← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)

Geltender Text a fecha 2012-01-01

gestützt auf die Artikel 16 Absatz 5, 17 Absatz 2, 80, 85, 86 a Buchstabe e und 97

1 (EBG), des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an das Personal der Eisenbahnunternehmen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Sicherheitsrelevante Tätigkeiten

Als sicherheitsrelevant gelten folgende Tätigkeiten:

Art. 4 Abweichungen von den Vorschriften

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.

2 Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Prüfung

1 Wer eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben will, muss sich an einer Fähigkeitsprüfung über die Kenntnisse der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften sowie über die sichere Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Bereich ausweisen.

2 Nach bestandener Prüfung stellt das Eisenbahnunternehmen eine Bescheinigung über die Qualifikation der Person aus.

3 Der Umfang der Prüfung kann auf einen Tätigkeitsoder Einsatzbereich beschränkt werden. In diesem Fall nennt die Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens den Bereich.

4 Bestehen Bedenken über die Eignung einer Person, so muss sie eine Prüfung erneut ablegen.

Art. 6 Zuständigkeit

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) kann:

2. Abschnitt: Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen

Art. 7 Grundsätze

1 Wer ein Triebfahrzeug führt, muss:

2 Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen.

3 Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem qualifizierten Triebfahrzeugführer oder einer qualifizierten Triebfahrzeugführerin pilotiert werden.

4 Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug fahrdienstlich begleiten oder pilotieren.

5 Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden.

6 Das BAV kann Angestellte eines Drittunternehmens zur Ausund Weiterbildung sowie Prüfung zuweisen.

Art. 8 Lernfahrausweis

1 Wer sich zum Führen von Triebfahrzeugen ausbilden lassen will, benötigt einen Lernfahrausweis für die entsprechende Kategorie.

2 Das Unternehmen stellt den Lernfahrausweis aus und führt ihn nach.

3 Das BAV entscheidet über die Genehmigung des Lernfahrausweises und teilt die Entscheidung dem Unternehmen innert 30 Tagen mit.

4 Es kann die Genehmigung des Lernfahrausweises ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass die sich bewerbende Person bei der Tätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, insbesondere wenn sie:

5 Das UVEK regelt Gültigkeitsdauer, Berechtigungen, Einträge und Verlängerungen des Lernfahrausweises.

Art. 9 Führerausweis und Bescheinigung

1 Das Eisenbahnunternehmen ersucht das BAV nach bestandener Prüfung innert

7 Arbeitstagen um Genehmigung der Bescheinigung und Ausstellung des Führerausweises.

2 Genehmigt das BAV die Bescheinigung, so stellt es dem Triebfahrzeugführer oder der Triebfahrzeugführerin den Führerausweis aus.

3 Das UVEK kann Ausnahmen bei der Ausstellung von Führerausweisen vorsehen.

4 Es regelt Gültigkeitsdauer, Berechtigungen, Einträge, Verlängerungen, Erneuerungen sowie den Ersatz des Führerausweises und der Bescheinigung.

Art. 10 Ausländische Ausweise und Bescheinigungen

1 Das BAV kann ausländische Ausweise und Bescheinigungen für das Führen von Triebfahrzeugen anerkennen, die mit einem entsprechenden Zusatzeintrag der zuständigen ausländischen Behörde versehen sind.

2 Es kann mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Vereinbarung über den Zusatzeintrag abschliessen.

Art. 11 Einsatz

Wer ein Triebfahrzeug in einem bestimmten Einsatz führen will, muss:

3. Kapitel: Unfähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit

1 Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten.

2 Sie muss dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin umgehend alle Änderungen der medizinischen Fakten wahrheitsgetreu mitteilen und diesbezügliche ärztliche Zeugnisse beibringen.

3 Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden.

4 Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin melden.

Art. 13 Beurteilung der Dienstfähigkeit

1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Dienstfähigkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.

2 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Dienstfähigkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.

3 Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.

4 Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.

Art. 14 Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen

1 Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit:

2 Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr.

3 Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinfluss gilt als erwiesen, wenn im Blut einer Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine der folgenden Substanzen nachgewiesen wird:

4 Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis dieser Substanzen.

5 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienstunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.

6 Angestellte eines Unternehmens dürfen eine dienstunfähige Person keine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lassen.

Art. 15 Verbot der sicherheitsrelevanten Tätigkeit

Das Unternehmen muss einer Person, die für ihre sicherheitsrelevante Tätigkeit keinen Führerausweis benötigt, diese Tätigkeit untersagen, wenn die Person infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dienstunfähig ist. 4. Kapitel: Kontrolle der Fähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

Art. 16 Zuständige Stelle

1 Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 84 EBG zuständig.

2 Die Personen nach Artikel 84 Buchstabe a EBG müssen eine der folgenden Funktionen innehaben:

3 Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:

2 desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren vorliegen.

4 Die Personen nach Artikel 84 Buchstaben a und d EBG müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können.

Art. 17 Vortests

1 Zur Feststellung des Alkoholkonsums können Vortestgeräte verwendet werden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben.

2 Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt hat, so können zum Nachweis von Betäubungsoder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchgeführt werden.

3 Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.

4 Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Dienstunfähigkeit aufweist.

5 Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder wurde auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so wird eine Atem-Alkoholprobe durchgeführt.

Art. 18 Durchführung der Atem-Alkoholprobe

1 Die Atem-Alkoholprobe darf durchgeführt werden:

2 Für die Geräte, mit denen die Atem-Alkoholprobe durchgeführt wird, gelten die

3 Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 , die Messmittelverord-

4 nung vom 15. Februar 2006 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des

5 Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements.

3 Das BAV regelt in einer Richtlinie die Handhabung der Geräte zur Durchführung

6 von Atem-Alkoholproben.

4 Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,10 Promille voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Blutuntersuchung anzuordnen.

5 Die Dienstunfähigkeit gilt als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,50 Promille entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.

Art. 19 Blutund Urinuntersuchung

1 Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:

2 Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt hat.

Art. 20 Pflichten der zuständigen Stelle

1 Die zuständige Stelle muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:

2 Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem- Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 87 a Abs. 1 EBG).

3 Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der zuständigen Stelle, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Das BAV legt in einer Richtlinie die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest.

Art. 21 Blutentnahme und Sicherstellung von Urin

1 Das Blut ist durch einen Arzt oder eine Ärztin oder, unter seiner oder ihrer Verantwortung, durch eine von ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person.

2 Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein vom BAV anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.

3 Das BAV anerkennt auf Antrag der Kantone Laboratorien, welche die für forensische Blutund Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Es überprüft die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien oder lässt sie überprüfen.

Art. 22 Ärztliche Untersuchung

1 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die damit beauftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Dienstunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungsoder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Das BAV legt in einer Richtlinie die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls fest.

2 Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Dienstunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Stelle den Arzt oder die Ärztin von der Untersuchungspflicht entbinden.

Art. 23 Begutachtung durch Sachverständige

1 Die Ergebnisse der Blutoder Urinanalyse sind zuhanden der Strafverfolgungsbehörden und der für den Entzug zuständigen Behörde durch anerkannte Sachverständige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Dienstfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:

2 Der oder die Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der zuständigen Stelle, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

3 Das BAV anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die:

Art. 24 Andere Feststellung der Dienstunfähigkeit

Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Dienstfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmitteloder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts.

Art. 25 Verfahren

Das BAV regelt in Richtlinien die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit infolge Alkohol-, Betäubungsmitteloder Arzneimitteleinflusses.

5. Kapitel: Massnahmen der zuständigen Stelle

Art. 26 Verhinderung der Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

1 Die zuständige Stelle verhindert die Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit, wenn die damit betraute Person:

2 Sie verhindert die Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit auch, wenn dabei die Arbeitsund Ruhezeitvorschriften nach den Artikeln 4–11 des Arbeitszeit-

7 gesetzes vom 8. Oktober 1971 in schwerwiegender Weise verletzt werden.

Art. 27 Abnahme des Lernfahrausweises oder des Führerausweises und

der Bescheinigung

1 Die zuständige Stelle nimmt den Lernfahrausweis oder den Führerausweis und die Bescheinigung (Zulassungsdokumente) auf der Stelle ab, wenn eine Person bei der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit:

2 Die Zulassungsdokumente können abgenommen werden, wenn eine Person bei der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit durch grobe Verletzung von Fahrdienstoder Betriebsvorschriften einen Unfall verursacht, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wird.

Art. 28 Verfahren

1 Die Abnahme der Zulassungsdokumente und die Verhinderung der Weiterfahrt sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.

2 Innert fünf Tagen nach der Abnahme sind die Lernfahrausweise und Führerausweise dem BAV, die Bescheinigung dem Eisenbahnunternehmen zu übermitteln. Das Protokoll oder der Rapport ist beizufügen.

3 Entfallen die Gründe, die zur Abnahme der Zulassungsdokumente oder zur Verhinderung der Dienstausübung geführt haben, so sind die abgenommenen Dokumente zurückzugeben und die Verhinderung der Dienstausübung aufzuheben.

Art. 29 Mitteilung der zuständigen Stelle

1 Erhält die zuständige Stelle oder ein Unternehmen Hinweise, dass eine ausweispflichtige Person aus medizinischen, psychologischen oder anderen Gründen möglicherweise dauerhaft dienstunfähig ist, so teilt sie die Hinweise umgehend dem BAV und dem betreffenden Unternehmen mit.

2 Das BAV legt in einer Richtlinie fest, bei welchen Widerhandlungen gegen Vorschriften eine ausweispflichtige Person dem BAV zur Überprüfung der medizinischen und psychologischen Tauglichkeit oder der fachlichen Eignung zu melden ist.

3 Wird eine Dienstunfähigkeit festgestellt, so sind die Ergebnisse der Kontrollen nach den Artikeln 16–25 der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, dem BAV, dem Eisenbahnunternehmen, dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin und dem Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin zu übermitteln. 6. Kapitel: Meldungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Art. 30 Meldungen der Schweiz an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1 Gefährdet eine mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betraute Person eines Eisenbahnunternehmens aus einem Mitgliedstaat der EU die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs schwerwiegend oder wiederholt, so meldet das BAV diese Verstösse der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat.

2 Auf der Stelle abgenommene Führerausweise und Bescheinigungen werden dieser Behörde übergeben.

Art. 31 Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Das BAV nimmt Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Verstösse von mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Personen eines in der Schweiz zugelassenen oder ansässigen Eisenbahnunternehmens entgegen.

7. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 32 Entzug der Zulassungsdokumente

1 Zulassungsdokumente sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

2 Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig, das Eisenbahnunternehmen für den Entzug des Lernfahrausweises und der Bescheinigung.

Art. 33 Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises

wegen fehlender Eignung Der Lernfahrausweis oder der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:

Art. 34 Umfang des Entzugs

1 Der Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises gilt als Verbot, die ausweispflichtigen Tätigkeiten auszuüben.

2 Der Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises aus medizinischen, psychologischen oder fachlichen Gründen kann auf einen bestimmten Tätigkeitsoder Einsatzbereich beschränkt werden.

Art. 35 Wiedererteilung der Zulassungsdokumente

1 Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat.

2 Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist das wiedererteilte Dokument erneut zu entziehen.

Art. 36 Vorsorglicher Führerausweisentzug

Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen.

Art. 37 Mitteilung

Wird ein Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt, so teilt das BAV der betroffenen Person bei der Eröffnung der Verfügung die Bedingungen für die Wiedererteilung des Lernfahrausweises oder des Führerausweises mit.

Art. 38 Freiwillige Rückgabe des Lernfahrausweises oder

des Führerausweises Die freiwillige Rückgabe des Lernfahrausweises oder des Führerausweises an das BAV hat die Wirkung eines Entzugs. Das BAV bestätigt die Rückgabe schriftlich.

Art. 39 Aberkennung ausländischer Führerausweise

Ausländische Führerausweise, die in der Schweiz nach Artikel 10 anerkannt worden sind, können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde mitzuteilen.

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 40

1 Wer vorsätzlich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausübt, obwohl ihm oder ihr die Zulassungsdokumente verweigert, entzogen oder aberkannt wurden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

3 Wer fahrlässig handelt, wird für Widerhandlungen nach Absatz 1 mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, für Widerhandlungen nach Absatz 2 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

4 Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach dem EBG oder dieser Verordnung strafbare Handlung einer mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Person veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie diese Person.

9. Kapitel: Erfassung von Daten

Art. 41 Datenbank

1 Das BAV führt eine Datenbank über die:

2 Es bezeichnet die zur Bearbeitung von Daten befugten Stellen.

3 Es verwendet die gespeicherten Daten nur für die Aufgaben nach dieser Verordnung.

4 Es sichert den Zugriff mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern.

Art. 42 Inhalt der Datenbank

1 Der Datensatz über die Führerausweise und Bescheinigungen enthält:

2 Der Datensatz über die Personen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben b–e enthält:

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Vollzug

Das BAV erlässt Richtlinien über:

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 742.101

[^2]: SR 172.021

[^3]: SR 741.013

[^4]: SR 941.210

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2357).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2357).

[^7]: SR 822.21