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Verordnung vom 15. Oktober 2008 über den Nationalen Polizeiindex (Polizeiindex-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2008-12-05

gestützt auf die Artikel 17 Absatz 8 Buchstabe a und 19 des Bundesgesetzes

1 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), vom 13. Juni 2008 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Nutzung des Nationalen Polizeiindexes (Index) nach Artikel 17 BPI.

Art. 2 Betrieb des Indexes und angeschlossene Informationssysteme

1 Der Index wird vom Bundesamt für Polizei (fedpol) in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsund den Polizeibehörden des Bundes und der mitwirkenden Kantone betrieben.

2 Am Index angeschlossen sind die folgenden Informationssysteme:

3 Nicht am Index angeschlossen sind die Datenkategorien nach Artikel 4 Absatz 1

2 Buchstaben e und f der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 2008 .

4 Am Index können zudem die polizeilichen Informationssysteme der Kantone angeschlossen werden.

Art. 3 Zweck des Indexes

1 Der Index soll die Suche nach Informationen über natürliche Personen verbessern und die Rechtsund Amtshilfe vereinfachen.

2 Er zeigt an, ob in einem der angeschlossenen polizeilichen Informationssysteme Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden.

2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung

Art. 4 Im Index bearbeitete Personendaten

1 Der Index enthält:

2 Es dürfen nur Daten erfasst werden über:

Art. 5 Zugriffsberechtigungen

1 Zugriff auf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben die folgenden Organisationseinheiten des Bundes:

3 ; gesetz vom 20. März 1981

4 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut ist;

2 Zugriff auf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben ausserdem:

3 Die Zugriffsberechtigungen auf die Daten sind im Anhang geregelt.

Art. 6 Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsdauer der Daten richtet sich:

5 vom 15. Oktober 2008 ;

6 ; ordnung vom 15. Oktober 2008

7 ; nung vom 15. Oktober 2008

8 ; Verordnung vom 7. Mai 2008

Art. 7 Archivierung

1 Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a–c an das Bundesarchiv richtet sich gemäss Artikel 21 des Bundes-

9 gesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz nach dem Archivierungsgesetz

10 vom 26. Juni 1998 .

2 Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 47 der N-SIS Verordnung

11 vom 7. Mai 2008 .

3 Die Ablieferung von Daten zur Archivierung aus den polizeilichen Informationssystemen der mitwirkenden Kantone richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht.

3. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 8 Rechte der betroffenen Personen

1 Das Recht der im Index aufgeführten Personen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich:

12 ; Verordnung vom 15. Oktober 2008

13 ; nung vom 15. Oktober 2008

14 ; ordnung 15. Oktober 2008

15 ; N-SIS Verordnung vom 7. Mai 2008

2 Personen, über die in den Quellsystemen keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.

Art. 9 Verantwortlichkeit für den Betrieb

Fedpol trägt die Verantwortung für den Betrieb des Indexes. Es trifft insbesondere die Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

Art. 10 Sorgfaltspflichten

Die am Index beteiligten Stellen sind bezüglich der Daten, die sie bearbeiten, verantwortlich für die Einhaltung der massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Art. 11 Protokollierung

1 Jeder Zugriff auf den Index wird in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist ausschliesslich der oder dem Datenschutzbeauftragten fedpol zugänglich.

2 Der oder die Datenschutzbeauftragte kann die Protokollierung zu folgenden Zwecken auswerten:

3 Die Protokollierungen sind während eines Jahres aufzubewahren.

Art. 12 Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni

16 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung

17 vom 26. September 2003 sowie die Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

2 Die angeschlossenen Stellen treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.

Art. 13 Bearbeitungsreglement

Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement.

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 14

1 Die Kosten für Entwicklung und Betrieb des Informationssystems werden aus Mitteln des Bundes gedeckt. Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.

2 Die Kantone übernehmen:

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

18 Die Verordnung vom 22. November 2006 über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 361

[^2]: SR 361.2

[^3]: SR 351.1

[^4]: SR 120

[^5]: SR 361.2

[^6]: SR 360.2

[^7]: SR 361.0

[^8]: SR 362.0

[^9]: SR 235.1

[^10]: SR 152.1

[^11]: SR 362.0

[^12]: SR 360.2

[^13]: SR 361.2

[^14]: SR 361.0

[^15]: SR 362.0

[^16]: SR 235.11

[^17]: SR 172.010.58

[^18]: [AS 2006 4875, 2008 3215]