Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)
gestützt auf die Artikel 29 c Absätze 2 und 3, 29 d Absätze 2 und 4, 29 f , 38 Absatz 3,
39 Absatz 1, 41 Absätze 2 und 3, 44 Absatz 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 Absatz 2 (USG), und 59 b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 1 auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 14, 17 Absätze 1, 2, 4 und 5, 19, 20 Absätze 1–3, 24 Absätze 2 und 3, 25 und 34 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG) 2 und auf die Artikel 29 a Absätze 2 und 3 sowie 29 d des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 3 sowie in Ausführung der Artikel 8 und 19 des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 4 über die biologische Vielfalt, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung soll den Menschen, die Tiere und die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch den Umgang mit Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen schützen.
2 Sie soll zudem beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleisten sowie die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen schützen.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Umgang mit Organismen sowie mit ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen in der Umwelt, insbesondere mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen.
2 Für den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen gilt die Einschlies-
5 6 sungsverordnung vom 9. Mai 2012 .
3 Für den Arbeitnehmerschutz beim Umgang mit Mikroorganismen gilt die Verord-
7 nung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen.
4 Für das Inverkehrbringen pathogener Organismen:
- a. zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft gilt die
8 Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005 ;
- b. zur Verwendung als Biozidprodukt gilt die Biozidprodukteverordnung vom
9 18. Mai 2005 .
5 Für das Inverkehrbringen gebietsfremder Insekten, Milben und Fadenwürmer zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft sowie für Freisetzungsversuche mit solchen Organismen gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005.
6 Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit Organismen:
- a. im Rahmen klinischer Versuche am Menschen;
- b. die in den Anhängen 1 und 2 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Feb-
10 ruar 2001 aufgeführt sind.
Art. 3 Begriffe
1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. Organismen : zelluläre oder nichtzelluläre biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, insbesondere Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen; ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten;
11 b. Mikroorganismen : mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material;
- c. wirbellose Kleintiere: Gliederfüsser, Ringel-, Fadenund Plattwürmer;
- d. gentechnisch veränderte Organismen : Organismen, deren genetisches Material durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche
Fussnoten
[^1]: SR 814.01
[^2]: SR 814.91
[^3]: SR 818.101
[^4]: SR 0.451.43
[^5]: SR 814.912
[^6]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 10 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).
[^7]: SR 832.321
[^8]: SR 916.161
[^9]: SR 813.12
[^10]: SR 916.20
[^11]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 10 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).