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Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)

Geltender Text a fecha 2010-05-19

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e und 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^1] über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung:

2 Ausnahmen nach Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG werden in Artikel 2 festgelegt.

2. Abschnitt: Ausnahmen vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG

Art. 2 Ausnahmekatalog gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

die folgenden mit Chemikalien behandelten oder Chemikalien enthaltenden Produkte:

die folgenden Lebensmittel:

die folgenden übrigen Produkte:

Eisenbahninfrastruktur und Eisenbahnfahrzeuge, die nicht den schweizerischen sicherheitsrelevanten Produktevorschriften gemäss folgenden Erlassen entsprechen:

die folgenden Geräte bis 350 kW Feuerungswärmeleistung, sofern sie die Anforderungen nach Anhang 4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985[^30] (LRV) nicht erfüllen, sie nicht von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm nach Artikel 12 des Bauproduktegesetzes vom 21. März 2014[^31] (BauPG) erfasst werden und für sie keine Europäische Technische Bewertung nach Artikel 13 BauPG ausgestellt wurde:

die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 3–8 sowie den Anhängen 1.1, 1.3, 1.15, 1.21, 2.4 und 3.2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017[^39] nicht einhalten:

Art. 3 Überprüfung der Ausnahmen gemäss Artikel 2

Die Ausnahmen in Artikel 2 werden überprüft:

3. Abschnitt: Lebensmittel

Art. 4 Gesuch

1 Ein Gesuch um Bewilligung nach Artikel 16c THG können einreichen:

2 Das Gesuch muss enthalten:

3 Als Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe e gilt eine Erklärung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, dass das Lebensmittel den massgebenden technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a THG entspricht; die entsprechenden Rechtserlasse sind mit der amtlichen Fundstelle anzugeben.

4 Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein. Die Daten und Unterlagen können auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf einem elektronischen Datenträger eingereicht werden. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)[^49] kann von den massgebenden technischen Vorschriften eine Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes oder in Englisch verlangen.

Art. 5 Prüfung auf Vollständigkeit

1 Das BLV prüft, ob das Gesuch vollständig ist.

2 Es bestätigt umgehend und schriftlich den Eingang des Gesuchs und räumt gegebenenfalls eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs ein. Bis zur Einreichung der Ergänzung steht die Frist nach Artikel 16d Absatz 4 THG still.

3 Werden die erforderlichen Angaben nicht fristgemäss eingereicht, so tritt das BLV auf das Gesuch nicht ein.

Art. 6 Produktinformation

1 Das BLV prüft, ob das Verpackungsmuster mit Etikette die Anforderungen an die Produktinformation nach Artikel 16e THG erfüllt.

2 Erfüllt die Produktinformation die Anforderungen nach Absatz 1, so kann das BLV eine Änderung der Produktinformation einschliesslich der Sachbezeichnung nur verlangen, wenn das Lebensmittel sonst die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährden würde.

3 Vorbehalten bleiben:

Art. 6a[^52] Produktinformation für in der Schweiz nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellte und in Verkehr gebrachte Lebensmittel

Wird ein Lebensmittel in der Schweiz nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt und in Verkehr gebracht, so muss die Angabe nach Artikel 16e Absatz 1 Buchstabe b THG mit folgender Information ergänzt werden:

Art. 7 Allgemeinverfügungen

1 Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG werden im Bundesblatt veröffentlicht.

2 Der Eintritt der Rechtskraft solcher Verfügungen wird im Bundesblatt angezeigt.

3 Das BLV informiert die kantonalen Vollzugsorgane und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unverzüglich über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft.

4 Die Abweisung eines Gesuchs erfolgt als Einzelverfügung; sie wird dem SECO mitgeteilt.

5 Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968[^53] über das Verwaltungsverfahren.

Art. 8 Inhalt von Allgemeinverfügungen

1 Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG müssen enthalten:

2 Die das Lebensmittel identifizierende Beschreibung muss so generisch wie möglich sein. Sie kann von der für das entsprechende Lebensmittel nach schweizerischem Recht geltenden Sachbezeichnung abweichen.

Art. 9 Wirkung der Allgemeinverfügung

Die Allgemeinverfügung gilt für gleichartige Lebensmittel:

aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

aus der Schweiz, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 10 Änderung der technischen Vorschriften

1 Ändern die technischen Vorschriften für ein Lebensmittel, so hat dieses den neuen Vorschriften zu entsprechen.

2 Werden die einer Allgemeinverfügungen über Lebensmittel zugrunde liegenden technischen Vorschriften in einer Weise geändert, dass öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e THG gefährdet sind, so widerruft das BLV die Allgemeinverfügung.

Art. 10a[^54] Ausschluss von Bewilligungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Herstellern in der Schweiz wird für die folgenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse keine Bewilligung nach Artikel 16c THG erteilt:

Art. 11 Gebühren

Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuches erhebt das BLV eine Pauschalgebühr von 500 Franken.

4. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 12 Vorlage der erforderlichen Informationen

1 Das Vollzugsorgan gewährt dem Inverkehrbringer eine angemessene Frist, damit dieser die Nachweise, Informationen und Muster nach Artikel 19 Absatz 1 THG vorlegen kann.

2 Als Nachweis nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a THG gilt eine Erklärung des Inverkehrbringers, dass das Produkt den massgebenden technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a THG entspricht; die entsprechenden Rechtserlasse und deren amtliche Fundstellen sind anzugeben. Ist nach diesen Vorschriften eine Konformitätserklärung oder eine Konformitätsbescheinigung erforderlich, so ist diese vorzulegen.

3 Das Vollzugsorgan kann verlangen, dass von den massgebenden technischen Vorschriften eine Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes oder in Englisch vorgelegt wird.

Art. 13 Form und Verfahren der Marktüberwachung

1 Massnahmen gegen Produkte, die gestützt auf Artikel 16a Absatz 1 THG in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, werden in Form einer Allgemeinverfügung nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 Absatz 5 THG getroffen. Betrifft eine Massnahme lediglich einzelne Exemplare oder eine Serie eines Produkts, so kann die Massnahme in Form einer Einzelverfügung getroffen werden.

2 Erfolgt das Inverkehrbringen eines Produktes gestützt auf einen Staatsvertrag, so erfolgt die Marktüberwachung nach Massgabe des Staatsvertrages und, subsidiär, nach den für das betreffende Produkt massgebenden landesrechtlichen Bestimmungen.

3 Erfolgt das Inverkehrbringen eines Produktes nach schweizerischen technischen Vorschriften, so erfolgt die Marktüberwachung nach Massgabe dieser schweizerischen technischen Vorschriften. Für Lebensmittel, deren Inverkehrbringen nicht mittels einer Allgemeinverfügung bewilligt worden ist, erfolgt die Marktüberwachung nach Massgabe der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 14 Massnahmen kantonaler Vollzugsorgane

1 Das kantonale Vollzugsorgan, das bei der zuständigen Behörde des Bundes den Erlass einer Allgemeinverfügung beantragen will, hört den Inverkehrbringer vorgängig an.

2 Die Behörde des Bundes entscheidet innerhalb von zwei Monaten über die vom kantonalen Vollzugsorgan beantragten Massnahmen.

3 Besteht begründeter Verdacht auf unmittelbare und ernste Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e THG, so treffen die kantonalen Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen. Sie melden diese der zuständigen Behörde des Bundes umgehend.

4 Vorsorgliche Massnahmen eines kantonalen Vollzugsorgans bleiben bis zum Entscheid der zuständigen Behörde des Bundes, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten in Kraft.

5 Das kantonale Kontrollorgan für Lebensmittel unterbreitet dem BLV vor einer Beanstandung:

Art. 15 Veröffentlichung der Massnahmen

1 Erlässt die zuständige Behörde des Bundes Massnahmen nach Artikel 20 THG in Form einer Allgemeinverfügung nach Artikel 19 Absatz 7 THG, so veröffentlicht sie diese im Bundesblatt.

2 Sie zeigt den Eintritt der Rechtskraft der Allgemeinverfügung im Bundesblatt an.

3 Die zuständige Behörde des Bundes informiert umgehend das zuständige kantonale Vollzugsorgan, das SECO und die Wettbewerbskommission über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Nachführung der Listen gemäss Artikel 31 Absatz 2 THG

1 Die für die Vorbereitung, den Erlass oder die Änderung technischer Vorschriften zuständigen Bundesbehörden melden dem SECO sämtliche Neuerungen hinsichtlich:

2 Das SECO führt die Liste gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a THG nach.

3 Das BLV führt die Liste gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b THG nach.

Art. 17 Nachführung von Artikel 2

Das WBF ändert Artikel 2 dieser Verordnung entsprechend den Entwicklungen des departementalen Verordnungsrechts, auf das dort verwiesen wird.

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Gesundheitsbezogene Angaben für nach Artikel 16a Absatz 1 THG in Verkehr gebrachte Lebensmittel richten sich bis zum 31. Dezember 2010 nach den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung.

1bis Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.[^59]

1ter Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.[^60]

1quater Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.[^61]

1quinquies Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.[^62]

1sexies Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.[^63]

2 Energieeffizienzvorschriften für netzbetriebene, elektrische Normmotoren im Leistungsbereich von 0,75 bis 375 kW richten sich bis zum 30. Juni 2011 nach den Artikeln 7, 10 und 11 sowie Anhang 2.10 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998[^64].

3 Nach dem Inkrafttreten von Artikel 6a dürfen Lebensmittel, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.[^65]

Art. 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2010 in Kraft.

2 Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 11 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.51

[^2]: SR 814.81

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 17. April 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1495).

[^4]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 9 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).

[^5]: SR 813.11

[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 17. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1495).

[^7]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^8]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 12 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5161).

[^9]: SR 641.31

[^10]: SR 641.311

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2631).

[^12]: SR 817.06

[^13]: SR 817.064

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5821).

[^15]: SR 916.51

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2631).

[^17]: SR 817.022.16

[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^19]: Steht für «Gentechnisch veränderte Organismen»

[^20]: SR 817.02

[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2631).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2631).

[^24]: SR 742.101

[^25]: SR 742.141.1

[^26]: SR 742.141.11

[^27]: SR 734.0

[^28]: [AS 1995 1024, 1997 1008 Anhang Ziff. 5 1016 Anhang 5, 1998 54 Anhang Ziff. 6, 2000 741 Art. 10 Ziff. 1 762 Ziff. II 5, 2009 6243 Anhang 3 Ziff. 6. AS 2011 6233 Anhang 2 Ziff. II]

[^29]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).

[^30]: SR 814.318.142.1

[^31]: SR 933.0

[^32]: Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 26. Sept. 2018 (AS 2018 1687).

[^33]: Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 26. Sept. 2018 (AS 2018 1687).

[^34]: Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 26. Sept. 2018 (AS 2018 1687).

[^35]: Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 26. Sept. 2018 (AS 2018 1687).

[^36]: Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, Fassung gemäss ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1.

[^37]: SR 941.31

[^38]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

[^39]: SR 730.02

[^40]: Eingefügt durch Art. 10 der V vom 4. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 2873).

[^41]: SR 944.021

[^42]: Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 29. Juni 2011 über Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3379).

[^43]: Eingefügt durch Art. 13 der Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dez. 2012 (AS 2013 579). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

[^44]: SR 944.022

[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2014 3121).

[^46]: SR 941.210

[^47]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).

[^48]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^49]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^50]: SR 232.11

[^51]: SR 910.12

[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2701).

[^53]: SR 172.021

[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5821).

[^55]: SR 910.19

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2631).

[^57]: SR 817.022.12

[^58]: SR 910.18

[^59]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4611).

[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5821).

[^61]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6809).

[^62]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3669).

[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2016 2701).

[^64]: SR 730.01

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4421).