Verordnung des WBF vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit (ZustV-PrSV)
nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2013)
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2, 21 Absatz 3 und 26 der Verordnung
2 vom 19. Mai 2010 über die Sicherheit von Produkten (PrSV)
3 und auf Artikel 13 b Absatz 1 der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 , verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten zur und die Finanzierung der Marktüberwachung nach Artikel 20 PrSV in Bezug auf folgende Produkte (Produkte):
- a. Maschinen;
- b. Aufzüge;
- c. Gasgeräte;
- d. Druckgeräte;
- e. einfache Druckbehälter;
- f. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA);
- g. übrige Produkte gemäss Artikel 19 Buchstabe g PrSV.
Art. 2 «Betrieb»
In dieser Verordnung bedeutet der Begriff «Betrieb» einen Betrieb im Sinne von
4 über die Unfallver- Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 hütung (VUV).
Art. 3 Zuständigkeiten
Im Anhang ist geregelt, welches Kontrollorgan für welche Produktekategorie zuständig ist.
Art. 4 Koordination
1 Fällt ein Produkt unter mehrere Produktekategorien, so koordinieren sich die zuständigen Kontrollorgane untereinander.
2 Bei Konflikten über die Zuständigkeit entscheidet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Art. 5 Aufzugsregister
Das Eidgenössische Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA) führt das Register der Aufzüge nach Artikel 13 b der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999.
Art. 6 Finanzierung aus Gebühren
Die Kontrollorgane finanzieren ihre Kosten in erster Linie aus den Einnahmen aus den Gebühren, die gestützt auf die PrSV erhoben werden.
Art. 7 Finanzierung aus Prämienzuschlag
5 Die Durchführungsorgane nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, welche die Marktüberwachung nach den Artikeln 22–24 PrSV in Betrieben vollziehen, finanzieren ihre Aufwendungen aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 91 Buch-
6 stabe f VUV , soweit die Einnahmen aus den Gebühren, die gestützt auf die PrSV erhoben werden, ihren Aufwand nicht decken.
Art. 8 Abgeltung für nicht gedeckte Kosten
1 Kosten, die weder durch Gebühren noch durch den Prämienzuschlag finanziert werden können, werden vom SECO abgegolten.
2 Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den zuständigen Kontrollorganen.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
7 Die Verordnung des EVD vom 23. August 2005 über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^2]: SR 930.111
[^3]: SR 819.13
[^4]: SR 832.30
[^5]: SR 832.20
[^6]: SR 832.30
[^7]: [AS 2005 4257, 2009 2573]