Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung)
gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom
1 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), 7. Oktober 1994
2 der Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
3 und Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS); verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt für das Informationssystem JANUS der Bundeskriminalpolizei nach Artikel 10, 11, 13 und 18 BPI:
- a. die verantwortliche Behörde;
- b. die Struktur und den Inhalt;
- c. die Benützer und Zugriffsberechtigungen;
- d. die Datenbearbeitung
- e. den Datenschutz und die Datensicherheit;
2 Das JANUS setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:
- a. System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 BPI;
- b. System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI;
- c. System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen nach Artikel 13 BPI;
- d. Geschäftsund Aktenverwaltungssystem von fedpol nach Artikel 18 BPI.
4 e. System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Artikel 12 BPI.
Art. 2 Zweck des JANUS und seiner Subsysteme
1 Das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes dient deren Durchführung im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes.
2 Das System Bundesdelikte unterstützt:
- a. die gesetzlichen Informations-, Koordinationsund Analyseaufgaben der Bundeskriminalpolizei;
- b. die Durchführung von Vorermittlungen im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes;
- c. die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit der Grenzwacht und den Zollorganen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind;
- d. die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit Behörden ausländischer Staaten beim Kampf gegen die internationale Kriminalität.
3 Das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen unterstützt die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone bei Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, die die Bundesstrafgerichtsbarkeit nicht beschlagen
5 und ausserhalb des Anwendungsbereiches des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP), ZentG und BWIS liegen.
4 Das Geschäftsund Aktenverwaltungssystem von fedpol unterstützt die Verwaltung der Dokumente und Dossiers, die von fedpol bearbeitet werden.
Art. 3 Anwendungsbereiche
1 Im JANUS werden Daten bearbeitet, die im Rahmen der Aufgaben der Bundeskriminalpolizei (BKP) in ihrer Funktion als Zentralstelle nach Artikel 2 ZentG erforderlich sind:
- a. zur Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels nach Arti-
6 kel 29 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 sowie der Artikel 9 und 10 des ZentG;
- b. zur Erkennung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens nach den Artikeln 7 und 8 des ZentG sowie Artikel 337 Absatz 1 des Strafgesetz-
7 buches (StGB) ;
- c. zur Bekämpfung der Falschmünzerei nach dem Internationalen Abkommen
8 zur Bekämpfung der Falschmünzerei; vom 20. April 1929
Fussnoten
[^1]: SR 360
[^2]: SR 361
[^3]: SR 120
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 269).
[^5]: SR 312.0
[^6]: SR 812.121
[^7]: SR 311.0
[^8]: SR 0.311.51