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Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)

Geltender Text a fecha 2009-08-01

gestützt auf die Artikel 122 a Absatz 4, 122 b Absatz 1, 122 c Absatz 1 und 122 d

1 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV), in Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 2320/2002 und Nr. 820/2008 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 4 des Anhangs

2 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen), verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich und anwendbares Recht

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 sowie nach den Artikeln 122 a –122 d LFV:

2 Das Flugfeld St. Gallen-Altenrhein gilt im Rahmen dieser Verordnung als Flughafen. 2. Abschnitt: Zuständige Behörde und Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt

Art. 2 Zuständige Behörde

Die Behörde, die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt zuständig ist, ist das BAZL.

Art. 3 Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt

1 Der Nationale Sicherheitsausschuss Luftfahrt (Ausschuss) koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Ausarbeitung und der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt beteiligt sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

2 Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern:

3 Das BAZL ernennt die Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei. Es kann je nach behandeltem Thema die Teilnahme weiterer Personen vorsehen.

4 Es leitet den Ausschuss.

5 Der Ausschuss tagt mindestens einmal pro Jahr. 3. Abschnitt: Pflichten der Flughafenhalter und der Luftverkehrsunternehmen

Art. 4 Flughafenhalter

1 Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sind Sache des Flughafenhalters.

2 Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und nach Artikel 122 a LFV mindestens aufnehmen:

Art. 5 Luftverkehrsunternehmen

1 Die Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit von Luftfahrzeugen nach dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sind Sache des Luftverkehrsunternehmens.

2 Das Luftverkehrsunternehmen muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und nach Artikel 122 b LFV mindestens aufnehmen:

Art. 6

Das BAZL ist zuständig für die Zulassung von:

3 Postdienste im Sinne des Postgesetzes vom 30. April 1997 erbringen);

2 Es werden nur Postbetriebe zugelassen, die mit einem Luftverkehrsunternehmen eine Geschäftsbeziehung zur Beförderung von Post auf dem Luftweg unterhalten. Sie werden auf Vorschlag des betreffenden Luftverkehrsunternehmens zugelassen. 5. Abschnitt: Unabhängige Prüfstellen für bekannte Versender von Fracht oder Post

Art. 7 Beauftragung

Das BAZL kann unabhängige Stellen mit der Überprüfung bekannter Versender von Fracht oder Post beauftragen.

Art. 8 Aufgaben und Anforderungen

1 Die unabhängigen Prüfstellen haben die folgenden Aufgaben:

2 Sie unterstehen der Aufsicht des BAZL.

3 Das BAZL beauftragt nur Prüfstellen, die:

Art. 9 Aufgaben der Inspektionsleiterinnen und -leiter

Die Inspektionsleiterin oder der Inspektionsleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Inspektionen. Sie oder er muss insbesondere:

6. Abschnitt: Massnahmen bei besonderer Bedrohung

Art. 10

1 Im Fall einer allgemein erhöhten Bedrohungslage oder auf Antrag eines Luftverkehrsunternehmens oder eines Flughafenhalters kann das BAZL für bestimmte besonders gefährdete Flüge oder Flugplätze zusätzliche Sicherheitskontrollen anordnen.

2 Das BAZL stützt sich dabei auf die Bedrohungsanalyse des Bundesamtes für Polizei.

3 Ist es aufgrund der Bedrohungslage erforderlich und angesichts der Dringlichkeit möglich, so hört das BAZL vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flughafenhalter oder das zuständige Luftverkehrsunternehmen an und beruft den Nationalen Sicherheitsausschuss Luftfahrt ein.

7. Abschnitt: Kostentragung

Art. 11

1 Die Flughafenhalter und die Luftverkehrsunternehmen tragen die Kosten der von ihnen zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen.

2 Der Bund kann sich jedoch ausnahmsweise an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen beteiligen, die erheblich und langfristig zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Sicherheit beitragen.

8. Abschnitt: Erleichterte Sicherheitsmassnahmen

Art. 12 Flughafenhalter

Flughafenhalter, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die mindestens Folgendes umfassen:

Art. 13 Luftverkehrsunternehmen

1 Luftverkehrsunternehmen, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die mindestens Folgendes umfassen:

2 Das BAZL gewährt solche Erleichterungen einem Luftverkehrsunternehmen nur unter den folgenden Voraussetzungen:

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Verordnung des UVEK vom 31. März 1993 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.01

[^2]: SR 0.748.127.192.68 . Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

[^3]: SR 783.0

[^4]: [AS 1993 1382, 1999 2458, 2005 663 1021]