Verordnung vom 16. Dezember 2009 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV)
1 gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG), auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes
2 vom 4. Oktober 2002
3 und auf Artikel 27 c Absatz 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
4 (BPG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung durch:
- a. Behörden des Bundes und der Kantone;
- b. Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);
- c. die übrigen Angehörigen der Armee;
- d. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllen.
Art. 2 Grundsätze der Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten
Personendaten Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für:
- a. die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten nach dieser Verordnung;
- b. die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Überwachungsmittel.
2. Kapitel: Personalinformationssysteme
1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee
Art. 3 Kostentragung
1 Der Bund trägt die Kosten:
- a. des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee (PISA);
- b. der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes;
- c. der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG.
2 Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.
Art. 4 Daten
1 Die im PISA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 1 aufgeführt.
2 Die Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.8 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der
5 betroffenen Personen erhoben.
3 Angehörige von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen melden ab Zuteilung in die Formation dem für sie zuständigen Kommandanten ihre Telefonnummern, ihre E-Mail-Adressen und ihre Wohnadresse sowie Änderungen dieser
6 Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.
Art. 5 Datenbeschaffung
1 Der Führungsstab der Armee, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei
7 den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.
2 Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Per-
8 sonen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.
3 Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden des
Fussnoten
[^1]: SR 510.91
[^2]: SR 520.1
[^3]: SR 172.220.1
[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Über- gang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 487).
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).