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Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)

Geltender Text a fecha 2014-03-15

1 (WG) gestützt auf das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 und auf Artikel 150 a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes

2 vom 3. Februar 1995 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Sprayprodukte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG) Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2.

Art. 2 Elektroschockgeräte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG) Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verord-

3 nung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.

Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG) Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:

Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder

Waffenzubehör (Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG)

1 Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holzund Kunststoffteile der Schäftung.

2 Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:

Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)

1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre, Granatund Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.

2 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.

Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

(Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG) Druckluft-, CO -, Imitations-, Schreckschussund Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

Art. 7 Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:

2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.

Art. 8 Schleudern

(Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG) Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.

Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser

(Art. 4 Abs. 6 WG) Als Schweizer Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften Taschenmesser sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im Handel erhältlich sind. 2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen

Art. 10 Verbote für Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 5 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen:

2 Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden.

Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder

besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang (Art. 6 a WG)

1 Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6 a WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.

2 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.

4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.

5 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von 6 Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

(Art. 7 WG)

1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:

4 b. …

5 … e.

2 Die zuständige kantonale Behörde hat die Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 WG zu befristen und kann sie mit Auflagen verbinden. Vorbehalten bleibt

6 Artikel 49.

3 Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:

Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person

(Art. 7 b Abs. 1 WG) Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:

Art. 14 Ausnahmen vom Schiessverbot nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c

WG (Art. 5 Abs. 4 WG) Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb behördlich zugelassener Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn:

2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition

1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein

Art. 15 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

(Art. 8 WG)

1 Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen.

2 Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:

3 Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.

Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen

Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein (Art. 9 b Abs. 2 WG)

1 Die zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

2 Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen

durch Erbgang (Art. 8 Abs. 2 und 9 b Abs. 2 WG) bis

1 Der Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.

2 Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.

4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.

5 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um einen Waffenerwerbsschein im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein

Art. 18 Sorgfaltspflicht

(Art. 10 a und 11 WG)

1 Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.

2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:

7 Strafgesetzbuches ist; oder

3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.

4 Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren. Eine Kopie der beiden Dokumente ist der kantonalen

8 Meldestelle zuzustellen.

Art. 19 Handrepetiergewehre

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)

1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:

9 schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre; a.

2 Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Vorderschaftsoder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.

Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur

10 von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen (Art. 9 b Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG)

1 Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.

2 Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.

3 Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Behörde, die den Waffenerwerbsschein ausgestellt hat, die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.

4 Wer eine andere als eine Feuerwaffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein nur, wenn er die Waffe im Handel erwirbt.

Art. 21 Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne

Niederlassungsbewilligung (Art. 10 Abs. 2 WG)

1 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG.

2 Artikel 20 Absätze 1 und 2 bleibt vorbehalten.

Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach

Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>4</sup> WG)

1 Der vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichnete Vertreter muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin die Meldung nach Artikel 11 Absatz 4 WG erstatten.

2 Der Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis unterzeichnen.

3 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung im eigenen Namen melden. Absatz 2 ist anwendbar.

4 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Meldung.

Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen

(Art. 11 a WG)

1 Folgende Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiess-

11 vereins sind, leihweise abgegeben werden:

12 vom 5. Dezember 2003 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind;

2 Die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen ist nur zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung; bei dieser darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen.

3 Bestehen bei der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG, so muss der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen sorgen.

3. Abschnitt: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

(Art. 15 und 16 WG)

Art. 24

1 Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.

2 Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:

3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.

3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und verbotene Munition

Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und

zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG)

1 Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.

2 Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst erworben, besessen, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht oder gehandelt werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Waffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt.

3 Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt gegeben.

4 Bevor typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.

5 Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben wird.

Art. 26 Verbotene Munition

(Art. 6 WG)

1 Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen:

2 Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung

(Art. 6 WG) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass:

5 Prozent beträgt;

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung

Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung

(Art. 17 WG)

1 Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

3 Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:

4 Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen, benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen Behörde eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen.

13 Art. 28 a Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör in das schweizerische Staatsgebiet verbringen, müssen in Besitz einer individuellen vierstelligen Markierungsnummer sein. Die Zentralstelle Waffen weist die Nummer auf Antrag hin zu.

Art. 29 Juristische Personen

(Art. 17 Abs. 3 WG)

1 Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2 Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.

14 Buchführung Art. 30 (Art. 21 WG)

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren.

2 Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:

15 Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller oder Herstellerin, Herstellungsland a. oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet und der Ausfuhr;

3 Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.

16 Art. 31 Markierung von Feuerwaffen (Art. 18 a WG)

1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind von den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:

17 d. Herstellungsjahr.

2 Zusätzlich zur Markierung nach Absatz 1 sind von den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge unverzüglich und deutlich sichtbar anzubringen:

18 Schweiz verbracht wurden.

3 Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung von nur einem we-

19 sentlichen Bestandteil.

4 Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die nicht vorschriftsgemäss markiert sind, dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden:

20 b. zu Ausstellungsund Demonstrationszwecken.

5 Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für

21 weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.

22 Art. 31 a Markierung von Munition (Art. 18 b WG) Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:

Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und

Umbau (Art. 19 Abs. 2 WG)

1 Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.

2 Ausnahmebewilligungen für den Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.

3 Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 WG und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.

Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen

(Art. 20 WG)

1 Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt werden, wenn:

2 Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd erteilt werden.

3 Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten. 5. Kapitel: Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr 1. Abschnitt: Verbringen von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und verbotener Munition in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische

Staatsgebiet (Art. 5 und 24 WG)

1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

Art. 35 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das

schweizerische Staatsgebiet (Art. 5 und 25 WG)

1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

Art. 36 Einzelbewilligung

(Art. 24 a WG)

1 Das Gesuch um eine Einzelbewilligung nach Artikel 24 a WG für die gewerbsmässige Lieferung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

3 Die Bewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.

Art. 37 Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen

(Art. 24 b WG)

1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24 b WG für das gewerbsmässige Verbringen von Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

Art. 38 Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition

(Art. 24 c WG)

1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24 c WG für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig. 3. Abschnitt: Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 39 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das

schweizerische Staatsgebiet (Art. 25 Abs. 1 WG)

1 Das Gesuch um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

2 Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie ist sechs Monate gültig und kann um höchstens drei Monate verlängert werden.

Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im

Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 25 a WG)

1 Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen- Staat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen.

2 Wird die Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen. Sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen von höchstens drei Waffen sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet.

3 Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die Reise, namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagdoder Sportveranstaltung, glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

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Art. 41 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen

durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 25 a Abs. 1 WG)

1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder ausführen will, benötigt dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen.

2 Die Bewilligung berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen einer einzigen Waffe sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.

Art. 42 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende

Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 25 a WG) Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung:

24 d. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken.

Art. 43 Ausnahmen von der Zuführungsund Anmeldepflicht beim

Verbringen in das schweizerische Zollgebiet (Art. 23 WG) Von der Zuführungsund der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des

25 Zollgesetzes vom 18. März 2005 sind befreit:

26 Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung gelten;

4. Abschnitt: Ausfuhr

28 Art. 44 Meldepflicht und Begleitschein (Art. 22 b WG)

1 Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.

2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

3 Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e nicht erforderlich.

4 Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:

5 Kann die Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.

29 Art. 45

Art. 46 Europäischer Feuerwaffenpass

(Art. 25 b WG)

1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.

2 Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.

3 Dem Gesuch sind beizulegen:

4 Die zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin berechtigt ist.

5 Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden. 6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

1. Abschnitt: Aufbewahren von Waffen

Art. 47

(Art. 26 WG)

1 Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.

2. Abschnitt: Waffentragen

Art. 48 Waffentragbewilligung

(Art. 27 WG)

1 Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat oder die Kandidatin zur Prüfung zugelassen.

3 Die praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden.

4 Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.

30 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Art. 49 Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen (Art. 27 Abs. 5 WG)

1 Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.

2 Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern und Sicherheitsbegleiterinnen bei angemeldeten offiziellen Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch fedpol erteilt.

Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen

(Art. 27 a WG)

1 Die Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen Fluggesellschaften und den zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27 a Absatz 2 WG.

2 Die Rahmenbewilligung regelt insbesondere:

3 Auf der Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.

3. Abschnitt: Transport von Waffen

Art. 51

(Art. 28 WG)

1 Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.

2 Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.

7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen

Art. 52 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare

(Art. 40 Abs. 2 WG)

1 Die Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:

2 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, 15 Abs. 1, 28 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2,

48 Abs. 1 und 68 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen

31 werden.

3 Formulare, die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückgesandt wurden, sind nach 15 Jahren zu vernichten.

Art. 53 Kontrolle

(Art. 29 WG)

1 Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Umbau und Abänderung sowie Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.

2 Sie kontrolliert mindestens alle zwei Jahre insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Waffengesetzes, dieser Verordnung und den vom Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement aufgestellten Mindestanforderungen für Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben werden.

3 Die Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus über das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.

32 Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit

33 (Art. 31 Abs. 5 WG)

1 Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die

34 zuständige Behörde frei darüber verfügen.

2 Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder

35 ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.

3 Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand

36 nicht zurückgegeben werden kann.

4 Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.

5 Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Staat.

37 Art. 54 a Definitive Einziehung bei fehlender Markierung (Art. 31 WG) Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die unzulässigerweise ohne Markierung nach Artikel 31 Absatz 2 in das schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind, sind von der zuständigen Behörde definitiv einzuziehen.

8. Kapitel: Gebühren

Art. 55 Gebührenansätze

(Art. 32 WG) Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen gelten die Gebühren nach Anhang 1.

Art. 56 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

38 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 57 Inkasso

(Art. 32 WG) Gebühren bis zu 1000 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

9. Kapitel: Zentralstelle Waffen

39 Art. 58 Aufgaben (Art. 31 c WG) Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

10. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

40 Art. 59 Inhalt der DARUE

1 Die DARUE enthält folgende Daten der Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln:

2 Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln, haben der Zentralstelle Waffen die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und d mitzuteilen.

41 Art. 59 a Inhalt der DANTRAG Die DANTRAG enthält:

42 Art. 60 In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten (Art. 32 b WG)

1 Als Personalien enthalten:

2 Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 32 b Absatz 2 WG enthält:

43 Art. 61 Zugriffsrechte

1 Die folgenden Behörden haben für den Vollzug der Waffengesetzgebung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DARUE und der DANTRAG:

2 Auf die Daten der DEBBWA haben ausserdem folgende Behörden im Abrufverfahren Zugriff:

3 Die Bundeskriminalpolizei und die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation von fedpol haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom

44 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafpro-

45 46 und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserzessordnung prozessualen Zeugenschutz im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA und der DANTRAG.

4 Auf die Daten der DEWS darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.

5 Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 3 geregelt.

47 Art. 62 und 63

Art. 64 Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines

48 der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Art. 32 e WG) Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32 e WG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:

Art. 65 Rechte der Betroffenen

Die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni

49 1992 über den Datenschutz.

50 Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung (Art. 32 c Abs. 4 WG)

1 Die Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA, der ASWA, der

51 DARUE und der DANTRAG werden während 50 Jahren aufbewahrt.

2 Die Daten des kantonalen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen werden während mindestens 30 Jahren aufbewahrt.

52 Art. 66 a Protokollierung Die Bearbeitung von Daten in den Datenbanken nach Artikel 32 a Absatz 1 WG und nach Artikel 59 a dieser Verordnung wird protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.

53 Art. 66 b Archivierung Das Anbieten von Personendaten aus der Datenbank nach Artikel 59 a an das Bun-

54 desarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über

55 den Datenschutz und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 .

56 Art. 66 c Datensicherheit

1 Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach der Verordnung vom

57 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Bundesinformatik-

58 verordnung vom 9. Dezember 2011 sowie den Weisungen des IRB vom 27. Sep-

59 tember 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

2 Die Zentralstelle Waffen trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.

60 Art. 66 d Bearbeitungsreglement Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in den Datenbanken nach Artikel 32 a Absatz 1 WG und nach Artikel 59 a dieser Verordnung.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 67 Vollzug durch die Zollverwaltung

(Art. 40 Abs. 4 WG)

1 Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

2 Die Zollverwaltung meldet der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte Bewilligungen für das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie erteilt der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskünfte über das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.

3 Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 WG festgestellt, so verweigert die Zollverwaltung die Weiterreise und bietet die zuständige kantonale Polizei auf.

4 Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so erstellt die Zollverwaltung nach Rücksprache mit der Polizei die Feststellungsprotokolle und übergibt diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.

61 Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen (Art. 30 a und 32 k WG)

1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.

2 Der Entzug oder die Verweigerung kantonaler Bewilligungen sowie die Einziehung von Waffen und die Gründe dafür sind der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren unverzüglich zu melden.

3 Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren unverzüglich zu melden. Die Zentralstelle Waffen informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.

Art. 69 Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen

(Art. 32 j Abs. 2 WG) Die Logistikbasis der Armee, das Oberauditorat oder die Kreiskommandos melden der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Angaben über Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen

62 die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde:

63 a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Versichertennummer sowie gegebenenfalls die Umstände, die zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben;

64 Art. 70

Art. 71 Ausnahmebewilligungen

(Art. 28 b WG)

1 Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG) können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen; sie können mit Auflagen verbunden werden.

2 Die Kantone erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für:

3 Für Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilligung zur Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder mehr als einem Waffenzubehör erteilt werden, sofern diese Personen nachweisen können, dass:

Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 4 geregelt.

Art. 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 514.54

[^2]: SR 510.10

[^3]: SR 734.26

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

[^7]: SR 311.0

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^12]: SR 512.31

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^25]: SR 631.0

[^26]: SR 0.631.24

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).

[^38]: SR 172.041.1

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^44]: SR 360

[^45]: SR 312.0

[^46]: SR 312.2

[^47]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^49]: SR 235.1

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^54]: SR 235.1

[^55]: SR 152.1

[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^57]: SR 235.11

[^58]: SR 172.010.58

[^59]: Der Text der Weisungen ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit

[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).