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Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

1 , gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 2006 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):

3 ; a. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930

4 b. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 ;

5 ; c. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006

6 ; d. Bankengesetz vom 8. November 1934

7 e. Börsengesetz vom 24. März 1995 ;

8 ; f. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997

9 . g. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004

2 Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.

Art. 2 Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen

Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.

Art. 3 Beaufsichtigte

Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:

Art. 4 Rechtsform, Sitz und Name

1 Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

2 Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».

3 Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.

Art. 5 Ziele der Finanzmarktaufsicht

Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.

Art. 6 Aufgaben

1 Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.

2 Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.

Art. 7 Regulierungsgrundsätze

1 Die FINMA reguliert durch:

2 Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:

3 Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen.

4 Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen.

5 Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ab.

2. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 8 Organe

Die Organe der FINMA sind:

Art. 9 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:

2 Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

3 Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest.

10 Artikel 6 a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss.

4 Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.

5 Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.

Art. 10 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

3 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

Art. 11 Fachvertretung

1 Die FINMA ist in Fachbereiche aufgeteilt. Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

2 Bundesrat und Verwaltungsrat sorgen für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Fachbereiche in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.

Art. 12 Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht .

Art. 13 Personal

1 Die FINMA stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an.

2 Der Verwaltungsrat regelt das Anstellungsverhältnis in einer Verordnung. Diese enthält namentlich Vorschriften über Entlöhnung, Nebenleistungen, Arbeitszeit, Treuepflicht und Kündigung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

3 11 Artikel 6 a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss.

4 Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.

Art. 14 Amtsgeheimnis

1 Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der FINMA bestehen.

3 Die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA dürfen sich ohne Ermächtigung der FINMA bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.

4 Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sachwalter, beigezogene Dritte).

2. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 15 Finanzierung

1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.

2 Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen:

12 , a. Für die Beaufsichtigten nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934

13 dem Börsengesetz vom 24. März 1995 und dem Pfandbriefgesetz vom

14 25. Juni 1930 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend.

15 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die 2006 Betriebsgrösse massgebend.

16 vom 17. Dezember 2004 ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.

17 sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massvom 10. Oktober 1997 gebend; für die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 sind Bruttoertrag und Betriebsgrösse massgebend.

3 Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.

4 Er regelt die Einzelheiten, namentlich:

Art. 16 Reserven

Die FINMA bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.

Art. 17 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der FINMA.

2 Sie gewährt der FINMA zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung und die FINMA legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest.

Art. 18 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanzund Ertragslage vollständig dar.

2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungsund Bewertungsregeln sind offenzulegen.

Art. 19 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem

18 Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 . Die Verantwortlichkeit der privatrechtlich eingesetzten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des

19 Aktienrechts (Obligationenrecht Art. 752–760).

2 Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:

Art. 20 Steuerbefreiung

1 Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

3. Abschnitt: Unabhängigkeit und Aufsicht

Art. 21

1 Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.

2 Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.

3 Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement.

4 Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.

4. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung

Art. 22 Information der Öffentlichkeit

1 Die FINMA informiert die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.

2 Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist:

3 Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden.

4 Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung. Die Veröffentlichung von Personendaten kann in elektronischer oder gedruckter Form erfolgen.

Art. 23 Datenbearbeitung und öffentliches Verzeichnis

1 Die FINMA bearbeitet im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen. Sie regelt die Einzelheiten.

2 Sie führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

3. Kapitel: Aufsichtsinstrumente

1. Abschnitt: Prüfung

Art. 24 Grundsatz

1 Die FINMA führt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze die Prüfung selbst, durch von ihr beigezogene Dritte oder durch von den Beaufsichtigten beauftragte Prüfgesellschaften aus.

2 Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.

Art. 25 Pflichten der geprüften Beaufsichtigten

1 Wird nach den Finanzmarktgesetzen eine Prüfgesellschaft eingesetzt oder werden Dritte beigezogen, so haben die Beaufsichtigten diesen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2 Die Wahl einer Prüfgesellschaft bedarf der Genehmigung durch die FINMA.

Art. 26 Zulassungsvoraussetzungen

1 Eine Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie:

20 a. nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 beaufsichtigt ist;

2 Leitende Prüferinnen und Prüfer werden zugelassen, wenn sie:

3 Die Prüfungen sind mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Prüferin oder eines ordentlichen und sachkundigen Prüfers durchzuführen.

Art. 27 Berichterstattung und Massnahmen

1 Die Prüfgesellschaft erstattet dem obersten Leitungsorgan der oder des geprüften Beaufsichtigten sowie der FINMA Bericht über ihre Prüfungen.

2 Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert sie die FINMA.

3 Bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und schweren Missständen benachrichtigt die Prüfgesellschaft die FINMA ohne Verzug.

Art. 28 Aufsicht über die Prüfgesellschaften

1 Die FINMA überprüft die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz und die Prüftätigkeit der Prüfgesellschaften bei den Beaufsichtigten nach den Finanzmarktgesetzen.

2 Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde erteilen einander alle Auskünfte und übermitteln alle Unterlagen, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen. Sie koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

2. Abschnitt: Weitere Aufsichtsinstrumente

Art. 29 Auskunftsund Meldepflicht

1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2 Die Beaufsichtigten müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.

Art. 30 Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens

Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so zeigt sie dies den Parteien an.

Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes

Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.

Art. 32 Feststellungsverfügung

Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.

Art. 33 Berufsverbot

1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.

2 Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.

Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung

1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.

2 Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.

Art. 35 Einziehung

1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.

2 Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.

3 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.

4 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.

5 21 Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.

6 Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.

Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter

1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).

2 Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.

3 Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.

4 Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.

Art. 37 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung

oder der Registrierung

1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.

2 Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.

3 Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.

3. Abschnitt: Zusammenarbeit mit inländischen Behörden

Art. 38 Strafbehörden

1 Die FINMA und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone leisten einander Rechtsund Amtshilfe nach Massgabe der einschlägigen Gesetze.

2 Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.

3 Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Art. 39 Andere inländische Behörden

Die Zusammenarbeit der FINMA mit anderen inländischen Behörden richtet sich für die FINMA unter Vorbehalt der Artikel 40 und 41 nach den Finanzmarktgesetzen und für die anderen inländischen Behörden nach den für sie geltenden Gesetzen.

Art. 40 Verweigerungsgründe

Die FINMA kann die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern, soweit:

Art. 41 Streitigkeiten

Über Meinungsverschiedenheiten in der Zusammenarbeit zwischen der FINMA einerseits und Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden anderseits entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen einer der betroffenen Behörden. 4. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden

Art. 42 Amtshilfe

1 Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

2 Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen nur übermitteln, sofern diese an das Amtsoder Berufsgeheimnis gebunden sind und sie die Informationen:

3 Die FINMA verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

4 Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden,

22 so ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.

Art. 43 Grenzüberschreitende Prüfungen

1 Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Beaufsichtigten, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder beigezogene Dritte vornehmen lassen.

2 Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei schweizerischen Niederlassungen von ausländischen Instituten erlauben, sofern diese Behörden:

3 Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben werden, welche für eine konsolidierte Aufsicht über ausländische Institute notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob ein Institut konzernweit:

4 Die FINMA kann die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Prüfgesellschaft oder beigezogene Dritte begleiten lassen. Die betroffenen Beaufsichtigten können eine Begleitung verlangen.

5 Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und der FINMA die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die FINMA notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.

6 Als Niederlassungen gelten:

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 44 Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung

oder Registrierung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungsoder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Selbstregulierungsorganisation, einer Beauftragten oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

Art. 46 Pflichtverletzungen der Prüfgesellschaften oder der Beauftragten

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Prüferin oder Prüfer beziehungsweise als Beauftragte oder Beauftragter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grob verletzt, indem sie oder er:

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

Art. 47 Prüfung der Jahresrechnung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

Art. 48 Missachten von Verfügungen der FINMA

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.

Art. 49 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des

23 BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht), wenn:

Art. 50 Zuständigkeit

1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der

24 Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

2 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73–83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.

3 Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.

Art. 51 Vereinigung der Strafverfolgung

1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.

2 Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Art. 52 Verjährung

Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.

5. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 53 Verwaltungsverfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

25 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 54 Rechtsschutz

1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 55 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen.

Art. 56 Vollzug

Die FINMA ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze.

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 57

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 58 Übergang von Rechten und Pflichten

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die FINMA eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt sie an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die FINMA übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen.

3 Die FINMA übernimmt alle Verfahren der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind.

Art. 59 Übergang der Arbeitsverhältnisse

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei gehen gemäss Artikel 58 Absatz 1 auf die FINMA über und werden nach dem vorliegenden Gesetz weitergeführt.

2 Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung; hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn.

3 Bewerbungsverfahren werden nur dann durchgeführt, wenn es sich aufgrund einer Neuorganisation oder des Vorhandenseins mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten als notwendig erweist.

4 Die FINMA bemüht sich, Umstrukturierungen sozialverträglich auszugestalten.

Art. 60 Zuständige Arbeitgeberin

1 Die FINMA gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und -bezüger:

2 Liegt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einem späteren Zeitpunkt zur Invalidität führt, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und beginnt die Rente erst nach seinem Inkrafttreten zu laufen, so gilt die FINMA ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 61

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang (Art. 57) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 27

Art. 2 Abs. 2

… 2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 28 über das Verwaltungsverfahren

Art. 14 Abs. 1 Bst. e und 2

… 3. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 29

Art. 83 Bst. u und v

… 4. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 30 Gliederungstitel vor Art. 31 …

Art. 33 Bst. b

… Gliederungstitel vor Art. 35 und Art. 36a …

Art. 36a

… 5. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 2002 31

Art. 26 Bst. b

… 6. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 32 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Eidgenössische Bankenkommission», «Bankenkommission» und «Sekretariat der Bankenkommission» durch «FINMA» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 5 Ziff. 3

Art. 32 Abs. 2

Art. 38a

Art. 38b

Art. 39

Art. 40

Art. 41 Randtitel

Art. 42 , 43 und 47 Aufgehoben 7. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 <sup>33</sup>

Art. 91 Abs. 3

Art. 92 Randtitel und Abs. 2

… 8. Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 34

Art. 10 Abs. 3

… 9. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967 35

Art. 8 Abs. 2

… 10. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 36

Art. 76a Abs. 2

Art. 79e Abs. 2

… 11. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 1976 37

Art. 10 Abs. 1 und 3

… 12. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung 38

Art. 21 Abs. 2

Art. 99 Abs. 2 dritter Satz

… 13. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 39

Art. 14 Abs. 2

… 14. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 40 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Revision» durch «Prüfung», «Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft», «anerkannte Revisionsstelle» durch «zugelassene Prüfgesellschaft», «Revisionsbericht» durch «Prüfbericht» und «Aufsichtsbehörde» durch «FINMA» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 2 Abs. 3 Bst. c

… bis Art. 14 Abs. 1 …

Art. 47

Art. 50 Abs. 3

Art. 51 Abs. 6

Art. 126 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 127

Art. 128

Art. 130

Art. 131

Aufgehoben

Art. 132

Art. 133

Art. 134

Art. 137

Aufgehoben

Art. 139

Art. 141 und 142

Aufgehoben

Art. 143

Art. 145 Abs. 2

Art. 148 Abs. 1 Bst. a, c, g Ziff. 4 und i

Aufgehoben

Art. 148 Abs. 3

Art. 149 Abs. 1 Bst. e Ziff. 3 sowie Abs. 3 und 4

4 Aufgehoben

Art. 150

Art. 151

Aufgehoben

Art. 152

… 15. Bankengesetz vom 8. November 1934 41 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Eidgenössische Bankenkommission» und «Bankenkommission» durch «FINMA», «Revision» durch «Prüfung», «Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft» und «Revisionsbericht» durch «Prüfbericht» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 1 Abs. 4

Art. 2 Abs. 1 und 3

Art. 3d Abs. 2

Art. 3h

Aufgehoben bis Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz …

Art. 5

Aufgehoben Sechster Abschnitt (Art. 11–14) Aufgehoben

Art. 18

… Art. 19–22 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 23 …

Art. 23

… bis Abs. 1 und 2 Art. 23 Aufgehoben ter Art. 23 … quater Art. 23 Aufgehoben

Art. 23quinquies

… sexies Art. 23 Aufgehoben septies Art. 23 … octies Art. 23 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

Art. 38

Art. 39 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 46

Art. 47

Art. 48

Aufgehoben

Art. 49

… bis Art. 50–51 Aufgehoben 16. Börsengesetz vom 24. März 1995 42 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Aufsichtsbehörde» und «Bankenkommission» durch «FINMA» und «Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 3 Abs. 1

Art. 11a

Art. 17

Art. 18 und 19

Aufgehoben

Art. 23 Abs. 3 und 4

Art. 28 Bst. g

Art. 32 Abs. 2 Einleitungssatz und 7

Art. 33a

Art. 33b

Art. 33c

Art. 33d

… Gliederungstitel vor Art. 34 …

Art. 34

Aufgehoben

Art. 35

Art. 35a

Art. 36

Art. 36a

Art. 38a

Art. 39 und 40

Aufgehoben

Art. 41 Abs. 1 Einleitungssatz sowie 3 und 4

1 Einleitungssatz: Betrifft nur den französischen Text …

Art. 42

Art. 42a

Art. 43

Art. 44

Aufgehoben 17. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 43

Art. 3 Abs. 5

Art. 12

Art. 13

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1

Art. 15

Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 16 …

Art. 16

… Gliederungstitel vor Art. 17 …

Art. 17

… Gliederungstitel vor Art. 18 …

Art. 18 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 und 3

Art. 18a

Art. 19

Aufgehoben

Art. 19a

Art. 19b

Art. 20

Art. 21 und 22

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 2

Art. 26 Abs. 2

Art. 27

Art. 28

Art. 29 Abs. 1 und 3

Art. 30 und 31

Aufgehoben

Art. 34 Abs. 2

Art. 35 Abs. 2

Art. 36

Aufgehoben

Art. 37

… Art. 38–40 Aufgehoben

Art. 41

… 18. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 44 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Aufsichtsbehörde» durch «FINMA» und «Revisionsstelle» sowie «externe Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 2 Abs. 3

Art. 6 Abs. 2

Art. 22 Abs. 2 und 3

… Gliederungstitel vor Art. 27 …

Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz

Art. 28

Art. 29 Abs. 2 und 4

Aufgehoben

Art. 47

Art. 48 und 50

Aufgehoben

Art. 61

Art. 73 Abs. 2

Art. 80

… Art. 81–83 Aufgehoben

Art. 86

Art. 87

Art. 88 Abs. 1

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2006 2829

[^3]: SR 211.423.4

[^4]: SR 221.229.1

[^5]: SR 951.31

[^6]: SR 952.0

[^7]: SR 954.1

[^8]: SR 955.0

[^9]: SR 961.01

[^10]: SR 172.220.1

[^11]: SR 172.220.1

[^12]: SR 952.0

[^13]: SR 954.1

[^14]: SR 211.423.4

[^15]: SR 951.31

[^16]: SR 961.01

[^17]: SR 955.0

[^18]: SR 170.32

[^19]: SR 220

[^20]: SR 221.302

[^21]: SR 311.0

[^22]: SR 172.021

[^23]: SR 313.0

[^24]: SR 313.0

[^25]: SR 172.021

[^26]: Datum des Inkrafttretens: Artikel 4, 7, 8, 9 Absatz 1 Buchstaben a–e und g–j sowie Absätze 2–5, Art. 10–14, 17–20,

[^21]: Absätze 3 und 4, 53–55, 58 Absatz 2 zweiter Satz, 59 Absätze 2–4; Anhang: Ziffer 4 (Verwaltungsgerichtsgesetz): Gliederungstitel vor Artikel 31 und 33 Buchstabe b: 1. Februar 2008 Übrige Bestimmungen: 1. Januar 2009

[^26]: AS 2008 5205

[^27]: SR 152.3 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^28]: SR 172.021 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^29]: SR 173.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^30]: SR 173.32 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^31]: SR 173.71 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^32]: SR 211.423.4 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^33]: SR 221.229.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^34]: SR 251 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^35]: SR 614.0 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^36]: SR 741.01 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^37]: SR 741.81 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^38]: SR 832.10 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^39]: SR 951.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^40]: SR 951.31 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^41]: SR 952.0 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^42]: SR 954.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^43]: SR 955.0 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^44]: SR 961.01 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.