Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)
gestützt auf die Artikel 15 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
1 (FINMAG) vom 22. Juni 2007 sowie Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
2 vom 21. März 1997 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Erhebung der Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die FINMA;
- b. die Bildung von Reserven durch die FINMA.
Art. 2 Gesamtkosten
Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:
- a. den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen; und
- b. den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).
Art. 3 Kostenaufteilung
1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen
3 direkt zu:
4 dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundea. nen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); bis 5 . dem Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler (Art. 15 Abs. 2 Bst. a a FINMAG); ter 6 a . … quater 7 bis . dem Bereich der Handelsplätze (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); a quinquies 8 a . dem Bereich der zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transakbis tionsregister und Zahlungssysteme (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
- b. dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. b FINMAG);
- c. dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
- d. dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
- e. dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und
- f. dem Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG);
9 g. …
2 Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.
Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe
1 Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.
2 Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.
2. Kapitel: Gebühren
Art. 5 Gebührenpflicht
1 Gebührenpflichtig ist, wer:
- a. eine Verfügung veranlasst;
- b. ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
- c. eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2 Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantonsund Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amtsund Rechtshilfe.
Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die
10 Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).
Art. 7 Auslagen
1 Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.
2 11 Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.
Art. 8 Gebührenansätze
1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2 Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3 Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.
4 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100–500 Franken.
5 Für Verfügungen und Aufsichtsverfahren, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
6 Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste
12 einrichten.
Art. 9 Gebührenzuschlag
Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.
Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Aufsichtsverfahren
Endet ein Aufsichtsverfahren ohne Verfügung, so richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11
13 AllgGebV .
3. Kapitel: Aufsichtsabgaben
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage
1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2 Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3 Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabe-
14 jahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.
Art. 12 Grundund Zusatzabgabe
1 Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der
15 ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
2 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.
3 16 …
Art. 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.
3 Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Absatz 2 besteht bei der Beendigung der
17 Abgabepflicht erst ab einem Betrag von 1 000 Franken.
18 Erhebung der Abgabe Art. 14
1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
2 Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
3 Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Überoder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.
Art. 15 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung
1 Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.
2 Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
3 Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der
19 AllgGebV .
2. Abschnitt: Grossbanken, übrige Banken und Effektenhändler 20 21
Art. 16 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
- a. im Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften: 1. 500 000 Franken je Grossbank, 2. 15 000 Franken je verbundene Bank, 3. 10 000 Franken je verbundener Effektenhändler;
- b. im Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler: 1. 15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale, 2. 10 000 Franken je Effektenhändler,
22 3. 150 000 Franken pauschal für mehr als zehn nach Artikel 17 Buchsta-
23 be a der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV) zusammengeschlossene Banken und Effektenhändler;
24 c. …
2 25 Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.
Art. 17 Zusatzabgabe
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird in den beiden Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften sowie der übrigen Banken und Effektenhändler je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz
26 gedeckt.
2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.
Art. 18 Berechnung der Zusatzabgabe
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom
27 28 3. Dezember 2015 gemeldet werden müssen.
29 Art. 19 Ausländische Abgabepflichtige Ausländische Banken und Effektenhändler müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
2 a . Abschnitt: Finanzmarktinfrastrukturen 30
Art. 19 a Grundabgabe
1 Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:
- a. für Börsen und multilaterale Handelssysteme: 1. 300 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken, 2. 100 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25–50 Millionen Franken, 3. 15 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken;
- b. für zentrale Gegenparteien: 1. 250 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken, 2. 100 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken;
- c. für Zentralverwahrer: 250 000 Franken;
- d. für Transaktionsregister: 60 000 Franken;
- e. für nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom
31 19. Juni 2015 von der FINMA bewilligte Zahlungssysteme: 1. 100 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von mindestens 20 Millionen Franken, 2. 60 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von weniger als 20 Millionen Franken.
Art. 19 b Zusatzabgaben
Der Betrag, der über die Zusatzabgaben gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:
- a. im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchquater stabe a : zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz;
- b. im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchquinquies : zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme stabe a und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag.
Art. 19 c Berechnung der Zusatzabgaben
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom
32 3. Dezember 2015 gemeldet werden müssen.
Art. 19 d Bruttoertrag
Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959 b des Obli-
33 gationenrechts .
3. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen
Art. 20 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
- a. für Fondsleitungen: 1. 20 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von mindestens
50 Millionen Franken, 2. 10 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag zwischen
5 Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von weniger als
5 Millionen Franken;
- b. für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV): 1. 20 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken, 2. 10 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
Fussnoten
[^1]: SR 956.1
[^2]: SR 172.010
[^3]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5597). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^7]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^8]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^9]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).
[^10]: SR 172.041.1
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
[^12]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^13]: SR 172.041.1
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
[^17]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^19]: SR 172.041.1
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
[^21]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).
[^23]: SR 952.02
[^24]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^25]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^26]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^27]: SR 958.111
[^28]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^29]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^30]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^31]: SR 958.1
[^32]: SR 958.111
[^33]: SR 220