Gebührenverordnung vom 9. September 2008 des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Gebührenverordnung ENSI)
Der Rat des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI-Rat),
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007[^1] über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und für die Aufsichtstätigkeit sowie die Aufsichtsabgaben des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI).
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].
Art. 2 Gebühren
1 Das ENSI erhebt Gebühren:
für die Verfügungen und Dienstleistungen, die es im Rahmen seiner Vollzugskompetenz im Bereich der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und der Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern erbringt, namentlich für:
-
- Freigaben,
-
- das Begutachten von Vorhaben und fachtechnische Stellungnahmen,
-
- die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm,
-
- den Betrieb einer internen Notfallorganisation und eines Pikettdienstes,
-
- Genehmigungszeugnisse im Zusammenhang mit den Transportvorschriften für radioaktive Stoffe,
-
- die Anerkennung von Zertifikaten für Versandstückmuster;
- a.
- b. für die Aufsicht über die Kernanlagen.
2 Die Aufsicht über die Kernanlagen umfasst namentlich:
- a. Inspektionen der Kernanlagen;
- b. Begleitung der Revisionsstillstände;
- c. Durchführung von Strahlenmessungen;
- d. Fernüberwachung von Anlagenzustand und Umgebung;
- e. Kontrolle der Berichterstattung;
- f. Koordination und Informationsaustausch zwischen den Kernanlagenbetreibern und der Aufsichtsbehörde;
- g. Stellungnahmen zu Meldungen gemäss dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003[^3] und Massnahmenumsetzung;
- h. Durchführung von Prognoserechnungen;
- i. Bearbeitung von Ereignissen und Befunden;
- j. Lizenzierung des Personals von Kernanlagen.
Art. 3 Aufsichtsabgabe
1 Die Kosten, die sich keiner Kernanlage direkt zuordnen lassen und die nicht durch die Gebühren gedeckt sind, werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.
2 Zu diesen Kosten gehören die Kosten für:
- a. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen;
- b. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;
- c. die Konkretisierung und Weiterentwicklung der Aufsichtstätigkeit;
- d. Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kernanlagen.
Art. 4 Bemessung
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand unter Anwendung eines Mittelansatzes pro Arbeitsstunde von höchstens 180 Franken berechnet (Zeit-Mittel-Tarif).
Art. 5 Gebührenzuschläge
1 Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:
- a. Verfügungen oder Dienstleistungen, die auf Ersuchen der Gebührenpflichtigen hin dringlich erlassen oder verrichtet werden;
- b. an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geleistete Arbeitsstunden.
2 Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.
Art. 6 Auslagen
1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2 Als Auslagen gelten insbesondere folgende Kosten:
- a. Kosten für beigezogene Dritte;
- b. Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
- c. Reise- und Transportkosten;
- d. Betriebskosten.
Art. 7 Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben
1 Das ENSI kann die Gebühren und die Aufsichtsabgabe vierteljährlich erheben.
2 Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 732.2
[^2]: SR 172.041.1
[^3]: SR 732.1