Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)
gestützt auf die Artikel 15 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
1 (FINMAG) vom 22. Juni 2007 sowie Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
2 vom 21. März 1997 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Erhebung der Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die FINMA;
- b. die Bildung von Reserven durch die FINMA.
Art. 2 Gesamtkosten
Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:
- a. den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen; und
- b. den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).
Art. 3 Kostenaufteilung
1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen
3 direkt zu:
4 dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundea. nen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); bis 5 . dem Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler (Art. 15 Abs. 2 Bst. a a FINMAG); ter 6 a . … quater 7 bis . dem Bereich der Handelsplätze (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); a quinquies 8 a . dem Bereich der zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transakbis tionsregister und Zahlungssysteme (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); sexies 9 a . dem Bereich der Personen nach Artikel 1 b des Bankengesetzes vom
10 8. November 1934 (BankG);
- b. dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. b FINMAG);
- c. dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
- d. dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
- e. dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und
- f. dem Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG);
11 g. …
2 Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.
Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe
1 Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.
2 Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.
2. Kapitel: Gebühren
Art. 5 Gebührenpflicht
1 Gebührenpflichtig ist, wer:
- a. eine Verfügung veranlasst;
- b. ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
- c. eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2 Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantonsund Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amtsund Rechtshilfe.
Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die
12 Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).
Art. 7 Auslagen
1 Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.
2 13 Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.
Art. 8 Gebührenansätze
1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2 Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3 Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.
4 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100–500 Franken.
5 Für Verfügungen und Aufsichtsverfahren, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
6 Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste
14 einrichten.
Art. 9 Gebührenzuschlag
Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.
Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Aufsichtsverfahren
Endet ein Aufsichtsverfahren ohne Verfügung, so richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11
15 AllgGebV .
3. Kapitel: Aufsichtsabgaben
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage
1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2 Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3 Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabe-
16 jahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.
Art. 12 Grundund Zusatzabgabe
1 Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der
17 ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
2 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.
3 18 …
Art. 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.
3 Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Absatz 2 besteht bei der Beendigung der
19 Abgabepflicht erst ab einem Betrag von 1 000 Franken.
20 Erhebung der Abgabe Art. 14
1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
2 Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
3 Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Überoder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.
Art. 15 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung
1 Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.
2 Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
3 Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der
21 AllgGebV .
2. Abschnitt: Grossbanken, übrige Banken und Effektenhändler 22 23
Art. 16 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
- a. im Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften: 1. 500 000 Franken je Grossbank, 2. 15 000 Franken je verbundene Bank, 3. 10 000 Franken je verbundener Effektenhändler;
- b. im Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler: 1. 15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale, 2. 10 000 Franken je Effektenhändler,
24 3. 150 000 Franken pauschal für mehr als zehn nach Artikel 17 Buchsta-
25 be a der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV) zusammengeschlossene Banken und Effektenhändler;
26 c. …
2 27 Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.
Art. 17 Zusatzabgabe
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird in den beiden Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften sowie der übrigen Banken und Effektenhändler je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz
28 gedeckt.
2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.
Art. 18 Berechnung der Zusatzabgabe
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom
29 30 3. Dezember 2015 gemeldet werden müssen.
31 Art. 19 Ausländische Abgabepflichtige Ausländische Banken und Effektenhändler müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
2 a . Abschnitt: Finanzmarktinfrastrukturen 32
Art. 19 a Grundabgabe
1 Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:
- a. für Börsen und multilaterale Handelssysteme: 1. 300 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken, 2. 100 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25–50 Millionen Franken, 3. 15 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken;
- b. für zentrale Gegenparteien: 1. 250 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken, 2. 100 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken;
- c. für Zentralverwahrer: 250 000 Franken;
- d. für Transaktionsregister: 60 000 Franken;
- e. für nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom
33 19. Juni 2015 von der FINMA bewilligte Zahlungssysteme: 1. 100 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von mindestens 20 Millionen Franken, 2. 60 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von weniger als 20 Millionen Franken.
Art. 19 b Zusatzabgaben
Der Betrag, der über die Zusatzabgaben gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:
- a. im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchquater stabe a : zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz;
- b. im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchquinquies stabe a : zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag.
Art. 19 c Berechnung der Zusatzabgaben
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom
34 3. Dezember 2015 gemeldet werden müssen.
Art. 19 d Bruttoertrag
Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959 b des Obli-
35 gationenrechts .
2 b . Abschnitt: Personen nach Artikel 1 b BankG 36
Art. 19 e Grundabgabe
37 Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Person nach Artikel 1 b BankG pro Jahr.
Art. 19 f Zusatzabgabe
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag gedeckt.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
3 Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959 b des
38 Obligationenrechts . Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.
3. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen
Art. 20 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
- a. für Fondsleitungen: 1. 20 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von mindestens
50 Millionen Franken, 2. 10 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag zwischen
5 Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von weniger als
5 Millionen Franken;
- b. für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV): 1. 20 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken, 2. 10 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
- c.[^5000] Franken für fremdverwaltete SICAV, für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);
- d.[^5000] Franken für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
- e.[^1500] Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitalanlagen ohne Teilvermögen;
- f.[^1500] Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen oder einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds); 700 Franken für jedes weitere Teilvermögen;
- g. für Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen: 1. 20 000 Franken je Vermögensverwalter mit Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken, 2. 10 000 Franken je Vermögensverwalter mit Bruttoertrag zwischen
5 Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je Vermögensverwalter mit Bruttoertrag von weniger als
5 Millionen Franken;
- h.[^5000] Franken für Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanla-
39 gen.
2 Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
- a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
- b. der SICAV;
- c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
- d. der SICAF.
3 Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagen- .
40 gesetzes vom 23. Juni 2006 , KAG) Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.
4 Der Bruttoertrag setzt sich aus sämtlichen Vergütungen wie Honorarund Kom-
41 missionseinnahmen zusammen.
Art. 21 Zusatzabgabe
1 Die Zusatzabgabe wird je zur Hälfte geleistet von:
- a. den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen;
- b. den Fondsleitungen, den Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen, den selbstverwalteten SICAV und den Depotbanken schweizerischer kollek-
42 tiver Kapitalanlagen.
2 Die Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
- a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
- b. der SICAV;
- c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
- d. der SICAF.
43 Art. 22 Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste.
2 Die Zusatzabgabe beträgt höchstens 50 000 Franken. Diese Obergrenze gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.
44 Art. 23 Zusatzabgabe für Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, selbstverwaltete SICAV und Depotbanken
1 Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und selbstverwaltete SICAV entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag (sämtliche Vergütungen wie Honorarund Kommissionseinnahmen) und die Betriebsgrösse (Fixkosten) gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
3 Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag. Dieser entspricht der Depotbankkommission.
4. Abschnitt: Versicherungsunternehmen
Art. 24 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt:
- a.[^3000] Franken je Versicherungsunternehmen;
- b.[^1500] Franken je Krankenkasse, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
45 vom 17. Dezember 2004 (VAG) der FINMA unterstellt ist;
- c.[^50] 000 Franken je Versicherungsgruppe;
- d.[^70] 000 Franken je Versicherungskonglomerat.
2 Die FINMA legt jährlich aufgrund einer proportionalen Zurechnung der von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen zu tragenden Aufsichtskosten zum Prämienvolumen der einzelnen Beaufsichtigten fest, bis zu welcher Prämiensumme einzig die Grundabgabe zu bezahlen ist. Für die Berechnung sind die Prämieneinnahmen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres gemäss den genehmigten Jahresrechnungen der Beaufsichtigten massgebend.
3 Die Grundabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der
46 Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 (AVO) bezeichnet ist, entrichtet.
Art. 25 Zusatzabgabe
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu vier Fünfteln
47 von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, und zu einem Fünftel von den Versicherungs-
48 gruppen und Versicherungskonglomeraten gedeckt. 1bis Versicherungsunternehmen und Krankenkassen bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämieneinnahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 fest-
49 gelegte Summe übersteigt.
2 Die von einem Versicherungsunternehmen oder einer Krankenkasse zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem oder ihrem Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen. Berechnungsgrundlage ist die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3 Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:
50 für Versicherungsunternehmen, die das direkte Versicherungsgeschäft bea. treiben: 1. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz, abzüglich des zedierten Geschäfts, 2. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft, das das Unternehmen von der Schweiz aus selbst im Ausland tätigt (freier Dienstleistungsverkehr), abzüglich des zedierten Geschäfts, und 3. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft im Ausland durch Vermittlung einer Niederlassung im Ausland, abzüglich des zedierten Geschäfts;
51 b. für schweizerische Versicherungsunternehmen, die das Rückversicherungsgeschäft betreiben: einem Fünftel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts;
- c. für Krankenkassen: der Hälfte der Prämieneinnahmen aus den der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungszweigen.
4 Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an den weltweit gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aller der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Berechnungsgrundlage ist die publizierte Konzernjahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
5 Abgabepflichtig ist das Unternehmen, welches nach Artikel 191 Absatz 3 der
52 AVO als Ansprechpartner bezeichnet ist.
Art. 26 Kosten der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und
-vermittler Die Kosten für die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach
53 Artikel 43 Absatz 2 VAG werden von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen getragen. 5. Abschnitt: Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
Art. 27
1 Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
54 bezahlen pro Registereintrag eine Aufsichtsabgabe. 1bis Die Aufsichtsabgabe wird so bemessen, dass deren Summe die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler deckt. Sie wird gleichmässig auf die Anzahl Registereinträge
55 verteilt.
2 Massgebend sind die Registereinträge am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
6. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen
56 Art. 28 Grundabgabe Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
Art. 29 Zusatzabgabe
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und über die Zusatzabgabe nach der Anzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, gedeckt.
2 Die von einer Selbstregulierungsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller Selbstregulierungsorganisationen und nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.
Art. 30 Anzahl angeschlossene Finanzintermediäre
Für die Anzahl der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanzintermediäre ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
Art. 31 Bruttoertrag
1 Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlöse und Erträge nach Artikel 959 b des
57 58 Obligationenrechts abzüglich der Erträge aus:
- a. Schulungen, welche die Selbstregulierungsorganisationen anbieten;
59 b. Revisionen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG);
- c. Bussen und Konventionalstrafen.
2 Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3 Für Selbstregulierungsorganisationen, die in die Geschäftsstrukturen eines Berufsverbands oder einer Unternehmung integriert sind und die keine selbstständige Rechnung führen, wird anstelle des Bruttoertrags der Bruttoaufwand zur Berechnung der Aufsichtsabgabe berücksichtigt.
7. Abschnitt: Direkt unterstellte Finanzintermediäre
Art. 32 Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt 500 Franken je direkt unterstellten Finanzintermediär.
Art. 33 Zusatzabgabe
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu drei Vierteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und zu einem Viertel über die Zusatzabgabe nach der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen gedeckt.
2 Die von einem direkt unterstellten Finanzintermediär zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie an der Gesamtzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen aller direkt unterstellten Finanzintermediäre. 2bis Für die Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen ist der Stand am
60 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
3 Die Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs beträgt höchstens
61 50 000 Franken.
Art. 34 Bruttoertrag
1 Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959 b des
62 Obligationenrechts . Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsmin-
63 derungen.
2 Direkt unterstellte Finanzintermediäre, die Handel betreiben, dürfen für den Handelsbereich folgende Aufwände in Abzug bringen:
- a. bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren: die Bestandsänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie den Materialaufwand;
- b. bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren:
64 die Kosten für Anschaffung oder Herstellung der verkauften Produkte.
3 Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
8. Abschnitt: …
65 Art. 35 und 36
4. Kapitel: Reserven
Art. 37
Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.
5. Kapitel: Übergangsund Schlussbestimmungen
Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
66 a. die Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission;
67 b. die Verordnung vom 26. Oktober 2005 über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.
2 68 …
Art. 39 Übergangsbestimmung
Für die Erhebung von Gebühren für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das bisherige Recht.
69 Art. 39 a
70 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015 Art. 39 b
1 Für Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 1 des Finanzmarktinfra-
71 strukturgesetzes vom 19. Juni 2015 gelten für die Erhebung von Grundund Zusatzabgaben ab dem 1. Januar 2016 die Artikel 19 a– 19 d .
2 Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes unterliegen der Abgabepflicht ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung oder Bewilligung.
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
72 Anhang (Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1) Rahmentarife und Auslagen in Franken
1 Bereich der Banken 1.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank oder Effektenhändler (Art. 2 und 3 des Bankengesetzes
73 vom 8. Nov. 1934 , BankG; Art. 10 des Börsengesetzes
74 vom 24. März 1995 , BEHG) 10 000–100 000 1.2 Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für Banken oder Effektenhändler und Verfügung über eine ter qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3 BankG;
Art. 10 Abs. 6 BEHG) 3 000–30 000
1.3 Verfügung über die Anerkennung einer Ratingagentur (Art. 6 Abs. 1 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni
75 2012 , ERV) 5 000–30 000 1.4 Verfügung über den Entzug der Anerkennung als Ratingagentur (Art. 6 Abs. 3 ERV) 2 000–20 000 1.5 … 1.6 Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesellschaftsverträgen oder Reglementen einer Bank oder eines Effektenhändlers (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 10 Abs. 6 500–10 000 BEHG) 1.7 Verfügung im Zusammenhang mit Gesuchen um Vorabentscheid, Ausnahme oder Erleichterung zur Offenlegung von Beteiligungen nach den Artikeln 120 ff. des Finanz-
76 marktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 3 000–30 000 1.8 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) bei Ver- 500–1 000 tretungen ausländischer Banken und Effektenhändler
Fussnoten
[^1]: SR 956.1
[^2]: SR 172.010
[^3]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5597). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^7]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^8]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
[^10]: SR 952.0
[^11]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).
[^12]: SR 172.041.1
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
[^14]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^15]: SR 172.041.1
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^19]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^21]: SR 172.041.1
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^23]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).
[^25]: SR 952.02
[^26]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^27]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^28]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^29]: SR 958.111
[^30]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^31]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^32]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^33]: SR 958.1
[^34]: SR 958.111
[^35]: SR 220
[^36]: Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
[^37]: SR 952.0
[^38]: SR 220
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
[^40]: SR 951.31
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
[^45]: SR 961.01
[^46]: SR 961.011
[^47]: SR 961.01
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
[^52]: SR 961.011
[^53]: SR 961.01
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^57]: SR 220
[^58]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^59]: SR 955.0
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^61]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^62]: SR 220
[^63]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^64]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^65]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).
[^66]: [AS 1997 38, 2003 3701, 2006 4307 Anhang 7 Ziff. 3 5343 Art. 38 Abs. 1 Bst. a]
[^67]: [AS 2005 5047]
[^68]: Die Änderung kann unter AS 2008 5343 konsultiert werden.
[^69]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturver- ordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^70]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^71]: SR 958.1
[^72]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Nov. 2012 (AS 2012 6915). Bereinigt gemäss An- hang Ziff. 1 der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607), Anhang Ziff. 5 der Finanzmarkt- prüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295) und Anhang 1 Ziff. 13 der Finanz- marktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^73]: SR 952.0
[^74]: SR 954.1
[^75]: SR 952.03
[^76]: SR 958.1