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Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG)

Geltender Text a fecha 2011-01-01

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 3, 13 und 60 des Medizinalberufegesetzes

1 (MedBG), vom 23. Juni 2006 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Abschnitt: Inhalt, Form und Bewertung der eidgenössischen Prüfung

Art. 2 Grundsätze

1 Mit der eidgenössischen Prüfung wird überprüft, ob die im MedBG vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind.

2 Die eidgenössische Prüfung findet nach dem Absolvieren eines nach dem MedBG akkreditierten (Art. 23 MedBG) oder anerkannten ausländischen Studiengangs (Art. 33 MedBG) statt.

3 Die eidgenössische Prüfung entspricht dem Stand der Wissenschaft und internationalen Grundsätzen und Anforderungen.

Art. 3 Inhalt der eidgenössischen Prüfung

1 Grundlage für den Inhalt der eidgenössischen Prüfung sind die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG und die Schweizerischen Lernziel-

2 kataloge für die akkreditierten Studiengänge der universitären Medizinalberufe .

2 Die Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, legt auf Vorschlag der Prüfungskommissionen den Inhalt der eidgenössischen Prüfung für jeden universitären Medizinalberuf fest.

Art. 4 Form der eidgenössischen Prüfung

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) regelt nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die Grundsätze und Einzelheiten der verschiedenen Prüfungsformen.

2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt auf Vorschlag der Prüfungskommissionen die Prüfungsformen für jeden universitären Medizinalberuf fest.

Art. 5 Struktur und Bewertung

1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.

2 Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

3 Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.

4 Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden. Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt die Modalitäten der Kompensation fest.

5 Für jede Einzelprüfung legt die MEBEKO, Ressort Ausbildung, auf Vorschlag der Prüfungskommission fest, unter welchen Voraussetzungen diese als bestanden gilt. Sie berücksichtigt dabei die Lernziele und die Lerninhalte. Die Voraussetzungen sind mittels geeignetem Verfahren konstant zu halten.

Art. 6 Eidgenössische Prüfung für Inhaberinnen oder

Inhaber ausländischer Diplome

1 Anerkennt die MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein ausländisches Diplom nicht und verlangt eine eidgenössische Prüfung, so legt sie fest:

2 Sie berücksichtigt dabei namentlich die bisherige berufliche Laufbahn und die Berufserfahrung insbesondere im schweizerischen Gesundheitswesen.

2. Kapitel: Verfahren der eidgenössischen Prüfung

1. Abschnitt: Organe und ihre Aufgaben

Art. 7 Prüfungskommissionen

1 Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.

2 Er wählt auf Antrag des EDI für jede Prüfungskommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und weitere vier bis acht Mitglieder.

3 Die Prüfungskommissionen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstitutionen der universitären Medizinalberufe die Vorbereitung und die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicher. Sie vertreten dabei die Interessen der Eidgenossenschaft.

4 Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:

3 c. Sie bestimmen die Personen, die an den Prüfungsstandorten die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicherstellen (Standortverantwortliche).

Art. 8 Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission bestimmt ihre Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.

Art. 9 Standortverantwortliche

1 Die Standortverantwortlichen haben folgende Aufgaben:

2 Sie entscheiden über die Stichhaltigkeit der Verhinderungsoder Abbruchgründe.

3 Sind nicht genügend berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren vorhanden, so können sie ad hoc weitere Fachleute als Examinatorinnen oder Examinatoren bestimmen. Sie melden diese Personen dem Sekretariat der MEBEKO, Ressort Ausbildung.

Art. 10 Examinatorinnen und Examinatoren

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Liste der berechtigten Examinatorinnen oder Examinatoren und legt ihre Aufgaben fest.

2 Die Examinatorinnen und Examinatoren werden von den Prüfungskommissionen vorgeschlagen.

3 Berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren können sein:

4 Sie können ihre Funktion bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 70. Altersjahr erreichen. Sie werden zu diesem Zeitpunkt von der Liste der berechtigten Examinatorinnen und Examinatoren gestrichen.

2. Abschnitt: Prüfungsordnung

Art. 11 Prüfungstermine

1 Die eidgenössische Prüfung findet einmal im Jahr statt. Der Termin ist auf die universitären Prüfungssessionen und das Semesterende abzustimmen.

2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt auf Vorschlag der Prüfungskommissionen die Prüfungstermine fest.

Art. 12 Anmeldung

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich bis zum offiziellen Anmeldetermin beim Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur eidgenössischen Prüfung anmelden.

2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, veröffentlicht jährlich vor Beginn des Universitätsjahres den offiziellen Anmeldetermin in der Termintabelle.

Art. 13 Zulassung

1 Die universitären Hochschulen melden der MEBEKO, Ressort Ausbildung, rechtzeitig die Personen, welche den entsprechenden akkreditierten Studiengang absolviert haben.

2 Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Artikel 12 Absatz 2 MedBG die eidgenössische Chiropraktorenprüfung ablegen wollen, müssen spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn gegenüber der MEBEKO, Ressort Ausbildung, nachweisen, dass sie:

3 Über die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung entscheidet die MEBEKO, Ressort Ausbildung.

4 Wer sich nach dem offiziellen Anmeldetermin anmeldet, wird nicht zur eidgenössischen Prüfung zugelassen, es sei denn, die betreffende Person kann wichtige

4 Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.

Art. 14 Liste der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten

Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erstellt zuhanden der Standortverantwortlichen die Liste der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten.

Art. 15 Abmeldung

1 Angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten können sich vor Prüfungsbeginn von der Prüfung schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, abmelden.

2 Wer sich abmeldet, schuldet die Anmeldegebühr.

3 Wer sich nach dem Zulassungsentscheid abmeldet, schuldet zudem die Prüfungsgebühr, es sei denn, sie oder er kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.

4 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, entscheidet, ob die Gründe stichhaltig sind.

Art. 16 Fernbleiben und Abbruch

1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.

2 Das Fernbleiben und der Abbruch sind der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden. Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen.

3 Die Standortverantwortlichen entscheiden, ob die Gründe stichhaltig sind, und melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO.

4 Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden.

5 Die Anmeldegebühr ist in jedem Fall geschuldet. Die Prüfungsgebühr ist beim Fernbleiben geschuldet, wenn die betreffende Person keine wichtigen Gründe geltend macht. Beim Abbruch ist die Prüfungsgebühr auf jeden Fall geschuldet.

Art. 17 Öffentlichkeit

1 Die eidgenössische Prüfung ist nicht öffentlich.

2 Personen, die der eidgenössischen Prüfung beiwohnen wollen, brauchen eine Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission.

3 Die Mitglieder der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Prüfungskommission haben von Amtes wegen Zutritt.

Art. 18 Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung

1 Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden.

2 Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als «nicht bestanden» bewertet wurden.

3 Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Art. 19 Endgültiger Ausschluss

Wer die eidgenössische Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs ausgeschlossen.

Art. 20 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis mittels Verfügung bekannt.

2 Die Namen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die eidgenössische Prüfung bestanden haben, werden im Internet und in anderer geeigneter Form veröffentlicht.

Art. 21 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, sorgt dafür, dass alle Prüfungsunterlagen während zwei Jahren nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse aufbewahrt werden.

2 Wird Beschwerde geführt, so müssen die Prüfungsunterlagen aufbewahrt werden, bis der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden ist.

Art. 22 Diplome

Wer die eidgenössische Prüfung bestanden hat, erhält ein eidgenössisches Diplom und den entsprechenden Ausweis (Plastikkarte).

Art. 23 Sanktionen

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, kann eine bestandene eidgenössische Prüfung für ungültig erklären, wenn sich herausstellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat. Sie kann die eidgenössische Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln beeinflusst hat.

2 Die Standortverantwortlichen können Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich während der eidgenössischen Prüfung ungebührend benehmen oder das Ergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen versuchen, von der eidgenössischen Prüfung ausschliessen; sie teilen dies der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission und der MEBEKO, Ressort Ausbildung, mit.

3 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erklärt die eidgenössische Prüfung je nach Verschulden der Kandidatin oder des Kandidaten für «nicht bestanden».

3. Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 24 Datenbank der MEBEKO

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Datenbank. Diese enthält die eingegangenen Anmeldungen und die Zulassungsentscheide sowie folgende Angaben zu den Kandidatinnen und Kandidaten:

5 f. eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN );

2 Die Datenbank enthält zusätzlich:

Art. 25 Datenbekanntgabe

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, leitet laufend alle Daten nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a–g zu den Personen, die die eidgenössische Prüfung bestanden haben, zuhanden des Medizinalberuferegisters an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiter.

2 Sie meldet dem Sekretariat der oder des Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung für Humanmedizin, Zahnmedizin, Chiropraktik oder Pharmazie bestanden haben.

3 Sie meldet dem Bundesamt für Veterinärwesen zuhanden des Koordinierten Veterinärdienstes Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung der Veterinärmedizin bestanden haben.

Art. 26 Auskunftsrecht

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten.

2 Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen und sich über ihre Identität ausweisen.

3 Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos.

4. Kapitel: Gebühren, Entschädigungen und Kosten

Art. 27 Gebühren

1 Die Anmeldegebühr beträgt jeweils 200 Franken.

2 Die Gebühr für die verschiedenen eidgenössischen Prüfungen beträgt:

6 e. für die eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin: 1000 Franken.

3 Sind nur Teile der eidgenössischen Prüfung zu absolvieren oder zu wiederholen, so werden die Gebühren anteilsmässig berechnet.

4 Die Gebühren für die Diplomerteilung finden sich in Anhang 5 der Verordnung

7 vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen.

8 Art. 28

Art. 29 Entschädigung der Standortverantwortlichen

1 Die Standortverantwortlichen erhalten jährlich eine Pauschale von 8000 Franken sowie eine Entschädigung entsprechend der Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten, die die MEBEKO, Ressort Ausbildung, ihnen im betreffenden Jahr gemeldet hat.

2 Der Ansatz für die Entschädigung nach der Kandidatenzahl beträgt 30 Franken je Kandidatin oder Kandidat.

9 Art. 30

Art. 31 Entschädigung der Examinatorinnen oder Examinatoren

10 Für Examinatorinnen und Examinatoren gelten folgende Entschädigungsansätze:

11 Entschädigung der standardisierten Patientinnen und Patienten Art. 31 a

1 Wer als speziell für die eidgenössische Prüfung ausgebildete Patientin oder ausgebildeter Patient (standardisierte Patientin oder standardisierter Patient) an einer Prüfung teilnimmt, erhält für die Vorbereitung sowie die Teilnahme an den eidgenössischen Prüfungen 50 Franken pro Stunde.

2 Der Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung sowie der Teilnahme an den eidgenössischen Prüfungen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.

12 Art. 32 Andere Entschädigungen

1 Für Hilfspersonen, die Lokalitäten für eidgenössische Prüfungen vorbereiten oder Materialien für eidgenössische Prüfungen bereitstellen, gilt der Entschädigungsansatz von 25 Franken pro Stunde.

2 Für Personen, die während der eidgenössischen Prüfungen die Durchführung der Prüfungen beaufsichtigen, gilt der Entschädigungsansatz von 30 Franken pro Stunde.

Art. 33 Kosten

1 Müssen für eidgenössische Prüfungen Räumlichkeiten ausserhalb der universitären Ausbildungsinstitutionen gemietet werden, so vereinbaren die Standortverantwortlichen nach Absprache mit dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO und dem BAG die zu bezahlende Miete.

2 Drucksachen werden nach vorgängiger Absprache mit dem BAG bei der Bundeskanzlei in Auftrag gegeben und vom BAG bezahlt.

3 Der Bund übernimmt die Kosten für den Druck und die Übersetzung der Fragen

13 sämtlicher eidgenössischen Prüfungen.

4 Wird den Kandidatinnen und den Kandidaten Hilfsmaterial abgegeben, das beim Bund bezogen wird, so übernimmt der Bund dafür die Kosten.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Aufhebung bisherigen Rechts wird im Anhang 1 geregelt.

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.

Art. 36 Übergangsbestimmungen

Falls unter bisherigem Recht zu bestehende Prüfungen sich mit den Prüfungen nach neuem Recht im Wesentlichen decken, kann die MEBEKO, Ressort Ausbildung, auf Vorschlag der Prüfungskommissionen entscheiden, ob:

14 Art. 36 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010

1 Für die ersten zwei Prüfungssessionen der eidgenössischen Prüfungen gemäss MedBG nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung sind folgende Prüfungsgebühren geschuldet:

2 Ab der dritten Prüfungssession der eidgenössischen Prüfungen gemäss MedBG nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung sind die Gebühren gemäss Artikel 27 Absatz 2 in vollem Umfang geschuldet.

Art. 37 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.

2 Artikel 34 tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 811.11

[^2]: Lernzielkatalog Humanmedizin vom 18. Juni 2008. Lernzielkatalog Pharmazie vom 25. Juni 2008. Lernzielkatalog Zahnmedizin vom 29. April 2008. Lernzielkatalog Chiropraktik vom 26. Juni 2008. Lernzielkatalog Veterinärmedizin vom 29. Mai 2008.

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

[^5]: GLN steht für Global Location Number.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

[^7]: SR 811.112.0

[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).