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Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2008-10-15

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994[^1] über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG),

Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008[^2] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)

und Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015[^3] (NDG),[^4]

verordnet:

1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1........1 Art. 1Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt für das Informationssystem JANUS der Bundeskriminalpolizei nach Artikel 10, 11, 13 und 18 BPI:

2 Das JANUS setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:

1........1 Art. 2Zweck des JANUS und seiner Subsysteme

1 Das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes dient deren Durchführung im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes.

2 Das System Bundesdelikte unterstützt:

3 Das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen unterstützt die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone bei Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, die die Bundesstrafgerichtsbarkeit nicht beschlagen und ausserhalb des Anwendungsbereiches der Strafprozessordnung[^6], des ZentG und des Bundesgesetzes vom 21. März 1997[^7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und des NDG liegen.[^8]

4 Das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol unterstützt die Verwaltung der Dokumente und Dossiers, die von fedpol bearbeitet werden.

1........1 Art. 3Anwendungsbereiche

1 Im JANUS werden Daten bearbeitet, die im Rahmen der Aufgaben der Bundeskriminalpolizei (BKP) in ihrer Funktion als Zentralstelle nach Artikel 2 ZentG erforderlich sind:

2 Im JANUS werden auch Daten bearbeitet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundeskriminalpolizei zur Bekämpfung sowie zur Verfolgung der übrigen unter die allgemeine Bundesgerichtsbarkeit gemäss Artikel 336 StGB fallenden Delikte notwendig sind, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundes fallen und vor Hängigkeit der Strafverfahren bearbeitet werden. Diese Daten werden von den Daten gemäss den Absätzen 1 und 5 getrennt bearbeitet.

3 Im JANUS werden auch Daten bearbeitet, die vom Europäischen Polizeiamt (Europol) übermittelt werden. Die Bearbeitung dieser Daten richtet sich nach dem Abkommen vom 24. September 2004[^18] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt.

4 Im JANUS werden Daten bearbeitet, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten übermittelt wurden. Die Erfassung und Bearbeitung dieser Daten richtet sich nach der N-SIS-Verordnung vom 7. Mai 2008[^19].

5 Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone können in den Unterkategorien «Journal» und «Personen und Vorgänge» des JANUS Daten zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen bearbeiten, für welche keine Bundesstrafgerichtsbarkeit gegeben ist und die nicht in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung[^20], des ZentG, des BWIS[^21] und des NDG fallen. Diese Daten werden von den Daten gemäss den Absätzen 1–4 getrennt bearbeitet. Die Bearbeitung dieser Daten richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.[^22]

1........1 Art. 4Verantwortliche Behörde

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) trägt die Verantwortung für das JANUS. Es erlässt ein Bearbeitungsreglement und bestellt einen Kontrolldienst.

2 Der Kontrolldienst ist verantwortlich für die Einhaltung der Verordnung, ihrer Anhänge und des Bearbeitungsreglementes durch die Benutzerinnen und Benutzer sowie für die Datenpflege im Rahmen von Erfassung, Bearbeitung und Löschung der Daten.

3 Der vom Departement beauftragte Informatik-Leistungserbringer ist verantwortlich für den Betrieb des JANUS.

2 2. Abschnitt: Struktur und Inhalt des JANUS
2.0.......1 Art. 5Struktur des JANUS

Das JANUS setzt sich aus folgenden Unterkategorien zusammen:

2.0.......1 Art. 6Struktur der Unterkategorien «Personen und Vorgänge» und

«Journal»

1 Die Unterkategorie «Personen und Vorgänge» (PV) umfasst:

2 Die Unterkategorie «Journal» (JO) umfasst:

3 Der Stamm und die dazugehörigen Vorgänge oder der Datenkopf und die dazugehörigen Details bilden zusammen einen Datenblock.

4 In den Unterkategorien «Personen und Vorgänge» und «Journal» werden die Daten, welche im Rahmen einer Vorermittlung, eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Eröffnung durch die Untersuchungsbehörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben worden sind, in drei entsprechend gekennzeichnete Kategorien unterteilt.

2.0.......1 Art. 7Unterkategorie «Geschäfts- und Aktenverwaltung» (GA)

1 Die Unterkategorie «Geschäfts- und Aktenverwaltung» dient der Unterstützung der Verwaltung der Unterlagen und Dossiers von fedpol die sich auf Geschäfte beziehen, die natürliche und juristische Personen oder Objekte betreffen. Es kann alle Mitteilungen beinhalten, insbesondere solche, die per Telefon, elektronischer Post und Briefpost an fedpol gerichtet sind oder von ihr ausgehen.

2 Es erlaubt den Zugriff auf:

3 Die in dieser Unterkategorie bearbeiteten Daten können nach Personen, Objekten oder Ereignissen klassifiziert werden. Sie können in anderen JANUS-Subsystemen oder Unterkategorien bearbeitet werden, wenn die spezifischen Bestimmungen zu diesen Subsystemen oder Unterkategorien es erlauben.

2.0.......1 Art. 8Bearbeitete Daten

1 Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im JANUS nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert.

2 Zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden Daten bearbeitet über:

3 Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Buchstabe c–h werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

4 Zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallen, werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

5 Daten von Drittpersonen, über welche keine Stämme angelegt worden sind, dürfen im JANUS nur bearbeitet werden, soweit sich dies zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Zwecke als nötig erweist.

6 Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen in den Unterkategorien «Personen und Vorgänge» und «Journal» bearbeitet werden, sofern sie mit einem nach den Absätzen 1–4 bereits eröffneten Stamm, beziehungsweise Fall, in einem Zusammenhang stehen.

7 Im JANUS dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 1) aufgeführten Daten bearbeitet werden.

8 Im JANUS dürfen vorübergehend Daten über die Koordination internationaler oder interkantonaler Ermittlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des ZentG bearbeitet werden. Diese Daten werden in einer gesonderten Datenkategorie bearbeitet. Der Kontrolldienst überprüft sie spätestens drei Jahre nach deren Erfassung und löscht sie, wenn sie nicht nach Massgabe der Absätze 1–7 bearbeitet werden können.

2.0.......1 Art. 9Herkunft der Daten

Die im JANUS registrierten Daten stammen:

2.0.......1 Art. 10Intranet JANUS und elektronische Post

1 Das Intranet JANUS ist ein chiffriert betriebenes Kommunikationssystem. Es wird unabhängig von anderen Systemen betrieben. Es besteht aus:

2 Fedpol stellt das Intranet JANUS nachfolgendem Benützerkreis zur Verfügung:

3 Die im Intranet JANUS vorhandenen Administrativdaten und die elektronische Post dürfen auch Personen zugänglich gemacht werden, die durch logistische oder organisatorische Dienstleistungen zur Funktionstüchtigkeit des JANUS sowie zur Verwaltung und Ausbildung seiner Benützer beitragen.

4 Die elektronische Post kann mit Ausnahme des Geschäftsinhalts des Intranet JANUS von der Bundeskriminalpolizei und anderen mit der Strafverfolgung betrauten Behörden benutzt werden, um einander Daten in sicherer Weise zu übermitteln.

3 3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen
3.0.0......1 Art. 11Zugriff im Allgemeinen

1 Folgende Stellen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig ist, durch ein Abrufverfahren Zugriff (Online-Zugriff) auf das JANUS:

d.[^28] die Abteilung Analyse des Bundesamtes sowie der NDB zur Erstellung von Analysen im Rahmen seiner Tätigkeit nach dem NDG;

2 Den Stellen bei fedpol, die keine Strafverfolgungsaufgaben wahrnehmen, aber für die Triage und Verwaltung der Dossiers zuständig sind, kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein auf ihre Bedürfnisse beschränkter Online-Zugriff auf JANUS gewährt werden.

3 Die Bundesanwaltschaft hat einen Online-Zugriff auf diejenigen Daten nach Artikel 10 BPI, die von ihr geführte hängige Strafverfahren betreffen. Die entsprechenden Daten sind im JANUS gekennzeichnet, elektronisch nach den jeweiligen Strafverfahren gegliedert und von den übrigen Daten logisch abgetrennt.

4 Auf Antrag hin kann für konkrete Verfahren auch Strafuntersuchungsbehörden der Kantone der Online-Zugriff auf das Unterkategorie «Journal» gewährt werden. Fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

5 Gestützt auf einen Entscheid der Bundesanwaltschaft kann der Online-Zugriff auf Daten aus bestimmten Verfahren eingeschränkt werden. Die davon betroffenen Daten werden gekennzeichnet.

6 Die Zugriffsberechtigungen auf die verschiedenen JANUS-Daten sind pro Benützerkategorie im Anhang 2 geregelt.

3.0.0......1 Art. 12Zugriff auf die Unterkategorien «Personen und Vorgänge» und «Journal»

1 In besonders gelagerten Fällen können die Stellen, welche die Daten in die Unterkategorie «Personen und Vorgänge» eingegeben haben, den Zugriff auf diese Daten einschränken, indem sie den Kreis der Personen bestimmen, die zur Bearbeitung berechtigt sind.

2 Im Rahmen eines kantonalen Ermittlungsverfahrens haben nur die kantonalen kriminalpolizeilichen Dienste und Strafverfolgungsbehörden, die dieses Verfahren selbst führen, Online-Zugriff auf die Unterkategorie «Journal». Die im Bearbeitungsreglement bezeichneten Spezialistinnen und Spezialisten der Bundeskriminalpolizei können ebenfalls auf diese Daten zugreifen. In besonders gelagerten Fällen können ihnen die für das Ermittlungsverfahren zuständigen kantonalen Behörden den Online-Zugriff absprechen.

3 Ist ein weiterer Kanton durch das Ermittlungsverfahren betroffen, können die Bundeskriminalpolizei oder die zuständige kantonale Dienststelle der entsprechenden Behörde jenes Kantons das Online-Zugriffsrecht ebenfalls einräumen. Sie nehmen vorher mit den für das Ermittlungsverfahren zuständigen kantonalen Behörden Kontakt auf.

4 4. Abschnitt: Datenbearbeitung
4.0.0.0.....1 Art. 13Dateneingabe

1 Die Bundeskriminalpolizei und die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone geben die von ihnen erhobenen Daten selbst ins JANUS ein. Sie bestimmen dabei die Kategorien der Vorgänge und qualifizieren die erfassten Vorgänge als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Beschaffung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten.

2 Ausser den Daten nach Artikel 3 Absatz 5 werden bis zu ihrer Überprüfung durch den Kontrolldienst die Daten in der Unterkategorie «Personen und Vorgänge» provisorisch erfasst.[^34]

4.0.0.0.....1 Art. 14Aktualität und Integrität der Daten

1 Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone erfassen im JANUS umgehend und systematisch die Informationen, zu deren Meldung sie gemäss den Artikeln 8 und 10 des ZentG verpflichtet sind.

2 Die Dienste der Bundeskriminalpolizei erfassen im JANUS umgehend und systematisch die Informationen, die unter die Anwendungsbereiche nach Artikel 3 fallen.

3 Für die Erfassung verantwortlich ist der erste Benützer des JANUS, der Kenntnis entsprechender Informationen erlangt.

4.0.0.0.....1 Art. 15Datenkontrolle

1 Der Kontrolldienst sorgt dafür, dass die im JANUS erfassten Daten, ausser den Daten im Subsystem nach Artikel 2 Absatz 3, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und dass sie technisch sowie polizeilich auswertbar sind.

2 Er bestätigt die endgültige Aufnahme der provisorisch erfassten Daten im System, nachdem er deren Richtigkeit, deren Zuordnung zur richtigen Deliktskategorie und deren korrekte Qualifizierung bezüglich Zuverlässigkeit und Stand der Ermittlung überprüft hat. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Herkunft und den Inhalt der Informationen sowie alle übrigen, im System vorhandenen Daten.

3 Mangelhafte Einträge werden vom Kontrolldienst korrigiert oder gelöscht. Wesentliche Korrekturen und Löschungen teilt er der erfassenden Stelle vorgängig mit.

4 Der Kontrolldienst darf Einsicht in die kantonalen Dossiers verlangen, um die Einträge auf ihre Vereinbarkeit mit der vorliegenden Verordnung sowie mit den Unterlagen hin zu überprüfen.

5 Fedpol regelt die Einzelheiten der Datenkontrolle im Bearbeitungsreglement.

4.0.0.0.....1 Art. 16Periodische Gesamtüberprüfung der Daten in der Unterkategorie «Personen und Vorgänge»

1 Der Kontrolldienst nimmt spätestens alle vier Jahre nach der Erfassung des ersten Eintrags eine Gesamtüberprüfung jedes Datenblocks der Unterkategorie «Personen und Vorgänge» vor.

2 Er prüft insbesondere:

3 Angaben über Drittpersonen, die seit über drei Jahren registriert sind, ohne dass für sie ein eigener Datenblock existiert, werden anlässlich der Gesamtüberprüfung anonymisiert, ausser wenn sie für ein konkretes Strafverfahren benötigt werden. Wenn solche Angaben zu Delikten im Bereich des organisierten Verbrechens in Bezug stehen, erfolgt die Anonymisierung, sofern die Daten seit über fünf Jahren registriert sind.

4.0.0.0.....1 Art. 17Schnittstellen

1 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die Benützerinnen und Benützer in den Kantonen und beim Bund die in ihren Systemen enthaltenen Daten in das JANUS kopieren.

2 Fedpol regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im Einzelnen.

4.0.0.0.....1 Art. 18Weitergabe von Daten an auskunftspflichtige Behörden

1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden weitergeben:

b.[^35] den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des BWIS[^36] betrauten Behörden des Bundes;

2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind:

3 Die Voraussetzungen der Auskunftserteilung von Behörden nach Absatz 2 ergeben sich sinngemäss aus Artikel 4 Absätze 2–4 der Verordnung vom 30. November 2001[^37] über die Wahrnehmung der kriminalpolizeilichen Aufgaben im Bundesamt für Polizei.

4.0.0.0.....1 Art. 19Weitergabe von Daten an weitere Empfänger

1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekannt geben:

i.[^40] Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d BWIS[^41] betraut sind;

2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind:

3 Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen alle Personendaten bekannt gegeben.

4.0.0.0.....1 Art. 20Weitere Bestimmungen zur Datenweitergabe

1 Bei der Weitergabe von Daten aus dem JANUS sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Bundeskriminalpolizei darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.

2 Die Bundeskriminalpolizei verweigert eine Weitergabe von Daten aus dem JANUS, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen sowohl von den Benützern der Bundeskriminalpolizei als auch in den Kantonen im System entsprechend gekennzeichnet werden.

3 Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone können an die anderen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons zur Unterstützung deren gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren Daten aus dem JANUS weitergeben. Die Bundeskriminalpolizei muss über diese Datenweitergabe informiert werden.

4 Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten aus dem JANUS in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Bundeskriminalpolizei vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

5 Die Weitergabe sowie Empfänger, Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens sind im JANUS zu registrieren.

4.0.0.0.....1 Art. 21Bearbeitung von Daten in externen Analysesystemen

1 Daten aus dem JANUS dürfen in ein spezielles externes Analysesystem überführt und dort zur Durchführung eines Analyseauftrages bearbeitet werden, der inhaltlich und zeitlich:

2 Die in ein externes Analysesystem überführten Daten sind unmittelbar nach Erledigung des Auftrages zu vernichten.

3 Fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

4.0.0.0.....1 Art. 22Aufbewahrungsdauer

1 Die Aufbewahrungsdauer für jeden im JANUS registrierten personenbezogenen Datenblock endet acht Jahre nach der Erfassung des ersten zu diesem Datenblock gehörenden Vorganges oder Details.

2 Jede Erfassung eines neuen Vorgangs oder Details in den Unterkategorien «Personen und Vorgänge» oder «Journal» (Art. 6) setzt eine neue Frist von vier Jahren. Läuft diese neue Frist erst nach Ablauf der Gesamtaufbewahrungsdauer ab, wird letztere entsprechend verlängert.

3 Die Löschung nach den Artikeln 15 und 16 bleibt vorbehalten.

4 Die in den Unterkategorien gespeicherten Daten, die einen Bezug aufweisen zur Zusammenarbeit mit Europol, werden entsprechend Artikel 9 Ziffer 8 des Abkommen vom 24. September 2004[^45] zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt gelöscht.

5 Die in den Unterkategorien gespeicherten Daten, die als Zusatzinformation im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten übermittelt wurden, werden gemäss Artikel 45 der N-SIS Verordnung vom 7. Mai 2008[^46] gelöscht.

6 Daten der Unterkategorien «Geschäfts- und Aktenverwaltung» und «Polizeirapportsystem», die nicht mit anderen Subsystemen oder Unterkategorien verknüpft sind, werden drei Jahre nach deren Erfassung gelöscht.

7 Daten der Unterkategorien nach Artikel 5 Bst. i und j, die nicht mit anderen Subsystemen oder Unterkategorien verknüpft sind, werden zehn Jahre nach deren Erfassung gelöscht.

4.0.0.0.....1 Art. 23Mitteilung der Löschung von Daten

Werden Daten im JANUS gelöscht, ausgenommen bei Daten über Drittpersonen (Art. 16 Abs. 3), so sind die erfassenden Stellen vom Kontrolldienst vorgängig darüber zu informieren.

4.0.0.0.....1 Art. 24Archivierung

1 Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem an das Bundesarchiv richtet sich gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^47] über den Datenschutz nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998[^48].

2 Die Bundeskriminalpolizei bietet spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks die dazugehörigen Daten und Unterlagen dem Bundesarchiv an.

3 Sie bietet dem Bundesarchiv auch die Daten und Unterlagen an, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören. Dieses Angebot erfolgt spätestens, nachdem der letzte dazugehörige Vorgang oder das letzte dazugehörige Detail im JANUS gelöscht worden ist.

5 5. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
5.0.0.0.0....1 Art. 25Auskunftsrecht von betroffenen Personen

Gesuche um Auskunft betreffend JANUS richten sich:

5.0.0.0.0....1 Art. 26[^50]Datensicherheit

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993[^51] zum Bundesgesetz über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011[^52] sowie die Weisungen des des Bundesrates vom 14. August 2013[^53] über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.

5.0.0.0.0....1 Art. 27Protokollierung

1 Jede Bearbeitung von Daten im JANUS ist in einem Protokoll festzuhalten. Die Protokolle werden ein Jahr lang aufbewahrt.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) erlässt Weisungen über die Auswertung der Protokollierungsdaten.

5.0.0.0.0....1 Art. 28Finanzierung

1 Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.

2 Die Kantone übernehmen:

5.0.0.0.0....1 Art. 29Technische Anforderungen

1 Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.

2 Fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

6 5a. Abschnitt:[^54] Auswertungsplattformen
6.0.0.0.0.0...1 Art. 29aDateneinspeisung

Daten werden im Auftrag der Verfahrensleitung oder von fedpol in die Auswertungsplattformen eingespeist.

6.0.0.0.0.0...1 Art. 29bVerantwortliche Behörde

Fedpol ist für den technischen Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung der Auswertungsplattformen verantwortlich.

6.0.0.0.0.0...1 Art. 29cZweck der Auswertungsplattformen

1 Die Grobauswertungsplattform dient der Aufbereitung, Auswertung und Aufbewahrung von Daten für das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 BPI sowie der Aufbereitung und Auswertung von Informationen für das System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI.

2 Die Feinauswertungsplattform dient der detaillierten Auswertung der gemäss Absatz 1 beschafften und weitergegebenen Daten. Die Feinauswertungsplattform beinhaltet technische Spezialwerkzeuge wie Analyse- und Visualisierungshilfen sowie Filter.

6.0.0.0.0.0...1 Art. 29dGerichtsverwertbare Nachvollziehbarkeit

Die Auswertungsplattformen müssen die gerichtsverwertbare Nachvollziehbarkeit der nach Artikel 10 BPI bearbeiteten Daten jederzeit gewährleisten.

6.0.0.0.0.0...1 Art. 29eEinschränkung der Informatikmittel

Neben den Auswertungsplattformen dürfen für die Zwecke nach Artikel 29c keine polizeilichen Informatikmittel eingesetzt werden.

6.0.0.0.0.0...1 Art. 29fTechnische Architektur

1 Abhängig vom Bearbeitungszweck können die auf den Auswertungsplattformen bearbeiteten Daten mit allen Systemen des polizeilichen Informationssystem-Verbundes nach Artikel 9 BPI abgeglichen und an die Systeme der Verfahrensleitung mittels Datenträger oder via elektronische Schnittstelle weitergegeben werden.

2 Die auf den Plattformen nach Artikel 10 BPI bearbeiteten Daten dürfen erst weitergegeben werden, wenn ein Auftrag der Verfahrensleitung vorliegt.

6.0.0.0.0.0...1 Art. 29gOnline-Zugriffsrechte

Folgende Stellen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig ist, einen Online-Zugriff auf die von ihnen oder in ihrem Auftrag bearbeiteten Daten der Grob- und der Feinauswertungsplattform:

6.0.0.0.0.0...1 Art. 29hDatenweitergabe im Einzelfall

1 Die Verfahrensleitung entscheidet in jedem Verfahrensstand über die Fallrelevanz der nach Artikel 10 BPI bearbeiteten Daten sowie über Zeitpunkt und Umfang der Datenweitergabe in das System der verfahrensleitenden Behörden.

2 Die ermittelten Beweismittel und Erkenntnisse werden der Verfahrensleitung laufend zum Entscheid über das weitere Vorgehen unterbreitet.

3 Die BPK übergibt der Verfahrensleitung mit ihrem Schlussbericht die sichergestellten Originaldaten.

4 Auf den Auswertungsplattformen gespeicherte Personendaten können auf Anfrage oder spontan im Einzelfall an kantonale Behörden und an Behörden des Bundes weitergegeben werden, sofern:

6.0.0.0.0.0...1 Art. 29iProtokollierung der Abfragen

1 Die Benutzung der Auswertungsplattformen ist zu protokollieren.

2 Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.

6.0.0.0.0.0...1 Art. 29jAufbewahrungsdauer und Datenlöschung

1 Auf den Auswertungsplattformen gespeicherte Daten für das System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI sind, sofern sie nicht zu den Akten in einem Straf- oder Rechtshilfeverfahren genommen wurden, nur so lange aufzubewahren, wie sie für die Erfüllung des Zwecks nach Artikel 29c benötigt werden.

2 Wurden die Daten zu den Akten eines Strafverfahrens genommen, so werden sie auf den Auswertungsplattformen gelöscht:

3 Wurden die Daten zu den Akten eines internationalen Rechtshilfeverfahrens genommen, so werden die Daten auf den Auswertungsplattformen ohne Gegenbericht der Vollzugs- oder der Aufsichtsbehörde fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft einer Schlussverfügung automatisch gelöscht. Die Aufsichts- oder die Vollzugsbehörde kann nach Rücksprache mit dem um Rechtshilfe ersuchenden Staat die Löschfrist verlängern, längstens jedoch bis zur Verfolgungsverjährung.

6.0.0.0.0.0...1 Art. 29kAkteneinsicht

Die Verfahrensleitung oder die Aufsichts- oder die Vollzugsbehörde erteilt auf Ersuchen Auskunft über Daten, die auf den Auswertungsplattformen für das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes gemäss Artikel 10 BPI bearbeitet und aufbewahrt werden. Die Einschränkungen richten sich nach der StPO[^59].

6.0.0.0.0.0...1 Art. 29lAuskunftsrecht

1 Fedpol erteilt auf Ersuchen Auskunft über Daten, die auf den Auswertungsplattformen für das System Bundesdelikte gemäss Artikel 11 BPI aufbereitet werden. Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^60] über den Datenschutz (DSG).

2 Ein Recht auf Einsicht vor Ort in die Daten der Auswertungsplattformen wird aus Gründen der Informationssicherheit nicht gewährt.

6.0.0.0.0.0...1 Art. 29mArchivierung der Daten

Die auf den Auswertungsplattformen nach Artikel 10 BPI bearbeiteten Daten werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder bevor sie gelöscht werden müssen, dem Bundesarchiv gemäss Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998[^61] zur Übernahme angeboten.

6.0.0.0.0.0...1 Art. 29nDatensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993[^62] zum Bundesgesetz über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011[^63] sowie die Weisungen des Bundesrates vom 14. August 2013[^64] über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.

2 Fedpol trifft die weiteren erforderlichen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.

7 5b. Abschnitt:[^65] Datenabgleichwerkzeug Terrorismus
7.0.0.0.0.0.0..1 Art. 29oVerantwortliche Behörde

Fedpol ist für den technischen Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung des Datenabgleichwerkzeugs Terrorismus verantwortlich.

7.0.0.0.0.0.0..1 Art. 29pZweck des Datenabgleichwerkzeugs Terrorismus

Das Datenabgleichwerkzeug Terrorismus dient dem Abgleich von Daten, für welche die folgenden beiden Voraussetzungen gelten:

7.0.0.0.0.0.0..1 Art. 29qEinschränkung der Informatikmittel

Neben dem Datenabgleichwerkzeug Terrorismus darf für die Zwecke nach Artikel 29p kein anderes Informatikmittel eingesetzt werden.

7.0.0.0.0.0.0..1 Art. 29rVerwendung und Zugriff im Einzelfall

1 Das Datenabgleichwerkzeug Terrorismus wird von den zuständigen Stellen von fedpol verwendet, die für die Führung des Nationalen Zentralbüros Interpol zur Erfüllung der Aufgaben nach der Verordnung vom 21. Juni 2013[^70] über das Nationale Zentralbüro Interpol Bern zuständig sind.

2 Zugriff nehmen können zudem:

7.0.0.0.0.0.0..1 Art. 29sDatenweitergabe im Einzelfall

1 Auf dem Datenabgleichwerkzeug Terrorismus abgeglichene Daten können von fedpol in Erfüllung seiner Aufgaben als Nationales Zentralbüro Interpol an ausländische Behörden weitergegeben werden.

2 Auf dem Datenabgleichwerkzeug Terrorismus abgeglichene Informationen werden spontan oder auf Anfrage an folgende inländischen Behörden weitergegeben:

3 Die Datenweitergabe ist im System nach Artikel 12 BPI zu erfassen.

7.0.0.0.0.0.0..1 Art. 29tProtokollierung der Abfragen

1 Die Benutzung des Datenabgleichwerkzeugs Terrorismus ist zu protokollieren.

2 Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.

7.0.0.0.0.0.0..1 Art. 29uDatenaktualisierung

Die auf dem Datenabgleichwerkzeug Terrorismus abgelegten Daten werden bei jeder Aktualisierung überschrieben.

7.0.0.0.0.0.0..1 Art. 29vAuskunftsrecht

1 Fedpol erteilt auf Ersuchen Auskunft über Daten, die auf dem Datenabgleichwerkzeug Terrorismus abgeglichen werden. Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 9 DSG[^72].

2 Ein Recht auf Einsicht vor Ort auf die Daten des Datenabgleichwerkzeugs Terrorimus wird aus Gründen der Informationssicherheit nicht gewährt.

7.0.0.0.0.0.0..1 Art. 29wDatensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993[^73] zum Bundesgesetz über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011[^74] sowie die Weisungen des Bundesrates vom 14. August 2013[^75] über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.

2 Fedpol trifft die weiteren erforderlichen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.

8 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
8.0.0.0.0.0.0.0.1 Art. 30Aufhebung bisherigen Rechts

Die JANUS-Verordnung vom 30. November 2001[^76] wird aufgehoben.

8.0.0.0.0.0.0.0.2 Art. 31Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 360

[^2]: SR 361

[^3]: SR 121

[^4]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 269).

[^6]: SR 312.0

[^7]: SR 120

[^8]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

[^9]: SR 812.121

[^10]: SR 311.0

[^11]: SR 0.311.51

[^12]: SR 0.311.31

[^13]: SR 0.311.32

[^14]: SR 0.311.33

[^15]: SR 0.311.34

[^16]: SR 0.311.41

[^17]: SR 0.311.42

[^18]: SR 0.362.2

[^19]: SR 362.0

[^20]: SR 312.0

[^21]: SR 120

[^22]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

[^23]: SR 311.0

[^24]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

[^25]: SR 120

[^26]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 14 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

[^27]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 14 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

[^28]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

[^29]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 14 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

[^30]: SR 142.20

[^31]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 14 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

[^32]: SR 351.1

[^33]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

[^34]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 14 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

[^35]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

[^36]: SR 120

[^37]: SR 360.1

[^38]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Vormals: Eidgenössische Bankenkommission.

[^39]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Vormals: Kontrollstelle Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.

[^40]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

[^41]: SR 120

[^42]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

[^43]: SR 956.1

[^44]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

[^45]: SR 0.362.2

[^46]: SR 362.0

[^47]: SR 235.1

[^48]: SR 152.1

[^49]: SR 0.362.2

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 269).

[^51]: SR 235.11

[^52]: SR 172.010.58

[^53]: BBl 2013 6713

[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 269).

[^55]: SR 312.0

[^56]: SR 351.1

[^57]: SR 172.213.1

[^58]: SR 312.0

[^59]: SR 312.0

[^60]: SR 235.1

[^61]: SR 152.1

[^62]: SR 235.11

[^63]: SR 172.010.58

[^64]: BBl 2013 6713

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 269).

[^66]: SR 311.0

[^67]: SR 0.351.933.6

[^68]: SR 351.93

[^69]: SR 351.1

[^70]: SR 366.1

[^71]: SR 312.0

[^72]: SR 235.1

[^73]: SR 235.11

[^74]: SR 172.010.58

[^75]: BBl 2013 6713

[^76]: [AS 2002 96, 2006 941, 2007 6707]