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Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997

2 und auf Artikel 35 b des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (ETHG) , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

3 organisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) im Bereich des Immobilienmanagements;

2 Sie gilt nicht für die Infrastrukturanlagen des Bundes im Zusammenhang mit Nationalstrassen gemäss Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Novem-

4 ber 2007 ; das Immobilienmanagement der Nationalstrassen richtet sich nach dem

5 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen.

Art. 2 Strategische Ziele

1 Der Bund stellt mit seinem Immobilienund Logistikmanagement eine angemessene Versorgung mit Immobilien und Logistikgütern sowie die langfristige Kosten- Nutzen-Optimierung in diesen Bereichen sicher. Er strebt dabei eine Erhöhung von Kostentransparenz, Kostenbewusstsein und wirtschaftlichem Verhalten unter besonderer Berücksichtigung der Lebenswegkosten an.

2 Im Bereich des Immobilienmanagements verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:

3 Im Bereich der Logistik verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:

Art. 3 Grundsätze

1 Die Bauund Liegenschaftsorgane (BLO) im Bereich des Immobilienmanagements und das BBL im Bereich der Logistik erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Benutzerorientierung; sie berücksichtigen dabei die kulturellen und ökologischen Belange sowie die Anliegen der Menschen mit Behinderungen.

2 Sie arbeiten partnerschaftlich zusammen. 2. Abschnitt: Vereinbarungen mit Bundesbehörden und anderen Institutionen

Art. 4 Vereinbarungen mit der Bundesversammlung, mit den

eidgenössischen Gerichten und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft

1 Der Bundesrat genehmigt die Vereinbarungen:

6 , 23 a b. nach den Artikeln 25 a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 2002 und 27 a des Verwaltungs-

8 gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ;

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wird ermächtigt, die Vereinbarungen auszuhandeln.

3 Es kann Anpassungen der Vereinbarungen selbstständig vereinbaren, soweit es um administrativ-technische Fragen geht, die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen.

Art. 5 Vereinbarungen mit anderen Institutionen

Die BLO können auf vertraglicher Basis und zu kostendeckenden Preisen auch Leistungen im Immobilienmanagement erbringen für:

9 RVOV ;

2. Kapitel: Immobilienmanagement

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Immobilienportfolios

1 Das BBL-Immobilienportfolio umfasst alle Immobilien des Bundes, die weder zum VBS-Immobilienportfolio noch zum ETH-Immobilienportfolio gehören. Zum BBL-Immobilienportfolio gehören auch die Immobilien, welche bestimmt sind für die Aufgabenerfüllung:

2 Das VBS-Immobilienportfolio umfasst alle durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) im Rahmen von Eigentumsoder Besitzverhältnissen genutzten und bewirtschafteten Immobilien, mit Ausnahme:

3 Das ETH-Immobilienportfolio umfasst alle Immobilien, die für die Aufgabenerfüllung des ETH-Bereichs bestimmt sind.

Art. 7 Begriffe

1 Als Immobilien im Sinne dieser Verordnung gelten alle Grundstücke, Bauten und Anlagen, die entweder im Eigentum oder im Besitz, insbesondere Miete, Pacht oder Leasing, des Bundes stehen.

2 Das Immobilienmanagement umfasst die Gesamtheit aller Massnahmen zur Deckung des Raumbedarfs der Bundesverwaltung sowie zur Wahrung der Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.

3 Als BLO werden die organisatorischen Einheiten bezeichnet, welche für das Immobilienmanagement in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Bereichen zuständig sind.

4 Als Benutzerorganisationen (BO) werden die organisatorischen Einheiten bezeichnet, die eine oder mehrere Immobilien nutzen.

2. Abschnitt: Bauund Liegenschaftsorgane

Art. 8 Organisation innerhalb der Bundesverwaltung

1 Für das Immobilienmanagement sind als BLO verantwortlich:

2 Für Immobilien mit gemischter Zweckbestimmung bestimmt sich die Verantwortlichkeit nach dem überwiegenden Teil der Zweckbestimmung.

3 Besteht im Einzelfall Unklarheit über die Verantwortlichkeit und findet sich keine Einigung, so ist die Frage zwischen den beteiligten Departementen zu regeln. Kann keine Lösung gefunden werden, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD.

4 Das VBS legt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Funktionsträger des VBS- Immobilienportfolios, der ETH-Rat diejenigen des ETH-Immobilienportfolios in Weisungen fest.

5 Die Weisungen des ETH-Rates beruhen auf dem Funktionendiagramm nach Anhang 1. Anhang 1 geht den Artikeln 9 und 12 dieser Verordnung bei Widersprüchen vor.

Art. 9 Steuerung des Immobilienmanagements

1 Die BLO sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die strategische, die dispositive und die operative Steuerung des Immobilienmanagements.

2 Im Bereich der strategischen Steuerung erfüllen die BLO insbesondere folgende Aufgaben:

10 Bauherren (KBOB) .

3 Im Bereich der dispositiven Steuerung der Projekte erfüllen die BLO insbesondere folgende Aufgaben:

4 Im Bereich der operativen Steuerung erfüllen die BLO insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 10 Bedürfnisse der BO

Die BLO haben die Bedürfnisse der BO im Rahmen ihrer Aufgaben angemessen zu berücksichtigen.

Art. 11 Benennung der Ansprechpartner

1 Die BLO bezeichnen gegenüber ihren BO die Ansprechpartner, an die sie sich je nach Geschäftsfall wenden können.

2 Die Ansprechpartner für das BBL-Immobilienportfolio sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 12 Befugnisse

1 Die BLO können im Rahmen der von den eidgenössischen Räten bewilligten Verpflichtungsund Voranschlagskredite sowie der Vorgaben des zuständigen Departementes in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Geschäfte selbstständig erledigen. Insbesondere haben sie folgende Befugnisse:

11 haushaltverordnung vom 5. April 2006 ;

2 Die BLO können BO im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben übertragen.

Art. 13 Kauf und Verkauf von Liegenschaften

1 Beabsichtigt ein BLO, eine Liegenschaft zu kaufen, so fragt es zuerst die anderen BLO an, ob in ihrem Liegenschafts-Portfolio eine geeignete Liegenschaft zur Verfügung steht.

2 Beabsichtigt ein BLO, eine Liegenschaft zu verkaufen, so fragt es, unter dem Vorbehalt allfälliger Vorkaufsoder Rückkaufsrechte, die nachstehend genannten möglichen Käufer in folgender Reihenfolge an:

3 Der Verkauf an Kantone, Gemeinden oder Private erfolgt grundsätzlich zu Marktpreisen.

Art. 14 Auflage an das BBL

Das Bundeshaus und der Innenstadt-Perimeter Bern sind der Bundesversammlung, dem Bundesrat und seinen engsten Diensten sowie den Organisationseinheiten mit internationalen Aufgaben vorbehalten.

3. Abschnitt: Die BO und ihre Zusammenarbeit mit den BLO

Art. 15

1 Die BO wirken im Rahmen der Vorgaben der BLO bei der Erfüllung von Aufgaben nach dieser Verordnung mit.

2 Die BO des BBLund VBS-Immobilienportfolios sind grundsätzlich nicht befugt, die ihnen von den BLO zugewiesenen Räumlichkeiten Dritten zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Regelung zwischen der BO und dem zuständigen BLO.

3 Sie formulieren und begründen ihre Immobilienbedürfnisse und stellen ihre entsprechenden Anträge gemäss den Weisungen des zuständigen BLO.

4 Die BO und die BLO beachten gegenseitig ihre Rechte und Pflichten und informieren einander über alle relevanten Angelegenheiten. 4. Abschnitt: Die BO des BBL-Immobilienportfolios und ihre Zusammenarbeit mit dem BBL

Art. 16 Funktionen der BO

1 Die BO des BBL-Immobilienportfolios und die ihnen vorgesetzten Generalsekretariate (GS) oder andern vorgesetzten Stellen bezeichnen Immobilienverantwortliche als Partner für die Zusammenarbeit mit dem BBL. Sie statten sie mit den notwendigen Kompetenzen und Ressourcen aus.

2 Sie besetzen die folgenden ständigen Funktionen:

3 Im Rahmen eines Bauprojektes besetzen sie die temporäre Funktion der Vertreterin oder des Vertreters der BO, bei grösseren Vorhaben die temporäre Funktion der Projektleiterin oder des Projektleiters BO, in der Bauprojektorganisation.

4 Die Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 haben die Aufgaben nach Anhang 3 zu erfüllen.

5 Bei Bedarf können die Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 in Personalunion besetzt werden.

Art. 17 Anträge der BO

1 Die BO formulieren, begründen und beantragen ihre Immobilienbedürfnisse gemäss den Vorgaben des BBL.

2 Sie müssen in ihren Anträgen den betriebswirtschaftlichen Nachweis ihrer Bedürfnisse erbringen.

3 Die BO holen zu ihren Anträgen vor der Einreichung beim BBL die Beurteilung und Empfehlung des zuständigen GS beziehungsweise der anderen vorgesetzten Stelle ein; ausgenommen sind Anträge für bauliche Kleinund Unterhaltsmassnahmen.

4 Das GS beziehungsweise die andere vorgesetzte Stelle prüft, beurteilt und priorisiert die Anträge, gleicht sie mit der Entwicklungsstrategie und der langfristigen Planung des Departements oder ihrer Organisationseinheit ab, gibt die Empfehlung dazu ab und leitet die Anträge mit einer Begründung an das BBL weiter.

Art. 18 Rechte und Pflichten des BBL im Rahmen der Zusammenarbeit

1 Das BBL berücksichtigt die bundesinternen Weisungen und die finanziellen Möglichkeiten und achtet auf die wirtschaftliche Unterbringung der BO.

2 Es informiert die BO regelmässig über:

3 Es stellt den BO die für ihre Bedürfnisse notwendigen Planungsund Steuerungsinstrumente online zur Verfügung, insbesondere:

4 Es führt regelmässig Kundenbefragungen durch.

Art. 19 Rechte und Pflichten der BO im Rahmen der Zusammenarbeit

1 12 Die BO der Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–e RVOV müssen die Leistungen umfassend beim BBL beziehen.

2 Die BO der Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f RVOV können die Leistungen beim BBL aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung beziehen.

3 Die BO arbeiten mit dem BBL zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 in den folgenden Bereichen zusammen:

4 Sie informieren das BBL regelmässig über:

5 Sie stellen dem BBL jährlich die folgenden Daten für übergeordnete Berichte und für Berichte zum Programm RUMBA zur Verfügung:

Art. 20 Marktund kostenorientiertes Mietermodell

1 Im marktund kostenorientierten Mietermodell für den Leistungsbereich Unterbringung legen das BBL und die GS oder die ihnen entsprechenden Stellen ihre spezifischen Rechte und Pflichten in einem besonderen «Rahmen-Service-Level- Agreement» (Rahmen-SLA) fest; dabei bilden die Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung den Rahmen.

2 Die Abwicklung richtet sich nach den Richtlinien und Weisungen zur Haushalt-

13 . und Rechnungsführung Bund der Eidgenössischen Finanzverwaltung

Art. 21 Besondere Regelungen

Besondere Regelungen gelten für:

14 1992 über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung geregelt;

15 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 .

5. Abschnitt: Besondere Aufgaben des BBL

Art. 22 Vom Bund subventionierte oder mitfinanzierte Hochbauten

1 Das BBL begutachtet Hochbauten, die vom Bund subventioniert oder mitfinanziert werden, und bemisst die zugehörigen Anlagekosten. Davon ausgenommen sind die Immobilien des VBS-Immobilienportfolios.

2 Es berät im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 die jeweiligen Subventionsbehörden.

Art. 23 Kunst-am-Bau-Projekte

1 Das BBL nimmt bei Kunst-am-Bau-Projekten des BBL-Immobilienportfolios die folgenden Aufgaben wahr:

2 Es regelt seine Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Kultur und der eidgenössischen Kunstkommission durch Vereinbarung.

Art. 24 FIPOI

Das BBL stellt Mitglieder in den statutarischen Gremien der FIPOI (Fondation des Immeubles pour les Organisations Internationales) in Genf. 6. Abschnitt: Koordinationskonferenz der Bauund Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) und Zuständigkeit des EFD

Art. 25 Koordinationskonferenz der Bauund Liegenschaftsorgane

der öffentlichen Bauherren

1 Die Koordinationskonferenz der Bauund Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) ist ein Gremium, dem mindestens angehören:

2 Die KBOB kann weitere Mitglieder aufnehmen, insbesondere andere Bundesämter sowie Vertreterinnen und Vertreter kantonaler und kommunaler Bauund Liegenschaftsorgane.

3 Sie bildet folgende Organe, in denen ihre Mitglieder vertreten sind:

4 Entscheidungen in den Organen werden mit einfachem Mehr der Stimmenden gefällt.

5 Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeitsschwerpunkte der KBOB festzulegen.

6 Das BBL präsidiert die KBOB.

7 Es führt das Sekretariat der KBOB.

Art. 26 Ziele, Aufgaben und Befugnisse der KBOB

1 Die KBOB wahrt die Interessen ihrer Mitglieder als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherren, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.

2 Sie verfolgt insbesondere die folgenden Ziele und nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

3 Sie nimmt insbesondere in den folgenden Bereichen Koordinationsaufgaben wahr:

4 Sie kann im Rahmen des Immobilienmanagements:

5 Sie kann die Detailorganisation für ihren Zuständigkeitsbereich festlegen.

Art. 27 Zuständigkeit des EFD

Das EFD erlässt auf Antrag der KBOB im Bereich des Immobilienmanagements Weisungen für die Mitglieder der KBOB, die der Bundesverwaltung angehören, sowie für deren BO.

7. Abschnitt: Kreditordnung

Art. 28 Bereitstellen von Krediten

1 Das Departement, dem das BLO angehört, beantragt für alle Investitionsvorhaben seines BLO im Bereich des Immobilienmanagements jährlich einen Gesamtkredit mit folgenden Spezifikationsbereichen:

10 Millionen Franken im Einzelfall erfordern, mit Erläuterungen für jedes einzelne Vorhaben;

2 Der Gesamtkredit wird in einer separaten Immobilienbotschaft beantragt. Für den ETH-Bereich wird er als Bestandteil der Botschaft zum Voranschlag beantragt.

3 Das Departement, dem das BLO angehört, beantragt die zur Realisierung geplanter Vorhaben sowie zum Betrieb von Immobilien erforderlichen Voranschlagskredite im jeweiligen Voranschlag.

4 In den Botschaften nach Absatz 2 werden für Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe a die voraussichtlichen jährlichen Betriebsund Folgekosten des Gebäudes offengelegt.

5 Die BLO können im Rahmen des Immobilienmanagements:

Art. 29 Finanzielle Steuerung

Die BLO erstellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich jährlich rollend eine vierjährige sowie eine längerfristige Investitionsplanung für das Immobilienmanagement.

3. Kapitel: Logistik

Art. 30 Geltungsbereich

1 Dieses Kapitel gilt für die Bundesverwaltung gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchsta-

16 ben a–e RVOV .

2 Die folgenden Leistungsbezüger und Bedarfsstellen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, können vom BBL aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu kostendeckenden Preisen Lieferungen aus dessen Sortimenten sowie Verlagsleistungen beziehen:

Art. 31 Aufgaben und Befugnisse des BBL

1 Das BBL ist für die Bundesverwaltung gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–e

17 ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses. RVOV

2 Es entscheidet über Eigenproduktion oder Beschaffung einschliesslich Beschaffungskooperationen.

3 Es ist eine zentrale Beschaffungsstelle des Bundes gemäss Artikel 3 der Verord-

18 über die Organisation des öffentlichen Beschafnung vom 22. November 2006 fungswesens des Bundes.

4 Es nimmt für die Bundesverwaltung gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–e RVOV Controlling-Aufgaben im Bereich des Beschaffungswesens wahr und stellt die dafür notwendigen Instrumente zur Verfügung.

5 Es ist Fachstelle und Standardisierungsorgan für die Bereiche Büroausrüstung und Raumausstattung sowie für die Publikationen des Bundes.

6 Es ist die zentrale Beschaffungsund Vertriebsstelle für Bundespublikationen und Drucksachen; es entscheidet über die dafür einzusetzenden Vertriebskanäle.

7 Es führt, bewirtschaftet und vertreibt standardisierte Artikel in den folgenden Sortimenten:

8 Es überprüft periodisch die Prozesse und Organisationen des Beschaffungsmarktes für Güter und Dienstleistungen des zivilen Gebrauchs und optimiert sie.

9 Es ist zuständig für die Aufbereitung und Ausgabe hoheitlicher Bundesdaten (insbesondere schützenswerter, vertraulicher und geheimer Daten).

10 Es ist zuständig für die Personalisierung und Konfektionierung des Schweizerpasses und weiterer Identitätsund Legitimationsausweise des Bundes im Auftrag des Bundesamtes für Polizei.

4. Kapitel: Verfahren bei Differenzen

1. Abschnitt: Im Allgemeinen

Art. 32

1 Meinungsverschiedenheiten in den Bereichen des Immobilienmanagements und der Logistik sind nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen.

2 Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, sind Eskalationsstufen vorzusehen.

3 Für den Bereich des Immobilienmanagements legen die BLO das Verfahren und die Eskalationsstufen fest. 2. Abschnitt: Im Bereich des BBL-Immobilienportfolios und der Logistik

Art. 33 Im Immobilienmanagement

1 Meinungsverschiedenheiten im Bereich des BBL-Immobilienportfolios sind in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen:

2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Bauten des BBL.

Art. 34 Bei Immobilienprojekten (Bauprojekten)

1 Meinungsverschiedenheiten bei Immobilienprojekten (Bauprojekten) sind in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen zwischen der Projektleiterin oder dem Projektleiter des BBL (Bauherr) und der Projektleiterin oder dem Projektleiter der BO.

2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Portfoliomanagerin oder der Portfoliomanager des BBL.

3 Sind die Parteien mit diesem Entscheid nicht einverstanden, so suchen die Portfoliomanagerin oder der Portfoliomanager des BBL und die vorgesetzte Stelle der Projektleiterin oder des Projektleiters der BO nach einer einvernehmlichen Lösung.

4 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Bauten des BBL.

Art. 35 In der kaufmännischen Gebäudebewirtschaftung

(Leistungsverrechnung) Bei Meinungsverschiedenheiten in der kaufmännischen Gebäudebewirtschaftung (Leistungsverrechnung) kommt das Eskalationsverfahren gemäss den Richtlinien und Weisungen zur Haushaltund Rechnungsführung Bund der Eidgenössischen

19 Finanzverwaltung zur Anwendung.

Art. 36 Im Immobilienbetrieb

1 Meinungsverschiedenheiten im Immobilienbetrieb (Unterhalt oder Kleinmassnahmen, Gebäudebetrieb, Reinigung) sind in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen zwischen der oder dem Objektverantwortlichen des BBL und der oder dem IL-BO beziehungsweise der oder dem IL-SO.

2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Objektmanagement des BBL.

3 Sind die Parteien mit diesem Entscheid nicht einverstanden, so suchen die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Objektmanagement des BBL und die vorgesetzte Stelle der oder des IL-BO beziehungsweise der oder des IL-SO nach einer einvernehmlichen Lösung.

4 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Bauten des BBL.

Art. 37 In der Logistik

1 Für die Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten im Bereich der Logistik sind auf erster Stufe aufseiten BBL zuständig:

2 Auf zweiter Stufe ist in allen Fällen die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Logistik zuständig.

Art. 38 Vorgehen

Die beteiligten Parteien umschreiben die Differenz in schriftlicher Form und stellen einen Antrag zu deren Lösung.

Art. 39 Weitere Eskalationsstufen

1 Ist die BO beziehungsweise der Leistungsbezüger oder die Bedarfsstelle mit dem Ausgang des Verfahrens nicht einverstanden, so ist die Frage zwischen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Departementes, dem die BO, der Leistungsbezüger oder die Bedarfsstelle angehört, und der Direktorin oder dem Direktor des BBL zu regeln.

2 Kann keine Einigung gefunden werden, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD.

Art. 40 Vorbehalt abweichender Regelungen

Vorbehalten bleiben abweichende Vermittlungsund Schiedsverfahren bei Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder strittigen Ansprüchen in Vereinbarungen gemäss Artikel 4.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41 Vollzugsbestimmungen

1 Die BLO erlassen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die zum Vollzug dieser Verordnung im Bereich des Immobilienmanagements notwendigen Weisungen. Die Artikel 8 und 27 bleiben vorbehalten.

2 Das BBL erlässt Weisungen für den Bereich Logistik. Vorbehalten bleibt die

20 Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003 .

Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts

21 Die Verordnung vom 14. Dezember 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wird aufgehoben.

Art. 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 414.110

[^3]: SR 172.010.1

[^4]: SR 725.111

[^5]: SR 725.11

[^6]: SR 173.110

[^7]: SR 173.71

[^8]: SR 173.32

[^9]: SR 172.010.1

[^10]: www.kbob.ch / Publikationen / Empfehlungen Nachhaltiges Bauen

[^11]: SR 611.01

[^12]: SR 172.010.1

[^14]: SR 172.058.41

[^15]: SR 172.220.111.3

[^16]: SR 172.010.1

[^17]: SR 172.010.1

[^18]: SR 172.056.15

[^20]: SR 172.010.58

[^21]: [AS 1999 1167, 2000 1227 Anhang Ziff. II 3, 2002 2047, 2003 4501 Anhang 2 Ziff. 1 5047 Anhang Ziff. II 1, 2004 305 Anhang Ziff. II 2, 2005 481, 2006 5613 Art. 30 Abs. 2 Ziff. 2, 2007 2819 5957 Anhang 4 Ziff. II 1]