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Abkommen vom 30. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Durchführungsprot. und Anhängen)

Geltender Text a fecha 2009-06-30

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),

entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

unter Bekräftigung ihres Willens, die bestehende gute Zusammenarbeit auszubauen und ihre Partnerschaft im Migrationsbereich zu stärken,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950[^1] zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^3],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen der Republik Serbien

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Die Republik Serbien rückübernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Republik Serbien ist.

2. Die Republik Serbien rückübernimmt ferner:

3. Die Republik Serbien rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft zumindest zugesichert wurde.

4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Republik Serbien stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Republik Serbien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Republik Serbien innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die Republik Serbien innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person erforderliche Dokument (Laissez-passer des EJPD) anerkennt.

5. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Republik Serbien die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Schweizerische Eidgenossenschaft den Willen dieser Person, vom Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

1. Die Republik Serbien rückübernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:

2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:

die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:

3. Die Republik Serbien rückübernimmt ferner auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 27. April 1992 sich im Gebiet der Republik Serbien befanden.

4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Republik Serbien stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument (Laissez-passer des EJPD) aus.

Abschnitt II Rückübernahmeverpflichtungen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft

Art. 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt auf Ersuchen der Republik Serbien und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Republik Serbien die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist.

2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt ferner:

3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die Republik Serbien zumindest zugesichert wurde.

4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die Schweizerische Eidgenossenschaft innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person erforderliche Dokument der Republik Serbien anerkennt.

5. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Republik Serbien den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Art. 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt auf Ersuchen der Republik Serbien und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Republik Serbien die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:

2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:

die Republik Serbien dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:

3. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die Republik Serbien der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument aus.

Abschnitt III Rückübernahmeverfahren

Art. 6 Grundsätze

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückkehr einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2–5 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.

2. Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen nationalen Reisepass und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen handelt, sie ausserdem ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt.

Art. 7 Rückübernahmegesuch

1. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

2. Ein gemeinsames Formular für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 1 beigefügt.

Art. 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

1. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit einem der in Artikel 1 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen sowohl die Schweizerische Eidgenossenschaft als auch die Republik Serbien die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

2. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit den in Artikel 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

3. Kann keines der in den Artikeln 1 oder 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, treffen die betreffenden zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates oder eine andere Behörde – innerhalb des Gesetzesrahmens des ersuchten Staates – auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person unverzüglich und spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen und dadurch bei der Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit behilflich zu sein.

Art. 9 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit einem der in Artikel 3 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismittel nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

2. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit den in Artikel 4 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

3. Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

4. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Artikel 5a des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von der Republik Serbien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

5. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Artikel 5b des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht die Republik Serbien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen kann.

6. Kann keines der in den Artikeln 5a und 5b des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, treffen die betreffenden zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Republik Serbien auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

Art. 10 Fristen

1. Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

2. Das Rückübernahmegesuch ist innerhalb von 15 Kalendertagen schriftlich zu beantworten. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmegesuchs.

3. Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Gesuchs innerhalb von 15 Kalendertagen entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag um höchstens sechs Kalendertage verlängert werden.

4. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies zu begründen.

5. Nach Erteilung der Genehmigung wird die betreffende Person innerhalb von sechs Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Art. 11 Rückkehrmodalitäten und Art der Beförderung

1. Vor der Rückkehr einer Person vereinbaren die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien im Voraus schriftlich den Tag der Rückkehr, die Grenzübergangsstelle, allfälliges Begleitpersonal und sonstige Informationen, die für die Rückkehr von Belang sind.

2. Soweit möglich und falls erforderlich sollte die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels zusätzlich folgende Angaben enthalten:

3. Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückkehr auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Fall einer begleiteten Rückkehr wird das Begleitpersonal vom ersuchenden Staat bereitgestellt.

Art. 12 Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Rückkehr der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück. In solchen Fällen gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend, und alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person werden bereitgestellt.

Abschnitt IV Durchbeförderung

Art. 13 Grundsätze

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist.

2. Die Republik Serbien genehmigt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, und die Schweizerische Eidgenossenschaft genehmigt auf Ersuchen der Republik Serbien die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise durch andere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.

3. Die Durchbeförderung kann von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien abgelehnt werden:

4. Die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Serbien können ihre Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 3 auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen gegebenenfalls unverzüglich zurück.

Art. 14 Durchbeförderungsverfahren

1. Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:

Ein gemeinsames Formular für Durchbeförderungsgesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 2 beigefügt.

2. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von 3 Kalendertagen schriftlich über die Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe.

3. Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuführende Person und allfälliges Begleitpersonal von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

4. Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

Abschnitt V Kosten

Art. 15 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

1. Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme verbundenen Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Zielstaats vom ersuchenden Staat getragen.

2. Eventuelle Mehrkosten für die Rückkehr in den Drittstaat nach Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens werden von der rückübernommenen Person getragen.

Abschnitt VI Datenschutz und Unberührtheitsklausel

Art. 16 Datenschutz

Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien erforderlich ist. Die Verarbeitung oder Behandlung von Personendaten im Einzelfall unterliegt der innerstaatlichen Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien. Ferner gelten folgende Grundsätze:

Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; insbesondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen:

Art. 17 Unberührtheitsklausel

Dieses Abkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus:

Abschnitt VII Durchführung und Anwendung

Art. 18 Expertentreffen

Die Vertragsparteien führen auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.

Art. 19 Operative Zusammenarbeit

Im Sinne der Präambel sind die Vertragsparteien innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen bestrebt, sich in den folgenden Bereichen gegenseitig zu unterstützen:

Art. 20 Durchführungsprotokoll

1. Die Vertragsparteien schliessen ein Durchführungsprotokoll ab mit Bestimmungen über:

2. Das in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Durchführungsprotokoll ist fester Bestandteil dieses Abkommens und tritt am selben Tag wie dieses Abkommen in Kraft.

Abschnitt VIII Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der im ersten Absatz genannten Verfahren notifiziert haben.

3. Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen, unterzeichnet in Bern am 3. Juli 1997[^6].

4. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

5. Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit vorübergehend in Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifikation wirksam.

6. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu Belgrad am 30. Juni des Jahres 2009 in je zwei Urschriften in englischer, deutscher und serbischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der englische Text verwendet.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Eveline Widmer-Schlumpf | Für die Republik Serbien: / Ivica Dačić | | --- | --- |

Durchführungsprotokoll
Art. 1 Dokumente, die als Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten

Wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft der ersuchte Staat ist:

Wenn der ersuchte Staat die Republik Serbien ist:

Art. 2 Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit dienen

Wenn die Republik Serbien der ersuchte Staat ist:

Art. 3 Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung

der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten

Art. 4 Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung

der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser gelten

Art. 5 Dokumente, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis

für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gelten

Dokumente, die als Nachweis gelten:

Dokumente, die als Anscheinsbeweis gelten:

Art. 6 Weitere Dokumente

1. Erachtet der ersuchende Staat andere, nicht in den Artikeln 1–5 des Durchführungsprotokolls aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person für nützlich, so können diese dem ersuchten Staat zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden.

2. Der ersuchte Staat entscheidet, ob er die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs in Betracht ziehen will.

Art. 7 Rückübernahmegesuch

1. Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich zuzustellen.

2. Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.

Art. 8 Begleitung einer rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person

1. Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung einer Person unter Einsatz von Begleitpersonal, so hat der ersuchende Staat folgende Angaben zu liefern: Vornamen, Nachnamen, Dienstgrad und Stellung des Begleitpersonals, Art, Nummer und Ausstellungsdatum seiner Pässe und Dienstausweise sowie Auftragsinhalt.

2. Das Begleitpersonal hat sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten.

3. Das Begleitpersonal trägt weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind.

4. Das Begleitpersonal tritt in Zivil auf, trägt gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und kann Aufträge der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vorweisen.

5. Die Zahl des Begleitpersonals wird von Fall zu Fall im Voraus von den zuständigen Behörden vereinbart.

6. Die zuständigen Behörden arbeiten in sämtlichen Fragen zum Aufenthalt von Begleitpersonal im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zusammen. Erforderlichenfalls gewähren die zuständigen Behörden des ersuchten Staates dem Begleitpersonal Unterstützung.

Art. 9 Durchbeförderungsgesuch

1. Das Durchbeförderungsgesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Fax, zuzustellen.

2. Die Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Fax, direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.

Art. 10 Kosten

Die Kosten, die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 15 des Abkommens der ersuchende Staat zu tragen hat, werden von diesem innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Euro zurückerstattet.

Art. 11 Zuständige Behörden

1. Die mit der Anwendung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:

a)

für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Migration, Abteilung Rückkehr[^7]

Quellenweg 6

3003 Bern-Wabern

Telefon: +41 31 323 29 27 für Durchbeförderung: +41 43 816 74 33

Fax: +41 31 325 91 04 für Durchbeförderung: +41 43 816 74 38

2. Die detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden und allfällige Änderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden oder deren detaillierte Angaben werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich mitgeteilt.

Art. 12 Rückübernahme- und Durchbeförderungsverfahren

1. Für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bestimmen die Vertragsparteien folgende Grenzübergangsstellen:

für die Republik Serbien:

2. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere auf diplomatischem Weg unverzüglich über allfällige Änderungen in der Liste der Grenzübergangsstellen in Absatz 1 dieses Artikels.

Geschehen zu Belgrad am 30. Juni des Jahres 2009 in je zwei Urschriften in englischer, deutscher und serbischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Durchführungsprotokolls wird der englische Text verwendet.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Eveline Widmer-Schlumpf | Für die Republik Serbien: / Ivica Dačić | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.101

[^2]: SR 0.142.30

[^3]: SR 0.362.31

[^4]: SR 0.142.301

[^5]: SR 0.105

[^6]: [AS 2004 3579]

[^7]: Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Postadresse: Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern, Fax: ++41 /58 325 91 04, Tel: ++41 /58 325 94 14 (AS 2014 4451).