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Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 13 Absatz 4 und 27 Absatz 1

1 (FamZG), des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausbildungszulage

(Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG)

1 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung

2 im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvieren.

2 Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.

Art. 2 Geburtszulage

(Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)

1 Ein Anspruch auf eine Geburtszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Geburtszulage vorsieht.

2 Hat nur eine Person Anspruch auf die Geburtszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat.

3 Die Geburtszulage wird ausgerichtet, wenn:

3 zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in der Schweiz hat; erfolgt die Geburt vorzeitig, so wird die erforderliche Dauer des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in

4 der Schweiz gemäss Artikel 27 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz herabgesetzt.

4 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Geburtszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Geburtszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.

Art. 3 Adoptionszulage

(Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)

1 Ein Anspruch auf eine Adoptionszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Adoptionszulage vorsieht.

2 Hat nur eine Person Anspruch auf die Adoptionszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat.

3 Die Adoptionszulage wird ausgerichtet, wenn:

5 über die Aufnahme von Kindern zur der Verordnung vom 19. Oktober 1977 Pflege und zur Adoption endgültig erteilt ist; und

4 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Adoptionszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Adoptionszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.

Art. 4 Stiefkinder

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b FamZG)

1 Für Stiefkinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat.

2 Als Stiefkinder gelten auch die Kinder der Partnerin oder des Partners im Sinne des

6 Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 .

Art. 5 Pflegekinder

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZG) Für Pflegekinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie im Sinne von

7 Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Art. 6 Geschwister und Enkelkinder; überwiegender Unterhalt

(Art. 4 Abs. 1 Bst. d FamZG) Die bezugsberechtigte Person kommt in überwiegendem Mass für den Unterhalt auf, wenn:

Art. 7 Kinder mit Wohnsitz im Ausland; Anspruchsvoraussetzungen

(Art. 4 Abs. 3 FamZG)

1 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und sofern:

8 im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FamZG); und

2 Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 1 a Absatz 1 Buch-

9 stabe c oder Absatz 3 Buchstabe a AHVG oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, besteht der Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung, sofern die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllt sind.

Art. 8 Kinder mit Wohnsitz im Ausland; Kaufkraftanpassung

der Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3 FamZG)

1 Für die Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft gelten folgende Ansätze:

2 Die Zuteilung der Wohnsitzstaaten wird auf den gleichen Zeitpunkt angepasst wie die Mindestansätze der Familienzulagen.

3 Die Zuordnung eines Staates zu einer der Gruppen nach Absatz 1 erfolgt aufgrund der von der Weltbank in Washington herausgegebenen Daten (Purchasing Power Parities). Massgebend sind die Daten, wie sie drei Monate vor Inkrafttreten des FamZG beziehungsweise vor der Anpassung der Mindestansätze gemäss Artikel 5 Absatz 3 FamZG publiziert sind. Das Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlicht in den Weisungen eine Liste der Länder und deren Zuordnung zu den entsprechenden Gruppen. 2. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 9 Zweigniederlassungen

(Art. 12 Abs. 2 FamZG) Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.

Art. 10 Dauer des Anspruchs nach Erlöschen des Lohnanspruchs;

Koordination (Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 FamZG)

1 Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324 a

10 Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts (OR) genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist.

2 Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bestehen:

3 Stirbt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.

Art. 11 Zuständige Familienausgleichskasse

(Art. 13 Abs. 4 Bst. b FamZG)

1 Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet.

2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen erlässt Weisungen über die Bestimmung der zuständigen Familienausgleichskasse bei unregelmässiger Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern.

Art. 12 Zugelassene Familienausgleichskassen

(Art. 14 FamZG)

1 Eine Familienausgleichskasse eines einzelnen Arbeitgebers (Betriebskasse) darf nicht als Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkannt werden.

2 Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Buchstabe c FamZG müssen sich bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie tätig sein wollen, anmelden.

Art. 13 Finanzierung der Familienausgleichskassen

(Art. 15 Abs. 1 Bst. b und 3 FamZG)

1 Die Familienausgleichskassen werden durch die Beiträge, die Erträge und Bezüge aus der Schwankungsreserve sowie die Zahlungen aus einem allfälligen kantonalen Lastenausgleich finanziert.

2 Die Schwankungsreserve ist angemessen, wenn ihr Bestand mindestens 20 und höchstens 100 Prozent einer durchschnittlichen Jahresausgabe für Familienzulagen beträgt.

Art. 14 Verwendung der Liquidationsüberschüsse

(Art. 17 Abs. 2 Bst. e FamZG) Ein bei einem Zusammenschluss oder bei einer Auflösung von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG anfallender Überschuss wird für Familienzulagen verwendet. 3. Abschnitt: Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse

Art. 15

1 Die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) führt für die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten eine Familienausgleichskasse. Es können sich ihr auch andere Institutionen anschliessen, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.

2 Die Familienausgleichskasse der EAK ist ein Spezialfonds des Bundes im Sinne

11 . von Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005

3 Der Bund stellt der Familienausgleichskasse der EAK das erforderliche Personal, die Räumlichkeiten und die Betriebsmittel gegen Entschädigung zur Verfügung. Die Entschädigung des Bundes und die übrigen Verwaltungskosten gehen zulasten der Arbeitgeber. Die Arbeitgeber beteiligen sich auch an der Bildung der Schwankungsreserve.

4 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausführungsbestimmungen insbesondere über die Organisation, die Kassenzugehörigkeit, die Arbeitgeberkontrolle, die Beitragsgestaltung, die Verwaltungskosten, die Bildung der Schwankungsreserve und die Kassenrevision erlassen.

4. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Nichterwerbstätige

Art. 16 Nichterwerbstätige Personen

(Art. 19 Abs. 1 FamZG) Nicht als nichterwerbstätige Personen im Sinne des FamZG gelten:

12 c. Personen, deren AHV-Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG als bezahlt gelten.

Art. 17 Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen

(Art. 19 Abs. 2 FamZG) Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steuerbare

13 Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer massgebend.

Art. 18 Vorbehalt von kantonalen Regelungen

Die Kantone können für die Berechtigten günstigere Regelungen festlegen.

5. Abschnitt: Beschwerdebefugnis der Behörden

Art. 19

1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die beteiligten Familienausgleichskassen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

2 Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

6. Abschnitt: Statistik

Art. 20

1 Über die Familienzulagen wird eine gesamtschweizerische Statistik erstellt. Einbezogen werden alle Leistungen im Sinne des FamZG an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an Nichterwerbstätige und, soweit die Kantone solche Regelungen kennen, an Selbstständigerwerbende.

2 Die Statistik enthält insbesondere Angaben über:

3 Die Kantone erheben die Daten bei den Familienausgleichskassen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erlässt Weisungen über die Erhebung der Daten und deren Zusammenstellung und Aufbereitung nach Kantonen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

Das Bundesamt für Sozialversicherungen vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt der Artikel 15 und 23 Absatz 2.

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 23 Übergangsbestimmungen

1 Übersteigt die Schwankungsreserve nach Artikel 13 Absatz 2 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FamZG eine durchschnittliche Jahresausgabe, so ist sie innerhalb von drei Jahren abzubauen.

2 Die Familienausgleichskasse der EAK erstattet dem Bund die Kosten für ihre Errichtung zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurück. Sie überwälzt diese Kosten auf die Arbeitgeber.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Anhang (Art. 22) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000 14

Art. 10

… 2. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 15

Art. 38 Abs. 1

Art. 44 Abs. 2 Bst. h und i

Art. 51

Art. 51a

Art. 51b

Art. 62 Abs. 2

Art. 83 Abs. 2 und 3

Art. 86 Abs. 1

… 3. Verordnung vom 11. November 1952 über die Familienzulagen 16 in der Landwirtschaft

Art. 1 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 2

Art. 2a

Art. 3b

Fussnoten

[^1]: SR 836.2

[^2]: SR 831.10

[^3]: SR 830.1

[^4]: SR 834.11

[^5]: SR 211.222.338

[^6]: SR 211.231

[^7]: SR 831.101

[^8]: SR 210

[^9]: SR 831.10

[^10]: SR 220

[^11]: SR 611.0

[^12]: SR 831.10

[^13]: SR 642.11

[^14]: SR 172.220.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^15]: SR 172.220.111.3 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^16]: SR 836.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.