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Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

gestützt auf die Artikel 15 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

1 (FINMAG) vom 22. Juni 2007 sowie Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

2 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Gesamtkosten

Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:

Art. 3 Kostenaufteilung

1 Die FINMA ordnet ihre Kosten soweit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:

3 a. dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); bis 4 . dem Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler (Art. 15 Abs. 2 Bst. a a FINMAG); ter 5 a . dem Börsenbereich (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

2 Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.

Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe

1 Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.

2 Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.

2. Kapitel: Gebühren

Art. 5 Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer:

2 Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantonsund Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amtsund Rechtshilfe.

Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die

6 Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).

Art. 7 Auslagen

1 Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.

2 7 Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.

Art. 8 Gebührenansätze

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2 Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.

3 Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.

4 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100–500 Franken.

5 Für Verfügungen und Aufsichtsverfahren, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.

Art. 9 Gebührenzuschlag

Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.

Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Aufsichtsverfahren

Endet ein Aufsichtsverfahren ohne Verfügung, so richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11

8 AllgGebV .

3. Kapitel: Aufsichtsabgaben

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage

1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.

2 Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.

3 Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabe-

9 jahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.

Art. 12 Grundund Zusatzabgabe

1 Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der

10 ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

2 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.

3 11

Art. 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht

1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.

2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

12 Art. 14 Erhebung der Abgabe

1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.

2 Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.

3 Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Überoder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.

Art. 15 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung

1 Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.

2 Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

3 Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der

13 AllgGebV .

2. Abschnitt: 14

Grossbanken, übrige Banken und Effektenhändler sowie Börsen

Art. 16 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

50 Millionen Franken, 2. 50 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme zwischen 25 und

50 Millionen Franken, 3. 25 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme von weniger als

25 Millionen Franken, 4. 10 000 Franken je börsenähnliche Einrichtung,

15 5. 300 000 Franken je Betreiber von Zahlungsund Effektenabwicklungssystemen mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken,

16 6. 100 000 Franken je Betreiber von Zahlungsund Effektenabwicklungssystemen mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken.

2 Die Pfandbriefzentralen und die Betreiber von Zahlungsund Effektenabwicklungssystemen entrichten einzig die Grundabgabe.

Art. 17 Zusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:

2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.

Art. 18 Berechnung der Zusatzabgabe

1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der

17 Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 2008 gemeldet werden müssen.

Art. 19 Ausländische Abgabepflichtige

Ausländische Banken, Effektenhändler, Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und Betreiber von Zahlungsund Effektenabwicklungssystemen müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

3. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 20 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

Fussnoten

[^1]: SR 956.1

[^2]: SR 172.010

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

[^6]: SR 172.041.1

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).

[^8]: SR 172.041.1

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

[^13]: SR 172.041.1

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).

[^17]: SR 954.193