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Verordnung vom 1. September 2010 über das Informationssystem im Bereich der Tierversuche (Animex-ch-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2012-01-01

1 gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb des elektronischen Informationssystems zur Verwaltung der Tierversuche (Informationssystem E-Tierversuche).

2 Sie enthält insbesondere Vorschriften über:

Art. 2 Zweck des Informationssystems E-Tierversuche

Das Informationssystem E-Tierversuche dient der Bearbeitung der Daten, die der Bund, die Kantone, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen für die Verwaltung der Bewilligungen für Tierversuche und Versuchstierhaltungen benötigen.

Art. 3 Begriffe

1 Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

1 2008-0724

2 Der Begriff Versuchstierhaltung ist im Sinn von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m

2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 zu verstehen.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 4 Bundesamt für Veterinärwesen

1 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) sorgt für den Aufbau und den Betrieb des Informationssystems E-Tierversuche.

2 Es:

3 Es trägt die Verantwortung für die Fachstelle und für das Informationssystem E-Tierversuche. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.

Art. 5 Fachstelle

Die Fachstelle des BVET für das Informationssystem E-Tierversuche (Fachstelle) ist zuständig für:

Art. 6 Kantonale Behörden

1 Die kantonalen Behörden verwalten ihre Daten und Dokumente und sorgen für die Richtigkeit der Personenund der Betriebsdaten ihres Kantons. Sie verwalten insbesondere die Angaben über die Anwenderinnen und Anwender und übermitteln sie der Fachstelle, soweit sie für die Erteilung der Zugriffsrechte erforderlich sind.

2 Sie schliessen Nutzungsvereinbarungen mit den Instituten, Laboratorien, Versuchstierhaltungen und den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommissionen ab. Die Vereinbarungen sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.

Art. 7 Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen

Die Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schliessen Nutzungsvereinbarungen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab. Die Vereinbarungen sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.

Art. 8 Gemeinsamer Ausschuss

1 Der gemeinsame Ausschuss besteht aus je drei Vertreterinnen und Vertretern des BVET und der Kantone. Das BVET leitet den Ausschuss. Im Übrigen organisiert er sich selbst.

2 Er berät das BVET im Hinblick auf fachliche Aspekte des Betriebs und der Weiterentwicklung des Informationssystems E-Tierversuche.

3 Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.

4 Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen. 3. Abschnitt: Struktur und Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche

Art. 9 Struktur des Informationssystems E-Tierversuche

Das Informationssystem E-Tierversuche umfasst:

Art. 10 Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche

1 Das Informationssystem E-Tierversuche enthält folgende Arten von Daten:

2 Die kantonalen Behörden, die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen und das BVET können Arbeitsnotizen zu den einzelnen Geschäften anbringen.

3 Die im Informationssystem E-Tierversuche enthaltenen Daten sind in Anhang 1 Ziffer 5 abschliessend aufgeführt.

4. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem E-Tierversuche

Art. 11 Erteilen der Zugriffsrechte

1 Die Zugriffsrechte sind in Anhang 1 geregelt.

2 Die Erteilung oder die Änderung der Zugriffsrechte erfolgt aufgrund entsprechender Gesuche der kantonalen Behörden, der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen über das Informationssystem E-Tierversuche an die Fachstelle.

Art. 12 Zugriff im Abrufverfahren auf die Stammdaten

Auf die Stammdaten haben Zugriff im Abrufverfahren:

Art. 13 Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten

1 Die Forscherinnen und Forscher haben Zugriff im Abrufverfahren auf:

2 Die Tierschutzbeauftragten der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen haben Zugriff im Abrufverfahren auf:

3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden haben Zugriff im Abrufverfahren auf:

4 Die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen haben Zugriff im Abrufverfahren auf:

5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle haben Zugriff im Abrufverfahren auf:

6 Die Administratorinnen und Administratoren des BVET haben Zugriff im Abrufverfahren auf alle Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere auf die Daten, die sie zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender benötigen.

Art. 14 Datenschnittstelle

1 Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, die über eigene Informationssysteme zur Verwaltung ihrer Tierversuche verfügen, können Daten über eine sichere Datenschnittstelle mit dem Informationssystem E-Tierversuche austauschen.

2 Das BVET schliesst mit ihnen entsprechende Nutzungsvereinbarungen ab. Diese sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.

5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 15 Bekanntgabe von Personendaten an Dritte

Das BVET kann Dritten Personendaten aus dem Informationssystem E-Tierversuche bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Betroffenen eingewilligt haben.

Art. 16 Veröffentlichung von Daten

Die Tierversuchsstatistik nach Artikel 36 TSchG beruht auf den Daten im Informationssystem E-Tierversuche.

6. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung

Art. 17 Datenschutz

Das BVET und die kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BVET ein Bearbeitungsreglement.

Art. 18 Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem E-Tierversuche Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungsund das

3 Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BVET einreichen.

3 Die jeweilige kantonale Behörde und das BVET informieren sich gegenseitig über eingegangene Gesuche.

Art. 19 Berichtigung von Daten

Das Institut, das Laboratorium, die Versuchstierhaltung oder die Behörde, welches oder welche die Daten in das Informationssystem E-Tierversuche eingegeben hat, sorgt für die Berichtigung unrichtiger Daten.

Art. 20 Informatiksicherheit

1 Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach

4 der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003 .

2 Das BVET sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Informatiksicherheit Teil der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen und mit den Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie Teil der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern sind.

3 Die Kantone sorgen für die Informatiksicherheit in der kantonalen Behörde und bei den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommission.

Art. 21 Archivierung und Löschung der Daten

1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungs-

5 gesetzes vom 26. Juni 1998 .

2 Die Vernichtung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.

7. Abschnitt: Gebühren und Kosten

Art. 22 Gebühren

Die Gebühren für die Benützung des Informationssystems E-Tierversuche richten

6 sich nach Artikel 24 b der Gebührenverordnung BVET vom 30. Oktober 1985 .

Art. 23 Kosten für kantonsspezifische Funktionalitäten

Kosten für spezielle kantonsspezifische Funktionalitäten im Informationssystem E-Tierversuche gehen zulasten des beantragenden Kantons.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Ausführungsvorschriften erlassen.

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.

2 Es treten am 1. Januar 2012 in Kraft:

7 b. Artikel 24 b der Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen in der Fassung von Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung.

Fussnoten

[^1]: SR 455

[^2]: SR 455.1

[^3]: SR 235.1

[^4]: SR 172.010.58

[^5]: SR 152.1

[^6]: SR 916.472

[^7]: SR 916.472