Änderungshistorie
Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV)
2 Versionen
· 2008-11-12
2009-01-01
Änderungen vom 2009-01-01
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# Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007[^1] über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat,
verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 24 Absatz <sup>1</sup> des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Sitz
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<sup>1</sup> Das ENSI betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, welches sämtliche Geschäftsbereiche abdeckt. Dieses System muss von einer unabhängigen Stelle zertifiziert sein.
<sup>2</sup> Das ENSI muss sich für seine Tätigkeiten als Prüflabor und Inspektionsstelle nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^2] akkreditieren lassen.
<sup>2</sup> Das ENSI muss sich für seine Tätigkeiten als Prüflabor und Inspektionsstelle nach
<sup>3</sup> Es lässt sich periodisch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA)[^3] durch externe Expertinnen und Experten überprüfen.
<sup>2</sup> der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditieren lassen.
<sup>3</sup> Es lässt sich periodisch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der
<sup>3</sup> Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) durch externe Expertinnen und Experten überprüfen.
#### 3. Abschnitt: ENSI-Rat
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Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest, welche Anforderungen die Mitglieder des ENSI-Rats erfüllen müssen.
##### **Art. 4**[^4] Unabhängigkeit
##### **Art. 4** Unabhängigkeit
<sup>1</sup> Die Mitglieder des ENSI-Rats handeln weisungsungebunden.
<sup>1</sup> Mit der Unabhängigkeit der Mitglieder des ENSI-Rats nicht vereinbar sind die Anstellung, die freie Mitarbeit oder die Annahme eines Mandates oder Unterauftrages bei:
<sup>2</sup> Sie dürfen in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.
- a. denjenigen Bereichen von Organisationen, die vom ENSI beaufsichtigt werden;
<sup>3</sup> Will ein Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unvereinbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung des ENSI-Rats ein. In Zweifelsfällen bittet der ENSI-Rat das UVEK um eine Beurteilung.
- b. Stellen, die in Bewilligungsverfahren nach dem Kernenergiegesetz vom
##### **Art. 4***a*[^5] Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und Halten von Beteiligungen
<sup>4</sup> 21. März 2003 involviert sind.
<sup>1</sup> Die Mitglieder des ENSI-Rats dürfen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Sie dürfen insbesondere nicht:
- a. bei einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation oder bei einer Organisation, die zum gleichen Konzern gehört wie die beaufsichtigte Organisation, angestellt sein;
von einer der folgenden Stellen Aufträge oder Unteraufträge annehmen:
- 1. einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation oder von einer Organisation, die zum gleichen Konzern gehört wie die beaufsichtigte Organisation,
- 2. einer Verwaltungseinheit, die an einem Verfahren nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003[^6] (KEG) beteiligt ist;
- b.
- c. eine leitende Funktion in einer Organisation übernehmen, die in einer wirtschaftlich engen Beziehung zu einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation steht;
- d. bei einer Organisation, die an einem Verfahren nach dem KEG beteiligt ist, angestellt sein oder von dieser Aufträge annehmen.
<sup>2</sup> Zulässig sind:
- a. die Anstellung bei einer Hochschule in einem Fachbereich, der keine vom ENSI beaufsichtigten Kernanlagen betreibt;
- b. die Annahme von Forschungsaufträgen von Hochschulen und von Verwaltungseinheiten, die an einem Verfahren nach dem KEG beteiligt sind, sofern der Gegenstand des Auftrages keinen Bereich betrifft, der der Aufsicht des ENSI untersteht.
<sup>3</sup> Die Mitglieder des ENSI-Rates dürfen keine Beteiligung halten, die mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Insbesondere dürfen sie keine Beteiligung an einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation oder an einer Organisation, die zum gleichen Konzern gehört wie die beaufsichtigte Organisation, halten.
##### **Art. 4***b*[^7] Ausübung eines Amtes
Die Mitglieder des ENSI-Rats dürfen kein Amt ausüben, das mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Sie dürfen insbesondere nicht:
- a. Mitglied sein in der Legislative oder Exekutive eines Standortkantons oder einer Standortgemeinde einer Kernanlage, die vom ENSI beaufsichtigt wird;
- b. Mitglied sein in der Legislative oder Exekutive eines Kantons oder einer Gemeinde, wo ein Rahmenbewilligungsgesuch nach Artikel 12 KEG[^8] eingereicht wurde;
- c. eine leitende Funktion in einer Verwaltungseinheit übernehmen, die für die Energieversorgung oder für die Wirtschaftsförderung zuständig ist;
- d. bei einer Verwaltungseinheit angestellt sein, die an einem Verfahren nach dem KEG beteiligt ist.
<sup>2</sup> Mit dem Unabhängigkeitserfordernis vereinbar ist hingegen die Annahme von Aufträgen oder Unteraufträgen vom ENSI oder von dessen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern, sofern diese Aufträge nicht einen Bereich betreffen, der der Aufsicht des ENSI-Rats untersteht.
##### **Art. 5** Honorare und Nebenleistungen
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##### **Art. 8** Berichterstattung
<sup>1</sup> Der Tätigkeits- und der Geschäftsbericht an den Bundesrat umfassen die Berichterstattung über Wirkungen und Leistungen des ENSI im Rahmen seiner Aufsicht über die Kernanlagen, die Erreichung der strategischen Ziele sowie Jahresbericht, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang und Prüfungsbericht der Revisionsstelle.
<sup>1</sup> Der Tätigkeitsund der Geschäftsbericht an den Bundesrat umfassen die Berichterstattung über Wirkungen und Leistungen des ENSI im Rahmen seiner Aufsicht über die Kernanlagen, die Erreichung der strategischen Ziele sowie Jahresbericht, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang und Prüfungsbericht der Revisionsstelle.
<sup>2</sup> Der ENSI-Rat beschliesst auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten über den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht und legt diese beiden Berichte dem Bundesrat zur Genehmigung vor.
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##### **Art. 9** Ausstand
<sup>1</sup> Die Ausstandspflicht der Mitglieder des ENSI-Rats richtet sich nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968[^9] über das Verwaltungsverfahren.
<sup>1</sup> Die Ausstandspflicht der Mitglieder des ENSI-Rats richtet sich nach Artikel 10 des
<sup>5</sup> Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
<sup>2</sup> Die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden begründet allein keine Ausstandspflicht.
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##### **Art. 14** Rechnungslegung
<sup>1</sup> Der ENSI-Rat legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des ENSI fest. Die entsprechenden Finanzhaushaltsbestimmungen des Bundes gelten als Mindestanforderung.
<sup>1</sup> Der ENSI-Rat legt die Bilanzierungsund Bewertungsgrundsätze des ENSI fest. Die entsprechenden Finanzhaushaltsbestimmungen des Bundes gelten als Mindestanforderung.
<sup>2</sup> Die einzelnen Rechnungslegungsgrundsätze, ihre Änderungen und deren Auswirkungen sowie der Bezug zu anerkannten Rechnungslegungsstandards und die Referenzgrössen für Bewertungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **732.2**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/8546)
[^1]: SR 732.2
[^2]: [SR **946.512**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/11469)
[^2]: SR 946.512
[^3]: Siehe Statut der IAEA ([SR **0.732.011**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/2756)).
[^3]: Siehe Statut der IAEA (SR 0.732.011 )
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ([AS **2011** 4571](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/647)).
[^4]: SR 732.1
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ([AS **2011** 4571](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/647)).
[^6]: [SR **732.1**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/8531)
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ([AS **2011** 4571](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/647)).
[^8]: [SR **732.1**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/8531)
[^9]: [SR **172.021**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/5059)
[^5]: SR 172.021
2008-11-12
ENSIV
Originalfassung
Text zu diesem Datum