← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 16. Dezember 2009 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

1 gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG), auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes

2 vom 4. Oktober 2002

3 und auf Artikel 27 c Absatz 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000

4 (BPG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung durch:

Art. 2 Grundsätze der Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten

Personendaten Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für:

2. Kapitel: Personalinformationssysteme

1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee

Art. 3 Kostentragung

1 Der Bund trägt die Kosten:

2 Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.

Art. 4 Daten

1 Die im PISA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 1 aufgeführt.

2 Die Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.8 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der

5 betroffenen Personen erhoben.

3 Angehörige von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen melden ab Zuteilung in die Formation dem für sie zuständigen Kommandanten ihre Telefonnummern, ihre E-Mail-Adressen und ihre Wohnadresse sowie Änderungen dieser

6 Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.

Art. 5 Datenbeschaffung

1 Der Führungsstab der Armee, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei

7 den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.

2 Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Per-

8 sonen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.

3 Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden des

Fussnoten

[^1]: SR 510.91

[^2]: SR 520.1

[^3]: SR 172.220.1

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).

[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Über- gang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 487).

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).

[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).