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Verordnung des SBFI vom 8. Mai 2008 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe

Geltender Text a fecha 2008-05-08

17011

Gemüsegärtnerin EFZ / Gemüsegärtner EFZ

Maraîchère CFC / Maraîcher CFC

Orticoltrice AFC / Orticoltore AFC

16403

Geflügelfachfrau EFZ / Geflügelfachmann EFZ

Avicultrice CFC / Aviculteur CFC

Avicoltrice AFC / Avicoltore AFC

15005

Landwirtin EFZ / Landwirt EFZ

Agricultrice CFC / Agriculteur CFC

Agricoltrice AFC / Agricoltore AFC

16003

Obstfachfrau EFZ / Obstfachmann EFZ

Arboricultrice CFC / Arboriculteur CFC

Frutticoltrice AFC / Frutticoltore AFC

22603

Weintechnologin EFZ / Weintechnologe EFZ

Caviste CFC

Cantiniera AFC / Cantiniere AFC

16103

Winzerin EFZ / Winzer EFZ

Viticultrice CFC / Viticulteur CFC

Viticoltrice AFC / Viticoltore AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkt und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild

1 Die Berufsbezeichnungen sind:

2 Die Berufsleute des Berufsfeldes Landwirtschaft und deren Berufe beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

3 Innerhalb des Berufsfeldes Landwirtschaft und deren Berufe gibt es den Schwerpunkt Biolandbau für folgende Berufe:

4 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Für Lernende, die bereits Inhaberin oder Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnises (EFZ) einer anderen Berufsrichtung im Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe sind, dauert die berufliche Grundbildung in der Regel 1 Jahr.

Für Lernende, die bereits Inhaberin oder Inhaber eines Berufsattests (EBA) aus dem Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe sind, dauert sie 2 Jahre.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Bereich Beruf Beruf Beruf Beruf Beruf Beruf
Landwirt/ / Landwirtin Gemüsegärtner/ / Gemüsegärtnerin Geflügelfachmann/ / Geflügelfachfrau Obstfachmann/ / Obstfachfrau Winzer/ / Winzerin Weintechnologe/ / Weintechnologin
Bereich A: Pflanzenbau
Boden bearbeiten X X X X X
Obst- bzw. Rebkulturen pflanzen X X
Gemüsekulturen säen und pflanzen X
Kulturen im Ackerbau säen und pflanzen[^3] / Bezeichnung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3). X X
Pflanzen ernähren X X X X X
Obst- bzw. Rebkulturen pflegen X X
Acker- bzw. Gemüsekulturen pflegen X X X
Grünland pflegen und nutzen X X
Obst, Beeren bzw. Trauben ernten X X
Acker- bzw. Gemüsekulturen ernten X X X
Futter konservieren X
Trauben veredeln X
Produkte lagern und verarbeiten X X X X X
In Bio-Pflanzenbau vertiefen (für Schwerpunkt Biolandbau) X X X X X
Lebensmittelqualität sichern und Produkte verkaufen X X X X X
Bereich B: Tierhaltung
Nutztiere halten und pflegen X X
Nutztiere füttern X X
Nutztiere züchten und vermehren X X
Nutztiere gesund erhalten X X
Tierische Lebensmittel gewinnen und Qualität sichern X X
In Milch-, Rindfleisch- oder Schweineproduktion vertiefen X
Eier und Geflügel produzieren und vermarkten X
In Bio-Tierhaltung vertiefen (für Schwerpunkt Biolandbau) X X
Bereich C: Weinbereitung
Trauben produzieren X
Trauben keltern X
Weine pflegen und ausbauen X
Weine abfüllen X
Produkte verkaufen X
Qualität sichern X
Bereich D: Mechanisierung und technische Anlagen
Werkstoffe fachgerecht einsetzen X X X X X X
Maschinen und Geräte einstellen und warten X X X X X X
Gebäude und Einrichtungen nutzen und unterhalten X X X X X X
Arbeitssicherheit und Gesundheits-schutz gewährleisten X X X X X X
Bereich E: Arbeitsumfeld
Zusammenhänge der Betriebswirtschaft, der Politik, des Rechts und der Natur im Berufsumfeld verstehen X X X X X X
Bereich F: Wahlbereich
In regionale Spezifitäten vertiefen X X X X X X

Für den Schwerpunkt Biolandbau werden die detaillierten Spezialkompetenzen im Bildungsplan definiert.

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7[^4]

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

4 Die Lernenden dürfen entsprechend ihrem Ausbildungsstand für gefährliche Arbeiten herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.[^5]

2 Die Bildung in beruflicher Praxis im Schwerpunkt Bio-Landbau erfolgt in der Regel zur Hälfte, mindestens jedoch während eines Jahres, in einem anerkannten Bio-Lehrbetrieb.[^6]

3 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 1500–1600 Lektionen. Davon entfallen 120–160 Lektionen auf den Sportunterricht[^7].[^8]

4 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 8 und höchstens 10 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

5 Die Kantone ermöglichen den Lehrstellenwechsel auch überkantonal.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.[^9]

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen jedes Berufs des Berufsfeldes Landwirtschaft und deren Berufe nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

3 Der Bildungsplan legt überdies in Anbetracht der Besonderheiten jedes Berufs des Berufsfeldes Landwirtschaft und deren Berufe fest:

4 Dem Bildungsplan angefügt sind:

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^11] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

2 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.[^12]

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein eidgenössisches Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation[^13]

Art. 14[^14] Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 14a[^15] Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

2 Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 3 Jahre im Bereich der Landwirtschaft und deren Berufe erworben worden sein.

Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

2 Die Lernenden werden über die Kompetenzen ihres gewählten Berufsabschlusses geprüft.

3 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller gewichteten Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

Art. 19 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt nur die neue Erfahrungsnote.

Art. 20 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so werden statt der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21

1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel im erlernten Beruf zu führen:

Im Fähigkeitszeugnis wird der Schwerpunkt aufgeführt.

3 Im Notenausweis werden aufgeführt:

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation[^18]

Art. 22

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe (EFZ und EBA) setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996[^19]. Sie konstituiert sich selbst.

4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Reglemente und Lehrpläne, die das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe betreffen, werden vom SBFI widerrufen.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner, Geflügelzüchterin oder Geflügelzüchter, Landwirtin oder Landwirt, Obstbäuerin oder Obstbauer, Weintechnologin oder Weintechnologe, Winzerin oder Winzer vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner, Geflügelzüchterin oder Geflügelzüchter, Landwirtin oder Landwirt, Obstbäuerin oder Obstbauer, Weintechnologin oder Weintechnologe, Winzerin oder Winzer bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 24a[^21] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2016

1 Lernende, die ihre Bildung vor dem 1. März 2017 begonnen haben und die Lehrabschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2021 wiederholen, können verlangen, nach bisherigem Recht[^22] beurteilt zu werden.

2 Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b kommt erstmalig ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung.

Art. 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3).

[^7]: Art. 52 Abs. 1 der V vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (SR 415.01).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3).

[^11]: SR 412.101.241

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3 647).

[^17]: SR 412.101.241

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3).

[^19]: SR 172.31

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 3 647).

[^22]: AS 2008 4027