Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)
gestützt auf die Artikel 15 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
1 (FINMAG) vom 22. Juni 2007 sowie Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
2 vom 21. März 1997 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Erhebung der Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die FINMA;
- b. die Bildung von Reserven durch die FINMA.
Art. 2 Gesamtkosten
Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:
- a. den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen; und
- b. den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).
Art. 3 Kostenaufteilung
1 Die FINMA ordnet ihre Kosten soweit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:
3 a. dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); bis 4 . dem Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler (Art. 15 Abs. 2 Bst. a a FINMAG); ter 5 a . dem Börsenbereich (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
- b. dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. b FINMAG);
- c. dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
- d. dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
- e. dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG);
- f. dem Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und
- g. dem Bereich der Prüfgesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG).
2 Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.
Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe
1 Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.
2 Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.
2. Kapitel: Gebühren
Art. 5 Gebührenpflicht
1 Gebührenpflichtig ist, wer:
- a. eine Verfügung veranlasst;
- b. ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
- c. eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2 Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantonsund Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amtsund Rechtshilfe.
Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die
6 Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
Art. 7 Auslagen
Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.
Art. 8 Gebührenansätze
1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2 Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3 Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.
4 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100–500 Franken.
5 Für Verfügungen und Aufsichtsverfahren, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
Art. 9 Gebührenzuschlag
Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.
Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Aufsichtsverfahren
Endet ein Aufsichtsverfahren ohne Verfügung, so richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11
7 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
3. Kapitel: Aufsichtsabgaben
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage
1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2 Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3 Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabe-
8 jahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.
Art. 12 Grundund Zusatzabgabe
1 Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der
9 ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
2 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.
3 10 …
Art. 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.
11 Art. 14 Erhebung der Abgabe
1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
2 Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
3 Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Überoder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.
Art. 15 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung
1 Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.
2 Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
3 Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der
12 Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
2. Abschnitt: 13
Grossbanken, übrige Banken und Effektenhändler sowie Börsen
Art. 16 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
- a. im Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften: 1. 500 000 Franken je Grossbank, 2. 15 000 Franken je verbundene Bank, 3. 10 000 Franken je verbundener Effektenhändler;
- b. im Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler: 1. 15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale, 2. 10 000 Franken je Effektenhändler, 3. 150 000 Franken pauschal für die gesamte Raiffeisen Gruppe;
- c. im Bereich der Börsen: 1. 200 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme von mindestens
50 Millionen Franken, 2. 50 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme zwischen 25 und
50 Millionen Franken, 3. 25 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme von weniger als
25 Millionen Franken, 4. 10 000 Franken je börsenähnliche Einrichtung, 5. 100 000 Franken je Betreiber von Zahlungsund Effektenabwicklungssystemen.
2 Die Pfandbriefzentralen und die Betreiber von Zahlungsund Effektenabwicklungssystemen entrichten einzig die Grundabgabe.
Art. 17 Zusatzabgabe
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:
- a. in den beiden Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften sowie der übrigen Banken und Effektenhändler: je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz;
- b. im Börsenbereich: zu neun Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu einem Zehntel über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz.
2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.
Art. 18 Zusatzabgabe nach Bilanzsumme
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der
14 Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 2008 gemeldet werden müssen.
Art. 19 Zusatzabgabe nach Effektenumsatz
Ausländische Banken, Effektenhändler, Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und Betreiber von Zahlungsund Effektenabwicklungssystemen müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
3. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen
Art. 20 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
- a.[^5000] Franken für Fondsleitungen;
- b.[^3000] Franken für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);
- c.[^3000] Franken für Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, sofern diese weder eine Bank, ein Effektenhändler, eine Versicherung, eine Fondsleitung noch ein Vermögensverwalter sind;
15 1500 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitald. anlagen ohne Teilvermögen;
16 e. 1500 Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen oder einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds); 700 Franken für jedes weitere Teilvermögen, insgesamt jedoch höchstens 20 000 Franken;
- f.[^3000] Franken für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen.
2 Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
- a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
- b. der SICAV;
- c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
- d. der SICAF.
3 Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagen- .
17 gesetzes vom 23. Juni 2006 , KAG) Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.
Art. 21 Zusatzabgabe
1 Die Zusatzabgabe ist je zur Hälfte durch die schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen sowie durch die Fondsleitungen und Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zu tragen.
2 Die Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
- a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
- b. der SICAV;
- c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
- d. der SICAF.
Art. 22 Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste.
2 Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen beträgt die Zusatzabgabe höchstens 20 000 Franken, für übrige Fonds für alternative Anlagen, Immobilienfonds, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF höchstens 30 000 Franken. Diese Limite gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.
3 Der Satz für übrige Fonds für alternative Anlagen, Immobilienfonds, Kommanditaktiengesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF beträgt das Eineinhalbfache des Satzes für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen.
Art. 23 Zusatzabgabe für Fondsleitungen und Vermögensverwalterinnen und
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
1 Fondsleitungen und Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag (sämtliche Vergütungen wie Honorarund Kommissionseinnahmen) und die Betriebsgrösse (Fixkosten) gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
4. Abschnitt: Versicherungsunternehmen
Art. 24 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt:
- a.[^3000] Franken je Versicherungsunternehmen;
- b.[^1500] Franken je Krankenkasse, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
18 vom 17. Dezember 2004 (VAG) der FINMA unterstellt ist;
- c.[^50] 000 Franken je Versicherungsgruppe;
- d.[^70] 000 Franken je Versicherungskonglomerat.
2 Die FINMA legt jährlich aufgrund einer proportionalen Zurechnung der von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen zu tragenden Aufsichtskosten zum Prämienvolumen der einzelnen Beaufsichtigten fest, bis zu welcher Prämiensumme einzig die Grundabgabe zu bezahlen ist. Für die Berechnung sind die Prämieneinnahmen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres gemäss den genehmigten Jahresrechnungen der Beaufsichtigten massgebend.
3 Die Grundabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der
19 Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 (AVO) bezeichnet ist, entrichtet.
Art. 25 Zusatzabgabe
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu vier Fünfteln
20 von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, und zu einem Fünftel von den Versicherungs-
21 gruppen und Versicherungskonglomeraten gedeckt. 1bis Versicherungsunternehmen und Krankenkassen bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämieneinnahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 fest-
22 gelegte Summe übersteigt.
2 Die von einem Versicherungsunternehmen oder einer Krankenkasse zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem oder ihrem Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen. Berechnungsgrundlage ist die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3 Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:
- a. für Versicherungsunternehmen, welche das direkte Versicherungsgeschäft betreiben: den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz, abzüglich des zedierten Geschäfts;
23 b. für Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich das Rückversicherungsgeschäft betreiben: einem Fünftel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts;
- c. für Krankenkassen: der Hälfte der Prämieneinnahmen aus den der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungszweigen.
4 Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an den weltweit gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aller der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Berechnungsgrundlage ist die publizierte Konzernjahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
5 Abgabepflichtig ist das Unternehmen, welches nach Artikel 191 Absatz 3 der
24 AVO als Ansprechpartner bezeichnet ist.
Art. 26 Kosten der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und
-vermittler Die Kosten für die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach
25 Artikel 43 Absatz 2 VAG werden von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen getragen. 5. Abschnitt: Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
Art. 27
1 Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
26 bezahlen pro Registereintrag eine Aufsichtsabgabe. 1bis Die Aufsichtsabgabe wird so bemessen, dass deren Summe die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler deckt. Sie wird gleichmässig auf die Anzahl Registereinträge
27 verteilt.
2 Massgebend sind die Registereinträge am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
6. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen
28 Art. 28 Grundabgabe Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
Art. 29 Zusatzabgabe
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und über die Zusatzabgabe nach der Anzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, gedeckt.
2 Die von einer Selbstregulierungsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller Selbstregulierungsorganisationen und nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.
Art. 30 Anzahl angeschlossene Finanzintermediäre
Für die Anzahl der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanzintermediäre ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
Art. 31 Bruttoertrag
1 Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach
29 Artikel 663 Obligationenrecht abzüglich der Erträge aus:
- a. Schulungen, welche die Selbstregulierungsorganisationen anbieten;
30 b. Revisionen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG);
- c. Bussen und Konventionalstrafen.
2 Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3 Für Selbstregulierungsorganisationen, die in die Geschäftsstrukturen eines Berufsverbands oder einer Unternehmung integriert sind und die keine selbstständige Rechnung führen, wird anstelle des Bruttoertrags der Bruttoaufwand zur Berechnung der Aufsichtsabgabe berücksichtigt.
7. Abschnitt: Direkt unterstellte Finanzintermediäre
Art. 32 Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt 500 Franken je direkt unterstellten Finanzintermediär.
Art. 33 Zusatzabgabe
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu drei Vierteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und zu einem Viertel über die Zusatzabgabe nach der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen gedeckt.
2 Die von einem direkt unterstellten Finanzintermediär zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie an der Gesamtzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen aller direkt unterstellten Finanzintermediäre. 2bis Für die Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen ist der Stand am
31 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
3 Die Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs beträgt höchstens
15 000 Franken.
Art. 34 Bruttoertrag
1 Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach
32 33 Artikel 663 Obligationenrecht , der mit nach dem GwG beaufsichtigten Tätigkeiten erzielt wird. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.
2 Für Handelsunternehmen ist der Bruttogewinn massgebend. Er umfasst den Verkaufserlös nach Abzug der Einstandspreise ohne Abzug anderer Ertragsminderungen.
3 Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
8. Abschnitt: Prüfgesellschaften
34 Art. 35 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt für Prüfgesellschaften pro Jahr:
- a.[^3000] Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Bankenund Börsenbereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vornehmen;
- b.[^3000] Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vornehmen;
- c.[^3000] Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Versicherungsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vornehmen.
2 Prüfgesellschaften, die für Prüfungen in mehreren Aufsichtsbereichen nach Artikel 3 Absatz 1 zugelassen sind, haben die Grundabgabe für jeden Bereich zu leisten.
Art. 36 Zusatzabgabe
1 Prüfgesellschaften entrichten die Zusatzabgabe nach erzielten Prüfhonoraren im Verhältnis zur Summe aller Prüfhonorare aller Prüfgesellschaften. Prüfhonorare von Prüfgesellschaften, deren Honorarumsatz 5 Millionen Franken nicht übersteigt,
35 werden für die Berechnung der Summe aller Prüfhonorare nicht einbezogen.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind die Prüfhonorare in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–c gemäss dem genehmigten Rech-
36 nungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
3 Die Prüfgesellschaften melden der FINMA innerhalb von neun Monaten nach ihrem letzten genehmigten Rechnungsabschluss die erzielten Prüfhonorare.
4 Prüfgesellschaften, deren Honorarumsatz 5 Millionen Franken nicht übersteigt, bezahlen keine Zusatzabgabe.
4. Kapitel: Reserven
Art. 37
Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.
5. Kapitel: Übergangsund Schlussbestimmungen
Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
37 a. die Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission;
38 b. die Verordnung vom 26. Oktober 2005 über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.
2 39 …
Art. 39 Übergangsbestimmung
Für die Erhebung von Gebühren für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 956.1
[^2]: SR 172.010
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^6]: SR 172.041.1
[^7]: SR 172.041.1
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^12]: SR 172.041.1
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^14]: SR 954.193
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^17]: SR 951.31
[^18]: SR 961.01
[^19]: SR 961.011
[^20]: SR 961.01
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^24]: SR 961.011
[^25]: SR 961.01
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^29]: SR 220
[^30]: SR 955.0
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^32]: SR 220
[^33]: SR 955.0
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^37]: [AS 1997 38, 2003 3701, 2006 4307 Anhang 7 Ziff. 3 5343 Art. 38 Abs. 1 Bst. a]
[^38]: [AS 2005 5047]
[^39]: Die Änderung kann unter AS 2008 5343 konsultiert werden.