 c AHVG);

44 die systematische Verwendung der Versichertennummer (Art. 50 d AHVG). g.

Art. 26 Vorschriften der Kantone

1 Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an und erlassen die Ausführungsbestimmungen nach Artikel 17.

2 Ist der Erlass der definitiven Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen.

3 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen sind den Bundesbehörden zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Art. 27 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die für eine einheitliche Anwendung nötigen Ausführungsbestimmungen.

2 45 Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragen, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen Weisungen zu erteilen und einheitliche Statistiken zu erstellen.

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

46 Art. 28 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010

1 Die Stellen nach Artikel 21 c müssen die für die Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters notwendigen Daten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung für die Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle aufbereitet haben.

2 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der erstmaligen Datenlieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle.

47 Art. 28 b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2011 Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieser Änderung an.

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

3 Die Artikel 17 und 26 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 1999 3220

[^3]: BBl 2004 6887

[^4]: BBl 2000 4784

[^5]: BBl 2004 6941

[^6]: SR 830.1

[^7]: SR 830.1

[^8]: SR 210

[^9]: Fassung des vierten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

[^10]: SR 210

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973 4949; BBl 2009 5991 6009).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973 4949; BBl 2009 5991 6009).

[^13]: SR 830.1

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973 4949; BBl 2009 5991 6009).

[^15]: SR 831.10

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973 4949; BBl 2009 5991 6009).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973 4949; BBl 2009 5991 6009).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973 4949; BBl 2009 5991 6009).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973 4949; BBl 2009 5991 6009).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973 4949; BBl 2009 5991 6009).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973 4949; BBl 2009 5991 6009).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973 4949; BBl 2009 5991 6009).

[^23]: SR 836.1

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973 4949; BBl 2009 5991 6009).

[^25]: SR 831.10

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 (AS 2010 4491; BBl 2009 6101).

[^27]: SR 837.0

[^28]: SR 836.1

[^29]: SR 831.20

[^30]: SR 830.1

[^31]: SR 831.10

[^32]: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys- teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien- angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1 ), bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens (SR 0.632.31 ).

[^33]: Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 10 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung der Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie über die Genehmigung und die Um- setzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 2411; BBl 2008 2135).

[^34]: SR 0.142.112.681

[^35]: AS 2006 995

[^36]: SR 0.142.112.681.1

[^37]: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsab- kommens (SR 0.831.109.268.11 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

[^38]: SR 0.632.31

[^39]: SR 830.1

[^40]: SR 831.10

[^41]: Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).

[^42]: Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 (AS 2010 4491; BBl 2009 6101).

[^44]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 (AS 2010 4491; BBl 2009 6101).

[^45]: SR 830.1

[^48]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009 Art. 17 und 26: 1. März 2007

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 (AS 2010 4491; BBl 2009 6101).

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3973; BBl 2009 5991 6009).

[^48]: BRB vom 31. Okt. 2007